Anspruch auf Differenzzahlung bei erhaltenen Familienleistungen in einem Mitgliedstaat der EU
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, vom betreffend Ausgleichszahlung nach § 4 FLAG für den Zeitraum bis und bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom stellte der Bw. einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeilhilfe für seine beiden in Polen lebenden Kinder. Beigelegt wurde eine Familienbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom (E 401), sowie die mit von der Regionalny Osrodek Polityki Spolecznej w Krakowie ausgestellte Anfrage betreffend Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen (E 411).
In diesem Formular scheinen die Beträge 98 PLN in Zusammenhang mit S J und 68 PLN mit F J insgesamt 166 PLN (68 PLN + 98 PLN) als Familienleistung auf.
Mit Bescheid vom wurde dem Bw. für die Monate Jänner 2010 und November 2010 lediglich eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inklusive Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt 728,31 € gewährt, weil für diese Monate in Polen eine Beihilfe für seinen Sohn F in Höhe von 39,39 € (= 166 PLN) und für seinen Sohn S 22,30 € (=91 PLN) bezogen worden sei, wie aus dem Formular E 411 ersichtlich sei. Dieser Betrag wurde von dem zu gewährenden Familienbeihilfenanspruch abgezogen.
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Monat | Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag | Ausländische Beihilfe | Ausgleichs zahlung |
Jänner 2010 | 395,00 €
| 39,39 €
| 355,61 €
|
November 2010 | 395,00 €
| 22,30 €
| 372,70 €
|
Ausgleichszahlung | 728,31 € |
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung und führte als Begründung aus, dass die dem Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe beigelegte Urkunde, ausgestellt von Regionalny Osrodek Polityki Spolecznej w Krakowie unrichtig wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, weil laut internationalem Formular E 411 vom von der Regionaly Osrodek, Polityki Spolecznej w Krakowie, Krakow bestätigt worden ist, dass polnische Familienleistungen für die in Polen lebenden Kinder S und F erbracht wurden.
In der Folge wurde dem Bw. mittels Ersuchen um Ergänzung vom vorgehalten, dass eine Urkunde, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihrer Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über ein vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges (§ 415 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, zulässig. Bis zum Gegenbeweis begründen sie jedoch den vollen Beweis des darin beurkundeten Vorganges.
Mit Mail vom wurde die Übersetzung aus dem Polnischen des Regionalzentrums für Sozialpolitik Krakau dem zuständigen Finanzamt übermittelt.
Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Formulare E 411 und E 401, die sich auf den Bw. beziehen an das zuständige Finanzamt gesendet werden.
"Gleichzeitig informieren wir, dass im Zusammenhang mit der Feststellung der Tatsachen, dass Frau A in der Zeit vom bis und vom bis für ihren Sohn F und in der Zeit vom bis heute für ihren Sohn S keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat, im Punkt 7, Teil B des Formulars Informationen angegeben wurden, die der polnischen Rechtsprechung entsprechen.
...
Gleichzeitig informieren wir, dass Frau A einen Antrag auf Feststellung des Rechts auf Kindergeld und Kindergeldzusätze für ihren Sohn F für die Zeit bis (Anmerkung, richtig 2011) gestellt hat. In diesem Zusammenhang wird ein Verfahren geführt, welches die Berechtigung von Frau A auf Kindergeld für ihren Sohn F, geb.2005 prüfen soll.
Gleichzeitig informiere ich, dass Sie über den Ausgang des Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt werden."
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt, mit der Klärung der Frage der Gewährung einer Differenzzahlung für die Monate Jänner und November 2010.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Gewährung einer Differenzzahlung für die Monate Jänner und November 2010. Als Differenzzahlung wird der Unterschiedsbetrag zwischen in- und ausländischen Familienleistungen bezeichnet.
Nach § 4 Abs.1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 4 Abs. 3 FLAG 1967 wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
Gemäß § 53 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus den genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Im gegenständlichen Fall ist der grundsätzliche Anspruch des Bw. auf Familienleistungen unstrittig. Die geltenden Rechtsgrundlagen sind bis Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2004.
Rechtslage bis
Art 73 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats unterliegt, hat vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen.
Gemäß Art 76 Abs. 1 leg. cit. sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats gegebenenfalls gemäß Art 73 leg. cit. geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.
Gemäß Art 68 VO (EWG) Nr. 574/72 (Durchführung des Artikels 73 und 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung) hat nach Abs. 1 ein Arbeitnehmer für den Bezug von Familienleistungen nach Artikel 73 der Verordnung gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber, bei dem zuständigen Träger einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Nach Abs. 2 leg. cit. hat der Arbeitnehmer mit seinem Antrag eine Bescheinigung über seine Familienangelegenheiten vorzulegen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen wohnen, in dem sich der zuständige Träger befindet. Diese Bescheinigung wird entweder von den für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörden des Wohnlands dieser Familienangehörigen oder von dem für die Krankenversicherung zuständigen Träger des Wohnorts dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wird, in dessen Gebiet diese Familienangehörigen wohnen. Diese Bescheinigung ist jährlich zu erneuern.
Rechtslage ab
Gemäß Art 67 VO (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates, auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Im Falle, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewährten sind, beinhaltet Art 68 leg. cit. Prioritätsregeln:
(1) Wenn Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren sind, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist der Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
In der VO (EG) Nr. 987/2009 werden die Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt.
Art 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 beschreibt das Verfahren bei der Anwendung von Art 67 und 68 der Grundverordnung.
(1) Die Familienleistungen werden bei den zuständigen Trägern beantragt. Bei der Anwendung von Art 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruches anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderem Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
Gemäß § 168 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Bezeugt der Aussteller einer öffentlichen Urkunde die Übereinstimmung einer fotomechanischen Wiedergabe dieser Urkunde mit dem Original, so kommt auch der Wiedergabe die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.
Nach § 292 Abs. 1 ZPO begründen Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.
Danach begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Urkundsperson bezeugt wird. Es ist jedoch der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.
Das Finanzamt ging aufgrund des vom Bw. vorgelegten Formulars E 411 (Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) im dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen) vom Erhalt einer Familienleistung für S im Monat Jänner 2010 in Höhe von 98 PLN und für F in den Monaten Jänner 2010 in Höhe von 98 PLN und November 2010 in Höhe von 91 PLN aus.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache wurde vom Bw. vorgebracht, dass der von der polnischen Behörde, Regionalny Orosdek Poityki Spolecznej w Krakowie vom 21. Sty 2011, ausgestellte Antrag unrichtig wäre.
Mit ersuchen um Ergänzung wurde der Bw. zum Beweis dieses Vorbringens aufgefordert, die entsprechenden behördlichen Schriftstücke vorzulegen.
Mit Eingabe vom legte der Bw. eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xy vor, worin informiert wird, dass der Bw. keinen Familienzuschlag für seine beiden Kinder in den verfahrensgegenständlichen Monaten erhalten habe.
In einem weiteren Vorhalt wurde der Bw. hingewiesen, dass das Schreiben, welches die Unrichtigkeit des vorgelegten behördlichen Schriftstückes, im gegenständlichen Fall der Regionaly Orosdek Polityki Spoleznej w Krakowie, bestätigt, von der ausstellenden Behörde sein muss. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Da der Bw. nicht die erforderlichen Nachweise zum Beweis für die unrichtige Beurkundung erbracht hat, dass er in den verfahrensgegenständlichen Monaten keine Familienleistungen in Polen erhalten hat, wird die Berufung hinsichtlich der Differenzzahlung für die Monate Jänner und November 2010 in Höhe von insgesamt 61,69 € als unbegründet abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 4 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 73 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2 Art. 76 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2 Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 § 168 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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