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OGH vom 14.03.2013, 1Ob12/13s

OGH vom 14.03.2013, 1Ob12/13s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** F*****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. E***** AG, *****, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, und 2. M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 6.103,52 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 53 R 120/12x 30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 26 C 650/10g 25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien je binnen 14 Tagen die mit jeweils 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist entgegen dem nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS Justiz RS0034951). Die Verjährungsfrist wird nach der Rechtsprechung in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann (RIS Justiz RS0034366; RS0034524 ua).

Erwirbt ein Anleger nicht das von ihm ausdrücklich gewünschte sichere und wertstabile, sondern ein volatiles Wertpapier, ist der Primärschaden bereits durch dessen Erwerb eingetreten (RIS Justiz RS0120784 [T7, T 14a]). Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin ihren Anlageberater auf, das von ihr bisher in einem Bausparvertrag veranlagte Geld „gut zu parken“ und erklärte „nichts Risikobehaftetes“ zu wollen. Beim Beratungsgespräch betonte ihr Anlageberater stark die Sicherheit der vorgeschlagenen Wertpapiere, die er als Immobilieninvestment bezeichnete. Aufgrund der Beratung glaubte die Klägerin, sich für ein sicheres, risikofreies Produkt entschieden zu haben, mit dem lediglich Gewinne, aber keine Verluste erzielt werden könnten. Bereits am berichteten Printmedien über einen erheblichen Kurssturz ( 17,5 %) der von der Klägerin erworbenen Papiere. Im August folgten weitere Meldungen über Verluste in Print und TV Medien. Ende Juli/Anfang August 2007 rief die Klägerin ihren Berater an und fragte, was jetzt passiere und was sie tun sollten. Dass sie von den massiven Kursverlusten zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst hätte, behauptet sie in ihrer Revision nicht mehr. In Anbetracht dieses Wissensstands hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das die objektiv zumutbare Erkenntnis der Klägerin, aufgrund einer unrichtiger Beratung nicht die von ihr gewünschten sicheren Papiere erworben zu haben, mit Ende Juli bis Mitte August 2007 ansetzte, im Rahmen der Kriterien, die die Judikatur in derartigen Fällen entwickelt hat (8 Ob 135/10a; 10 Ob 39/11z je mwN).

Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (9 Ob 17/07a; 6 Ob 103/08b, je mwN; iglS RIS Justiz RS0014838). Welche Auswirkungen derartige „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und wirft daher von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage auf (2 Ob 63/12x). Eine derartige Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht hier nicht vorzuwerfen:

Auf ihre Frage, was sie (nach den eingetretenen Kursverlusten) tun solle, erklärte der Anlageberater der Klägerin nur, sie solle nicht vorschnell reagieren. Diese Äußerung ist aus der Sicht eines „nervösen“ Anlegers so zu interpretieren, dass ihm vom sofortigen Verkauf abgeraten werde, aber einem Zusichern, der gesunkene Wert würde in kurzer Zeit wieder steigen (vgl 2 Ob 63/12x) nicht gleich zuhalten. Zwar fand am eine Informationsveranstaltung der erstbeklagten Partei statt, bei der die Anleger, darunter die Klägerin, beruhigt wurden. Es wurde aber nicht festgestellt, dass den Anlegern zugesichert worden wäre, ihr eingesetztes Kapital sei sicher und nicht gefährdet. Dass Äußerungen in Richtung eines nahezu sicheren Ausschlusses eines künftigen Schadens (vgl dazu 3 Ob 40/07i: „Argentinienanleihe“) gefallen wären, ist dem festgestellten Sachverhalt demnach nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Für ihre Revisionsbeantwortung steht der erstbeklagten Partei die verzeichnete Pauschalgebühr aber nicht zu. Im Kostenverzeichnis der zweitbeklagten Partei ist ein geringfügiger Rechenfehler zu korrigieren.