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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 23.06.2006, ZRV/0171-Z2L/02

Festsetzung von Säumniszinsen gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Adr., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. x, betreffend Säumniszinsen entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Hauptzollamt (nunmehr Zollamt) Wien hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten 745/000/903.095/01/1/00, 745/000/906521/01/1/00, 780/000/200014/01/1/00 und 780/000/200019/01/1/00 Säumniszinsen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 des ZollR-DG in Höhe von insgesamt ATS 357,00 (entspricht € 25,94) wegen nicht fristgerechter Entrichtung der jeweiligen Abgabenschuldigkeit fest.

Die Eingabe des Bf. vom wurde von der belangten Behörde als Berufung gewertet und mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl x, als unbegründet abgewiesen. Die Überprüfung der Gebarung auf dem betreffenden Abgabenkonto habe ergeben, dass die betreffenden Abgabenschuldigkeiten erst durch die Überweisung von ATS 82.123,00 am und somit verspätet entrichtet worden seien.

Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c Zollkodex (ZK) im Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG seien für nicht fristgerecht entrichtete Abgabenbeträge Säumniszinsen zu erheben, wenn die Entrichtung nicht innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür gesetzten Frist erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall wäre dies der gewesen.

Die Säumniszinsen würden je Säumniszeitraum berechnet und fielen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden habe.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und die Gutschrift der berechneten Säumniszinsen beantragt. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass das Zollamt selbst schreibe, dass die Zahlung der Abgabenschuldigkeit bis erfolgen hätte müssen. Da er aber die Überweisung nachweislich am durchgeführt habe, also 4 Tage vor dem Stichtag, könne er wirklich nicht einsehen, dass Verzugszinsen berechnet werden. Sollte das Zollamt aber trotzdem der Meinung sein, dass die Zahlung um einen Tag zu spät erfolgt sei, so vermisse er eine ganz geringe Großzügigkeit, welche auch ein Beamter haben solle.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG sind in den Fällen, in denen ein Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist, Säumniszinsen zu erheben. Der Zahlungsaufschub zur Entrichtung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten ist gemäß Art. 226 Buchstabe b ZK in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 Buchstabe b ZK mit abgelaufen. Die Überweisung der geschuldeten Abgabenbeträge erfolgte - wie der Beschwerdeführer selbst angibt und mit einer Belegkopie nachgewiesen hat - erst am . Schuldbefreiende Wirkung kommt gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG einer Überweisung erst mit dessen Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zu. Die Gutschrift erfolgte nach den vorliegenden Verrechnungsunterlagen des Zollamtes am und somit insgesamt 6 Tage nach Ablauf des festgesetzten Zahlungstermins.

Gemäß Art. 232 Abs. 2 Buchstabe c ZK können die Zollbehörden unter anderem dann auf die Säumniszinsen verzichten, wenn die Entrichtung des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür festgesetzten Frist erfolgt. Dieses Ermessen hat Österreich mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG insofern in das nationale Recht übernommen, als darin bestimmt wird, dass Säumniszinsen erst dann zu erheben sind, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Für eine weitergehende Ermessensentscheidung durch die Zollbehörden, wie sie offensichtlich der Beschwerdeführer anstrebt, besteht aber keine Rechtsgrundlage. Die Festsetzung der Säumniszinsen ist somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 76 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Zahlungsfrist
Säumnis mehr als fünf Tage
Ermessen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at