Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.06.2005, RV/0699-W/05

Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0125 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0649-W/06 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Umsatz- Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Der durch seinen Vater WH vertretene Berufungswerber (Bw) reichte am einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, Senat 2, GZ. RV/1656-W/03, vom 19. Feber 2004 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 ein.

Diese Berufungsentscheidung war in einem fortgesetzten Verfahren ergangen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2000/13/0071, die zuvor in dieser Sache erlassene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hatte.

Gegenstand des Schreibens vom ist ferner ein von der Mutter des Bw, EH, gestellter Wiederaufnahmsantrag (ebenfalls betreffend ein durch eine im fortgesetzten Verfahren ergangene Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenats abgeschlossenes Verfahren).

Die Wiederaufnahmsanträge wurden beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien eingebracht; der den Bw betreffende Antrag wurde zuständigkeitshalber an das Finanzamt Baden Mödling weitergeleitet.

Den Entscheidungsgründen der antragsgegenständlichen Berufungsentscheidung ist zu entnehmen, dass der Bw für eine Firma R auf Provisionsbasis Druckerzeugnisse vertrieb. Der diesbezügliche Vertrag räumte dem Bw auch das Recht ein, Sub-Vertreter zu bestellen. Die Mutter des Bw stand in einem gleichartigen Vertragsverhältnis zur Firma R. Beide Verträge wurden im Jahr 1993 gelöst und die Tätigkeiten eingestellt.

Gegenstand der Berufungsentscheidung ist die im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung aufgeworfene Frage, ob der Bw im Jahr 1993 von der Firma R einen Betrag in Höhe von 240.000,00 S vereinnahmt hat, sowie die Behandlung der zwischen dem Bw und seiner Mutter wechselseitig in Rechnung gestellten Subhonorare für Werbetätigkeit.

Der erkennende Senat gelangte in der Berufungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem strittigen Betrag von 240.000,00 S um seitens der Firma R irrtümlich an die Mutter des Bw geleistete Zahlungen handelt, der Bw in dieser Höhe eine Provisionsforderung gegen die Firma R hatte, dieser Betrag dem Bw, der seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, im Jahr 1993 noch nicht zugeflossen ist und die Ende 1993 in dieser Höhe noch offene Provisionsforderung im Rahmen des auf Grund der im Jahr 1993 erfolgten Betriebsaufgabe zu ermittelnden Übergangsgewinnes sowie der Nettobetrag als zusätzlicher Umsatz des Jahres 1993 zu berücksichtigen ist. Ferner versagte der erkennende Senat den zwischen dem Bw und seiner Mutter, EH, wechselseitig verrechneten Subhonoraren mangels fremdüblicher Gestaltung die steuerliche Anerkennung.

In seinem Wiederaufnahmsantrag führt der Bw aus, die ihn und seine Mutter betreffenden Verfahren begründeten sich auf Urteile des VwGH. Für beide Urteile habe der VwGH eine gemeinsame Begründung erteilt, woraus sich eine Verbindung ergebe.

Nach Zitierung der Bestimmungen des § 295 BAO und des § 303 Abs. 1 lit. b BAO gibt der Bw zu dem gemäß § 303a BAO für einen Wiederaufnahmsantrag erforderlichen Inhalt Folgendes an:

a) Wiederaufzunehmendes Verfahren sei das im Betreff genannte Verfahren (Anmerkung: GZ. RV/1656-W/03).

b) Vor Herausgabe des Bescheides seien Tatsachen neu hervorgekommen, die auf gerichtlich strafbaren Handlungen maßgeblich an der Entscheidung mitwirkender Behördenorgane beruhten. Hierzu werde auf die beigeschlossene, mit dem Vater des Bw vor dem UFS am aufgenommene Niederschrift verwiesen.

In beiden Rechtsangelegenheiten seien in den jeweiligen amtlichen Bescheiden "Entscheidungsgründe" angegeben, die sich auf nur eine Betriebsprüfung stützen und den Satz aufweisen würden: "neben anderen unstrittigen Feststellungen wurden hinsichtlich Umsatzsteuer 1993 andere mittlerweile unstrittige Feststellungen herangezogen".

Es entspreche nicht den Tatsachen, dass es unstrittige Feststellungen gebe.

Herausgestellt werde vorerst der unberechtigte Einbau angeblicher Steuerschulden aus dem Jahr 1991 in die Abgabenfestsetzung für das Jahr 1993. Diese Rückstände sollten durch unrichtige Steuererklärungen von EH für das Jahr 1991 entstanden sein.

Die angefochtenen Bescheide würden die angeblich unrichtige Steuererklärung 1991 der EH zum Beweismittel nicht nur für EH, sondern ableitend davon auch zum Beweismittel für Abgabenhinterziehung in gleicher Höhe für den völlig unbeteiligten Bw erheben.

EH sei in der Lage, eindeutig zu beweisen, dass die seitens der Behördenorgane eingeschobenen Verfälschungen jederzeit aufgedeckt werden könnten. Die immer wieder angebotenen Beweismittel seien durch die Behördenorgane gesetzwidrig nicht zur Überprüfung angenommen worden. Die Parteien treffe daran kein Verschulden und diese Beweismittel seien deshalb im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO als neue Beweismittel anzuerkennen.

c) Der antragsbezogene Bescheid sei mit 20. Feber 2004 datiert und am gleichen Tag zugestellt worden. Der am beim Finanzamt persönlich eingereichte Wiederaufnahmsantrag sei daher gemäß § 303 Abs. 2 BAO rechtzeitig eingebracht.

Im Wiederaufnahmsantrag wird ferner darauf hingewiesen, dass der Bw im Jahr 2002 "mit seinem Wohnstandort K das Vermietungsgewerbe behördlich angemeldet" habe.

Die dem Wiederaufnahmsantrag beigelegte Niederschrift wurde am vor dem unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, unter Anwesenheit der Senatsvorsitzenden des Senates 2, des zuständigen Referenten sowie des Vaters des Bw aufgenommen. Anlass für die Aufnahme der Niederschrift war eine vom Vater des Bw als bevollmächtigter Vertreter des Bw und der EH begehrte Akteneinsicht.

Im Verlaufe der Aufnahme der Niederschrift bezichtigte der Vater des Bw die Senatsvorsitzende des Amtsmissbrauches. So führte er wörtlich aus:

"...... Ich brauche keine Stellungnahme ihrerseits dazu, nur Kopien, wenn ich etwas finde, was ich nicht in meinem Akt habe. Aus meinem Akt ersehe ich jedenfalls, dass eine strafbare Handlung derjenigen vorliegt, die etwas unterschrieben hat, was rechtswidrig ist, was Amtsmissbrauch bedeutet. Und das sage ich Ihnen jetzt hier ganz genau. Das sind Sie, Frau ......".

Auf Frage der Senatsvorsitzenden, um welches Schriftstück es sich handle, erklärte der Vater des Bw.:

"Ich sehe das jetzt aus dem Akt und werde meinen Vorwurf dann schriftlich - ich habe es versprochen - der Präsidentin vorlegen, bevor ich die Eingabe, sowie auch die Strafanzeigen über den Präsidenten Dr. ...... und den Herrn Dr. ...... an den Staatsanwalt gelegt habe, werde ich das dann gegen Sie machen. Aber jetzt muss ich erst einmal sehen, ob ich Recht habe."

Über Vorhalt der Senatsvorsitzenden, welche abgabenrechtlichen Interessen mit der begehrten Akteneinsicht verfolgt würden, verwies der Vater des Bw darauf, dass nicht Steuerforderungen gegen den Bw sowie EH bestehen würden, sondern vielmehr diese Geld zu fordern hätten. Die Steuerbescheide der Jahre 1991 bis 1995 seien nicht widerlegt worden. Über weiteren Vorhalt der Senatsvorsitzenden, dass beim UFS lediglich eine Berufung der EH betreffend Umsatzsteuer 1993 sowie eine Berufung des Bw betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1993 anhängig seien, erklärte der Vater des Bw:

"Eben, weil eine Berufungsentscheidung erlassen worden ist, durch Sie oder durch sonst jemanden, die rechtswidrig ist."

Auf Frage der Senatsvorsitzenden, welche Berufungsentscheidung er konkret meine:

"Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1991 - 1993 WH und 1993 - 1995 EH.

Über Vorhalt der Senatsvorsitzenden, dass diese Berufungsentscheidung vom datiere:

"Genau. Aber das ist amtsmissbräuchlich - Sie halten das ja sowieso fest - Sie haben Amtsmissbrauch begangen. Das wird auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gericht sein."

Die Senatsvorsitzende wies darauf hin, dass sie an dieser Entscheidung als Vorsitzende des damaligen Berufungssenates Ia der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mitgewirkt habe. Auf Frage der Senatsvorsitzenden, womit sich der Vater des Bw beschwert fühle:

"Das werde ich dann sagen, wenn ich hier aus den Akten das entnommen habe, was ich suche. Bitte geben Sie mir jetzt Akteneinsicht und dann werde ich Ihnen sagen, was ich kopiert haben will und dann sehen Sie, was ich suche."

Im Verlaufe der Akteneinsicht beantragte der Vater des Bw auch Einsicht in das Protokoll über die Beratung und Abstimmung des Berufungssenats (Anmerkung: betreffend die vom VwGH zu 2000/13/0071 aufgehobene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland). Die Senatsvorsitzende verwies auf den in § 90 Abs. 2 BAO normierten Ausschluss von der Akteneinsicht. Dieses Aktenstück könne dem Vater des Bw daher nicht ausgefolgt werden. Nach dem Grund der Einsichtnahme in das Abstimmungsprotokoll befragt, gab der Vater des Bw an:

"Den Grund gebe ich dem Gericht bekannt. Aber Ihnen gegenüber gebe ich einen anderen Grund noch dazu bekannt. ...... Ich habe gegen Sie den Verdacht des Amtsmissbrauches, das ist ein Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch, weil Sie diese Berufungsentscheidung herbeigeführt und unterschrieben haben. D.h. herbeigeführt hat es vielleicht die Senatsentscheidung. Und ich wollte wissen, ob der Senat voll informiert war oder nicht. Das ist der Gegenstand, warum ich da Einsicht nehmen will. War er informiert über den vollen Inhalt der Berufung oder nicht. Ich unterstelle hier, dass damals in der Berufungsverhandlung eine falsche Information für den Senat für seine Entscheidung gegeben wurde. Also das haben sie jetzt ja hier. Ich behaupte das. Sie können mich, wenn es nicht stimmt, wegen Amtsehrenbeleidigung belangen, aber wenn es stimmt, dann gibt es einen Gerichtsentscheid."

In einem beim Finanzamt Baden eingereichten Schreiben vom wies der Vater des Bw darauf hin, dass der Bw vom Beginn seiner Tätigkeit als Werbevertreter im Jahr 1989 bis zu deren Beendigung im Jahr 1993 dem Betriebsfinanzamt in Wien 1 zugehörte und von diesem auch gemäß § 54 Abs. 1 lit. c für die gesamte Tätigkeit veranlagt worden sei. Gemäß § 50 Abs. 1 habe die Abgabenbehörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Die beim Finanzamt Baden unzuständigerweise eingelangten Behördenakte des Bw seien daher dem zuständigen Finanzamt Wien 1 zur Weiterbehandlung rückzusenden.

Dem Schreiben wurden die Kopie einer von EH beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien eingereichten Berufungsergänzung vom sowie die Kopie eines an den Bundesminister für Finanzen gerichteten Beschwerdeschreibens vom beigelegt.

Die zur Berufung der EH vom gegen den deren Wiederaufnahmsantrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien vom eingebrachte Berufungsergänzung enthält den - auch im Namen des Bw - gestellten Antrag, den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom gemäß § 299 BAO aufzuheben. Dieser Bescheid sei auf Unwahrheiten aufgebaut, wobei diesbezüglich u.a. auf die für den Bw gegebene Zuständigkeit des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien verwiesen wird.

In dem an den Bundesminister für Finanzen gerichteten Beschwerdeschreiben verweist der Vater des Bw u.a. auf Disziplinarvergehen von Senatsmitgliedern des UFS. Die Senatsvorsitzende habe gemeinsam mit einem weiteren Senatsmitglied in Zusammenarbeit mit einem Organwalter des Finanzamtes für den 1. Bezirk am eine gesetzwidrige Berufungsentscheidung erlassen. Der Niederschrift vom 6. Feber 2004 sei der erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs zu entnehmen. Von der danach abgehaltenen Senatssitzung sei er nicht verständigt worden. Er habe jedoch am 19. Feber 2004 in einem persönlich überreichten Schreiben nochmals die begangenen Gesetzwidrigkeiten aufgezeigt. Die Behörde hätte den an der Senatssitzung teilnehmenden Laienbeisitzern die nötigen Informationen, wie die Niederschrift vom 6. Feber 2004 und die Stellungnahme vom 19. Feber 2004, zukommen lassen müssen. Die Laienbeisitzer hätten die Berufungsentscheidung nicht mitunterfertigt, da sie am Tag der Ausfertigung nicht mehr anwesend gewesen seien. Kein Laienrichter hätte bei Bekanntsein der wenn auch vorher unbewiesenen Anschuldigungen gegen die übrigen Senatsmitglieder, die bei Beweisantritt auch ersichtlich gemachten Gesetzesübertretungen, über das Verfahren mit entschieden. Die Berufungsentscheidung sei rechtswidrig, enthalte eine unrichtige Rechtsbelehrung und sei auch ein frist- und formgerechte Beschwerde an den UFS wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt direkt an die Präsidentin eingebracht worden.

Laut vorliegendem Akt bestehe der begründete Verdacht von Dienstpflichtverletzungen.

Das Bundesministerium für Finanzen teilte dem Vater des Bw mit Schreiben vom mit, dass die Überprüfung des Verfahrensablaufes kein unrechtmäßiges Vorgehen der verfahrensführenden Organe des UFS erkennen lasse.

Mit Bescheid vom 25. Feber 2005 wies das Finanzamt Baden den Wiederaufnahmsantrag des Bw zurück. Es seien keine Ereignisse oder Umstände angeführt worden, die dem Bw erst ab dem 20. Feber 2004 nachweislich zur Kenntnis gelangten. Die im Antrag genannten Wiederaufnahmsgründe seien dem Bw bereits vor Erlassung der das Verfahren abschließenden Berufungsentscheidung bekannt gewesen, weshalb die gesetzliche Dreimonatsfrist nicht gewahrt sei.

Zur Frage der Zuständigkeit führt der Bescheid aus, dass diese auf Grund der Einstellung der in Wien betriebenen Werbeagentur per gemäß § 55 BAO auf das Wohnsitzfinanzamt übergegangen sei.

Mit am überreichtem Schreiben ersuchte der Bw das Finanzamt Baden um Aufklärung, worauf sich der Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Baden gründe.

Am teilte das Finanzamt Baden dem Bw dazu mit, dass eine Zuständigkeit des Betriebsfinanzamtes nur solange gegeben sei, als ein Betrieb bestehe, somit nicht mehr nach Betriebsaufgabe.

Am erhob der Bw gegen den Zurückweisungsbescheid vom 25. Feber 2005 Berufung. In der an das Finanzamt Wien gerichteten Beschwerde vom sei nachgewiesen worden, dass der angefochtene Bescheid im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. a BAO sonstwie erschlichen worden sei. Mit dem Zeitpunkt der Bescheide des UFS vom 20. Feber 2004 habe der Bw Kenntnis davon erlangt, dass das Erkenntnis des , nicht, ja geradezu gegenteilig für die Berufungsentscheidung herangezogen worden sei. Die Erwägungen des VwGH würden eine Rüge für die Behörde darstellen und erteilten praktische Hinweise bzw. Weisungen, wie das weitere Vorgehen der Behörde zu erfolgen habe. Die Bescheide des UFS vom 20. Feber 2004 seien im krassen Widerspruch zum Erkenntnis des erlassen worden. Die Erwägung des VwGH hätte für die Erlassung der Berufungsentscheidung Richtschnur bieten müssen.

In der am erhobenen Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei genau das Erschleichen der Begründung für den Erlass des das Verfahren abschließenden Bescheides nachgewiesen.

Maßgebliche Beamte des UFS seien an der Erschleichung des angefochtenen Bescheides beteiligt gewesen. Deshalb sei gegen die betreffenden Beamten und darüber hinaus auch gegen die Präsidentin im Diensaufsichtswege über den Finanzminister Disziplinaranzeige erstattet worden. Den Beweis, dass der UFS mit maßgeblich befassten Organen gesetzwidrig befasst im Sinne des § 76 Abs. 1 lit. c und d befangen sei, liefere der gesamte Akt und sei auch Gegenstand dieser Berufung.

In der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt werde genau das gesetzwidrige Verhalten von Behördenorganen einschließlich maßgeblicher Organe des UFS dargebracht, das den Tatbestand des Erschleichens des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 303 (1) a herbeigeführt habe.

Auf Seite 6 der Berufungsentscheidung würden die Besprechungen und der Schriftverkehr mit dem Referenten der Finanzlandesdirektion bewusst nicht zur Gänze angeführt, da sich dadurch verschiedene Unklarheiten in der Berufungsentscheidung finden würden.

Der VwGH drücke im Erkenntnis 99/13/0213 im ersten Satz auf Seite 6 aus, dass der Berichterstatter darauf hingewiesen habe, dass nur "die ihm vom Bw im Zusammenhang mit der Berufung vorgelegten Provisionen als Erlöse anzusetzen seien". Dies sei auch richtig, auch so gehandhabt worden und es hätten sich daraus Steuerrückstände von 320.668,90 S ergeben. Dagegen sei fristgerecht berufen worden. Es habe keinen vom Betriebsprüfer errechneten Übergangsgewinn gegeben. Natürlich sei dagegen reklamiert und auch bewiesen worden, dass die in Frage stehende Forderung an den Bw nicht bestand. Die diesbezüglichen Beweise würden noch heute überprüfbar vorliegen und seien dem Berichterstatter auch vorgelegt worden, von diesem aber wegen Fristversäumnis nicht angenommen worden.

Die weiteren Berufungsausführungen beziehen sich auf den Aspekt des Fremdvergleichs bzw. auf die Schilderung des mit der Firma R bestehenden Vertragsverhältnisses.

Schließlich verweist der Bw darauf, dass das Erkenntnis des Spruchsenats beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien vom Mai 2003 die Einstellung des angestrengten Finanzstrafverfahrens gebracht habe.

Aus der in der Berufung erwähnten, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhobenen Beschwerde vom wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Verwaltungsakt des Senates 2 der Außenstelle Wien 1. GZ RV/1661-W/03 (EH) und 2. GZ RV/1656-W/03 (Bw).

Beide Sachverhalte begründeten sich auf Urteile des VwGH. Diese Verfahren seien durch arglistige Vortäuschung falscher Fakten durch Behördenorgane in den zwei bestehenden Abgabenverfahren entstanden.

In der amtlichen Tonbandaufnahme über die Besprechung vom 6. Feber 2004 befänden sich schwerwiegende Aussagen des Vaters des Bw, die - im Falle der Nichtbeweisfähigkeit durch ihn - zu einschneidenden Gerichtsverfahren gegen ihn führen könnten. Andererseits sei verwunderlich, dass der Senat, obwohl in der Sitzung die Niederschrift vorlag, ohne Reaktion hierauf eine Berufungsentscheidung am 19. Feber 2004 fällte, ohne die Partei bzw. den Vater des Bw anzuhören bzw. eine öffentliche Verhandlung vorzuschreiben. Der Bescheid sei nicht wie im § 67 g (1) vorgesehen sogleich nach dem Schluss der Verhandlung am 19. Feber 2004, sondern erst einen Tag später am 20. Feber 2004, erfolgt. Aus gegebener Veranlassung bestehe der Verdacht, dass die beschließenden Senatsmitglieder und hier vor allem die beiden entsendeten Mitglieder bei der Ausfertigung des Bescheides nicht zugegen waren. Ein Gespräch mit diesen beiden Herren sowie die Einsicht in das Senatssitzungsprotokolls vom 19. Feber 2004 werde beantragt.

Beide Verfahren (RV/1661-W/03 und RV/1656-W/03) begründeten sich auf ein Urteil des VwGH. Dieses Verfahren sei durch die Senatsvorsitzende durch arglistige Täuschung erzwungen worden. Die Zwangsgewalt der Senatsvorsitzenden sei in der Berufungsentscheidung vom ausgedrückt.

Obwohl der VwGH gezwungen gewesen sei, nur für das Jahr 1993 das Urteil abzugeben, habe er in diesem Urteil ausgedrückt, dass Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege.

Der arglistige Amtsmissbrauch der Senatsvorsitzenden durch Herausgabe des als Alibi verwendeten Bescheides vom sei erst durch das offenbar geworden. Die volle Tragweite dieses Amtsmissbrauches sei dem Bw erst mit Erhalt der Entscheidung des Berufungssenats vom 19. Feber 2004 bekannt geworden.

In einem am beim UFS eingereichten Schreiben führt der Vater des Bw aus, dass die Begründung des Finanzamtes Baden, der Wiederaufnahmsantrag sei nicht rechtzeitig eingebracht worden, bestritten werde. Das Finanzamt habe den Antrag unter Anwendung gesetzwidriger Mittel (Erlass von Bescheiden - Berufungsvorentscheidung - Mängelbehebungsaufträgen) selbst bearbeitet und dadurch bewirkt, dass diese Angelegenheit bis zum 8. Feber 2005 verzögert worden sei. Die Tatsache der Zuständigkeit des Finanzamtes Baden hätte den Organen des Finanzamtes für Wien 1 bereits mit Übernahme des Antrages am bekannt sein müssen.

In der Berufungsentscheidung des UFS, RV/1656-W/03, werde behauptet, dass es zwei parallel geführt Berufungsverfahren gebe. Daraus ergebe sich ein aktenmäßig bewiesener Fehler. Der UFS erkenne auch nicht die Rechtsmäßigkeit von Verträgen an, die die Firma R jeweils einzeln mit dem Bw, EH sowie dem Vater des Bw abgeschlossen habe. Dies obwohl der Spruchsenat in seinem Erkenntnis vom Mai 2003 diese ausdrücklich anerkenne und auch den Irrtum bezüglich der Verbuchung von dreimal 80.000,00 S bestätige.

Der UFS spreche in seiner Berufungsentscheidung vom 20. Feber 2004 von 2 Besprechungen (vom 28. Juli und vom ). Es habe danach noch eine dritte Besprechung gegeben. Diese Besprechung sei ebenfalls niederschriftlich festgehalten. Alle drei Niederschriften würden sich im Akt befinden. Diese Besprechung habe den Sachverhalt absolut geklärt, sei jedoch von den handelnden Behördenorganen in arglistiger Weise verschwiegen worden und stelle gemäß § 303 lit. a BAO zumindest den Tatbestand des "sonstigen Erschleichens" dar.

Am wurde zu GZ. RV/0451-W/05 von dem für die Berufung der EH zuständigen Referenten des UFS ein Erörterungsgespräch mit dem Vater des Bw durchgeführt. Eine Kopie der Niederschrift wurde über dessen Wunsch dem gefertigten Referenten übermittelt.

Der Vater des Bw bezichtigte anlässlich des Erörterungsgesprächs verschiedene Finanzbeamte des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt. Er plane eine kollektive Anzeige gegen Beamte des Finanzamtes für den 1. Bezirk.

Alle mit den Verfahren im Zusammenhang stehenden und tätig gewordenen Organe müssten bei Wiederaufnahme des Verfahrens damit rechnen, dass gegen sie entsprechende Verfahren vor den ordentlichen Gerichten stattfinden würden. Aus diesem Grund versuche die Behörde in kollektiver Zusammenarbeit zu verhindern, dass diese Wiederaufnahme stattfinde.

Bezüglich Zuständigkeit des Finanzamtes Baden sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass nach Auflösung des Betriebes ausschließlich das Wohnsitzfinanzamt zum Zeitpunkt des Anbringens zuständig sei. Daraus schließe er, dass auch für EH, die schon zu einem früheren Zeitpunkt als der Bw ihren Wohnsitz nach K verlegt habe, das Finanzamt Baden zuständig sei.

Aus den Veranlagungsakten wird zum Wohnsitz des Bw Folgendes festgestellt:

In dem am anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien eingereichten Fragebogen gab der Bw seine Wohnanschrift sowie seinen Betriebsort mit W,B-Str bekannt.

Der am anlässlich der Aufgabe der Tätigkeit als Werbevertreter eingereichte Fragebogen nennt als Wohnort des Bw X K, H-Str.

In dem am anlässlich des Beginns einer Vermietungstätigkeit eingereichten Fragebogen wird die Wohnanschrift des Bw ebenfalls mit X K, H-Str, angegeben.

Laut der am vom Bw für seinen Vater ausgestellten Vollmacht ist der Bw "dzt. wohnhaft" in X K, H-Str.

Ein beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien am von EH und vom Vater des Bw eingereichtes Schreiben enthält u.a. den Hinweis, die Wohnadresse Wien habe für EH und den Bw bereits 2003 aus finanziellen Gründen aufgegeben werden müssen.

Der Steuerakt des Bw wurde am vom Finanzamt für den 1. (und 23.) Bezirk an das Finanzamt Baden Mödling abgetreten.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Zunächst wird zu der im Verlaufe des Verfahrens angesprochenen Frage der Zuständigkeit des Finanzamtes Baden Mödling Folgendes bemerkt:

Sowohl der am als auch der am15. Oktober 2002 eingereichte Fragebogen nennen, ebenso wie die am ausgestellte Vollmacht, X K, H-Str, als Wohnanschrift des Bw. Gleiches lässt sich auf Grund des Hinweises, der Bw habe im Jahr 2002 "mit seinem Wohnstandort K" eine Vermietungstätigkeit begonnen, dem berufungsgegenständlichen Wiederaufnahmsantrag entnehmen. Aus dem Schreiben vom geht hervor, dass die Wohnung in Wien im Jahr 2003 aufgegeben wurde.

Damit kann die Feststellung getroffen werden, dass sich der Wohnsitz des Bw in X K, H-Str befindet.

Fest steht ferner, dass der Bw seine am Standort W,B-Str ausgeübte gewerbliche Tätigkeit im Jahr 1993 eingestellt hat.

Gemäß § 55 Abs. 1 BAO ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.

Gemäß § 55 Abs. 2 BAO ist Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gemäß § 55 Abs. 3 BAO richtet sich, wenn eine natürliche Person als Einzelunternehmer nur einen Betrieb unterhält, die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Einkommensteuer der natürlichen Person, entsprechend der Art des Betriebes, nach § 54 Abs. 1.

Gemäß § 54 Abs. 1 lit. b BAO ist bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b) örtlich zuständig.

Gemäß § 73 erster Satz BAO endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben - abgesehen von den hier unbeachtlichen Fällen des § 71 BAO - mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt.

Die Zuständigkeit des neu zuständigen Finanzamtes beginnt, wenn es von den maßgebenden, seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfährt. Die örtliche Zuständigkeit des bisher zuständigen Finanzamtes endet gleichzeitig mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit des neu zuständigen Finanzamtes; dies unabhängig davon, wann sich die maßgebenden Voraussetzungen ändern (vgl. Ritz, BAO Kommentar², §§ 72, 73 Tz 1).

Für den vorliegenden Fall folgt aus diesen Bestimmungen, dass im Hinblick auf die im Jahr 1993 erfolgte Einstellung der gewerblichen Tätigkeit des Bw (der gemäß § 54 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 55 Abs. 3 BAO eine Zuständigkeit des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien begründende Tatbestand folglich nicht mehr gegeben war) sowie auf Grund der Tatsache, dass sich der Wohnsitz des Bw in K befindet, die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 1. Bezirk im April 2004, als das Finanzamt Baden Mödling im Wege der Abtretung des Steueraktes von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfuhr, geendet und gleichzeitig die Zuständigkeit des Finanzamtes Baden Mödling begonnen hat.

Gemäß § 305 Abs. 1 BAO steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Ist die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß Abs. 2 leg. cit. der zuletzt örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

Da nach dem oben Gesagten seit April 2004 die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes Baden Mödling gegeben ist, war dieses Finanzamt für die am 25. Feber 2005 getroffene Entscheidung über den vom Bw gestellten Wiederaufnahmsantrag zuständig.

2. Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

lit. a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

lit. b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

lit. c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Den Wiederaufnahmswerber trifft die Behauptungs- und Beweispflicht für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes (Ritz, a.a.O., § 303 Tz 32).

Der Bw hat, wie das oben wiedergegebene Verwaltungsgeschehen zeigt, wiederholt verschiedene Organwalter der Finanzverwaltung des Amtsmissbrauchs bezichtigt, ohne dass sich die erhobenen Anschuldigungen auf konkretes Vorbringen oder gar Beweise gegründet hätten. Die Vorwürfe des Bw sind nicht nachvollziehbar. Weder die zahlreichen Eingaben des Bw noch der Inhalt der Veranlagungsakten lassen erkennen, dass die antragsgegenständliche Entscheidung durch Amtsmissbrauch oder eine andere strafbare Tat herbeigeführt worden wäre, bzw. dass überhaupt irgendein im Laufe des Verfahrens tätig gewordener Organwalter Amtsmissbrauch oder eine andere strafbare Tat begangen hätte.

Im Einzelnen wird zum Wiederaufnahmsantrag sowie zum Berufungsvorbringen Folgendes bemerkt:

In seinem Wiederaufnahmsantrag macht der Bw zunächst geltend, es seien (vor Herausgabe des Bescheides) Tatsachen neu hervorgekommen, die auf gerichtlich strafbaren Handlungen maßgeblich an der Entscheidung mitwirkender Behördenorgane beruhen und verweist hiezu auf die dem Wiederaufnahmsantrag beigeschlossene Niederschrift vom 6. Feber 2004.

Abgesehen davon, dass die vom Vater des Bw anlässlich der Aufnahme dieser Niederschrift wider die Senatsvorsitzende erhobenen Anschuldigungen haltlos sind, sind diese Anschuldigungen für die Frage, ob das mit der Berufungsentscheidung des UFS vom 19. Feber 2004, RV/1656-W/03 abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen ist, irrelevant, beziehen sie sich doch auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , einer Entscheidung, die im Übrigen im Hinblick darauf, dass sie mit Erkenntnis des , aufgehoben wurde, überhaupt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Auch mit seinem weiteren Vorbringen im Wiederaufnahmsantrag zeigt der Bw keine Umstände auf, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten.

Wenn der Bw einwendet, es entspreche nicht den Tatsachen, dass es, wie in den Entscheidungsgründen der Berufungsentscheidung vom 19. Feber 2004 ausgeführt, unstrittige Feststellungen gebe, es seien unberechtigterweise angebliche Steuerschulden aus dem Jahr 1991 in die Abgabenfestsetzung für das Jahr 1993 eingebaut worden, EH sei in der Lage, eindeutig zu beweisen, dass die seitens der Behördenorgane eingeschobenen Verfälschungen jederzeit aufgedeckt werden könnten bzw. die immer wieder angebotenen Beweismittel seien durch die Behördenorgane gesetzwidrig nicht zur Überprüfung angenommen worden, so wird damit weder dargetan, dass nach Abschluss des Verfahrens Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen wären, noch lässt die bloße Mutmaßung, Behördenorgane hätten Verfälschungen eingeschoben, das Vorliegen eines unter lit. a des § 303 Abs. 1 BAO subsumierbaren Wiederaufnahmsgrundes erkennen.

Der Umstand, dass die antragsgegenständliche Berufungsentscheidung im Rahmen des für das Jahr 1993 zu ermitteltenden Übergangsgewinnes Steuerverbindlichkeiten des Jahres 1991 gewinnmindernd - und damit zugunsten des Bw - berücksichtigt hat, begründet keine Verfälschung, schon gar nicht kann in dieser Vorgangsweise eine gerichtlich strafbare Tat erblickt werden.

Auch der in der Berufung ins Treffen geführte Einwand, die antragsgegenständliche Berufungsentscheidung sei im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. a BAO sonstwie erschlichen worden, vermag dem Bw nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der Tatbestand des "Erschleichens" kann nämlich nur durch die Partei oder einen Dritten, nicht aber durch ein Behördenorgan verwirklicht werden (, 0117).

Davon abgesehen verkennt der Bw das Wesen der Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO, wenn er vorbringt, die antragsgegenständliche Berufungsentscheidung stünde im Widerspruch zur Entscheidung des oder habe im abgeschlossenen Verfahren vorgelegte Beweismittel, Schriftstücke oder Besprechungsergebnisse unberücksichtigt gelassen. Die Wiederaufnahme dient nämlich nicht dazu, allfällige Unrichtigkeiten des im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheides aufzugreifen ().

Dass der Berufungsentscheidung vom 19. Feber 2004 Unrichtigkeiten anhaften würden, hat der Bw im Übrigen nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.

Die Behauptung, Behördenorgane hätten in arglistiger Weise den Sachverhalt klärende Beweisergebnisse verschwiegen, entbehrt ebenfalls jeglicher Grundlage.

Zu dem in einzelnen Eingaben geäußerten "Verdacht", die Laienbeisitzer hätten die am 19. Feber 2004 getroffene Berufungsentscheidung nicht mitunterfertigt bzw. seien am Tag der Ausfertigung nicht mehr zugegen gewesen, wird Folgendes bemerkt:

Gemäß § 288 Abs. 2 2. Satz BAO sind Erledigungen des gesamten Berufungssenates vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen. Der Senatsvorsitzende hat mit seiner Unterschrift die schriftliche Ausfertigung zu genehmigen. Er ist es, der den kollegial gebildeten Willen nach außen zum Ausdruck bringt (vgl. Stoll, BAO Kommentar, S. 2788).

Die Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigung der antragsgegenständlichen Berufungsentscheidung (nur) durch die Senatsvorsitzende entspricht daher dem Gesetz. Das Gesetz sieht weder eine Unterfertigung durch die übrigen Senatsmitglieder noch deren Anwesenheit am Tag der Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigung vor.

Die Berufungsentscheidung ist daher in gesetzeskonformer Weise zustandegekommen bzw. ausgefertigt worden. Der Hinweis auf § 67g Abs. 1 AVG ist schon deshalb nicht zielführend, weil auf die den Gegenstand der Berufungsentscheidung vom 19. Feber 2004 bildenden Abgaben die Bestimmungen der BAO anzuwenden sind.

Der Vorwurf, den Laienbeisitzern wäre der Inhalt der Niederschrift vom 6. Feber 2004 nicht bekannt gegeben worden, ist zum einen unberechtigt, da die antragsgegenständliche Entscheidung auf Seite 9 sehr wohl auf die Niederschrift eingeht. Zum anderen wurde bereits darauf hingewiesen, dass die in der Niederschrift festgehaltenen Anschuldigungen nicht nur haltlos, sondern für die berufungsgegenständliche Frage unerheblich sind.

Zum Vorwurf, den an der Senatsverhandlung vom 19. Feber 2004 teilnehmenden Senatsmitgliedern hätte der Inhalt des Schreibens vom selben Tag, mit dem nochmals die begangenen Gesetzwidrigkeiten aufgezeigt worden seien, mitgeteilt werden müssen, wird Folgendes festgestellt:

Dieses Schreiben wurde nicht, wie vom Bw behauptet, am 19. Feber 2004, sondern am 20. Feber 2004 der Senatsvorsitzenden vom Vater des Bw übergeben. In diesem Schreiben erklärt der Vater des Bw gemäß § 257 BAO seinen Beitritt zu den laufenden Abgabenangelegenheiten des Bw und der EH, mit Anträgen auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung, auf Ladung eines Mitarbeiters des vertretenden Steuerberaters sowie um Behandlung der Niederschrift vom 6. Feber 2004 als wesentlichen Besprechungspunkt. Diese, im Übrigen mit Bescheid vom 27. Feber 2004 zurückgewiesene, vom Vater des Bw abgegebene Erklärung ist für die den Bw betreffende Berufungsentscheidung irrelevant. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss der Inhalt dieses Schreibens auf den Ausgang der Senatsverhandlung haben sollte. Dieses Schreiben zeigt auch, entgegen der Überzeugung des Bw, begangene Gesetzwidrigkeiten nicht auf.

Zu der in der Berufung erwähnten Entscheidung des Spruchsenats des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien wird festgestellt, dass dieser mit Erkenntnis vom das gegen den Bw eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG mit der Begründung eingestellt hat, dass das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt für ein vorsätzliches abgabenunehrliches Verhalten des Bw erbrachte. Diese Beurteilung ist zum einen für die antragsgegenständliche Berufungsentscheidung ohne Relevanz und vermag zum anderen dem Wiederaufnahmebegehren des Bw schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Entscheidung des Spruchsenats nicht nachträglich, sondern bereits vor der Berufungsentscheidung ergangen ist.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass es dem Bw nicht gelungen ist, das Vorliegen irgendeines Wiederaufnahmsgrundes aufzuzeigen.

Es macht im Ergebnis zwar keinen Unterschied, ob der Wiederaufnahmsantrag des Bw zurückgewiesen oder abgewiesen wird. Das Finanzamt weist auch zutreffend darauf hin, dass die Erklärung im Wiederaufnahmsantrag, "vor Herausgabe des Bescheides" seien Tatsachen neu hervorgekommen, die Einhaltung der in § 303 Abs. 2 BAO normierten Dreimonatsfrist im Hinblick darauf, dass der Wiederaufnahmsantrag drei Monate nach Zustellung der antragsgegenständlichen Berufungsentscheidung eingebracht wurde, jedenfalls ausschließt. Da aber aus dieser Erklärung gleichzeitig hervorgeht, dass nach Bescheiderlassung neu hervorgekommene Tatsachen überhaupt nicht vorliegen, und der Bw auch das Bestehen anderer Wiederaufnahmsgründe nicht dargetan hat, insbesondere die Vorwürfe gerichtlich strafbarer Handlungen nicht nachvollziehbar sind, war der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass der Wiederaufnahmsantrag des Bw als unbegründet abgewiesen wird.

Gemäß § 279 Abs. 3 BAO kann der Referent die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Ladung bzw. auf die Durchführung einer solchen Erörterung besteht nicht (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, s. 204). Da der Bw seinen Standpunkt in mehreren Eingaben dargelegt hat und nicht erkennbar ist, dass ein Erörterungsgespräch zu einer weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage beigetragen hätte, wurde von der Durchführung eines Erörterungsgesprächs Abstand genommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Wiederaufnahmsantrag

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