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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.01.2012, RV/3696-W/11

Ein Wohnraum im Wohnungsverband, der nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, ist begrifflich kein Arbeitszimmer


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Miterledigte GZ:
RV/3697-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., W., xxx, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom betreffend Einkommensteuer 2009 und Umsatzsteuer 2009 entschieden:

Die Bescheide betreffend die Einkommensteuer 2009 und Umsatzsteuer 2009 werden geändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) hat im Jahre 2009 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit EDV Dienstleistungen erbracht. Die angefochtenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2009 sind wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Streitjahr auf Grund von Schätzungen ergangen. Das Finanzamt ging dabei von Umsätzen in Höhe von 31.500,00 € und Einkünften von 18.000,00 € aus.

Dagegen erhob der Bw. Berufung und brachte vor, dass die geschätzten Einnahmen und das steuerpflichtige Einkommen nicht den Tatsachen entsprechen würde, da der Bw. infolge der Wirtschaftskrise seine Tätigkeit vorübergehend einstellen habe müssen. Er ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist zwecks Nachreichung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung. In diesen gab er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 6.504,30 € und Umsätze von 27.193,50 € bekannt. Seine Ausgaben hätten 20.689,20 € betragen.

Verfahren vor dem Finanzamt

Über Vorhalt übermittelte der Bw. dem Finanzamt schriftlich eine Aufstellung seiner Aufwendungen bezüglich Waren, Reisekosten und Miete. Darüber hinaus legte er eine Wohnungsskizze samt Kennzeichnung der betrieblich genutzten Flächen vor. Danach hat der Bw. im Wohnungsverband (ca. 70 m²) ein Arbeitszimmer mit einer Wohnnutzfläche im Ausmaß von 12,5 m² und außerdem einen weiteren Wohnraum (21,8 m²) zu einem Drittel für berufliche Zwecke genutzt.

Er gab darüber hinaus bekannt zusätzliche Aufwendungen wie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.420,00 € im Streitjahr bezahlt zu haben, die noch seine frühere vor dem Jahre 2000 ausgeübte Tätigkeit als Dolmetscher betroffen hätte und die er wegen damaliger finanzieller Schwierigkeiten erst im Jahre 2009 bezahlt habe. Der Bw. legte über einen weiteren Vorhalt zum Nachweis der Rechtsanwaltskosten vier Kassa-Eingangsbelege von zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltskanzleien vor.

Er beantragte weiters Finanzamtszahlungen von 6.000,00 €, einen Sozialversicherungsbeitrag im Ausmaß von 899,60 € und eine Kammerumlage in Höhe von 67,00 € als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Das Finanzamt änderte die angefochtenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide und ging dabei von den erklärten Einnahmen des Bw. aus. Es nahm bezüglich der beantragten Ausgaben folgende Änderungen vor:

Dem Begründungsteil der Berufungsvorentscheidungen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass das Finanzamt nur die Kosten für das Arbeitszimmer im Ausmaß von 12,5 m² als Betriebsausgaben anerkannt hat, da nur dieses ausschließlich beruflich verwendet worden ist. Jene Kosten, die auf das vom Bw. angegebene Drittel (7,2 m²) des anderen Wohnraumes mit einer Wohnnutzfläche in Höhe von 21,8 m² entfielen waren nach Ansicht des Finanzamtes nicht abzugsfähig. Der vom Bw. beantragte Mietaufwand und die Stromkosten wurden demzufolge lediglich bezüglich des Arbeitszimmers (12,5 m²) anerkannt. Dies bedeutet, dass das Finanzamt 17,85% von den geltend gemachten Stromkosten (901,97 € (netto)) berücksichtigt hat, das sind jene Ausgaben, die auf das Arbeitszimmer mit einer Wohnnutzfläche von 12,5 m² entfielen. Demnach wurden Stromkosten in Höhe von 161,07 € und gleichfalls die diesbezüglichen Vorsteuern von 32,21 € anerkannt.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat auch die Kosten des Notebooks in Höhe von 899,00 € aktiviert und auf einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben. Überdies hat sie von den Aufwendungen für Notebook, Internet und Telefon einen Privatanteil in Höhe von 40% als nichtabzugsfähig ausgeschieden.

Nach Ansicht des Finanzamtes waren die beantragten Rechtsanwaltskosten nicht abzugsfähig, da sie nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit angefallen wären und sie auch nicht über eine Rechnung nachgewiesen worden sind.

Die teilweise Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides stützte das Finanzamt darauf, dass die vom Bw. in Höhe von 2.495,43 € geltend gemachten Vorsteuern entsprechend der Kürzung der Aufwendungen bei der Einkommensteuer zu mindern waren.

Im Vorlageantrag führte der Bw zu nachfolgenden Punkten Folgendes aus.

Arbeitszimmer

Die Begründung, wonach die Abzugsfähigkeit von Kosten eines Arbeitszimmers eine ausschließliche berufliche Nutzung voraussetzt, sei nicht klar. Der Bw. habe in seiner Wohnung auch Teile im anderen Wohnraum beruflich genutzt. Darüber hinaus wären auch die Nebenräume privat und beruflich verwendet worden. Wenn der Bw. ein Büro angemietet hätte, wäre eine Nutzfläche von nur 12,5 m² vergleichbar dem gegenständlichen Arbeitszimmer nicht ausreichend und daher dessen alleinige berufliche Verwendung als unrealistisch zu beurteilen. Gewesen.

Notebook, Internetkosten und Telefonkosten

Die von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Abschreibung des Notebooks, dessen Anschaffungskosten 899,00 € betragen haben, sei dem Bw. nicht verständlich gewesen, darüber hinaus habe er über die Berechnung keine Informationen erhalten. Angesichts des Umstandes, dass der Bw. ein Notebook auch außerhalb der Wohnung nutze, da er über kein Büro verfüge, sei die Annahme eines Privatanteils im Ausmaß von 40% nicht verständlich.

Gleichermaßen hat das Finanzamt aus den beantragten Kosten des Internets und des Telefons einen Privatanteil von 40% ausgeschieden, was für den Bw. ebenso wenig nachvollziehbar gewesen wäre.

Rechtsanwaltskosten

Die Rechtsanwaltskosten wären dem Bw. im Zusammenhang mit seiner früheren ausgeübten Tätigkeit als Dolmetscher entstanden. Er habe sie auf Grund seiner damaligen finanziellen Schwierigkeiten erst im Streitjahr bezahlt. Er könne auch keine Rechnung vorlegen, da diese Kosten der gegnerischen Seite in einem Gerichtsverfahren ersetzt worden sind, weshalb lediglich Eingangszahlungsbelege vorgelegt wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im konkreten Fall ist erwiesen, dass der Bw. bei Erbringung von EDV-Dienstleistungen ein Arbeitszimmer mit einer Wohnnutzfläche im Ausmaß von 12,5 m², das einen Teil seiner Wohnung darstellt, ausschließlich beruflich genutzt hatte. Darüber hinaus hat er einen weiteren Wohnraum seiner Wohnung lediglich zu einem Drittel für berufliche Zwecke verwendet.

Der Bw. hat für die Anschaffung eines Notebooks 899,00 € (netto) bezahlt und für Internet 841,78 € und Telefon 639,23 € als Ausgaben angesetzt.

Zum Nachweis, wofür der Bw. die Rechtsanwaltskosten ausgegeben hatte, hatte er lediglich Kassa-Eingangsbelege vorgelegt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Arbeitszimmer

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten der Einrichtung abzugsfähig.

Die Voraussetzung der Abzugsfähigkeit von den streitgegenständlichen Aufwendungen ist demnach nur erfüllt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Im Berufungsfall steht die Benutzung des Arbeitszimmers mit einer Wohnnutzfläche von 12,5 m² als ausschließlich betrieblich veranlasst außer Streit.

Die Berufungsausführungen, wonach der Bw. einen anderen Wohnraum zu einem Drittel ebenso beruflich genutzt hat weisen jedoch keine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung dieses Zimmers nach. Es liegt diesfalls schon begrifflich kein Arbeitszimmer vor, so dass dafür anfallende Aufwendungen keine Betriebsausgaben sind (). Eine solche ausschließliche Nutzung könnte nur bei einer privaten Nutzung von untergeordneter Bedeutung angenommen werden, die im konkreten Fall allerdings erwiesenermaßen nicht vorliegt (). Diese Ausführungen gelten gleichfalls für den Einwand des Bw., dass er darüber hinaus auch Nebenräume der besagten Wohnung sowohl privat und beruflich verwendet, sodass im Ergebnis keine Aufteilung der diesbezüglichen Ausgaben vorzunehmen war.

Notebook, Internetkosten und Telefonkosten

§ 7 Abs 2 EStG 1988 lautet:

"Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages."

Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige erfahrungsgemäß länger als ein Jahr verwendet gehören zum Anlagevermögen und sind abnutzbar. Dies trifft auf das gegenständliche Notebook zu, allerdings beträgt die Abschreibungsdauer nicht wie das Finanzamt festhielt, fünf Jahre, sondern nach einer Abschreibungstabelle (vgl Jakom, Kanduth-Kristen EStG 2011, § 7 Rz 56) vier Jahre.

Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.

Der Steuerpflichtige muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausgaben nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (, ).

Mit der Behauptung in der Berufung, dass ein Privatanteil in Höhe von 40% nicht verständlich sei, da der Bw. den Laptop auch außerhalb seiner Wohnung verwendet habe, macht der Bw. jedenfalls nicht glaubhaft, dass er den auch in der Privatwohnung eingesetzten Laptop nicht auch für eigene private Zwecke verwendet hat. Dies gilt umso mehr, als der Bw. zwei weitere im Jahre 2008 angeschaffte PCS beruflich nutzte und das Finanzamt die diesbezüglichen Abschreibungsbeträge ausgabenmindernd berücksichtigte. Die Möglichkeiten der privaten Benutzung von Internet und Laptop sind überdies ohne Zweifel vielfältig, sodass es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, auch im konkreten Fall vom Notebook einen Privatanteil auszuscheiden. Die Verwaltungspraxis geht - gestützt auf die Erfahrungen des täglichen Lebens - davon aus, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40 % beträgt (Doralt, EStG 11, § 16 Tz 220).

In diesem Zusammenhang steht fest, dass ein zusätzlicher beruflicher Bedarf eines Notebooks bei der Erbringung von EDV Dienstleistungen vor dem Hintergrund seiner mobilen Einsetzbarkeit gerechtfertigt und zweckmäßig ist. Dennoch war nach der konkreten Beweislage davon auszugehen, dass der Laptop privat verwendet wurde. Bei Beurteilung des Ausmaßes der beruflichen und privaten Nutzung des Notebooks muss auf die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr 2009 abgestellt werden, wobei jedenfalls zu berücksichtigen war, dass der Bw. im Zeitraum bis Notstandshilfe bezogen hat und überdies schriftlich am dem Finanzamt bekanntgab, dass er seine Tätigkeit vorübergehend einstellte. Schon aus diesen Gründen war die Annahme eines Privatanteils von 40% jedenfalls vertretbar und vermochten allein die Berufungsausführungen, der Bw. habe das Notebook auch außerhalb seiner Wohnung benützt, nichts daran zu ändern.

Daraus ergab sich rechnerisch für die Einkommensteuer eine Änderung: der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt nunmehr 134,85 €: 899:4=224,75 abzüglich eines Privatanteiles von 89,90 €.

Der Abschreibungsbetrag erhöht sich gegenüber dem vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung angesetzten im Ausmaß von 26,97 €.

Der beim Erwerb des Notebooks in Abzug gebrachte Vorsteuerabzug ist daher jährlich um 40% des vollen Vorsteuerabzuges zu korrigieren, das sind - wie das Finanzamt zutreffend festhielt - 71,92 €.

Aus vorstehenden Gründen und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist auch der vom Finanzamt festgesetzte Privatanteil von 40% bezüglich Internet- und Telefonkosten mangels konkreter Einwendungen des Bw. geeignet, jene Kosten auszuscheiden, die innerhalb des Familienverbandes der privaten Lebensordnung zuzuordnen sind.

Anwaltskosten:

Die Kosten eines Zivilprozesses sind nur dann nachträgliche Betriebsausgaben, wenn der Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt und die im Prozess strittigen Beträge in der Regel steuerlich zu erfassen sind. Keine Rolle spielt es, ob der Berufungswerber Kläger oder Beklagter ist, auf welche Weise der Prozess beendet wird (Urteil oder Vergleich), und ob es sich um eine Einzelfirma, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt (siehe ; Jakom/Lenneis, EStG § 4, Rz 330). Im vorliegenden Fall hat der Bw., trotz Aufforderung, den Zusammenhang dieser Kosten mit seiner beruflichen Tätigkeit durch geeignete Belege nachzuweisen, lediglich Kassa-Eingangsbelege vorgelegt. Daraus war allerdings der erforderliche und vom Bw. behauptete objektive Zusammenhang des Prozesses mit der betrieblichen Tätigkeit des Bw. nicht erkennbar und die diesbezüglich geltend gemachten Ausgaben daher nicht abzugsfähig.

Beilagen: 1 Berechnungsblatt betreffend die Umsatzsteuer 2009

1 Berechnungsblatt betreffend die Einkommensteuer 2009

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at