Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.02.2011, RV/3278-W/10

Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 beantragt der Berufungswerber (Bw.) u.a. die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in der Höhe von € 860,50 als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 9 EStG.

Mit Eingabe vom teilte der Bw. ergänzend dazu mit, dass in seinem Haushalt die zwei minderjährigen Kinder seiner Ehefrau lebten. Im Zuge der Kinderbetreuungskosten gemäß § 34 Abs. 9 EStG mache der Bw. nun auch die entsprechenden Absetzbeträge geltend, da er auch den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruche. Da der Kindesvater seit fast drei Jahren die Alimente verweigere und die Frau des Bw. deswegen Unterhaltsvorschüsse beziehe, werde davon ausgegangen, dass der Kindesvater keine Absetzbeträge geltend machen könne.

Die Ausgaben für die beiden Kinder habe der Bw. in der beigelegten Excel-Liste zusammengefasst. Es handle sich dabei um Ausgaben zur sportlichen Betätigung durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal für beide Kinder, um Ausgaben für eine Psychotherapie Kinderspielgruppe sowie um Ausgaben für die Übergabe der Kinder an den Kindesvater im Rahmen eines Besuchscafes. Diese Übergaben seien auf Grund des gewalttätigen Verhaltens des Kindesvaters vom Gericht angeordnet und die Kosten gerichtlich geregelt worden. Die Betreuung der Kinder erfolge durch ausgebildete Diplomsozialarbeiter.

Ausgaben, deren Zuordnung nicht taggenau möglich sei, sondern ein ganzes Schulsemester betroffen hätten, mache der Bw. zur Hälfte geltend.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 in der Höhe von € -1.090,55 fest, wobei es die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten mit der Begründung unberücksichtigt ließ, dass diese eindeutig Kosten der Betreuung und als solche ausgewiesen sein müssten. Schulgeld, Psychotherapie und Verpflegungskosten seien steuerlich nicht absetzbar.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass er nicht gewusst habe, dass Kinderabsetzbeträge und Kinderbetreuungskosten in einem getrennten Formular geltend gemacht werden müssten. Er habe daher die ursprüngliche Excel-Liste noch erweitert und die Kosten auf die einzelnen Kinder aufgeschlüsselt.

Außerdem legte der Bw. die Ausbildungsrichtlinien der Sportunion bei, im Rahmen derer die Kinder die sportlichen Aktivitäten ausgeübt hätten. Diese seien wesentlich umfangreicher als die so genannten "Omakurse".

Ebenso hätten die Trainer der Ballettschule eine entsprechende fachliche Ausbildung.

Die Diplomsozialarbeiter des Besuchscafes hätten sogar noch eine Ausbildung, die über den Sporttrainern angesiedelt sei.

Zur Psychotherapie-Kinderspielgruppe halte der Bw. ergänzend fest, dass es sich um eine Kinderspielgruppe handle, die von Psychotherapeuten geleitet werde. Speziell angeboten für Kinder, die aus belasteten Familien kämen. Keineswegs handle es sich um eine psychotherapeutische Behandlung, andernfalls wären die Kosten um ein Vielfaches höher. Der leibliche Vater setze die Tochter stark unter Druck und instrumentalisiere sie für seine Zwecke.

Abschließend hielt der Bw. fest, dass in keinem der Ausgabenbelege Kosten für Verpflegung enthalten seien, sondern es sich ausschließlich um Kosten der Betreuung handle.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung insoweit statt, als es die Kosten für die Übergabe der Kinder an den Kindesvater in der Höhe von € 224 (unter Anwendung eines Selbstbehaltes) berücksichtigte.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte in seinem Vorlageantrag vor, dass die Ausgaben für diverse Kinderspielgruppen überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, obwohl in den entsprechenden Richtlinien auf der Finanz-Online-Homepage explizit festgehalten sei, dass Ausgaben für Kinderspielgruppen abzugsfähige Ausgaben darstellten. Darüber hinaus sei bei den berücksichtigten Beträgen der normale Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen zur Anwendung gebracht worden, obwohl für Ausgaben der Kinderbetreuung kein Sockelbetrag in Anwendung gebracht werden dürfe.

Der Bw. beantrage daher die volle Höhe der nachgewiesenen Kosten in Abzug zu bringen und verweise auf seine bisherigen Unterlagen. Insbesondere weise er auf die umfangreichen Ausbildungsrichtlinien der Sportlehrwarte hin, die bei weitem über die Basisausbildung für so genannte Oma- oder Aupair-kurse hinausgehen würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

Im Haushalt des Bw. leben die beiden minderjährigen Kinder seiner Ehefrau, für welche er in seiner Einkommensteuererklärung 2009 folgende Aufwendungen für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 9 EStG geltend macht:

1) Ausgaben zur sportlichen Betätigung durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal:


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Jahr
Zahlungsdatum
Rechnungsleger
Betrag
anteilig 2009
Rest für 2010
2008/09
Dance Factory
€ 147
€ 73,50
2008/09
Union STAW
€ 108
€ 54
2008/09
Abenteuerturnen
€ 50
€ 25
2009
Dance Factory
€ 294
€ 294
2009
Sept. 2009
Union STAW
€ 40
€ 40
2009/10
Dance Factory
€ 147
€ 73,50
€ 73,50
Summe
€ 

2) Ausgaben für eine Psychotherapie-Kinderspielgruppe:


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Jahr
Zahlungsdatum
Rechnungsleger
Betrag
anteilig 2009
Rest für 2010
2009/10
Psychotherapie Kinderspielgruppe
€ 306
€ 76,50
€ 76,50

3) Ausgaben für die Übergabe der Kinder:


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Jahr
Zahlungsdatum
Rechnungsleger
Betrag
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 37
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
2009
Besuchscafe P. Tulln
€ 11
Summe
€ 224

Wie aus den Zahlungsbestätigungen hervorgeht, hat der Bw. am € 147 für die Dance Factory Klosterneuburg 2008/2009, am € 108 für die Union STAW-Motopädagogik, am € 50 für das Abenteuerturnen, am € 147 für die Dance Factory Klosterneuburg 2009/2010 und am € 306 für die Psychotherapie-Kinderspielgruppe bezahlt.

Alle übrigen seitens des Bw. für Kinderbetreuung geltend gemachten Aufwendungen (Dance Factory Klosterneuburg 2009 in der Höhe von € 294, Union STAW-Leichtathletik in der Höhe von € 40 und Ausgaben für die Übergabe der Kinder im Gesamtbetrag von € 224) wurden im Jahr 2009 beglichen.

Der Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 (i.d.F. BGBl. I Nr. 79/2009) gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

1. Die Betreuung betrifft (u.a.) ein Kind i.S.d. § 106 Abs. 1.

2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31 a ASVG) des Kindes an.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG können Aufwendungen für die Kinderbetreuung i.S.d. Abs. 9 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Im gegenständlichen Fall machte der Bw. Ausgaben zur sportlichen Betätigung, Ausgaben für eine Psychotherapie-Kinderspielgruppe und Ausgaben für die Übergabe der Kinder an deren leiblichen Vater als Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder seiner Ehegattin gemäß § 34 Abs. 9 EStG geltend. Die Kosten wurden zum Teil im Jahr 2008, zum Teil im Jahr 2009 und auch im Jahr 2010 beglichen.

Strittig ist, ob diese seitens des Bw. bei der Veranlagung des Jahres 2009 geltend gemachten Aufwendungen für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 9 EStG abzugsfähig sind.

Während das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung lediglich die Ausgaben für die Übergabe der Kinder an den leiblichen Vater in der Höhe von € 224 als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt berücksichtigte, begehrt der Bw. die Berücksichtigung der Kosten in voller Höhe und ohne Selbstbehalt.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass bezüglich des Zeitpunktes der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen das Abflussprinzip gemäß § 19 Abs. 2 EStG gilt (Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 34 Rz 16). Demgemäß können außergewöhnliche Belastungen nur für das Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie geleistet wurden (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, § 34 Anm. 6).

Unter den seitens des Bw. geltend gemachten Aufwendungen für Kinderbetreuung befinden sich jedoch mehrere bereits im Jahr 2008 geleistete Zahlungen (für die Dance Factory Klosterneuburg 2008/2009, für die Union STAW Motorpädagogik 2008/09 sowie für die Union STAW Abenteuerturnen 2008/09). Da hier der Abfluss bereits im Jahr 2008 erfolgte, kommt eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Berufungsjahr 2009 schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Umgekehrt machte der Bw. Aufwendungen geltend, die laut den vorgelegten Zahlungsbelegen erst im Jahr 2010 bezahlt wurden (Dance Factory Klosterneuburg 2009/10, Psychotherapie-Kinderspielgruppe 2009/10). Da als außergewöhnliche Belastung nur jene Kosten anerkannt werden können, die tatsächlich im Jahr der Geltendmachung erwachsen sind, kann über die im Jahr 2010 bezahlten Aufwendungen mangels Abflusses im Berufungsjahr 2009 nicht abgesprochen werden.

Unabhängig vom Abflussprinzip des § 19 Abs. 2 EStG ist jedoch des Weiteren festzustellen, dass es sich bei den Ausgaben zur sportlichen Betätigung der beiden Kinder nicht um Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 34 Abs. 9 EStG handelt, weil weder die Dance Factory Klosterneuburg noch die Union STAW eine Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des § 34 Abs. 9 Z 3 EStG darstellt.

Danach hat die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige, zu erfolgen. Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere: Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben), Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten), Betriebskindergärten, Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte), altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser), elternverwaltete Kindergruppen, Spielgruppen sowie Kinderbetreuung an Universitäten.

Die Dance Factory Klosterneuburg ist ein Ballett- und Tanz-Studio für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (vgl. http://www.dancefactory.cc/master_01.php), welches Tanzrichtungen, Tanztechniken, Tanzschritte, Choreographien, Schauspiel sowie Bühnenpräsentation vermittelt (http://www.dancefactory.cc/master_01.php?site_id=0). Bereits aus dieser Beschreibung kann entnommen werden, dass es sich hierbei nicht um eine Kinderbetreuungseinrichtung, sondern vielmehr um eine Ausbildungseinrichtung handelt, an der sowohl Kinder als auch Erwachsene verschiedenste Arten des Tanzes und der Schauspielkunst erlernen können. Daran kann auch der Umstand, dass das Tanzstudio von pädagogisch ausgebildeten Kräften geführt wird, nichts ändern.

Bei der Union STAW handelt es sich um eine Sportunion, die allen Einwohnerinnen, Einwohnern und Gästen von St.X den Zugang zu einem vielfältigen und leistbaren Sportangebot ermöglichen will. Ziel ist es, damit Sport, Gemeinschaft, Fitness und besonders die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu fördern. Von den ganz Kleinen bis zu den Profis wird ein breites Spektrum an Sportarten angeboten (vgl. http://www.union-staw.at/index.php?option=com_content&view=article&id=49&Itemid=74).

Es handelt sich somit um eine Freizeiteinrichtung zum Sportbetreiben bzw. um eine Ausbildungseinrichtung zum Erlernen bestimmter Sportarten, wobei Zielgruppe der Union STAW Vertreter aller Altersgruppen sind, und somit per se bereits keine Kinderbetreuungseinrichtung vorliegen kann. Auch wenn die Jugendgruppen der Sportunion von qualifizierten Trainern mit staatlich anerkannter Ausbildung betreut werden, handelt es sich bei der Union STAW weder um eine Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des § 34 Abs. 9 EStG noch bietet diese eine Kinderbetreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person an.

Da weder die Dance Factory Klosterneuburg noch die Sportunion STAW eine Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des § 34 Abs. 9 EStG darstellen, sind auch die Ausgaben für die in diesen Einrichtungen absolvierten sportlichen Betätigungen nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig.

Das Besuchscafe P., in welchem die Kinder des Bw. während des Besuches deren leiblichen Vaters durch ausgebildete Diplomsozialarbeiter begleitet werden, stellt hingegen eine Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des § 34 Abs. 9 EStG dar. Sofern dem Bw. daher im Berufungsjahr 2009 Aufwendungen für die Betreuung seiner Kinder im Besuchscafe im Ausmaß von € 224 erwachsen sind, sind diese als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 9 EStG zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist hierbei jedoch kein Selbstbehalt zu berücksichtigen (gemäß § 34 Abs. 6 EStG).

Darüber hinaus sind die seitens des Bw. in seiner Eingabe vom beantragten Kinderabsetzbeträge (Zuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder) im Ausmaß von € 669 zu berücksichtigen.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 4/2011, 133
SWK 12/2013, 606

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at