1. Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Umsatzsteuerausweis 2. Keine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung bei fehlender Austrittsbescheinigung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der B. U. KG, w., U.Straßexy, vertreten durch Peter Weinmar WTH GmbH, 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 3/12, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 vom gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Monat November 2005 sowie für die Monate Februar, März, April, Mai und Juni 2006 entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den November 2005 wird teilweise stattgegeben Dieser Bescheid wird geändert
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Februar, März, April, Mai und Juni 2006 wird als unbegründet abgewiesen
Die Umsatzsteuer für den Monat November 2005 wird in Höhe von 2.969,32 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war im strittigen Zeitraum als Kommanditgesellschaft im Bereich "Export und Import" tätig gewesen.
Internetrecherchen haben ergeben, dass die Bw. in W. als österreichische Repräsentanz der russischen Gesellschaft G:H: AG, in St.P., R.s. gegründet wurde. Betriebsgegenstand war unter anderem der Transport von Export und Import - Gütern, von Gefahrengütern, von Pkws und Motorbooten. Das Büro befand sich in W, G.Straße x.a..
Eine Umsatzsteuersonderprüfung des Zeitraumes April 2005 bis Juni 2006 hat ergeben, dass die Bw. ihren Bürobetrieb an der oben erwähnten Adresse bereits eingestellt habe. Dem Firmenbuchauszug ist dazu zu entnehmen, dass sie mit Antrag vom eine Änderung ihres Unternehmenssitzes von W, G.Straße 18 A, nach w., U.Straßexy, bekannt gab. Letztere Adresse ist nach einer Meldebestätigung ident mit der Wohnanschrift des persönlich haftenden Gesellschafters der Bw., B. U..
Darüber hinaus stellte der Prüfer fest, dass die Bw. ab April 2005 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuer entrichtet hätte. Demnach habe sie die letzten Buchungen für März 2005 vorgenommen und in diesem Zusammenhang eine Saldenliste zum erstellt.
Zu Prüfungsbeginn am habe der steuerliche Vertreter der Bw. den Prüfungsorganen ein nicht aufgebuchtes Belegmaterial zur Einsichtnahme überlassen. Die Betriebsprüfung ging somit davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt die Vollständigkeit des Belegwesens nicht mehr gewährleistet gewesen sei und verwies auf fehlende Bankauszüge von Konten bei der V:K:.
Die steuerliche Vertretung der Bw. buchte in der Folge die vorhandenen Belege bis auf und meldete die jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum April 2005 bis Juni 2006 bei der Abgabenbehörde erster Instanz nach.
In diesen Voranmeldungen wurde für den November 2005 unter anderem ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Chrysler Voyagers in Höhe von 2.114,01 € beantragt und steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Ausmaß von 37.000,00 € erklärt. Für den Zeitraum Jänner bis Juni 2006 gab die steuerliche Vertretung steuerfreie Ausfuhrlieferungen in Höhe von 117.774,14 € an.
Die Betriebsprüfung hielt außerdem fest, dass sie während der Umsatzsteuersonderprüfung im August 2006 keine Hinweise auf eine Tätigkeit der Bw. in der U.Straßexy feststellen habe können. Die steuerliche Vertretung der Bw. habe vergeblich versucht, diese zu einer Betriebsbesichtigung aufzufordern, dazu komme, dass ein Lokalaugenschein keine Anhaltspunkte einer unternehmerischen Tätigkeit der Bw. an besagter Adresse ergeben habe.
Vor diesem Hintergrund ging der Prüfer davon aus, dass die Anschrift in der U.Straßexy die Privatwohnung des persönlich haftenden Gesellschafters der Bw. gewesen sei. Dieser habe jedoch seit Februar 2005 ein monatliches Gehalt als Angestellter der G:H: AG in St.P. erhalten. Daraus folge im Ergebnis, dass der Chrysler Voyager im November 2005 nicht mehr für das Unternehmen der Bw. angeschafft worden sei, sondern B. U. ihn privat erworben habe. Der Vorsteuerabzug aus dieser Anschaffung in Höhe von 2.083,33 € sei demnach nicht anzuerkennen gewesen.
Überdies würden Ausfuhrnachweise bezüglich der in Tz 1.2 des Prüfungsberichtes für den Voranmeldungszeitraum November 2005 angegebenen steuerfrei verkauften Sattelanhänger in Höhe von 37.000,00 € fehlen, sodass die Betriebsprüfung in diesem Zusammenhang von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 30.833,33 € ausging. Desgleichen würden für den Zeitraum Jänner bis Juni 2006 keine Verzollungsunterlagen vorliegen, die den Austritt der Sattelschlepper in ein Drittland bescheinigt hätten, sodass auch in diesen Fällen die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen in Höhe von 117.774,14 € verneint werden musste (vgl. Tz 1.4 des Prüfungsberichtes).
Das Finanzamt erließ am unter Zugrundelegung dieser Ergebnisse die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend den Monat November 2005 und die Monate Februar bis Juni 2006.
Die steuerliche Vertretung der Bw. ersuchte in der Folge mehrmals bis zum um Fristerstreckung für die Erhebung der Berufung, da sie Herrn U. bei den russischen Zollbehörden um die Aushebung der für die genannten Zeiträume fehlenden Exportnachweise bereits ersucht hätte, aber das diesbezügliche Prozedere mühsam wäre und eine Fristerstreckung notwendig machen würde.
In der Berufung vom brachte die steuerliche Vertretung vor, dass für die von der Prüfung behandelten steuerpflichtigen Umsätze des Monates November 2005 von russischer Seite amtlich bestätigte Verzollungsunterlagen vorliegen würden. Außerdem könne bei einem Umsatz im Jahre 2006 in Höhe von 70.000,00 € nicht davon ausgegangen werden, dass die Bw. nicht operativ tätig gewesen wäre. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Chrysler Voyagers sei demnach zu Recht erfolgt. Die Bw. habe im Jahre 2006 ausschließlich Umsätze mit dem Transport von Motorbooten im Ausland erzielt. Die Fakturen über die Lieferung von Kraftfahrzeugen wären storniert worden, da die Lieferung und Fakturierung direkt vom Ausland an den russischen Abnehmer und lediglich die Zahlungsabwicklung über die Bw. erfolgt wäre.
In der Stellungnahme zur Berufung führte der Prüfer im Wesentlichen das bereits im Prüfungsbericht Festgehaltene aus und teilte mit, dass eine Überprüfung der Deckung der Lebenshaltungskosten des B. U. ergeben habe, dass er seit Februar 2005 als Angestellter der G:H: AG ein monatliches Gehalt erhalten hätte.
Hinsichtlich der fehlenden Ausfuhrnachweise der für den Voranmeldungszeitraum Februar bis Juni 2006 erklärten steuerfreien Ausfuhrlieferungen führte der Prüfer zB eine Rechnung Nr, 002R vom an, aus der Folgendes hervorgeht:
"Empfänger: R. Res. Inc., G. A.A., M.B. 12 E, P. C. Bezug: Auftrag mit G:H: vom Rechnungsbetrag 58.200,00 € Rechnungsinhalt: G.h. STZ-VL3-38/80, 3-Achs, Bj 1987 Noteboom 3-Achse Type OEL -47 VW J. & O., Type OPD 50-30 Term of Delivery: DDU St.P. , R.s. "
Es sei bereits im Zuge der Prüfungshandlungen erfolglos um Vorlage der Verzollungsunterlagen zum Nachweis des Austritts der Gegenstände aus dem Gemeinschaftsgebiet in das Drittland ersucht worden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass im Prüfungszeitpunkt () den Prüfern lediglich das unaufgebuchte Belegwesen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden wäre. Die letzten Buchungen wären für den März 2005 vorgenommen und die Saldenliste zum vorgelegt worden.
Mehrere Lokalaugenscheine am Firmensitz der Bw. hätten keinen Hinweis auf einen aufrechten Betrieb ergeben. Das Objekt sei nicht frei zugänglich gewesen und es hätte keine Reaktionen auf ein Läuten gegeben. Auch sei es der steuerlichen Vertretung nicht möglich gewesen mit der Bw. wegen einer von den Prüfungsorganen geforderten Betriebsbesichtigung in Verbindung zu treten. Die Betriebsprüfung ging somit davon aus, dass es sich bei der Adresse w., U.Straßexy, um die Privatwohnung des persönlich haftenden Gesellschafters der Bw. B. U. gehandelt habe und die Anschaffung des Chrysler Voyagers als privat veranlasst zu beurteilen wäre, weshalb der geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von 2.083,33 € nicht anzuerkennen gewesen wäre.
Das Finanzamt folgte weiters den Prüfungsfeststellungen, wonach eine Steuerfreiheit der Veräußerung des Fuhrparks der Bw. an das russische Unternehmen G:H: AG wegen fehlender Ausfuhrnachweise und Verzollungsunterlagen nicht vorliegen würde, zumal bis dato trotz Ankündigungen keine Unterlagen zum Nachweis der Ausfuhr in ein Drittland nachgereicht worden seien.
Im Vorlageantrag wiederholte der steuerliche Vertreter der Bw. bereits das in der Berufung Ausgeführte und vermerkte, dass entsprechende Unterlagen vorgelegt werden könnten.
Die steuerliche Vertretung wurde erneut über Vorhalt vom um die Übermittlung der in der Berufung angekündigten Verzollungsunterlagen und Ausfuhrbescheinigungen ersucht. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin für die Zuerkennung des Vorsteuerabzuges aus dem Ankauf des Chrysler Voyagers im November 2005 eine Originalrechnung über den Erwerb des Fahrzeuges und einen Nachweis über das Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges vorzulegen habe, wobei auf die Feststellungen der Betriebsprüfung hingewiesen wurde, wonach B. U. seit Februar 2005 bereits Angestellter der G:H: AG gewesen sei, die Bw. zu diesem Zeitpunkt in Österreich ihren Betrieb eingestellt und ihre Tätigkeit auf die Veräußerung des Unternehmensvermögens beschränkt habe.
Mit Schreiben vom übermittelte die steuerliche Vertretung der Bw. ohne nähere Ausführungen einen Frachtbrief im Original betreffend eine Zugmaschine VBN. Als Absender ist die Bw. und als Empfänger "V." in P.B. genannt. Weiters wurden zwei in russischer Sprache verfasste Bescheinigungen, aus denen nicht erkennbar ist, für welche Kraftfahrzeuge sie gelten und Ausfuhrbescheinigungen in Kopien betreffend die Kraftfahrzeuge tzu, uio, öpo und tre vorgelegt. Zwei weitere in russischer Sprache verfasste Bescheinigungen geben keine Anhaltspunkte für welche Fahrzeuge sie gelten sollen.
Dem Ersuchen um Vorlage der Originalrechnung über den Ankauf des in Rede stehenden Chrysler Voyagers kam die Bw. durch Vorlage eines Kaufvertrages für Gebrauchtfahrzeuge nach, der zwischen dem Unternehmen Chrysler und der Bw. zu einem vereinbarten Kaupreis in Höhe von 12.500,00 € inklusive Steuern abgeschlossen wurde.
Dem Schreiben der steuerlichen Vertretung der Bw. ist weiters zu entnehmen, dass Verzollungsunterlagen teilweise als von den russischen Zollbehörden bestätigte Kopien und der Kaufvertrag über den Chrysler Voyager übermittelt wurden. Weiters sei der Feststellung der Betriebsprüfung, dass die Gesellschaft im Februar 2005 die Tätigkeit eingestellt habe, entgegenzuhalten, dass im Jahr 2006 Transportleistungen im Ausmaß von mehr als 100.000,00 € getätigt worden wären.
Ein Nachweis über das Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Chrysler Voyagers könne nicht erbracht werden, es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass angesichts der Fahrten zwischen Österreich und Russland, der Privatanteil im Ausmaß von 10% betragen habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist unstrittig, dass die Bw. im Zeitraum November bis Juni 2006 Umsätze ausführte und ihre unternehmerische Tätigkeit im Juni 2006 eingestellt hat.
Dies leitet sich aus den nicht widerlegten Feststellungen der Betriebsprüfung ab, wonach einerseits die Bw. ihre letzten Buchungen im März 2005 vorgenommen und danach das unaufgebuchte Belegmaterial betreffend den Zeitraum April 2005 bis Juni 2006 ihrem steuerlichen Vertreter überlassen hat, der die entsprechenden Voranmeldungen im September 2006 beim Finanzamt einreichte. Dazu kam, dass zu Prüfungsbeginn am die Betriebsprüfung keinerlei Möglichkeit gefunden hatte, über den steuerlichen Vertreter der Bw. Kontakt mit ihr bzw. ihrem persönlich haftenden Gesellschafter B. U. aufzunehmen.
Der steuerliche Vertreter brachte in der Berufung vor, dass für jene Sattelfahrzeuge, die ins Drittland verkauft worden wären, Verzollungsunterlagen vorliegen würden. Darüber hinaus würde der Umstand, dass die Bw. im Jahre 2006 Umsätze in Höhe von 70.000,00 € erzielt habe, gegen die Annahme der Betriebsprüfung sprechen, sie sei nicht operativ tätig geworden.
Dazu ist zunächst auf Tz 1.2 des Betriebsprüfungsberichtes zu verweisen, in der jene Fahrzeuge angeführt sind, für die während des Betriebsprüfungsverfahrens keine Ausfuhrnachweise vorgelegen sind.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass eine Ausfuhrlieferung unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei zu behandeln ist:
Der liefernde Unternehmer hat den Gegenstand in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, oder
der ausländische Abnehmer hat den Gegenstand in das Drittlandsgebiet versendet oder befördert,
über die erfolgte Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und die vorstehenden Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen
die Ausfuhrbelege müssen sieben Jahre im Original aufbewahrt werden (vgl UStR 2000, Rz 1051).
Gemäß § 7 Abs. 4 UStG 1994 muss über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Ausfuhrnachweis ist materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Umsätze, eine Nachsicht im Billigkeitsweg ist nicht möglich (vgl. ; , 96/15/0154; , 93/13/02189).
Nach Durchsicht der über Vorhalt im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass die zollamtliche Bescheinigung im Original für die Zugmaschine MAN 19.463, mit dem KZ W 51302 S erstmals vorgelegt wurde und damit die Ausfuhr dieses Fahrzeuges in ein Drittland nachgewiesen wurde. Demnach ist die von der Bw. diesbezüglich erklärte Bemessungsgrundlage in Höhe von 6.000,00 € als steuerfreier Ausfuhrumsatz zu beurteilen.
Zwei in russischer Sprache verfassten Bescheinigungen, die als Beilage 8 und 9 zu den Akten genommen wurden, ist weder eine Ausfuhr im Jahre 2005, noch für welche verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge sie erstellt worden sind, zu entnehmen.
Die beiden weiteren als Beilage 1 und 2 zu den Akten genommenen in russischer Sprache verfassten Bescheinigungen, geben keine Anhaltspunkte, dass sie für die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge ausgestellt wurden. Somit ist festzuhalten, dass in diesen Fällen ein Ausfuhrnachweis nicht vorliegt.
Desgleichen ist die vorliegende Kopie der zollamtlichen Bescheinigung, in der lediglich händisch vermerkt wurde, dass sie für das Kraftfahrzeug mit dem KZ tre ausgestellt worden sei, als nicht ausreichend zu beurteilen. Es ist somit nicht erwiesen, dass sie den Austritt des oben genannten Kraftfahrzeuges bescheinigt hat, zumal überdies das genaue Datum einer Ausfuhr nicht erkennbar war.
Die Betriebsprüfung hatte für das Fahrzeug mit der KZ tzu das Vorhandensein einer Ausfuhrbescheinigung bereits im Prüfungsbericht festgehalten und die steuerfreie Ausfuhr anerkannt, sodass diesbezüglich auf Grund der nunmehr vorgelegten Kopie keine Änderung in den Feststellungen zu treffen war.
Die in Kopie vorgelegten Ausfuhrbescheinigungen für die Kraftfahrzeuge mit den KZen uio und öpo stimmen hinsichtlich der Angaben des Versenders/Ausführers und des Empfängers im Drittland mit jener Bescheinigung für das oben genannte und von der Betriebsprüfung als steuerfrei ausgeführt beurteilte Fahrzeug mit dem KZ tzu überein, sodass der Unabhängige Finanzsenat davon ausgeht, dass auch diesbezüglich die Ausfuhrnachweise als erbracht gelten und die jeweiligen Umsätze in Höhe von 6.500,00 € (insgesamt in Höhe von 13.000,00 €) als umsatzsteuerfrei zu behandeln waren.
Angesichts des Umstandes, dass die Bw. die in der Berufung und im Vorlageantrag erwähnten "entsprechenden" Unterlagen betreffend Transportleistungen von Finnland nach Russland trotz mehrmaliger Ankündigungen nicht vorgelegt hat, war das Vorbringen in der Berufung, dass die Lieferung und Fakturierung der streitgegenständlichen von der Bw. umsatzsteuerfrei behandelten Umsätze direkt vom Ausland an den russischen Abnehmer erfolgt sei und die diesbezüglichen Fakturen storniert worden seien, nicht glaubhaft. Die Annahme, dass die Bw. solche Leistungsbeziehungen mit Lieferanten aus dem EU Gebiet ins Drittland vereinbart habe, kann nur dann begründet sein, wenn zu den diesbezüglichen Rechnungen Transportnachweise sowie Austrittsbestätigungen vorliegen würden. Da die Bw. im konkreten Fall solcherart keine Unterlagen zur Untermauerung ihres Vorbringens, im Jahre 2006 Transportleistungen ins Drittland ausgeführt zu haben, vorgelegt hat, hatte die Abgabenbehörde erster Instanz nicht rechtswidrig gehandelt, in dem sie die in der Umsatzsteuervoranmeldung Jänner bis Juni 2006 umsatzsteuerfrei behandelten Umsätze als umsatzsteuerpflichtig beurteilte.
Gemäß den §§ 119 und 138 ff BAO trifft den Steuerpflichtigen unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken. Nach § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen.
Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde, oder der die Unrichtigkeit einer bezeugten Tatsache behauptet (Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts II, Tz 526, vgl. ).
Vor diesem Hintergrund steht für den Berufungsfall fest, dass es auch Sache der Bw. ist, Unterlagen als Nachweis über angebliche Transportleistungen von Finnland nach Russland zu erbringen. Da dies trotz mehrmaliger Ankündigungen durch den steuerlichen Vertreter der Bw. nicht erfolgte, war - wie oben ausgeführt - die Richtigkeit des behaupteten Vorbringens nicht erwiesen und angesichts der fehlenden Ausfuhrnachweise dem Vorgehen der Abgabenbehörde erster Instanz, die geltend gemachte Umsatzsteuerfreiheit der in Rede stehenden Umsätze zu verneinen, nicht entgegenzutreten.
Strittig ist weiters, ob die Bw. aus der im November 2005 angegebenen Anschaffung eines Chrysler Voyagers in Höhe von 12.500,00 € zum Vorsteuerabzug im Ausmaß von 2.083,33 € berechtigt war.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge (lit. b), nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen, nach der es sich bei dem Chrysler Voyager um eine Ausnahme vom für Pkws und Kombis bestehenden Vorsteuerausschluss handelt.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung (§11) gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Damit ein Vorsteuerabzug möglich ist, muss die Rechnung bereits ausgestellt sein und die Leistung, über die abgerechnet wird, erbracht sein. Die in der Rechnung enthaltenen Angaben sind für den Vorsteuerabzug maßgebend. Die Rechnung muss grundsätzlich alle im § 11 Abs. 1 UStG 1994 angeführten Angaben enthalten (vgl Scheiner/Kolacny/ Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 12 Anm. 124)
Der Kontrolle der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug dient unter anderem, die Vorlage der Originalrechnung über den Erwerb des genannten Fahrzeuges zu verlangen. Über Vorhalt, hat die steuerliche Vertretung einen Kaufvertrag über den Erwerb des Chrysler Voyagers als Gebrauchtfahrzeug vorgelegt. Diesem Kaufvertrag ist jedoch kein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer, sondern ein Gesamtkaufpreis zu entnehmen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994 müssen Rechnungen den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten. Im vorliegenden Kaufvertrag ist der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht angegeben, die bloße Angabe eines Gesamtkaufpreises nach Abzug eines gewährten Nachlasses entspricht nicht den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 und damit nicht den Voraussetzungen des oben zitierten § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994.
Daraus folgt, dass der für den Erwerb des Chrysler Voyagers beantragte Vorsteuerabzug aus oben erwähnten Gründen nicht zu gewähren war.
Für den Monat November 2005 ergibt sich somit auf Grund obiger Ausführungen ein Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Leistungen in Höhe von 33.999,99 €, davon werden steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Ausmaß von 19.000,00 € anerkannt. Unter Berücksichtigung des unverändert gebliebenen Vorsteuerabzuges in Höhe von 30,68 € ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast im Ausmaß von 2.969,32 €.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Ausfuhrnachweis Vorsteuerabzug |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at