Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG - Frage eines gleichartigen Studiums am Wohnsitz Klagenfurt (Informatik)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0356-K/07-RS1 | Es besteht für die Eltern weder eine rechtlich noch eine sittliche Verpflichtung, dem Kind das Studium an einer entfernt gelegenen Universität zu finanzieren. Bei der Beurteilung ist entscheidend, dass das Studien seiner Art nach auch am Wohnort oder in dessen Nahebereich absolviert werden kann. |
RV/0356-K/07-RS2 | Das Bakkalaureatsstudium Informatik wird sowohl an der Universität Wien als auch an der Universität Klagenfurt angeboten. Dabei steht der Vermittlung von Grundlagenwissen der Informatik im Vordergrund, weil diesem Teil des Studiums der größte Raum eingeräumt wird. Nicht entscheidend ist, dass sich die angebotenen Lehrveranstaltungen zum Teil nicht decken, weil es den Fakultäten im Rahmen der ihnen eingeräumten Autonomie freigestellt ist, durch welche Lehrveranstaltungen sie ihre Ziele erreichen. Im gegenständlichen Fall bestehen die Kernbereiche in der Vermittlung von Informatik-Grundlagenwissen und sind diese Studien daher als gleichartig anzusehen. |
RV/0356-K/07-RS3 | Die beim Studium an der Universität Klagenfurt und an der Universität Wien vorgesehene Spezialisierungen resultieren ebenfalls aus der den einzelnen Fakultäten österreichischer Universitäten eingeräumten Autonomie und spielen bei der Beurteilung der Gleichartigkeit keine Rolle. Im gegenständlichen Fall haben die Spezialisierungsbereiche - gemessen an der Semesterstundenzahl - im Übrigen nur untergeordnete Bedeutung. Dies geht auch aus den Studienplänen beider Universitäten hervor, die die Anwendungsfächer bzw. Ausprägungsfächer als "über die Grundlagenkenntnisse hinausgehende vertiefte Kenntnisse" bezeichnen. Das Studium der Informatik an der Universität Wien mag zwar für das Ausbildungsniveau des Kindes und seine spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein, Aufwendungen für ein Studium an einer entfernt gelegenen Universität, das auch an einer Universität am Wohnort absolviert werden kann, sind jedoch nicht zwangsläufig erwachsen und daher als außergewöhnliche Belastung nicht abzugsfähig. |
RV/0356-K/07-RS4 | Da im gegenständlichen Fall sich die beiden Studien in ihren Kernbereichen decken und im Übrigen nach erfolgreichem Abschluss jeweils zur Verleihung des akademischen Grades "Bakkalaurea/-eus der technischen Wissenschaften" führen, ist ein Anspruch auf Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht gegeben. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Mag.A.Z., Pensionistin, geb. xy, V.Lgasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Alexander Spielmann, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mag.A.Z. (in der Folge Bw.) bezog im Jahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund ihrer ehemaligen Tätigkeit im Bundesdienst.
Mit elektronisch eingelangter Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 beantragte die Bw. u.a. die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung (bzw. des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG) auf Grund des ab Oktober aufgenommenen Studiums der Philosophie als auch des ab Oktober 2006 aufgenommenen Bakkalaureatsstudiums Informatik an der Universität Wien ihres Sohnes M.S., geboren am yz, für die Monate Jänner bis Dezember 2006.
Mit Bescheid vom versagte das Finanzamt der Bw. die Anerkennung ihrer beantragten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 mit der Begründung, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit (Philosophiestudium auch an der Uni Klagenfurt möglich) sei auch in ihrem Fall gegeben, weshalb die beantragten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen seien.
Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den angeführten Bescheid. Begründend führte sie darin aus, dass ihr Sohn an der Universität Wien Informatik mit dem Anwendungsfach Scientific Computing studiere. Dieses Anwendungsfach sei ein im Gesetz vorgesehenes Wahlpflichtfach, das es an der Universität Klagenfurt nicht gebe. Die Spezifikation dieses Ausbildungsfaches werde auch im akademischen Verleihungsbescheid angegeben und stelle sie daher den Antrag, diese Kosten der Berufsausbildung im Einkommensteuerbescheid 2006 zu berücksichtigen, da auch aus dem beiliegenden Curriculum hervorgehe, dass diese Ausbildung nicht möglich sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Bw. in ihrer Berufung einzig und allein vorgebracht, dass das Bakkalaureatsstudium der Informatik an der Universität Wien sich von jenem an der Universität Klagenfurt derart unterscheide, dass eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in Klagenfurt nicht gegeben sei und sohin der Pauschbetrag als außergewöhnliche Berücksichtigung finden müsse.
Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das Gesetz enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig) ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Tz 1, Stichwort "Auswärtige Berufsausbildung").
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/14/0101, bereits ausgeführt hat, sind die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann. Diesfalls treffe die Eltern weder eine im Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB begründete rechtlich noch sittliche Pflicht, dem Kind das Studium an einer entfernt gelegenen Universität zu finanzieren. Im Erkenntnis vom , Zl. 86/14/0137, spricht der Verwaltungsgerichtshof von einem "gleichwertigen Studium" im Einzugsbereich des Wohnortes, das die Zwangsläufigkeit ausschließe.
In einer Reihe von Erkenntnissen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für ein Auslandsstudium zwangsläufig erwachsen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass weder die gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht den Eltern gebieten, ihr Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert werden könne, möge auch der Studienaufenthalt für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein (vgl. Erkenntnisse vom , Zl. 85/14/0164, und vom , Zl. 89/13/0155). Speziell im Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof dezidiert ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob inländische und ausländische Studienordnungen voneinander abweichen. Entscheidend sei vielmehr, dass die betreffenden Studien ihrer Art nach auch im Inland (mit wesentlich geringeren Kosten) betrieben werden können. Im Erkenntnis vom , Zl. 97/14/0068, erachtete es der Verwaltungsgerichtshof als ausreichend, die Unterscheidung auf die Kernfächer bzw. den Kernbereich des Studiums zu reduzieren.
Um überprüfen zu können, inwieweit die Bakkalaureatsstudien Informatik an der Universität Wien und an der Universität Klagenfurt ihrer Art nach vergleichbar sind, hat der Unabhängige Finanzsenat die im Streitjahr 2006 in Geltung stehenden Studienpläne einander gegenüber gestellt.
Aus diesen Studienplänen ergibt sich Folgendes (der Einfachheit halber wird der Begriff Studium verwendet):
Die Studienrichtung Informatik an der Universität Klagenfurt als auch jenes an der Universität Wien sieht eine Studiendauer von 6 Semestern vor.
Was den Studienumfang anbelangt, umfasst das Studium an der Universität Klagenfurt insgesamt 133 Semesterstunden und hat folgenden Aufbau mit folgendem Stundenumfang:
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Fach/Semesterstunden | Lehrveranstaltungen | Semester-stunden |
Angewandte Informatik (Pflichtfach)/16 | Einführung in die
Informatik Datenbanken Grundlagen der
Modellierung Proseminar aus Angewandte Informatik Seminar aus
Angewandte Informatik | 4 4 3 2 3 |
Softwareentwicklung (Pflichtfach)/32 | Einführung in die strukturierte und
objektorientierte Programmierung Algorithmen und
Datenstrukturen Objektorientierte Implementierung von Algorithmen und
Datenstrukturen Softwareentwurf, -test und
-entwicklungsprozess Interaktive Systeme Entwicklung von
Anwendungssystemen logik und logische
Programmierung Softwarepraktikum | 4 3 2 5 3 4 3 8 |
Mathematik und theoretische Grundlagen
(Pflichtfach)/20 | Mathematik für Informatiker
I Mathematik für Informatiker II Einführung in die
Theoretische Informatik Operations Research Stochastik | 6 4 4 3 3 |
Technische Grundlagen und Systemsoftware
(Pflichtfach)/12 | Rechnerorganisation Betriebssysteme Rechnernetze
und Netzwerkprogrammierung | 4 4 4 |
Kompetenzerweiterung (Pflichtfach)/10 | English for Computing Presentation and
Communication Rechtsgrundlagen I oder Team- und Führungskompetenzen
I Rechtsgrundlagen II oder Team- und Führungskompetenzen
II Technologiefolgenabschätzung | 2 2 2 2 2 |
Summe Pflichtfächer | 90 | |
Fach/Semesterstunden | Lehrveranstaltungen | Semester-stunden |
Angewandte Informatik (vertiefendes
Wahlfach*)/12 | Knowledge
Engineering Wirtschaftsinformatik Systemsicherheit | 4 4 4 |
Softwareentwicklung (vertiefendes
Wahlfach*)/12 |
Übersetzerbau Datenbanktechnologie Spezifikation
und Verifikation | 4 4 4 |
Theoretische oder Technische Grundlagen und
Systemsoftware (vertiefendes Wahlfach*)/12 | Algorithmen und
Komplexitätstheorie Verteilte Systeme Web-Technologien | 4 4 4 |
Summe Wahlfächer (*4
Vertiefungsblöcke /mindestens 1 aus jedem Bereich
verpflichtend) | 16 | |
Betriebswirtschaft (Anwendungsfach)/13 | Einführung in die
Betriebswirtschaftslehre Betriebliche
Leistungsfunktionen Betriebliche Leistungsfunktionen Organisation,
Personal und Management Organisation, Personal und
Management Betriebliches Rechnungswesen für Inf.
Betriebliches Rechnungswesen für Inf. | 2 2 2 1 2 2 2 |
Computerlinguistik (Anwendungsfach)/13 | Einführung in die
Computerlinguistik Textanalyse Morphologie Semantik Methoden
der Syntaxanalyse Morphosyntax und Parserbau Lexikontheorie | 2 1 2 2 2 2 2 |
Mathematik (Anwendungsfach)/13 | Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern
des Bakkalaureatsstudium Technische Mathematik Lehrveranstaltungen aus
einem der vier Vertiefenden Wahlfächer des Bakkalaureatsstudiums Technische
Mathematik | 6 7 |
Geographie (Anwendungsfach)/13 | Einführung in die Geographie als
Anwendungsfach für die Informatik Teilgebiete der
Regionalentwicklung, Sozial-, Kultur- und
Wirtschaftsgeographie Teilgebiete der Umwelt- und
Ökogeographie Vertiefung in Spezialthemen der Geographie mit
Informatikbezug Räumliche Analyse und Modellbildung mit
Geoinformationssystemen Seminar aus Geographie | 1 2 2 2 4 2 |
Summe Anwendungsfach (mindestens 1 zu
belegen) | 13 | |
Fach/Semesterstunden | Lehrveranstaltungen | Semester-stunden |
Freie Wahlfächer (aus dem Angebot aller
anerkannten in- und ausländischen Universitäten zu wählen) | 14 | |
Summe insgesamt | 133 |
Das Studium Informatik an der Universität Wien/Ausprägungsfach Scientific Computing umfasst insgesamt 96 Semesterstunden und weist folgenden Aufbau mit folgendem Stundenumfang auf:
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Module/Semesterstunden | Lehrveranstaltungen | Semester-stunden |
Informationstechnologie (Pflichtmodul)/32 | Einführung in die
Programmierung Technische Grundlagen und
Systemsoftware Algorithmen und
Datenstrukturen Internettechnologien Datenbanksysteme Software
Architekturen und Web Technologien Softwareentwicklung Great
Principles of Information Technology | 4 4 4 4 4 4 4 4 |
Allgemeine
Grundlagen (Pflichtmodul)/16 | Modellierung Human-Computer-Interaction
und Psychologie Formale Grundlagen der
Informatik Projektmanagement | 4 4 4 4 |
Strukturwissenschaften (Pflichtmodul)/16 | Mathematische Basistechniken Grundlagen
der Mathematik und Analysis Datenanalyse und Statistik Optimierung
und Simulation | 4 4 4 4 |
Kompetenzerweiterung (Pflichtmodul)/6 | Informatik und Gesellschaft Sozial- und
geisteswissenschaftliche Grundlagen Informatik und Recht | 2 2 2 |
Summe Pflichtmodule | 70 | |
Interdisziplinäre Informatik - Scientific
Computing (Wahlpflichtmodul)/20 | Einführung in Scientific Computing -
Technologien und Infrastruktur Scientific
Programmierung Scientific Data Management Software Tools and
Libraries Praktikum mit Bachelorarbeit | 4 4 4 4 4 |
Summe Wahlpflichtmodul | 20 | |
Module/Semesterstunden | Lehrveranstaltungen | Semester-stunden |
Formal- und Naturwissenschaften
(Anwendungsfach-Pflichtmodul)/16 | Methoden des Scientific
Computing Einführungspraktikum Scientific Computing Formale
Techniken des Scientific Computing Mathematische Modellierung im
Scientific Computing Visualisierung | 2 2 4 4 4 |
Summe Anwendungsfach | 16 | |
Wahlmodul Anwendungsfach Formal- und
Naturwissenschaften | 4 |
Aus diesen Studienplänen (des Bakkalaureatsstudiums Informatik der Universität Klagenfurt und der Universität Wien) geht hervor, dass der Vermittlung von Grundlagen der Informatik bei beiden Studien der größte Raum, nämlich 106 bzw. 70 Semesterstunden, eingeräumt wird. Vergleicht man die Pflichtfächer und vertiefenden Wahlfächer an der Universität Klagenfurt mit den (Wahl)- Pflichtmodulen an der Universität Wien, so tritt zu Tage, dass die im gegenständlichen Fall angebotenen Lehrveranstaltungen alle jene Kenntnisse vermitteln, die die Absolventinnen und Absolventen in die Lage versetzen, informatische Methoden, Vorgehensmodelle, Werkzeuge und Systeme der Informatik zur Lösung praxisrelevanter Probleme anzuwenden. Keine Rolle dabei spielt, dass sich die Lehrveranstaltungsangebote zum Teil nicht decken, weil es den Universitäten im Rahmen der ihnen gesetzlich eingeräumten Autonomie anheim gestellt ist, durch welche Lehrveranstaltungen sie ihre Studienziele erreichen. Im Studienplan der Universität Klagenfurt wird der Bereich der Grundlagenvermittlung im Abschnitt Qualifikationsprofil mit "Fachkompetenzen" umschrieben und als Kern zur Qualifikation als Software Ingenieurin und Software Ingenieur bezeichnet. Die Absolventinnen und Absolventen des Bakkalaureatsstudium werden dort als Informatik-Fachkräfte mit ausgewogenen Grundlagenkenntnissen und besonderer Qualifikation in der Entwicklung von Software und Informationssystemen umschrieben, die befähigt sind, "nach kurzer Einarbeitungszeit Softwareentwicklungsprogramme im Team erfolgreich durchzuführen, Projekte zu leiten, komplexe Informationssysteme (Hardware-/Software-/Netzwerksysteme) in Abstimmung mit den Auftraggebern zu spezifizieren, inhaltlich und kommerziell zu evaluieren, verantwortlich einzuführen und in ihrer Anwendung gewinnbringend zu managen sowie die Zusammenhänge zwischen grundlegenden Erkenntnissen und anwendungsorientierten Methoden erkennen und nutzbringend einzusetzen". Im Studienplan der Universität Wien finden sich ebenfalls unter dem Abschnitt Qualifikationsprofil zu diesem Studienbereich die Aussagen, dass "sie (die Absolventinnen und Absolventen) vertiefte Kenntnisse über die Implementierung und Validierung komplexer informatischer Systeme zur Information, Kommunikation und Steuerung besitzen, diese in verschiedenen Anwendungsbereichen einsetzen können bzw. deren Einsatz leiten und geschult sind, Algorithmen zu realisieren und bezüglich ihrer Eigenschaften einzuschätzen und zu bewerten, im Team komplexe Software entwickeln können, die Anforderungen beim Arbeiten in Gruppen kennen, sowie die Fähigkeit zu verantwortlichem und verantwortungsbewussten Handeln im Beruf besitzen"; aus dieser Beschreibung ist zu schließen, dass der Kernbereich des Studiums ebenfalls die Grundlagen der Informatik zum Inhalt hat.
Was die im gegenständlichen Fall bei beiden Studien vorgesehene Spezialisierung, auf die sich die Bw. in ihrer Argumentation beruft, anbelangt, so ist hiezu darauf zu verweisen, dass es für österreichische Universitäten charakteristisch ist, dass die einzelnen Fakultäten bei der Gestaltung ihrer Studienpläne im Rahmen ihrer ihnen gesetzlich eingeräumten Autonomie gewisse Schwerpunkte setzen. Aus dieser Schwerpunktsetzung heraus resultieren im gegenständlichen Fall die an der Universität Klagenfurt angebotenen Anwendungsfächer und die an der Universität Wien angebotenen Ausprägungsfächer. Diesen Bereichen kommt jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil sie lediglich 13 Semesterstunden (Universität Klagenfurt) und 36 Semesterstunden (Universität Wien) umfassen. Darüber hinaus werden im Studienplan der Universität Wien die in den Ausprägungsfächern vermittelten Kenntnisse "als über die Grundlagenkenntnisse hinausgehende vertiefte Kenntnisse" bezeichnet, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass die Vermittlung von Grundlagenwissen beim Studium der Informatik im Vordergrund steht und die Ausprägungsfächer spezialisiertes Wissen in deutlich geringerem Umfang vermitteln.
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist nicht nur auf den Lehrinhalt einer Ausbildung abzustellen, sondern auch darauf, ob diese Lehrinhalte im Rahmen einer Ausbildung vermittelt werden, die zu einem gleichartigen Ausbildungsabschluss führen. Kann derselbe Ausbildungsabschluss auch an einer im Wohnort oder in dessen Einzugsbereich gelegenen Anstalt erreicht werden, so steht der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass auch an der Universität Klagenfurt das Bakkalaureatsstudium Informatik angeboten wird, das sich zufolge der vorstehenden Ausführungen in seinem Kernbereich mit jenem an der Universität Wien deckt. Keine Rolle spielt bei der Beurteilung der Gleichartigkeit der Studien die vom Sohn der Bw. eingeschlagene Spezialisierung. Die Argumentation der Bw., dass im Verleihungsdekret die Spezifikation des Ausprägungsfaches angegeben wird, ist daher unbeachtlich. Beide Studien führen im Übrigen nach erfolgreichem Abschluss zur Verleihung des akademischen Grades "Bakkalaurea bzw. Bakkalaureus der technischen Wissenschaften". Für den Sohn der Bw. besteht sohin in seinem Wohnort eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit, was die Zuerkennung des im § 34 Abs. 8 EStG 1988 vorgesehenen Pauschbetrages an die Bw. (für ihre Aufwendungen aus Anlass des Studium ihres Sohnes an der entfernt gelegenen Universität) ausschließt.
Eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit an der Universität Klagenfurt besteht auch für das seit Oktober 2004 vom Sohn der Bw. an der Universität Wien betriebene Studium der Philosophie, weshalb auch dieses für die Bw. keinen Anspruch auf Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 begründen kann. Letzteres wurde von der Bw. im Übrigen in ihrem Berufungsvorbringen auch nicht in Zweifel gezogen.
Dass das Studium Philosophie und das Bakkalaureatsstudium Informatik an der Universität Wien für das Ausbildungsniveau des Sohnes und seine spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein können, mag zutreffen. Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihres Kindes - ohne hiezu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein - weitere Kosten auf sich nehmen. Eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG 1988 ist jedoch lediglich bei jenen Aufwendungen gegeben, die der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspringen. Solche liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Gleichartigkeit von Bakkalaureatsstudien Informatik (Universität Wien Universität Klagenfurt) |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2008, 40 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAC-95451