Kein Vorsteuerabzug aufgrund einer mangelhaften Rechnung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr1, vertreten durch RA, Rechtsanwalt, Adr2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Abziehbarkeit von Vorsteuern iHv € 14.000,00 aus einer Rechnung der Firma B Beratungs- und BeteiligungsgmbH vom über den Kauf eines Mietwagengeschäftes an die Berufungswerberin (Bw), der Bw.
Betriebsgegenstand der Bw ist laut Gesellschaftsvertrag vom Mai 1988 der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Handel mit Möbeln, Elektrogeräten, Vorhängen, Teppichen und Tapeten; das Gewerbe des Tapezierers und Bettwarenerzeugers; das Verlegen inklusive das Verspannen und Spalieren von Belägen aus Holz, Kunststoff, Gummi und Linoleum; die Ausstattung und Dekoration von Räumen und laut Auszug aus dem Gewerberegister vom November 2009 auch das Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers.
Alleingesellschafter ist A.C., Geschäftsführer seit B.D.
Geschäftsführer der rechnungsausstellenden B Beratungs- und BeteiligungsgmbH war bis Jänner 2010 B.D., seit ist es X.E.
Im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum Jänner 2010 vom wurden Vorsteuern iHv € 14.000,00 aus einer Rechnung der B Beratungs- und BeteiligungsgmbH nicht anerkannt. Die Versagung des Vorsteuerabzuges wurde damit begründet, dass weder die Anlage zur Rechnung 001/10N.Ü der Firma B Beratungs- und BeteiligungsgmbH vom vorgelegt worden sei, noch die Finanzierung dieser Faktura nachgewiesen werden konnte.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom wurde vorgebracht, dass die Anlagen zur streitgegenständlichen Rechnung sehr wohl vorhanden seien und nunmehr beigelegt werden. Weiters sei die Finanzierung aus dem Kassabuch ersichtlich, wonach Herr C als Gesellschafter der Bw. eine Gesellschaftereinlage iHv € 50.000,00 getätigt habe. Dieser Betrag sei aus dem Privatbereich des Herrn C mittels eines Privatdarlehens von Herrn F iHv € 20.000,00, von Herrn G iHv € 13.000,00 und von Frau H iHv € 17.000,00 aufgebracht worden. Der Berufung angeschlossen sind eine Rechnung und ein Kaufvertrag vom , ein Schreiben der Firma B Beratungs- und BeteiligungsgmbH betreffend Ergänzung zum Kaufvertrag, Anlage und Rechnung vom sowie ein Verzeichnis von Personenkraftfahrzeugen, wobei zu diesen Fahrzeugen bereits Rechnungen vom November 2009 (USt-Akt S 18ff) vorlagen, die teilweise laut der E-Mail des Geschäftsführers B.D. vom Mai 2010 berichtigt worden seien bzw. liegen für diese Fahrzeuge Rechnungen vom April 2010 vor, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde vom Finanzamt wie folgt begründet:
"Die Rechnung Nr. 001/10 N.Ü, die auch bereits im Zuge der USO-Prüfung vorgelegt wurde, hat betreffend des Kaufgegenstandes und Preises folgenden Inhalt:
"Kauf über Mietwagengeschäft inkl. in der Anlage aufgeführte Fahrzeuge, Mietverträge und Kundenbestand. Pauschalpreis netto € 70.000,00; 20 % MwSt € 14.000,00; Pauschalpreis brutto € 84.000,00."
Im nunmehr vorgelegten Verzeichnis sind die Fahrzeuge ersichtlich.
Der ebenfalls nunmehr vorgelegte Kaufvertrag zwischen der B GmbH als Verkäufer und der Bw. GmbH als Käufer wurde über Folgendes abgeschlossen:
"Der Verkäufer verkauft dem Käufer seine Geschäftssparte Mietwagen, incl. der in der Anlage aufgeführte Fahrzeuge, Mietverträge und Kundenbestand. ... Der Kaufpreis beträgt € 70.000,00 zzgl. 20 % gesetzl. Mehrwertsteuer € 14.000,00.
Im Zuge der Berufung wurde nun auch ein Schreiben der B GmbH an die Firma Bw betreffend "Ergänzung zu Kaufvertrag, Anlage und Rechnung vom " vorgelegt; datiert ebenfalls mit .
Darin wird festgehalten, "dass die KFZ in dem festgelegten Kaufpreis nicht inkludiert sind. Dazu hätte es des besprochenen höheren Kaufpreises bedurft (der von Ihnen so kurzfristig leider nicht aufgebracht werden konnte). Umfasst sind vielmehr der gesamte Kundenstock und die laufenden Mietverträge, sowie eine Abgeltung für unseren möglichen Gewinn der nächsten 6 Monate. Die Eigentumsübertragung der KFZs selbst ist weiterhin an Einzelrechnungen und die entsprechenden Kreditabdeckungen gebunden."
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist neben dem Vorliegen einer steuerbaren Leistung u.a. das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. § 11 Abs. 1 Z 3 verlangt als Rechnungsmerkmal die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung.
Liefergegenstand gemäß der vorliegenden Rechnung ist das Mietwagengeschäft inkl. der in der Anlage angeführten Fahrzeuge, Mietverträge sowie Kundenbestand. Die Anlage mit den angeführten Fahrzeugen wurde ebenfalls vorgelegt.
Mit dem vorgelegten Zusatzschreiben vom werden die Fahrzeuge vom Lieferumfang wieder ausgenommen. Es ist allerdings nicht glaubhaft, dass zwischen 2 Unternehmern Einigkeit über den Liefergegenstand sowie Kaufpreis erzielt wird (siehe Kaufvertrag und Rechnung vom ) und noch am selben Tag eine einseitige(!) Erklärung zum Kaufvertrag vom Verkäufer erstellt wird, in der festgehalten wird, dass die KFZ im Kaufpreis nicht inkludiert sind, da es sonst eines höheren Kaufpreises bedurft hätte.
Dazu ist auch anzumerken, dass der Geschäftsführer der verkaufenden B GmbH bis kurz vor Kaufvertragserstellung auch Geschäftsführer der kaufenden Bw. GmbH war. Für einen Teil der Fahrzeuge der Anlage wurden in anderen Voranmeldungszeiträumen Rechnungen über den Verkauf von der B GmbH an die Bw. GmbH ausgestellt und der Vorsteuerabzug bei der Bw. GmbH auch geltend gemacht.
Die Rechnungsurkunde enthält somit jedenfalls in Bezug auf den Kaufgegenstand unrichtige Angaben, weshalb die Erfordernisse einer Rechnung iSd § 11 UStG nicht gegeben und somit auch die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG nicht erfüllt sind."
Im Vorlageantrag vom brachte ein bevollmächtigter Rechtsanwalt der Bw vor, dass die in der Berufungsvorentscheidung ausgesprochene Begründung nicht der Rechtslage entspreche, da keinerlei unrichtige Angaben im Umsatzsteuerverfahren vorgenommen worden seien und die Behörde zu Unrecht angenommen habe, dass die vorgelegte Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG entspreche.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung, 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und 6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß § 11 Abs 2 dritter Satz UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 für eine Rechnung erschöpfend aufgezählte Merkmale sind zwingend. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (Kolacny-Caganek, UStG³, § 11 Anm. 3).
Ein Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn einerseits die Leistungen erbracht worden sind und andererseits eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung (§ 11 UStG 1994) vorliegt.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Urkunde, die nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben enthält, nicht als Rechnung iS dieser Gesetzesstelle anzusehen ist und auf eine solche Urkunde der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden kann (vgl. ; , 2001/14/0023).
Durch das Abstellen auf eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 soll eine verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sichergestellt werden.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass auch nach der Auffassung in Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz. 57, eine unvollständige Rechnung nicht durch den Sachbeweis ersetzt werden kann, dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wenn eine Urkunde nicht die von § 11 geforderten Angaben enthält, dann fehlt aus der Sicht des Leistungsempfängers eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug,
Im Berufungsfall ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnung zu berücksichtigen, dass diese ein Abrechnungsdokument über eine Leistung ist und zu einer Vertrags- oder sonstigen Rechtsbeziehung tritt, die sie umsatzsteuerrechtlich zutreffend wiederzugeben hat.
Nach der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 muss eine Rechnung auch Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände und die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten.
Diese Angabe soll die Kontrolle darüber erleichtern, ob die in der Rechnung abgerechneten Leistungen tatsächlich für das Unternehmen ausgeführt werden bzw. ob sie allenfalls im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehen.
Bei Lieferungen ist die Mengenangabe zwingend, wobei diese im Handel gebräuchlich sein muss. Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie Reparaturarbeiten, Lohnarbeiten, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben werden als unzureichend erachtet.
Im vorliegenden Fall ist insbesondere fraglich, ob für die Rechnung, aufgrund deren seitens der Bw der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, Art und der Umfang der Leistungen enthalten bzw. ausreichend beschrieben ist.
Wenn nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Rechnung die Verkäuferin der Bw "die Geschäftssparte Mietwagen inkl. der in der Anlage aufgeführten Fahrzeuge, Mietverträge und Kundenbestand" verkauft, gleichzeitig aber im Schreiben (Ergänzung zum Kaufvertrag, Anlage und Rechnung vom ) mit gleichem Datum die Kraftfahrzeuge als nicht inkludiert verstanden wissen will, dann ist die Leistungsbeschreibung nicht ausreichend bzw. widersprüchlich erfolgt. Die Angaben in der Rechnung müssen die Art der erbrachten Leistungen und auch deren Umfang eindeutig erkennen lassen.
Aus der Textierung kann in keiner Weise auf den konkreten Leistungsinhalt geschlossen werden. Es soll zwar über den Verkauf des Mietwagengeschäftes abgerechnet werden, der Leistungsinhalt dieses Geschäftes bleibt aber unbekannt. Und in weiterer Folge bleibt auch der Leistungsumfang völlig unbekannt (wie welche Fahrzeuge oder Mietverträge oder welche Kunden sind betroffen).
Auch mit der Ergänzung zur Rechnung wird der Leistungsinhalt ("dass die Kraftfahrzeuge in dem jetzt festgelegten Kaufpreis nicht inkludiert sind") nicht näher ausgeführt, sondern es werden weitere Ungereimtheiten verursacht. Vielmehr liegen für mehrere Fahrzeuge in der Anlage (wie FT Pritsche, Focus Trav, Twingo, Jaguar X-Type usw.) Rechnungen der B GmbH vom April 2010 vor, für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Eine Überprüfung der abgerechneten Leistungen an Hand der vorgelegten Unterlagen ist jedenfalls nicht möglich.
Die strittige Rechnung enthält keine ausreichenden Angaben über Art und Umfang der Leistung, sodass die streitgegenständliche Rechnung schon aufgrund eines fehlenden Rechnungsmerkmales nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 2 dritter Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
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