Alleinerzieher bei gemeinsamer Haushaltsführung mit einem "Geschlechts -Partner"?
Rechtssätze
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RV/3712-W/10-RS1 | Leben zwei miteinander nicht im Sinne von § 25 Abs. 1 Z 2 BAO verwandte (verschieden- oder gleichgeschlechtliche) Erwachsene, die zueinander auch nicht in einem Wahl- bzw. Pflegekindverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 4 BAO) stehen, gemeinsam mit ihren jeweils aus Partnerschaften mit anderen Personen stammenden Kindern (i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG 1988) in einer „Patchwork-Familie“ mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusammen, steht in der Regel bei geringen Einkünften des Partners der Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), nicht aber – bei den Grenzbetrag übersteigenden Einkünften des Partners - der Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) zu, wenn zur Wohngemeinschaft auch eine Wirtschaftsgemeinschaft hinzutritt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, vertreten durch Fachexperten Amtsdirektor Josef Hiess, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 im Beisein der Schriftführerinnen Diana Engelmaier und Mag. Katharine Wenk nach der am 9. Feber 2011 am Finanzamt Waldviertel in Zwettl durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Lehrerin an einer allgemeinbildenden höheren Schule und beantragte in ihrer am 13. Feber 2010 elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 unter anderem den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom berücksichtigte das Finanzamt Waldviertel den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht und verwies auf eine - aktenmäßig nicht weiter dokumentierte - "(telefonische) Besprechung".
Aktenkundig ist eine elektronische Eingabe der Bw. vom folgenden Inhalts:
"Bezüglich meiner Lebenssituation als Alleinerzieherin teile ich Ihnen mit:
Ich bin mit meiner Tochter C im Juli 2008 von Wien nach XU gezogen. Der Grund für diesen Wohnungswechsel war einerseits meine Beziehung zu AB, wie auch der Wunsch, meiner Tochter (damals 7 Jahre) gesündere Umweltbedingungen zu bieten.
Dieser Wohnungswechsel hatte bisher jedoch keine Auswirkungen auf meine Situation als Alleinerzieherin, da bezüglich der Kinder eine Vereinbarung getroffen wurde, dass jeder für das eigene verantwortlich ist und auch in Erziehungsfragen keine Einmischung erfolgt. Diese Vereinbarung ist umso wichtiger, da mit dem jeweils anderen ehemaligen Ehepartner gemeinsame Obsorge vereinbart wurde, die jeweiligen Kinder auch mit diesen regelmäßig zusammenleben und unser gemeinsames Nähebedürfnis durch diesen Bereich so wenig wie möglich belastet werden soll.
Es wird innerhalb der Wohngemeinschaft beiderseits kein finanzieller Ausgleich bei allfälligen Notsituationen geleistet. Einzig für den notwendigen Zimmerausbau für meine Tochter bin ich aufgekommen, wobei hier auch eine Vereinbarung der Abgeltung bei Auszug meiner Tochter und allfällige Nutzungsübernahme durch AB vereinbart wurde. Ein notwendiges Kraftfahrzeug habe ich mir ebenfalls speziell für ein unabhängiges Leben im Waldviertel gekauft. Ebenso wird, wenn ich eine notwendige Betreuung meiner Tochter nicht selbst übernehmen kann, diese nicht von AB, sondern einer Tagesmutter übernommen.
Da jede Beziehung und besonders eine, die durch Fürsorge von Kindern aus vorangegangenen Beziehungen erschwert wird, filigran ist, habe ich durch dieses Wissen und durch das Risiko der Abhängigkeit meine Wohnung in Wien nicht aufgegeben.
Eine Änderung dieser Umstände kann ich mir nur mit einer klaren rechtlichen Vereinbarung, wie die Form einer Ehegemeinschaft, vorstellen, in welcher zumindest die gegenseitige Unterhaltspflicht geregelt wird."
Die Bw. erhob am elektronisch Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und führte dazu aus:
"Ich berufe gegen den Einkommenssteuerbescheid 2009 vom , da mein Kind nicht berücksichtigt wurde sowohl in Bezug auf die Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag als auch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag. Ich bitte dabei auch meine Stellungnahme meinen Alleinerzieherstatus betreffend (wie telefonisch mit Hr. S besprochen) vom , die ich elektronisch eingebracht habe, zu berücksichtigen. Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass ich meine Steuererklärung seit Jahren elektronisch einbringe und nicht wie im Bescheid erwähnt auf dem Papierformular..."
Mit der Berufung beantragt wurde ferner der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind in Höhe von 220 € sowie die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 162 €.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Waldviertel die Berufung als unbegründet ab:
"Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn es sich bei der Lebensgemeinschaft um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört zwar im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftgemeinschaft. Es kann aber, wie auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen. Dass die Lebensgemeinschaft der Bw. einer eheähnlichen Gemeinschaft gleicht, ist zum einen daraus abzuleiten, dass sie selbst angegeben hat, dass ein Grund für ihre Übersiedlung nach X 13 im Juli 2008 ihre Beziehung zu Herrn AB war. Auch, dass eine Wohnungsgemeinschaft mit Herrn AB begründet wurde, wird nicht in Abrede gestellt. Inwieweit (auch) eine Wirtschaftsgemeinschaft vorlag, kann aufgrund der obigen Ausführungen dahingestellt bleiben."
Mit elektronischer Eingabe vom beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz:
"Betreffs der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Waldviertel gem. § 276 BAO , vom bezüglich meiner Berufung vom führe ich bezüglich der Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft zu Herrn AB und damit zur Aberkennung des Alleinerzieherabsetzbetrags erläuternd zu meiner bereits in der Berufung vom geäußerten Argumentation an:
Mit dem Alleinerzieherabsetzbetrag soll jene besondere Belastung abgegolten werden, der allein stehende Personen mit Kindern ausgesetzt sind (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Band III, Tz 35 zu § 33 EStG 1988 ).
Tatsächlich hatte ich nicht nur alleine für mich und meine Tochter im Jahr 2009 finanziell sorgen müssen, sondern hatte auch im Bewusstsein, der noch nicht eheähnlichen Gemeinschaft iSd. § 33 Abs. 4 EStG 1988 für jene Sicherheiten zu sorgen, die mich und meine Tochter bei einer spontan notwendigen Wohnortänderung schützen würden. D.h. da eben im Jahr 2009 noch nicht absehbar war, ob das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist, musste ich auch dafür Sorge tragen, dass mir meine bisherige Wohnung in Wien erhalten bleibt. Ich habe hierfür weiter meine Kredite bezahlt und das Wohnrecht nicht aufgegeben und auch dieses Wohnrecht regelmäßig mit meiner Tochter genutzt. - Die Einschätzung der Persönlichkeitsentwicklung zweier nach langjähriger Ehe erst kürzlich getrennter Menschen mit Kindern im Vorschulalter ist viel zu begrenzt, als das hier in Verantwortung für das eigene Kind ohne Absicherung vorgegangen werden kann. Da ich in X kein Wohnrecht besitze, welches bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (ehelichen Wohnung) wohl ein Grundrecht darstellt, ist der Begriff Wohngemeinschaft nicht einer eheähnlichen Wohngemeinschaft gleichzustellen.
Abgesehen vom Fehlen dieser Grundvoraussetzung einer ehelichen Wohnung oder einer sonstigen Absicherung in Form eines Mietrechts/Servituts waren auch die nicht absehbaren Folgewirkungen der Schulwechsel/Hauptwohnsitzwechsel beider jeweiligen Kinder so unkalkulierbar, dass unsere Geschlechtsgemeinschaft mit einer eheähnlichen Gemeinschaft iSd. § 33 Abs. 4 EStG 1988 oder Lebensgemeinschaft zweier Personen, deren gemeinschaftliches Zusammenleben auf Dauer angelegt ist (vgl. 99/14/0224 ; 99/14/0247 ), nicht verglichen werden kann bzw. konnte. (Für das Jahr 2010 soll nun - nach einer Überschaubarkeit der Entwicklung - eine rechtliche und partnerschaftliche Lösung gefunden werden.)
Ich bitte Sie auch zu berücksichtigen, dass im Jahr 2009 meine Stammschule weiterhin das Gymnasium Z, 1xxx Wien war, die Rückkehr war für mich immer eine Option und wäre von meinem damaligen Direktor begrüßt werden. Erst mit dem Schuljahr 2010/2011 wurde das ...-Gymnasium in R meine Stammschule.
Auch bitte ich Sie nochmals um Berücksichtigung des beantragten Kinderfreibetrags und der Kinderbetreuungskosten für das Jahr 2009."
Aktenkundig ist eine Meldeauskunft aus dem ZMR, wonach die Bw. seit ihren Hauptwohnsitz in Y, X 13, Unterkunftsgeber A B, hat. Der frühere Hauptwohnsitz in Wien ist seither Nebenwohnsitz. Gleiches gilt für ihre 2001 geborene Tochter C. Der Hauptwohnsitz von A B ist seit dem Jahr 2001 Y, X 13.
Bis 6. Feber 2007 war in der Wohnung der Bw. in Wien ihr damaliger Gatte, D E, gemeldet, danach in einer anderen Wohnung in Wien.
Einem Aktenvermerk des Finanzamts zufolge erfolgte die Berufungserledigung vom nur unter Zugrundelegung der Berufungsbegründung, da die beantragten Kinderbetreuungskosten und der beantragte Kinderfreibetrag zunächst übersehen wurde.
Seitens des Finanzamtes erging hierauf nach einem Telefonat folgende E-Mail vom an die Bw.:
"Ihr elektronisch eingebrachter Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wurde an mich zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung übermittelt. Im Zuge der Bearbeitung Ihres Antrages stellt sich für mich folgende Frage:
Im Teil 1 des elektronisch eingebrachten Antrages befindet sich am Ende des Textes der Vermerk 'Rest des Antrages s. Teil 2. und postalisch'. Der angekündigte 2. Teil befindet sich ebenfalls im Akt. Wurden (wie angekündigt) auch im Postweg Unterlagen iZm. dem Antrag eingebracht?
Insgesamt befinden sich im Akt folgende Eingaben:
Elektronisch eingebrachte Berufung vom
Elektronisch eingebrachter Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom , Teil 1
Elektronisch eingebrachter Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom , Teil 2
Sollten Ihrerseits (elektronisch oder im Postweg) weitere Eingaben an das Finanzamt gerichtet worden sein, werden Sie um Übermittlung von Kopien dieser Eingaben - wenn möglich an meine ua. Mail-Adresse - gebeten."
In weiterer Folge wurde handschriftlich vermerkt, dass laut einem Telefonat vom keine weiteren Eingaben der Bw. erfolgt seien.
Am wurde vom Finanzamt aus dem Bewertungsakt erhoben, dass sich an der Adresse Y, X 13 ein Einfamilienhaus befindet.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Waldviertel die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Seitens des Finanzamtes werde die "Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten in Höhe von 162,00 Euro und des Kinderfreibetrages in Höhe von 220,00 Euro" beantragt.
Mit E-Mail vom teilte das Finanzamt der Bw. unter Beifügung der Berufungsentscheidung des mit:
"Im Anhang die heute anlässlich unseres Telefonates angesprochene Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausging.
Die Berufungspunkte Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag hat das Finanzamt Waldviertel im Vorlagebericht (eine Kopie dieses Berichtes erhalten Sie im Postweg) außer Streit gestellt.
Sollten Sie nach Studium der oa. Entscheidung mit einer Stattgabe nur in diesen beiden Berufungspunkten einverstanden sein, würde ich Sie um schriftliche Einschränkung des Berufungsbegehrens (auch über FinanzOnline möglich) auf diese beiden Berufungspunkte bitten, weil dann eine rasche Erledigung durch das Finanzamt Waldviertel mittels zweiter Berufungsvorentscheidung möglich wäre."
Hierauf antwortete die Bw. mit E-Mail vom unter Beifügung zweier Bankauszüge:
"Ich danke Ihnen für die Übermittlung des Entscheids des UFSW, RV/0831-W/04 vom .
Da dieser Entscheid für Ihre Bewertung meines Anspruches auf Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrags für das Jahr 2009 maßgeblich ist, erlaube ich mir die wesentlichen Unterschiede zu meinen Fall nochmals hervorzuheben.
Es werden drei Kriterien einer Lebensgemeinschaft/eheähnlichen Partnerschaft zitiert: Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Geschlechtsgemeinschaft ist sicherlich ein abstruses Kriterium, da viele AlleinerzieherInnen nicht in Keuschheit leben und umgekehrt viele Eheleute sehr wohl keine Geschlechtsgemeinschaft haben. Bei Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft gehören die genauen Umstände der Umsetzung (- wie oft, mit wem oder mit wie vielen, etc.) eindeutig in die Privatsphäre des Bürgers. Eine Einmischung des Staates, wie/wo (- sofern nicht im öffentlichen Raum)/wann Erwachsene ihr Geschlechtsleben ausüben ist schlichtweg gegen die Menschenrechte. Ziel des AVAB/AEAB ist nicht die Regulierung des Geschlechtslebens, sondern die Unterstützung von Eltern in bestimmten wirtschaftlichen Situationen, wenn sie für Ihre Kinder die Familienbeihilfe erhalten. Die Geschlechtsgemeinschaft kann daher höchstens, wie auch die Meldung des Wohnsitzes ein Indiz für eine Lebenspartnerschaft mit Kind sein, niemals jedoch ein Kriterium.
Bezüglich der Wohnungsgemeinschaft habe ich schon hingewiesen, dass ich in X zwar meinen derzeitigen Hauptwohnsitz habe, jedoch - da ich kein Wohnrecht besitze und für mein Kind verantwortlich bin - auch im Jahr 2009 die Wohnung in Wien (in Wohngemeinschaft mit meiner Schwester) aufrechterhalten habe und noch immer für diese Zahlungen leiste (s. Beilage Daueraufträge). In Wien benütze ich die Wohnung regelmäßig; ein Zimmer steht ausschließlich mir zur Verfügung. (Dies ist auch deshalb notwendig, da der Vater meiner Tochter im Nachbarhaus lebt und wir die gemeinsame Obsorge haben).
Die Wohngemeinschaft mit meiner Schwester ist bei Beginn auf eine Dauer von drei Jahren vereinbart worden, da dann meine Tochter ins Gymnasium wechseln wird, was einen Schulortwechsel nach Wien wieder möglich machen würde.
Dies erwähne ich insbesondere bezüglich des Zitats des § 33 Abs. 4 EStG 1988 : Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist.
Die Dauer war bzgl. meiner Gemeinschaft in X im Jahr 2009 nicht angelegt, was nicht nur durch die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Wien sondern auch durch den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt meine Stammschule noch immer das Gymnasium Z im XX. Wiener Gemeindebezirk war (Versetzung nach Niederösterreich erst mit dem Schuljahr 2010/2011), untermauert wird. Ich habe den Antrag auf Versetzung nach Niederösterreich für das Jahr 2010/2011 erst nach Abwägung diverser Umstände zögernd abgegeben, da ich mich in meiner alten Stammschule in der Kollegenschaft sehr zuhause gefühlt habe und mir die Rückkehr - die von meinem Direktor in Wien begrüßt worden wäre - mehrmals überlegt habe.
Ebenso wichtig war für mich die Möglichkeit, X bei Bedarf jederzeit verlassen zu können, wofür ich mit dem Wechsel des Hauptwohnsitzes im Waldviertel ein eigenes KFZ auf mich angemeldet habe. Unter anderem war der Wechsel ins Waldviertel auch mit den besseren Umweltbedingungen für meine Tochter im Volksschulalter begründet.
Zur Wirtschaftsgemeinschaft habe ich bereits hingewiesen, dass ich und mein "Geschlechtsgemeinschaftspartner" (in Folge "G"-Partner, was auch etwas romantischer Gedankenaustauschpartner bedeuten könnte) keine wesentlichen Vor- oder Nachteile durch die Wohngemeinschaft im Jahr 2009 hatten. Ich zahle in X keine Miete, da ich auch in Wien für die Wohnung noch Zahlungen leiste und ein beiderseitiger Spargedanke bezüglich Wohnraum nicht Grundlage des Umzugs war und beide "G"-partner wirtschaftlich autark agieren können und dieses auch praktiziert haben. Mit den laufenden Hauskosten war ich nicht belastet; Lebens- und Hygeniemittelkosten wurden - wie in Wohngemeinschaften üblich - aufgeteilt. Die zitierte Erfahrung des Lebens, dass in Lebensgemeinschaften mit zwei Erwerbstätigen die Partner die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, ist eine Generalisierung, welche die Vielfältigkeit der Beziehungsformen und neue Möglichkeiten negiert und bezüglich des Begriffs Bedürfnis nicht zwischen individuellen und allgemeinen Bedürfnis unterscheidet. Aufteilungen und Zuordnungen von allgemeinen laufenden Ausgaben, die mit der Anzahl der Verbraucher steigen, sind sicherlich nicht ein Indiz das die Mittel zur Haushaltsführung gemeinsam aufgewendet wurden, sondern als Form einer Abgrenzung das genaue Gegenteil.
Der Verweis ist in meinen Fall insbesondere unzutreffend, da ich und mein "G"-Partner erst jetzt überlegen, ob und wie wir eine Lebensgemeinschaft begründen könnten. Ihr Hinweis, dass ich auch bei einer nun angedachten Ehe im gleichen Prekariat leben würde, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Mit einer Ehe sind Wohn-, Erbrechte und Eintritt in Versicherungsansprüche verbunden. Es wäre u.a. der Exfrau meines "G"-Partners nicht möglich, als Vormund einer ansonsten alleinerbenden Tochter meines "G"-Partners, meinen allfälligen Wunsch auf einen Weiterverbleib im Haus X Nr. 13 einfach zu ignorieren.
Da ich, wie ich nun nochmals dargelegt habe, weder Vorteile des Wohnraums lukriere noch wirtschaftliche Vorteile habe, ist von einer steuerlichen Lebensgemeinschaft nicht auszugehen und der Alleinerzieherabsetzbetrag würde mir zu Recht zustehen. Ich bitte Sie daher meine Berufung weiterzuleiten und auch diese Ausführung beizufügen."
Dieser E-Mail-Verkehr wurde dem Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt am vorgelegt.
In der am 9. Feber 2011 am Finanzamt Waldviertel abgehaltenen Berufungsverhandlung gab die Bw. an, Herrn E im Jahr 1993 geheiratet zu haben. Sie lebe seit April 2006 von ihm getrennt, zur gleichen Zeit sei die Ehe geschieden worden.
Herr B habe eine 1999 geborene Tochter und teile sich die gemeinsame Obsorge mit seiner Ex-Gattin.
Die Bw. sei im Jahr 2009 zwar noch dem Personalstand ihrer Stammschule in der Z zugehörig gewesen, habe jedoch aufgrund einer Dienstzuteilung am ...-Gymnasium in R unterrichtet. Der Grund für das in weiterer Folge gestellte Ansuchen um eine Versetzung nach R sei die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Waldviertel gewesen habe. Der Standort R habe für die Bw. den Vorteil, sowohl von ihrem derzeitigen Hauptwohnsitz im Waldviertel als auch von einem später möglichen Hauptwohnsitz in Wien aus leicht erreichbar zu sein.
In der Gemeinschaft mit Herrn B gäbe es schon deswegen keine Mitwirkung an der Erziehung ihrer Tochter durch Herrn B, da unterschiedliche Auffassungen in Erziehungsfragen bestünden. Es sei auch aufgrund der jeweiligen gemeinsamen Obsorge nicht möglich gewesen, sich zur Gänze in die Erziehung des jeweils anderen einzumischen. Selbstverständlich bringe es das tägliche Zusammenleben mit sich, dass bei Kleinigkeiten eine Einbringung des jeweils anderen erfolge.
Beispielhaft führte die Bw. weiter aus, dass sie bereits vor Jahren eine Geschlechts- und Wohngemeinschaft mit ihrer damaligen Partnerin in Wien hatte, die damals ebenfalls im Alltag bei der Erziehung und Betreuung ihrer älteren, 1987 geborenen Tochter F mitgewirkt habe.
Bezüglich der Nutzung des Hauses des Herrn B im Waldviertel bestünden keine schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen. Für den Zimmerausbau eines Raumes im Dachgeschoss für ihre Tochter C habe die Bw. die Kosten für den Fußboden sowie für zwei Heizkörper in Höhe von rund 1.500,00 € übernommen. Mit Herrn B sei mündlich vereinbart worden, dass im Falle des Auszugs der Bw. und ihrer Tochter nach mehr als zehn Jahren keine Kosten von Herrn B an sie zurückzuerstatten seien. Sollte der Auszug innerhalb von zehn Jahren erfolgen, bekomme die Bw. die wie im Mietrecht die um die Abnutzung verminderten anteiligen Kosten zurückerstattet.
Grundsätzlich werden laut Auskunft der Bw. die Kosten, die für das Haus in X anfallen, von Herrn B getragen. Allerdings gebe sie Herrn B für Energie (Holz und Strom) monatlich 80,00 €.
Die Kosten für Grundnahrungsmittel und für Hygienemittel werden von der Bw. und Herrn B je zur Hälfte getragen. Spezielle Kosmetika für die Bw. bezahle sie selbst, gleiches gilt für bestimmte Lebensmittel (etwa bestimmte Käsesorten für Herrn B), die sie nicht isst und von Herrn B selbst gezahlt werden.
Betreffend der Aufteilung der Aufgaben im Haushalt gab die Bw. an, dass die Tätigkeiten geteilt wurden und sie nicht der Typ Frau sei, der alle Tätigkeiten im Haushalt für einen Mann erledigt.
Auf die Frage betreffend der Freizeitgestaltung legte die Bw. dar, dass sie sehr viel Zeit mit ihrer Tochter an den Wochenenden in Wien verbringt. Grund dafür sei, dass der Vater der Tochter nach wie vor in Wien lebe und dessen Bruder mit ihrer Schwester verheiratet ist. Dieser Ehe entstammen zwei Kinder.
Die Väter der Kinder stammten aus Nigeria. Für die Bw. sei es sehr wichtig, dass ihre Tochter C das kulturelle Umfeld der Familie ihres Vaters nicht verliere.
Ihre ältere Tochter F studiere zurzeit in den USA und werde nach ihrem Auslandssemester wieder in Wien, in der Nähe der Wohnung der Bw., leben.
Mit Herrn B und seiner Tochter habe sie bislang keine Urlaube zu viert verbracht. Die Wochenendgestaltung im Waldviertel siehe meist so aus, dass die beiden Mädchen z.B. Rad fahren gehen oder im Wald spielen.
Die Bw. sei - aufgrund schlechter Erfahrungen aus ihrer früheren Ehe und einer hieraus resultierenden Verschuldung - nicht bereit, in finanziellen Notsituationen, Zahlungen an ihren Partner zu leisten. Allerdings sei eine derartige Situation bislang noch nicht eingetreten.
Die Wohnung der Bw. in Wien weise eine Größe von 122m² (5 Zimmer) auf. Diese Wohnung hat die Bw. bereits seit Anfang der 1990iger Jahre mit einem unbefristeten Hauptmietvertrag gemietet. Die Wohnung sei vor rund drei Jahren auf ihre Kosten generalsaniert worden. Dafür müsse die Bw. noch immer ein Wohnbaudarlehen sowie einen Kredit für Wohnraumsanierung zurückzahlen
Zurzeit werde die Wohnung der Bw. in Wien von ihrer Schwester, deren Gatte und deren Kinder bewohnt. Mit der derzeit in der Wohnung lebenden Schwester sei kein Untermietvertrag abgeschlossen worden. Die monatliche Miete in Höhe von rund 600,00 € werde von ihrer Schwester jeden Monat per Erlagschein an den Vermieter bezahlt. Für das Zimmer, das der Bw. weiterhin in der Wohnung zur Verfügung steht, gebe sie der Schwester rund 200,00 € monatlich. Die Bw. sei mit ihrer Schwester mündlich übereingekommen, dass diese für die nächsten drei Jahre in der Wohnung in Wien verbleiben könne. Für den Fall, dass die Beziehung mit Herrn B in dieser Zeit auseinander geht, könne die Bw. jederzeit in ihr Zimmer in die Wohnung in Wien ziehen.
In der Beziehung zu Herrn B sei bislang keine Änderung eingetreten. Es bestehe nach wie vor keine Ehe oder eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Lebensgemeinschaft.
Es sei nicht ausgeschlossen, dass sowohl die Bw. als auch Herr B auch andere Geschlechtspartner haben.
Es stehe noch nicht fest, wo die Ausbildung der Tochter C nach der Volksschule fortgesetzt werden soll. Die Bw. tendiere derzeit dazu, dass die Tochter das Gymnasium in G (Unterstufe) besuchen werde. Danach bestehe die Möglichkeit, dass sie zu ihrem Vater nach Wien zieht und dort die Oberstufe des Gymnasiums besucht.
Es sei für die Bw. schwierig vorherzusagen, ob sie nach einem Wohnortwechsel der Tochter im Waldviertel verbleibt oder ebenfalls nach Wien zurückgeht.
Die Bw. legte eine Bestätigung der Betreuungsstunden für die Tagesmutter für den Monat Oktober 2009 (beispielhaft) vor. Es wurde ein Betrag in Höhe von 100,76 € bezahlt. Das darin enthaltene Essensgeld in Höhe von 20,68 € (im Monat Oktober) sei von der Bw. nicht geltend gemacht worden. Der Betrag in Höhe von 162,00 € betreffe die reinen Betreuungskosten laut den Erlässen des BMF.
Der als Zeuge vernommene A B gab an, sich nicht als Angehöriger i. S. d. § 171 Abs. 1 lit. a BAO i. V. m. § 25 Abs. 1 Z 5 BAO zu sehen.
Er sei selbständig als Unternehmensberater und gewerblicher Buchhalter tätig. Seine Einkünfte hätten im Jahr 2009 rund 15.000,00 € betragen.
Herr B habe eine 1999 geborene Tochter, die aus seiner im Mai 2008 geschiedenen Ehe stamme.
Er habe die Bw. im Jahr 2007 kennen gelernt. Die Bw. habe damals überlegt, mit ihrer Tochter C aufs Land zu ziehen, da sie selbst auch vom Land stamme. Es habe sich in weiterer Folge die Möglichkeit geboten, dass die Bw. und ihre Tochter bei ihm in X wohne.
Da der Zeuge ebenfalls über eine etwa gleich alte Tochter verfüge, hätten sich hier Synergieeffekte ergeben, da die beiden Kinder miteinander spielen können. Der Zeuge arbeite in der Regel zu Hause, daher erleichtere es die Arbeit, wenn sich seine Tochter mit einem anderen Kind beschäftigen könne.
Für die Übersiedlung der Bw. sei sicherlich auch maßgebend gewesen, dass der Zeuge und die Bw. davon ausgingen, miteinander ein Haus teilen zu können.
Auch der Zeuge gab an, dass bisher keine Urlaube mit der Bw. und den Töchtern - außerhalb des Hauses - verbracht worden seien. Auch finde die Freizeitgestaltung der Töchter meist in der freien Natur statt. Grund dafür sei, dass der Zeuge als freiberuflich Tätiger über sehr wenig Freizeit verfüge.
Die spärliche Freizeit werde in der Regel zu Hause verbracht. Man setze sich etwa bei einem Glas Wein zusammen, "dabei findet ein privater Gedankenaustausch statt, etwa zu Kunstfragen und über philosophische Themen".
Auf die Frage einer Änderung der derzeitigen Situation gab der Zeuge an, dass sich sein Leben immer wieder in turbulenten Umbruchsphasen befände. Beispielsweise der Schulwechsel der Töchter, deren Auswirkungen derzeit noch unklar sind, aber auch die beruflichen Veränderungen (Probleme im Unternehmen des Zeugen) führten zu "einem konfliktbeladenen Diskurs". Aus dem Blickwinkel des Zeugen sei aus heutiger Sicht "eine klare Struktur" noch nicht absehbar.
Gefragt, worin der Zeuge den Unterschied des Zusammenlebens mit der Bw. zu einer eheähnlichen Gemeinschaft sehe, führte der Zeuge zunächst ins Treffen, dass eheliche Rechte und Pflichten gegenseitig nicht versprochen worden seien. Es besteht auch keine rechtliche Absicherung der Bw. hinsichtlich ihres Wohnens in X. Ferner gebe es keine "Verwobenheit der Wirtschaftssphären", insbesondere werde "kein gemeinsamer Besitz angesammelt". Es bestünden auch keine gegenseitigen Unterhaltspflichten und keine "Einmischung in die gegenseitige finanzielle Gebarung". Dies habe sich auch darin gezeigt, dass sich der Zeuge bei einem finanziellen Engpass Geld von seinen Verwandten und nicht von der Bw. geborgt hat. Auch sei "die Zukunftsperspektive nicht definiert".
Die Bw. sieht den Unterschied zu einer eheähnlichen Gemeinschaft wie der Zeuge. Bei einer Ehe werde "ewige Treue" und "ein Zusammenleben bis zum Tode" versprochen. Das gegenseitige Versprechen eheähnlicher Rechte und Pflichten wäre wesentliches Merkmal einer Lebensgemeinschaft.
Die Bw. sieht sich als Alleinerzieherin und "nicht in einem eheähnlichen Zustand", da sie - trotz der gemeinsamen Obsorge mit ihrem geschiedenen Mann - letztlich die laufende Erziehung ihrer Tochter allein trägt.
Die Bw. habe seit ihrem 18. Lebensjahr in verschiedenen Wohngemeinschaften gelebt. Auch in einer Wohngemeinschaft mit mehreren Mitbewohnern sei sie mit diesen fallweise bei einem Glas Wein zusammen gesessen und habe mit diesen diskutiert. Daher sehe sie keinen Unterschied zu der jetzigen aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern gebildeten Wohngemeinschaft.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies darauf, dass sich aus dem Vorbringen der Bw. ergebe, dass jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. Die Kosten der Lebensführung - ausgenommen der Wohnungskosten - seien aufgeteilt worden, was für die Abgrenzung zu alleine Lebenden maßgebend sei.
Die Bw. hielt dem entgegen, dass auch in jeder anderen Wohngemeinschaft üblicherweise die Kosten der Lebenshaltung aufgeteilt werden und dies für sie allein kein Merkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft darstelle.
Auch in einer Wohngemeinschaft würden die Bedürfnisse des täglichen Lebens gemeinsam finanziert, Sonderwünsche der einzelnen Mitbewohner etwa in Bezug auf Lebensmittel zahlten diese - wie auch hier der Fall - jeweils selbst.
Der Vertreter des Finanzamtes legte dar, dass im Gegensatz zu einer typischen Wohngemeinschaft seiner Ansicht nach im gegenständlichen Fall mehrere Elemente einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegen.
Die Bw. führte hinsichtlich der Dauer ins Treffen, dass sie und Her B sich keine immerwährende Beziehung versprochen hätten. Das Zusammenleben sei aus Sicht der Bw. bis zum Ende der Volksschulzeit ihrer Tochter angelegt gewesen; darüber hinaus gehend habe es noch keine konkreten Überlegungen gegeben.
Seitens des Finanzamtes wurde die teilweise Stattgabe der Berufung im Sinne des Vorlageberichtes beantragt.
Die Berufungswerberin ersuchte abschließend, der Berufung vollinhaltlich Folge zu geben.
Die Berufungsentscheidung wurde der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Auf Grund des Aktes des Finanzamtes sowie des Vorbringens der Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahren sowie des Zeugen in der mündlichen Berufungsverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Die Berufungswerberin (Bw.) war mit D E bis 2006 verheiratet und ist seither geschieden. Aus dieser Ehe stammt eine 2001 geborene Tochter, C.
Bis Feber 2007 war in der Wohnung in Wien, die beiden Ehegatten als Hauptwohnsitz diente, der damalige Ehemann der Bw. meldebehördlich gemeldet; die Ehegatten lebten aber seit April 2006 getrennt.
Im Jahr 2007 lernte die Bw. ihren jetzigen Partner kennen, der im Mai 2008 von seiner Ehegattin geschieden wurde. Dieser Partner hat eine 1999 geborene Tochter.
Seit Juli 2008 lebt die Bw. mit ihrer Tochter und ihrem nunmehrigen Partner und seiner Tochter in einem Haus im Waldviertel, das im Eigentum ihres Partners steht.
Grund für die Übersiedlung war zum einen die Beziehung zu ihrem nunmehrigen Partner, zum anderen der Wunsch, ihrer Tochter gesündere Umweltbedingungen als in Wien zu bieten. Die Bw. hat sich anlässlich des Wohnungswechsels einen PKW gekauft, um entsprechend mobil zu sein.
Die Bw. ist Lehrerin an einer AHS. Ihre Stammschule befand sich bis zum Schuljahr 2010/2011 in Wien. Seit dem Schuljahr 2009/2010 unterrichtet die Bw. - zunächst aufgrund einer von ihr initiierten Dienstzuteilung, dann infolge eines von ihr gestellten Versetzungsgesuches - an einer näher zum Wohnort im Waldviertel gelegenen niederösterreichischen Schule, die gegebenenfalls auch von Wien in einer vertretbaren Zeit erreicht werden kann.
Die Wohnung in Wien hat die Bw. nicht aufgegeben, da sie diesbezüglich nicht von ihrem nunmehrigen Partner abhängig sein möchte und die weitere Lebensgestaltung nach der Beendigung der Volksschulzeit der Tochter noch offen ist. Die Bw. ist seit den 1990er Jahren Hauptmieterin der Wohnung in Wien und hat diese vor rund drei Jahren auf ihre Kosten generalsaniert, wofür sie noch Darlehensrückzahlungen leistet.
Die Wohnung wird derzeit von der Schwester der Bw. und deren Mann, der Bruder des Ex-Mannes der Bw. ist, sowie deren beiden Kindern bewohnt. Die Bw. verfügt weiterhin über ein eigenes Zimmer in dieser Wohnung, die Kosten werden von ihr und ihrer Schwester im Verhältnis der jeweiligen Bewohnerzahl 1 zu 2 getragen. Vereinbart wurde eine vorerst dreijährige Nutzung durch die Schwester bis zu einem möglichen Gymnasialeintritt der Tochter, wobei aber auch eine vorzeitige dauernde Rückkehr der Bw. in ihr Zimmer möglich wäre.
Im Haus ihres nunmehrigen Partners sind die Bw. und ihre Tochter Mitbewohner. Die Bw. hat die Aufwendungen für den Ausbau eines Zimmers für ihre Tochter im Haus im Waldviertel getragen, wobei eine an Regelungen des Mietrechtsgesetzes angelehnte Abgeltung im Fall des Auszugs mündlich vereinbart wurde. Die Bw. zahlt kein Nutzungsentgelt, beteiligt sich aber an den Energiekosten des Hauses.
Hinsichtlich der Kinder der nunmehrigen Partner besteht eine gemeinsame Obsorge der jeweiligen Eltern. Die Kinder leben nicht nur im Haus im Waldviertel, sondern auch regelmäßig mit dem jeweils anderen Elternteil zusammen. Die nunmehrigen Partner wirken an der Obsorge der Kinder des jeweils anderen Partners nicht mit.
Das tägliche Zusammenleben bringt in gewissem Umfang eine Beteiligung des anderen Partners an der Erziehung mit sich. Die Hauptlast der Erziehung wird aber von der Bw. alleine getragen, zumal mit ihrem jetzigen Partner unterschiedliche Auffassungen in Erziehungsfragen bestehen.
Die Bw. hatte bereits vor Jahren eine Geschlechts- und Wohngemeinschaft mit ihrer damaligen Partnerin in Wien, die damals ebenfalls im Alltag bei der Erziehung und Betreuung der älteren, 1993 geborenen Tochter der Bw., die derzeit in den USA studiert und eine eigene Wohnung in Wien hat, mitgewirkt hat.
Bei finanziellen Notsituationen leisten die nunmehrigen Partner einander keinen Ausgleich. Der nunmehrige Partner der Bw. hat sich bei einem finanziellen Engpass Geld von Verwandten geborgt, die Bw. hat noch Schulden aus ihrer Ehe zu tragen.
Beide Partner unterhalten zueinander eine geschlechtliche Beziehung. Sie sind nach ihren Angaben sowohl "Geschlechtsgemeinschaftspartner" als auch "Gedankenaustauschpartner", beides von der Bw. als "G-Partner" bezeichnet. Dies schließt aber nicht aus, dass die Bw. und ihr Partner auch andere Geschlechtspartner haben.
Gemeinsame Urlaube wurden bislang nur im Haus im Waldviertel verbracht, zumal dies auch im Interesse beider Töchter war. Die Wochenenden verbringt die Bw. mit ihrer Tochter häufig - ohne ihren jetzigen Partner - in Wien. Der geschiedene Ehegatte der Bw. wohnt in Wien im Nachbarhaus. Der geschiedener Ehegatte und sein Bruder stammen aus Nigeria. Für die Bw. ist es sehr wichtig, dass ihre Tochter das kulturelle Umfeld der Familie ihres Vaters nicht verliert.
Der Partner der Bw. arbeitet als selbständig Erwerbstätiger in seinem Haus im Waldviertel. Durch das Zusammenleben mit der Bw. und deren Tochter wurde er bei der Betreuung seiner Tochter entlastet, da sich die beiden Kinder häufig miteinander beschäftigen und der Partner daher zu Hause seiner Arbeit nachgehen kann.
Die spärliche gemeinsame Freizeit mit dem Partner wird in der Regel zu Hause im Waldviertel verbracht. So setzt man sich etwa bei einem Glas Wein zusammen, wobei ein Gedankenaustausch "etwa zu Kunstfragen und über philosophische Themen" (beide Partner sind auch künstlerisch tätig) stattfindet.
Beide Partner unterhalten eine Wirtschaftsgemeinschaft, da die Kosten des Haushalts (wie Lebensmittel, Hygieneartikel) zwischen den Partnern halbiert werden, soweit es sich nicht um Sonderwünsche eines Partners handelt. Die Haushaltsführung wird partnerschaftlich geteilt.
Die Partnerschaft ist nach wie vor aufrecht.
Beide Partner halten ihre Gemeinschaft nicht für "eheähnlich", da "eheliche Pflichten" wie "ewige Treue" und ein "Zusammenleben bis zum Tode" gegenseitig nicht versprochen worden seien und die Bw. über keinen Rechtstitel zur Nutzung des Hauses verfüge. Aus Sicht des Partners liegt auch keine "Verwobenheit der Wirtschaftssphären" vor. Eine "klare Struktur" der Beziehung sei nicht absehbar. Offen ist auch, ob es auf Grund der weiteren Ausbildung der Tochter der Bw. zu einem Wohnungswechsel kommt.
Die Bw. hat seit ihrem 18. Lebensjahr in verschiedenen Wohngemeinschaften gewohnt, die ebenfalls Merkmale von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften sowie fallweise von Geschlechtsgemeinschaften aufwiesen. Auch in diesen Gemeinschaften habe es einen Gedankenaustausch mit den Mitbewohnern und in bestimmten Umfang eine gegenseitige Unterstützung gegeben. Sie sieht keinen Unterschied dieser Wohngemeinschaften zu der jetzigen Wohngemeinschaft von zwei Erwachsenen und zwei Kindern.
Die Einkünfte des Partners der Bw. überstiegen im Jahr 2009 den Betrag von 6.000 €.
Der Bw. sind im Jahr 2009 Aufwendungen von jedenfalls 162 € für die Betreuung ihrer Tochter C erwachsen.
Die Bw. hat im ganzen Jahr 2009 für ihre Tochter C Familienbeihilfe bezogen.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind - soweit sich Abweichendes nicht aus den folgenden Ausführungen ergibt - unstrittig und gründen sich insbesondere auf das glaubwürdige Vorbringen der Bw. und ihres Partners in der mündlichen Berufungsverhandlung, dem vom Finanzamt nicht widersprochen wurde.
Nicht gefolgt werden kann der Bw. hinsichtlich ihrer schriftlichen Angaben, dass für das Zusammenleben im Waldviertel eine allfällige Ersparnis bei den Wohnungskosten kein Motiv gewesen sei. Die Bw. hat einerseits ihre Wohnung in Wien gegen eine ihrer Nutzung entsprechende Kostenbeteiligung weiter behalten, sich andererseits - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - an den laufenden Energiekosten des Hauses im Waldviertel beteiligt. Dadurch war es der Bw. möglich, ihrer Tochter (und sich selbst) sowohl ein "Leben auf dem Lande" als auch eine Freizeitgestaltung und ein zeitweises Zusammenleben der Tochter mit deren Vater in Wien zu - für alle Beteiligten - wirtschaftlich optimalen Konditionen zu ermöglichen.
Dass sich der Zeuge in einer finanziellen Notlage nicht an die Bw., sondern an seine Verwandten gewandt hat, kann auch an der finanziellen Situation der Bw., die noch Schulden aus ihrer Ehe zu tragen hat, gelegen sein.
Eine fehlende "Verwobenheit der Wirtschaftssphären" vermag der Unabhängige Finanzsenat angesichts der gemeinsamen Haushaltsführung nicht festzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtsgrundlagen
§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988 lauten in der für das Jahr 2009 maßgebenden Fassung:
"1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- ohne Kind 364 Euro,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten nicht erforderlich. Alleinverdienende sind auch Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben."
§ 34 Abs. 9 EStG 1988 lautet:
"(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
1. Die Betreuung betrifft
- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
- ein Kind im Sinne das § 106 Abs. 2, das sich nicht ständig im Ausland aufhält.
2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer ( § 31 ASVG ) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte ( § 31a ASVG ) des Kindes an.
5. Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu."
§ 106 EStG 1988 lautet in der für das Jahr 2009 maßgebenden Fassung:
"§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
(3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden."
§ 106a EStG 1988 lautet:
"§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.
(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.
(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer ( § 31 ASVG ) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte ( § 31a ASVG ) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.
3.2. Streitpunkte
Unstrittig ist mittlerweile, dass der Bw. der Kinderfreibetrag (§ 106a EStG 1988) i. H. v. 220 € zusteht sowie dass Kinderbetreuungskosten in Höhe von 162 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Strittig im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist weiterhin, ob die Bw. im Jahr 2009 im Sinne des Gesetzes Alleinerzieherin war.
3.3.1. Alleinverdiener
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 leitet sich auch bei Alleinverdienern in "Patchwork-Familien" ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ab.
Da der Partner der Bw. im Jahr 2009 über den Betrag von 6.000 € übersteigende Einkünfte verfügt hat, kommt allerdings - bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft - der Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) nicht in Betracht.
3.3.2. Alleinerzieher
Alleinerzieher ist nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der im Gegensatz zum Alleinverdiener mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.],MSA EStG 11. EL § 33 Anm. 83).
Den Alleinerzieherabsetzbetrag erhält der Steuerpflichtige nicht zur Abgeltung von Unterhaltspflichten - diese sind durch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag abgegolten - sondern weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die allein stehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer in einer Partnerschaft lebenden Person (vgl. RV/0008-I/05).
Daher ist der Begriff der "eheähnlichen Gemeinschaft" (§ 106 EStG 1988 a. F.) bzw. der "Lebensgemeinschaft" (§ 106 EStG 1988 n. F.) nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats steuerlich eigenständig zu interpretieren und muss nicht zur Gänze mit der Bedeutung dieser Begriffe in anderen Rechtsbereichen deckungsgleich sein. Hier ist auf den jeweiligen Normzweck abzustellen.
3.3.2.1. Eheähnliche Gemeinschaft
Eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. d. § 106 Abs. 3 i. d. F. bis 2009 ist eine Lebensgemeinschaft, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 11. EL § 33 Anm. 62).
Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (vgl. Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Rz 30/2).
Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft (eheähnlichen Gemeinschaft) sind insbesondere drei Kriterien maßgeblich, nämlich (vgl. Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 106 Anm. 15):
1. die Eheähnlichkeit bzw. Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Partnerschaft,
2. das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und
3. eine gewisse Dauer.
Doch kann wie auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal weniger stark ausgeprägt sein oder fehlen (; ; , 0225; ; ; ; ebenso LStR 2002 Rz 782).
3.3.2.1.1. Abgrenzung zu anderen Gemeinschaften
Die eheähnliche Gemeinschaft ist durch die gemeinsame Aufbringung des Unterhalts, durch die gegenseitige Unterstützung der Partner und deren Obsorge füreinander gekennzeichnet. Vergleichsmaßstab sind die §§ 90 ff. ABGB (vgl. ) bzw. § 12 EPG.
§ 90 ABGB lautet:
§ 90. (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.
§ 91 ABGB lautet:
"§ 91. (1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten.
(2) Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen."
Das Kriterium der "Eheähnlichkeit" ist in Abgrenzung zu anderen Beziehungen, wie etwa bloßen Sexualkontakten (vgl. Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Rz 30/2), oder etwa zum bloßen Zusammenwohnen in einer Wohngemeinschaft (vgl. Demal, UFSjournal 5/2009, 168), jeweils ohne darüber hinausgehende persönliche - nicht einem Eltern-/Kind-Verhältnis entsprechende (vgl. Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 106 Anm. 18) - Bindungen an den anderen und auf eine Zweier-Beziehung (vgl. Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 106 Anm. 16) abstellend, zu sehen.
Maßgeblich sind für eine Lebensgemeinschaft im Allgemeinen die persönlichen eheähnlichen Bindungen zwischen den Partnern; das Bestehen von Geschlechtsbeziehungen ist nicht Voraussetzung. Die "eheliche Lebensgemeinschaft" ist (idealtypisch) nicht die bloße räumliche häusliche Gemeinschaft der Ehegatten (eingetragenen Partner), sondern als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten der Ehegatten zu verstehen (vgl. ).
Die Lebensgemeinschaft ist nach dem OGH dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Partner "Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an der Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen". Von der Ehe unterscheidet sich Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Rz 30/2 m. w. N. zufolge die Lebensgemeinschaft nur dadurch, dass kein Partner zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet ist, das Zusammenleben mithin jederzeit lösbar ist.
Bei der Beurteilung des Vorliegens der einer Ehe (einer eingetragenen Partnerschaft) gleichenden persönlichen Beziehung handelt es sich um den höchstpersönlichen Lebensbereich von Menschen. Auf die innere Einstellung zweier Menschen, die zusammen leben, lässt sich für die Abgabenbehörde nur auf Grund äußerer Umstände schließen.
Ob die vorgenannten einer (idealtypischen) Ehe gleichen Gemeinsamkeiten gegeben sind, kann nicht allein von den Angaben der jeweiligen Partner abhängen, sonst hätten es diese durch bloße Verneinung des Vorhandenseins bestimmter innerer Einstellungen in der Hand, abgabenrechtliche (und andere) Rechtsfolgen willkürlich herbeizuführen.
3.3.2.1.2. Geschlechtsgemeinschaft
Der Bw. ist beizupflichten, dass weder Alleinerzieher "in Keuschheit leben" noch Eheleute eine "Geschlechtsgemeinschaft haben" müssen. Es kommt auch nicht auf die "genauen Umstände der Umsetzung" einer Geschlechtsgemeinschaft an.
Die Bw. legt selbst das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft dar, daher erübrigen sich weitere Erörterungen hinsichtlich deren Umsetzung.
Eheähnlich bzw. einer eingetragenen Partnerschaft ähnlich wären idealtypisch nur Sexualkontakte ausschließlich zu einem bestimmten anders- oder gleichgeschlechtlichen Partner während aufrechter Beziehung. Da im täglichen Leben während aufrechter Ehe bzw. aufrechter eingetragener Partnerschaft auch Sexualkontakte mit Dritten vorkommen können, steht eine (hier vorgetragene) fehlende Ausschließlichkeit sexueller Beziehungen ("eheliche Treue") - ebenso wie andererseits das gänzliche Fehlen einer derartigen Beziehung - der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht generell entgegen, sofern die übrigen Merkmale einer derartigen Gemeinschaft entsprechend ausgeprägt sind.
Tritt die Geschlechtsgemeinschaft zu einer auf eine bestimmte Dauer angelegten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft dieser Partner hinzu, spricht dies jedenfalls für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft.
Dass über (wenn auch möglicherweise nicht exklusiv) gemeinsamen Sex hinausgehend auch ein eheähnliches geistiges Naheverhältnis bestand, bestätigt die Bw. selbst, indem sie ihren (von ihr so genannten) "G-Partner" nicht nur als "Geschlechtsgemeinschaftspartner", sondern auch als "Gedankenaustauschpartner" sieht. Sowohl die Bw. als auch ihr Partner haben einen "privaten Gedankenaustausch" in der gemeinsamen Freizeit bestätigt.
Dass in einer "Patchwork-Familie" bei gemeinsamer Obsorge der jeweiligen Eltern die Kinder Freizeit teilweise auch mit dem jeweils anderen Elternteil verbringen können, ergibt sich aus der Beziehung der Kinder zu ihren beiden Eltern. Es entspricht in der Regel dem Kindeswohl, dass ein Kind auch nach einer Scheidung weiterhin Zugang zu beiden Elternteilen hat. Der Umstand, dass die Bw. daher häufig am Wochenende ohne ihren jetzigen Partner in Wien ist, um ihrer Tochter den Kontakt mit deren Vater und den Kindern seines Bruders zu ermöglichen, spricht daher nicht gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Abgesehen davon, dass auch Ehen und eheähnliche Gemeinschaften ohne Kinder bestehen, schließt die gemeinsame Obsorge durch die jeweiligen Eltern nicht aus, dass der andere Partner an der Erziehung des Kindes des jeweiligen anderen Partners mitwirkt - bei einem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt wäre es lebensfremd anzunehmen, der jeweils andere Partner der "Patchwork-Familie" beteilige sich überhaupt nicht an der Kindererziehung. Dies hat die Bw. auch in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt.
Die gegenseitige Unterstützung im täglichen Leben der beiden Partner ist auch bei der Kinderbetreuung gegeben. Dadurch, dass ihre Tochter bei ihrem jetzigen Partner mit dessen Tochter lebt, ist es der Bw. leichter möglich, ihrem Beruf nachzugehen. Auch ihrem Partner wird dessen Erwerbstätigkeit erleichtert, wenn sich die beiden Kinder miteinander beschäftigten können und er daher "in Ruhe" zu Hause arbeiten kann.
Dass Kinder durch eine Tagesmutter betreut werden, wenn beide Partner verhindert sind, ist in Ehen und eheähnlichen Gemeinschaften keineswegs unüblich und spricht nicht gegen das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft.
3.3.2.1.3. Wohngemeinschaft
Gemeinsames Wohnen allein begründet selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft ().
Nach allgemeinem Begriffsverständnis bedeutet "allein stehend" nicht in einer Partnerschaft lebend, nicht aber unbedingt alleine wohnend. Alleinstehende leben in der Praxis keineswegs nur in Singlehaushalten. Der Alltag kennt unterschiedliche Formen der Lebensführung, in denen sich Alleinstehende eine Wohnung mit anderen Personen teilen, sei es, dass sie mit diesen einen gemeinsamen Haushalt führen oder als Mitbewohner im Haushalt Dritter leben (vgl. Demal, UFSjournal 5/2009, 168).
Andererseits muss - wie in einer Ehe - selbst ein (hier nicht gegebenes) weitgehend getrenntes Wohnen eine Lebensgemeinschaft nicht ausschließen.
Das Merkmal einer Wohngemeinschaft ist, dass die Partner in einer gemeinsamen Wohnung in der Absicht leben, dort den Mittelpunkt ihrer Lebensführung einzurichten. In Einzelfällen kann eine Lebensgemeinschaft auch vorliegen, wenn die Lebensgefährten ihre Wohnung beibehalten (vgl. Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Rz 30/2 m. w. N.).
Weder der Umstand, dass die Bw. ihre Wohnung in Wien beibehalten hat, noch eine Nichtbeteiligung jedes Partners an den Wohnungskosten des anderen spricht gegen eine Lebensgemeinschaft, wobei im gegenständlichen Fall die Bw. ohnehin einen Teil der Energiekosten des Hauses im Waldviertel und für die Wohnung in Wien nur die ihrer Nutzung entsprechenden anteiligen Kosten trägt.
Auch in aufrechter Ehe ist die Beibehaltung oder Gründung mehrerer Wohnsitze keineswegs außergewöhnlich, ebenso die Aufteilung der Kosten in der Weise, dass jeder der Partner für jeweils eine Wohnung aufkommt.
Tatsache ist, dass die Bw. und ihr Partner sowie deren Kinder während des ganzen Jahres 2009 gemeinsam im Haus im Waldviertel gewohnt haben. Dass die Partner im Jahr 2009 den Mittelpunkt der Lebensinteressen an ihrem Hauptwohnsitz im Waldviertel hatten, kommt auch in der entsprechenden behördlichen Meldung zum Ausdruck.
Anders als bei einer Ehe (eingetragenen Partnerschaft) besteht bei einer Lebensgemeinschaft - abgesehen von mietrechtlichen Eintrittsvorschriften - kein Rechtsanspruch des einen Lebensgefährten, im Haus des anderen Lebensgefährten zu wohnen. Die Einräumung ausdrücklicher Nutzungsrechte an Lebensgefährten ist eher unüblich und jedenfalls nicht Merkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft. Wenn eine entsprechende umfassende rechtliche Absicherung der Partner gewünscht wird, steht dafür das Rechtsinstitut der Ehe (der eingetragenen Partnerschaft) oder der Abschluss gesonderter zivilrechtlicher Vereinbarungen zur Verfügung.
Neben dem Merkmal der Geschlechtsgemeinschaft war somit auch das Merkmal der Wohngemeinschaft gegeben.
3.3.2.1.4. Wirtschaftsgemeinschaft
Im Bereich des § 106 EStG 1988 wird im Hinblick auf dessen Zweck, wirtschaftliche Belastungen auszugleichen, dem Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft besondere Bedeutung zukommen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die Haushaltsaufwendungen anteilig, abwechselnd oder gemeinsam getragen und füreinander unentgeltlich Hausarbeiten erbracht werden, weil sich solcherart durch das Zusammenleben eine Gesamtersparnis ergibt, die nicht mehr mit der (eingeschränkten) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Alleinerhalters vergleichbar ist (vgl. Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 106 Anm. 19 m. w. N.).
Von einer Wirtschaftsgemeinschaft spricht die Judikatur dann, wenn die Lebensgefährten die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, d. h. die Mittel zur Haushaltsführung gemeinschaftlich aufwenden (vgl. Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Rz 30/2 m. w. N.). Mitunter kann jedoch (zumindest außerhalb des Anwendungsbereichs des § 106 EStG 1988) auch bei getrennter Kassenführung eine Lebensgemeinschaft vorliegen (vgl. Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft7, Tz. 235).
Unstrittig ist, dass - abgesehen von den Kosten der beiden Wohnsitze, die von jeweils einem Partner (weitgehend, siehe die Zimmerausstattung für die Tochter im Waldviertel oder die Beteiligung an den Energiekosten) allein getragen werden - eine gemeinsame Wirtschaftsführung am beiderseitigen Hauptwohnsitz im Waldviertel erfolgt ist.
Es ist notorisch und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die gemeinsame Haushaltsführung durch mehrere Personen für jede dieser Personen mit geringeren Belastungen verbunden ist, als wenn diese Personen für sich allein leben. Die Ersparnis wird niedriger sein, wenn weiterhin Kosten für zwei Wohnungen anfallen, ist aber dessen ungeachtet durch Synergien etwa bei Einkäufen, Kochen, Wäschereinigung, Wohnungsreinigung, u. v. a. m. gegeben.
Dies wird auch von der Bw. nicht bestritten.
Schließlich war neben dem Merkmal der Geschlechtsgemeinschaft und der Wohngemeinschaft auch das Merkmal der Wirtschaftsgemeinschaft gegeben.
3.3.2.1.5. Dauerhaftigkeit
Nach RV/0308-I/08, stellt die mit dem VwGH übereinstimmende Judikatur des OGH auf ein auf eine gewisse Dauer hin ausgerichtetes Zusammenleben ab.
Diese gewisse Dauerhaftigkeit dient zur Abgrenzung einer Lebensgemeinschaft von flüchtigen (möglicherweise häufig wechselnden) Beziehungen, denen es an einer entsprechenden Beziehungstiefe mangelt.
Der Hauptwohnsitz im Waldviertel wurde von der Bw. und ihrer Tochter bereits im Juli 2008 begründet.
Zu Beginn des Jahres 2008 lebte die Bw. mit ihrem Partner schon rund ein halbes Jahr zusammen; das Zusammenleben währte während des gesamten Jahres 2009 und besteht nach wie vor.
Hier kann nicht mehr von einer bloß kurzfristigen Gemeinschaft gesprochen werden.
Ob die Partner sich innerlich von Anfang an auf eine längere Gemeinschaft eingestellt haben, ist nicht maßgeblich, zumal auch Ehen (eingetragene Partnerschaften) keine Mindestdauer aufweisen müssen und es für eine Partnerschaft typisch ist, dass man an deren Beginn noch nicht weiß, wie lange sie anhält. Typisch für eine Partnerschaft ist aber, dass der Wille der Partner auf ein gemeinschaftliches Zusammenleben gerichtet ist, solange nicht Umstände eintreten, die einem solchen entgegenstehen. Dies ist auch hier (siehe etwa die Hauptwohnsitzbegründung, die Verlegung der Berufstätigkeit und der Schulbesuch der Tochter) der Fall.
Wie Ehen geschieden werden können, können auch eheähnliche Gemeinschaften auseinander gehen, ohne dass daraus allein Rückschlüsse auf eine als nur kurzfristig angelegte Beziehung der "Lebensabschnittspartner" gezogen werden können.
Eine rund halbjährige Gemeinschaft ist auf eine gewisse Dauer angelegt. Tatsächlich sind die Bw. und ihr Partner mittlerweile bereits mehr als zweieinhalb Jahre liiert.
3.3.2.2. Äußeres Erscheinungsbild spricht für eheähnliche Gemeinschaft
Eine eheähnliche (einer eingetragenen Partnerschaft ähnliche) Gemeinschaft ist zu vermuten, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein unter Ehegatten (eingetragenen Partnern) übliches Zusammenleben erfolgt (vgl. ; Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Rz 30/2; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar46, § 106 Rz 4; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2010, § 106 Rz 4; Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 106 Anm. 20).
Das äußere Erscheinungsbild des Zusammenlebens der Bw. und ihres Partners spricht für eine Lebensgemeinschaft.
Dass Partner einer Lebensgemeinschaft mit einer Ehe (einer eingetragenen Partnerschaft) verbundene Rechte und Pflichten nicht begründen wollen, ist für eine Lebensgemeinschaft typisch. Wollten die Partner derartige Rechtswirkungen herbeiführen, hätten sie eine Ehe (eine eingetragene Partnerschaft) geschlossen. In einer Ehe (eingetragenen Partnerschaft) kann zwar eine Gütergemeinschaft der Partner bestehen, wenn dies vereinbart wurde; der gesetzliche Güterstand ist in Österreich aber die Gütertrennung (§ 1233 ABGB). Nur das eheliche Gebrauchsvermögen i. S. d. § 81 Abs. 2 EheG ist Gegenstand einer Aufteilung im Fall einer Ehescheidung.
Der Bw. ist beizupflichten, dass auch in anderen Wohngemeinschaften eine gemeinschaftliche Wirtschaftsführung und persönliche, geistige, allenfalls auch sexuelle Beziehungen sowie gegenseitige Unterstützungen der Mitbewohner bestehen können, ohne dass diese Gemeinschaften als "eheähnlich" (jedenfalls im außersteuerlichen Sinn) anzusehen wären.
Das Einkommensteuerrecht wird vom Leistungsfähigkeitsgrundsatz getragen (vgl. Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.],MSA EStG 11. EL Vor § 1). Wie oben ausgeführt, soll der Alleinerzieherabsetzbetrag die Nachteile, die eine Person, die allein stehend Kinder aufzuziehen hat, hinsichtlich ihrer wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegenüber einer in einer Partnerschaft lebenden Person ausgleichen.
Für diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt ein erfülltes Sexualleben und eine innere Verbundenheit mit einem Partner sicherlich auch eine Rolle; ertragsteuerlich ist aber die hier jedenfalls gegebene Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung.
Durch das Zusammenleben der "G-Partner" ergibt sich zum einen durch Synergieeffekte bei der Wirtschaftsführung eine Gesamtersparnis, zum anderen wird durch die gemeinsame Beschäftigung der beiden Töchter und die Heimarbeit des Partners die Kinderbetreuung und damit die Erwerbstätigkeit beider Partner erleichtert.
Nach außen hin und hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unterscheidet sich das Zusammenleben der Bw. mit ihrem "G-Partner" nicht von jenem, das auch Eheleute (eingetragene Partner) mit Kindern von anderen Partnern zeigen.
Die Bw. kann daher nicht objektiv als Alleinerzieherin im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen betrachtet werden, auch wenn sich die Bw. subjektiv als Alleinerzieherin sieht.
Der in § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 definierte Begriff des Alleinerziehenden stellt nicht auf die zivilrechtliche Obsorge für ein Kind, sondern auf das tatsächliche Zusammenleben des Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG 1988 und einem "(Ehe)Partner" ab. Käme es nur auf die zivilrechtliche Obsorge an, wäre die Bw. schon deswegen nicht Alleinerzieherin, weil sie sich diese Obsorge mit dem Vater ihrer Tochter teilt.
Der Unabhängige Finanzsenat kann es dahingestellt lassen, ob der von der Bw. vorgetragene Umstand, dass auch andere Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften, die nicht als eheähnlich anzusehen sind (etwa das Zusammenleben und -wirtschaften dreier Generationen in einem Haushalt, von mehreren Personen in einer dem ehelichen Grundsatz der Monogamie widersprechenden Form, von Personen ohne familienähnliche persönliche Bindungen zueinander, sei es in bestimmten Wohngemeinschaften, sei es im umfassenden gemeinschaftlichen Wirtschaften in Form einer Kommune), vergleichbare wirtschaftliche Erleichterungen mit sich bringen können, die sich von der Erschwernis eines "Single-Haushalts" mit Kind oder Kindern deutlich unterscheiden, möglicherweise Auswirkungen auf die Verfassungskonformität des Alleinerzieherabsetzbetrages haben kann, da die Bw. im Jahr 2009 jedenfalls in einer der Ehe (eingetragenen Partnerschaft) ähnlichen Lebensgemeinschaft lebte und darüber hinaus der UFS zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht berechtigt ist. Eine angenommene Verfassungswidrigkeit könnte lediglich die Bw. im Wege einer Parteibeschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof geltend machen.
Leben - wie hier - zwei miteinander nicht im Sinne von § 25 Abs. 1 Z 2 BAO verwandte (verschieden- oder gleichgeschlechtliche) Erwachsene, die zueinander auch nicht in einem Wahl- bzw. Pflegekindverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 4 BAO) stehen, gemeinsam mit ihren jeweils aus Partnerschaften mit anderen Personen stammenden Kindern (i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG 1988) in einer "Patchwork-Familie" mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusammen, steht in der Regel bei geringen Einkünften des Partners der Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), nicht aber - bei den Grenzbetrag übersteigenden Einkünften des Partners - der Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) zu, wenn zur Wohngemeinschaft auch eine Wirtschaftsgemeinschaft hinzutritt (vgl. , oder ).
Die Berufung erweist sich daher hinsichtlich des Alleinerzieherabsetzbetrages als unbegründet.
3.3.3. Kinderfreibetrag, Kinderbetreuungskosten
Dass der Bw. im Jahr 2009 der Kinderfreibetrag in der beantragten Höhe von 220 € zusteht und dass der Bw. im Jahr 2009 Aufwendungen für Kinderbetreuung i. H. v. 162 € erwachsen sind, ist mittlerweile unstrittig.
Dass der Vater von C im Jahr 2009 seiner Unterhaltspflicht voll nachgekommen und diesem daher der Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) zugestanden wäre, weswegen der Kinderfreibetrag nur in Höhe von 132 € (§ 106a Abs. 3 EStG 1988) zu berücksichtigen wäre (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 106a Anm. 7a mit Beispielen), hat das Finanzamt nicht vorgetragen. Daher ist den diesbezüglich übereinstimmenden Anträgen der Bw. und des Finanzamts zu folgen.
Soweit sich die Bw. Verpflegungsaufwendungen für ihr Kind im Rahmen der Kinderbetreuung erspart, liegen insoweit keine nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 abzugsfähigen Aufwendungen vor, wobei es der Unabhängige Finanzsenat in diesem Verfahren dahingestellt lassen kann, wie diese zu ermitteln sind, da die Höhe des von der Bw. selbst ausgeschiedenen Verpflegungsanteils - ohne weitere Ermittlungen - unbedenklich erscheint.
4. Zusammenfassung
Der Berufung war daher hinsichtlich der Streitpunkte Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag Folge zu geben.
Hinsichtlich des Streitpunktes Alleinerhalterabsetzbetrag erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | VwGH, 96/15/0176 VwGH, 2000/15/0101 OGH, 3 Ob 61/88 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 782 OGH, 14 Os 178/93 OGH, 8 Ob 568/87 VwGH, 95/08/0147 Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Rz 30/2 Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 11. EL § 33 Anm. 62 Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer – Kommentar46, § 106 Rz 4 Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2010, § 106 Rz 4 UFS, RV/0831-W/04 UFS, RV/0008-I/05 UFS, RV/0308-I/08 UFS, RV/3916-W/08 UFS, RV/2594-W/08 |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 3/2011, 103 UFS Newsletter 2011/02 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at