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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 23.04.2009, RV/0206-S/09

Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Einem Steuerpflichtigen steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind (bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen) nur dann zu, wenn Familienbeihilfe für mehr als 6 Monate gewährt wurde, denn der Kinderbegriff des § 106 Abs 1 EStG knüpft an das Familienlastenausgleichsgesetz an.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XX, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch HR Dr. Susanne Fischer, vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2007 beantragte der Bw die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Die Veranlagung wurde erklärungsgemäß durchgeführt.

In der Folge wurde jedoch der Einkommensteuerbescheid 2007 gemäß § 299 BAO aufgehoben.

Im neuen Sachbescheid fand der Alleinverdienerabsetzbetrag keine Berücksichtigung mehr.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde nun ausgeführt, dass die maßgeblichen Einkünfte der Ehepartnerin mit einem Kind € 6.000 betragen dürfen . Die eheliche Tochter, geboren am XX.XX.1986, sei Studentin und haushaltszugehörig. Die für den Grenzbetrag maßgeblichen Einkünfte der Gattin aus nicht selbständiger Tätigkeit betragen im Jahr 2007 € 5.369,78.

Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen.

Im Vorlageantrag führte der Bw nochmals aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages zu erfüllen (Ehe mit einem Kind; Einkünfte der Ehepartnerin von nicht mehr als € 6.000,-; mehr als 6 Monate verheiratet und vom Ehepartner nicht dauernd getrennt).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind € 364 und bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) € 494,-. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens € 6.000,- jährlich, sonst Einkünfte von höchstens € 2.200.- jährlich erzielt.

Als Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten gemäß § 106 Abs. 1 EStG die Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit a zusteht. Ein Kinderabsetzbetrag von 50,90 € monatlich für jedes Kind steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe einem Steuerpflichtigen zu, dem aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988).

Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall:

Unstrittig ist, dass die Einkünfte der Ehepartnerin, mit der der Bw mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet war und von der er nicht dauernd getrennt gelebt hat, € 5.369,78 betragen.

Weiters ist aktenkundig (und vom Bw im Vorlageantrag vom auch so bestätigt), dass der Bw für seine Tochter im Jahr 2007 lediglich für Jänner und Februar und erst wieder für Oktober bis Dezember, also für 5 Monate, Familienbeihilfe, bezog.

Wie den oben angeführten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes jedoch klar zu entnehmen ist, muss für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit einem Kind (neben den oben angeführten unstrittigen Voraussetzungen) dem Bw/oder dessen Ehepartnerin im Streitjahr 2007 aber auch für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für das Kind, hier die studierende Tochter, zustehen (§ 33 Abs. 4 Z 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a.).

Dass der Kinderbegriff des § 106 Abs. 1 EStG an das Familienlastenausgleichsgesetz anknüpft, dürfte der Bw übersehen haben.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 494,- wurde daher seitens der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht aberkannt.

Da ein Ehepartner (ohne Kinder) nur Einkünfte von höchstens € 2.200,- beziehen darf, steht im streitgegenständlichen Fall der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 364,- (ohne Kind) infolge Überschreitung des Grenzbetrages ebenfalls nicht zu.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
NAAAC-95790