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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.05.2008, RV/1037-L/06

Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung, Aufteilung nach der Kostentragung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den berichtigenden Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2003
Einkommen
30.249,64 €
Einkommensteuer
8.466,62 €
- anrechenbare Lohnsteuer
-9.212,80 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-746,18 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2003 unter anderem die Berücksichtigung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 wegen auswärtiger Berufsausbildung seines Sohnes. Der Pauschbetrag wurde in der Arbeitnehmerveranlagung zunächst berücksichtigt. In der Folge stellte das Finanzamt im Zuge einer Überprüfung fest, dass der Pauschbetrag gleichzeitig auch der geschiedenen Ehegattin des Berufungswerbers gewährt wurde und berichtigte hierauf mit Bescheid die Arbeitnehmerveranlagung des Berufungswerbers dahingehend, dass der Pauschbetrag bei ihm nicht mehr gewährt wurde.

In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der Berufungswerber sinngemäß ein: Sein Sohn absolviere an der Universität x ein Jusstudium, sei dort ständig wohnhaft und komme nur gelegentlich und besuchsweise zur geschiedenen Gattin nach Hause. Seiner Ansicht nach würden die Kosten für das auswärtige Studium zu zwei Drittel von ihm getragen. Er überweise an seinen Sohn monatlich 436,04 € (= 6.000 ATS), seines Wissens erhalte der Sohn von der geschiedenen Gattin lediglich monatlich 300 €, worin auch noch die Familienbeihilfe inkludiert sei, sodass deren Belastung nur etwa 155 € betrage. Der Pauschalbetrag sei ihm aberkannt worden, da die Gattin diesen Betrag mit der Begründung geltend gemacht hätte, dass sie für die Kosten des auswärtigen Studiums zur Gänze aufkomme. Er hätte mit seinen Bedenken auch beim Finanzamt vorgesprochen, wo ihm geraten worden sei, in Hinkunft nur 50% des Pauschbetrages in Anspruch zu nehmen. Dem sei er im Folgejahr nachgekommen. Jedenfalls sei aus seiner Auflistung zu ersehen, dass es völlig unzutreffend sei, dass seine Gattin zur Gänze die Kosten trage. Er ersuche um nochmalige Überprüfung seiner Eingabe, eventuell wäre die Nachforderung zumindest zu gleichen Teilen ihm und seiner geschiedenen Gattin in Rechnung zu stellen.

In der Folge forderte das Finanzamt von der geschiedenen Gattin des Berufungswerbers den Beschluss des Bezirksgerichtes über die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung und eine Kostenaufstellung über die Mehrkosten der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes. Die Gattin legte hierauf eine Vergleichsausfertigung aus dem Jahr 1997 vor, laut der der Berufungswerber einen monatlichen Unterhalt von 6.000 ATS zu leisten hatte. In der Kostenaufstellung für den Sohn wurden folgende monatliche Durchschnittskosten angegeben:


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Anteilige Studiengebühren
60 €
Bücher
30 €
Skripten
15 €
Kopien
5 €
Sonstige Studienmaterialien wie Mappen, Druckpatronen etc.
10 €
Heim
215 €
Tiefgarage
15 €
Heimvertretung
2 €
OH-Beitrag
2 €
Straßenbahn, Semesterticket mtl.
14 €
Wöchentliche Heimfahrt, monatlich
40 €
Mensa
100 €
Sonstiges Essen
70 €
Gesamtbetrag
578 €

Im Akt lag auch eine bereits früher von der geschiedenen Gattin übermittelte Aufstellung der für den Sohn im Jahr 2003 getätigten monatlichen Aufwendungen auf. Danach erbrachte sie folgende (geschätzte) Aufwendungen: Geldzuwendungen per Banküberweisung 334 €, Arztkostenanteil, Brille und Kleidung 54 €, Studiengebühren 63 €, Verpflegung im Haushalt 50 €. Von den gesamten Wohnungskosten nahm sie ein Drittel als Anteil für ihren Sohn an.

Das Finanzamt wies hierauf die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab, da der Berufungswerber nur den laufenden monatlichen Unterhaltsbeitrag bezahle und ihm daher keine Mehrkosten aufgrund der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes erwachsen würden.

Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Ausführungen sinngemäß aus: Er sei laut Vergleichsausfertigung verpflichtet gewesen, an die geschiedene Gattin einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 6.000 ATS zu leisten. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres seines Sohnes hätte er die Unterhaltsleistung an die geschiedene Gattin eingestellt. Ab Antritt des auswärtigen Studiums hätte er an seinen Sohn 6.000 ATS monatlich als Studiengeld überwiesen. Als Fahrtkosten hätte er überdies zum Ankauf eines Pkw´s bzw. für dessen Umtausch Beiträge von 3.779 € und 600 € bezahlt.

Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens übermittelte der Berufungswerber auch eine Bestätigung des Sohnes über eine Unterstützung mit den genannten Beträgen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eins Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsstätte besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Erforderlich für die Gewährung des Pauschbetrages ist neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen, dass durch die Ausbildung auch tatsächlich Mehraufwendungen entstehen, die allerdings nicht ziffernmäßig nachzuweisen sind. Dies wären etwa Kosten der Unterbringung, höhere Fahrtaufwendungen, aber auch Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Teilnahme an den Familienmahlzeiten nicht möglich ist. Eine Kürzung der gesetzlichen Pauschbeträge durch einen Selbstbehalt im Sinn des § 34 Abs. 4 leg.cit. erfolgt nicht, andererseits steht dem Steuerpflichtigen auch kein Wahlrecht zu, etwa nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen.

Die für das Berufungsjahr geltende Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (BGBl Nr. 624/1995) enthält anders als die bis gültige Verordnung BGBl 675/1988 keine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn beide Elternteile Anspruch auf den Pauschalbetrag erheben. Nach der Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 878) ist bei mehreren Unterhaltsverpflichteten der Pauschbetrag im Verhältnis der tatsächlichen Kostentragung aufzuteilen. Ist die Höhe der anteiligen Unterhaltsleistung strittig, ist der Pauschbetrag im Verhältnis der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung aufzuteilen ist. Darüber hinaus geleistete zusätzliche (freiwillige) Leistungen werden nicht berücksichtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , 88/13/0145, mit der Aufteilung der Kostentragung befasst und hiebei die Feststellung getroffen, dass die Internatskosten eines Kindes bei einem Elternteil nur zur Hälfte als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien, wenn beide Elternteile ungefähr gleich viel verdienen.

Im gegenständlichen Fall steht nun die geschiedenen Gattin des Berufungswerbers auf dem Standpunkt, dass sie zur Gänze die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes getragen hätte, wohingegen der Berufungswerber vermeint, er hätte den größeren Teil dieser Aufwendungen getragen.

Nach § 140 ABGB haben die Eltern nach ihren Kräften anteilig zur Deckung der Bedürfnisse ihrer Kinder beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem die Kinder betreut werden, leistet dadurch seinen Beitrag. Leben die Eltern getrennt, steht somit bei diesem Elternteil die Betreuungsleistung im Vordergrund, während der andere Elternteil seine Unterhaltsleistung im Wesentlichen in Form einer Geldleistung erbringt. Bei Kindern, die zwecks Berufsausbildung außerhalb des elterlichen Haushaltes untergebracht sind, ist nun eine Unterhaltsleistung durch Führung des Haushalts bzw. in Form einer Betreuungsleistung begrifflich nur untergeordnet möglich, und es steht vielmehr die Geldleistung im Vordergrund. Diese Verpflichtung trifft - bei Vorliegen entsprechender Einkünfte - auch den zuvor "haushaltsführenden" Elternteil.

Sieht man von dem Aufwand für den Ankauf eines Autos ab, so ist richtig, dass die regelmäßigen Unterhaltszahlungen, die der Berufungswerber an seinen Sohn seit Aufnahme seines Studiums leistet, dem Betrag entsprechen, den er bereits zuvor laut gerichtlichem Vergleich an seine geschiedene Gattin zu leisten hatte, und dass dieser Betrag in etwa auch den Regelbedarfssätzen entspricht. Mit Aufnahme der auswärtigen Berufsausbildung ist jedoch nun auch die Kindesmutter, deren Einkommen nicht wesentlich von dem des Berufungswerbers abweicht, verpflichtet, einen Anteil des vom Sohn benötigten finanziellen Aufwandes zu leisten und steht ihre Betreuungsleistung dem gegenüber im Hintergrund. Auf Grund der annähernd gleichen Einkommensverhältnisse der beiden Elternteile kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass auch eine Verpflichtung zur Kostentragung in annähernd gleicher Höhe besteht.

Die geschiedene Gattin des Berufungswerbers hat den Gesamtbedarf des Sohnes am Studienort mit monatlich 578 € geschätzt, wobei der in der Aufstellung enthaltene Mehraufwand für den auswärtigen Aufenthalt wie Unterkunftskosten, Fahrtkosten, gesonderte Verpflegung 456 € beträgt. Zählt man diesem Mehraufwand den für das Berufungsjahr geltenden Regelbedarf von 434 € zu, ergibt sich ein geschätzter monatlicher Gesamtbedarf des Sohnes von 890 €, was auch mit der von der Ex-Gattin übermittelten Schätzung der sonstigen Kosten für den Sohn in Einklang steht.

Nach den vorliegenden Unterlagen hat der Berufungswerber seinem Sohn regelmäßig monatlich 436 € übermittelt, hiezu erhielt der Sohn eine Unterstützung für den Ankauf eines Autos in Höhe von 3.815 €, was umgerechnet auf die Dauer, für die der Sohn das Auto in Verwendung hatte, einer monatlichen Unterstützung von zusätzlich 70 € gleichkommt, dies entspricht einer Gesamtleistung von 506 €. Die Mutter erklärt eine monatliche Geldzuweisung von 334 €, die Studiengebühren von monatlich 63 €, geschätzte weitere durchschnittliche Aufwendungen für Kleidung und Arztkosten 54 €, dies wären insgesamt 451 €. Unter Einbeziehung der von ihr geschätzten weiteren Aufwendungen von 50 € im Haushalt für Verpflegung, Waschmittel etc. an den Tagen, an denen sich der Sohn in ihrem Haushalt aufhält, kann davon ausgegangen werden, dass die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich zu gleichen Teilen nachgekommen sind.

Da naturgemäß eine Zuordnung der einzelnen Geldbeträge zu bestimmten Ausgaben (Mehraufwand für den auswärtigen Aufenthalt, sonstige Unterhaltskosten) nicht möglich ist, ist eine Aufteilung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung zu gleichen Teilen auf die beiden Elternteile bei dieser Sachlage gerechtfertigt und entspricht auch der Rechtsprechung.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
auswärtige Berufsausbildung
Kostentragung
Unterhaltsverpflichtung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAC-96827