Wirksamkeit eines Bescheides, der an einen nicht vertretungsbefugten Empfänger zugestellt wurde
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0021-L/11-RS1 | Das Gesetz stellt es der Behörde frei, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine (nicht durch einen gewillkürten Bevollmächtigten vertretene) juristische Person bestimmten Schriftstücks entweder einen - individuell bestimmten - "zur Empfangnahme befugten Vertreter" oder die juristische Person selbst als Empfänger anzugeben (). Wird als Empfänger eine Person bezeichnet und dieser zugestellt, die weder gesetzlicher Vertreter noch Zustellungsbevollmächtigter ist, so äußert diese Zustellung keine Rechtswirkungen. Eine Heilung dieses Zustellmangels gemäß § 7 ZustG tritt nicht ein; die Heilung eines Zustellmangels nach der eben zitierten Bestimmung liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des § 7 ZustG vor. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch Alexandra Blüml, vom betreffend Pfändungsgebühren entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom , zugestellt am , einen Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom , eingebracht am betreffend Pfändungsgebühren vom abgewiesen. Der Bescheid war wie folgt adressiert:
"Firma S.C. Erzeugungs- und VertriebsGmbHz. H. X. Berthold N.-Str.. 134020 Linz"
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung vom .
Laut Firmenbuch (FN xxxx) ist die einzige Geschäftsführerin und damit gesetzliche Vertreterin der Bw. Frau Maria X.. Herr Berthold X. scheint weder als gesetzlicher Vertreter auf, noch wurde er als Zustellungsbevollmächtigter gegenüber dem Finanzamt namhaft gemacht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Z 1 ZustG (Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, StF: BGBl. Nr. 200/1982) ist "Empfänger" die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Das Gesetz stellt es der Behörde frei, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine (nicht durch einen gewillkürten Bevollmächtigten vertretene) juristische Person bestimmten Schriftstücks entweder einen - individuell bestimmten - "zur Empfangnahme befugten Vertreter" oder die juristische Person selbst als Empfänger anzugeben (). Wird als Empfänger eine Person bezeichnet und dieser zugestellt, die weder gesetzlicher Vertreter noch Zustellungsbevollmächtigter ist, so äußert diese Zustellung keine Rechtswirkungen. Eine Heilung dieses Zustellmangels gemäß § 7 ZustG tritt nicht ein; die Heilung eines Zustellmangels nach der eben zitierten Bestimmung liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des § 7 ZustG vor.
Im gegenständlichen Fall ist im angefochtenen Bescheid mit Herrn Berthold X. eine Person bezeichnet worden, die weder gesetzlicher Vertreter ist, noch als Zustellungsbevollmächtigter gegenüber dem Finanzamt namhaft gemacht wurde. Damit ist der angefochtene Bescheid nicht wirksam ergangen.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Berufungen gegen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheide sind zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO³, § 273 Tz. 6). Da im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam wurde, ist die dagegen eingebrachte Berufung zurückzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Z 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2011/02 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAC-96335