Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit dem Einwand der Löschung des Abgabenkontos und des zugrunde liegenden Abgabenrückstandes bekämpft. Mangelnde Rechtsbelehrung durch erste Instanz und fehlende Unterschrift auf dem angefochtenen Erkenntnis eingewendet.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Gottfried Hochhauser und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen C.J., Adresse1, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes YY vom , SpS, nach der am in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin E.M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten C.J. (Bw.) wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
C.J. ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 8-12/2004 in Höhe von € 1.311,00 und für die Monate 1-9/2007 in Höhe von € 4.360,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Er hat dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Bw. die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 100,00 zu ersetzen.
Hingegen wird das gegen den Bw. mit Bescheid vom wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren hinsichtlich eines Differenzbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2004 in Höhe von € 5.426,00 gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig gesprochen, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2004 in Höhe von € 6.737,00 und 1-9/2007 in Höhe von € 4.360,00 bewirkt und habe dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 FinStrG habe der Bw. die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 200,00 zu ersetzen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, der finanzstrafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretene Bw. gebe sein monatliches Einkommen mit € 850,00 an und es würden ihn keine Sorgepflichten treffen.
Der Bw. sei im August 2004 erstmalig durch das Finanzamt XY aufgrund einer Gewerbeanmeldung betreffend die Durchführung von Baumeisterarbeiten steuerlich erfasst worden. In der dabei aufgenommenen Niederschrift habe er zusätzliche Tätigkeiten als gewerberechtlicher Geschäftsführer für zwei weitere Firmen angegeben.
Am sei durch das damals aktenführende Finanzamt eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt worden, zu deren Beginn eine Selbstanzeige erstattet worden sei. Nach Prüfungsabschluss sei der Akt zur finanzstrafrechtlichen Würdigung vorgemerkt worden.
Eine weitere Prüfung durch das damals aktenführende Finanzamt sei am abgeschlossen worden. Auch zu Beginn dieser Prüfung habe der Bw. eine Selbstanzeige erstattet.
Mit Niederschrift vom habe der Bw. erklärt, dass er die Firma mit Februar 2009 stillgelegt habe.
Nach der vom Bw. im Zuge des Spruchsenatsverfahrens selbst vorgelegten Verständigung über die Aktenabtretung vom sei mitgeteilt worden, dass die Steuernummer beim Finanzamt XY gelöscht worden sei und dieses Abgabenkonto für Verrechnungsvorgänge nicht mehr zur Verfügung stehe. Unter einem sei dem Bw. auch das nunmehr zuständige Finanzamt und die neue Steuernummer bekannt gegeben worden.
Das Abgabenkonto des Bw. habe zum einen Rückstand in Höhe von € 22.467,28 ausgewiesen.
Einer Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung nach bescheidmäßiger Einleitung des Finanzstrafverfahrens am sei der Bw. nicht nachgekommen, sodass am im vereinfachten Verfahren eine Strafverfügung erlassen worden sei, mit welcher der Bw. des ihm im Einleitungsbescheid angelasteten Finanzvergehens schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe verhängt worden sei.
Am habe der Bw. einen Einspruch gegen die Strafverfügung überreicht und die Zuständigkeit des Spruchsenates für das weitere Verfahren begehrt.
Der Bw. habe vorgebracht, seit kein Einzelunternehmer mehr zu sein, wobei dies der Finanzstrafbehörde bereits bekannt gewesen sei.
Weiters sei er nicht schuldig, vorsätzlich beim Finanzamt YY ein Finanzvergehen begangen zu haben, da in diesem Zeitpunkt das Finanzamt Wien 3/11 zuständig gewesen sei.
Das Abgabenkonto mit der Steuernummer YXY beim Finanzamt XY sei am gelöscht worden und nach seinem Wissen sei seine Abgabenschuld gemäß § 235 BAO getilgt worden.
Unter der neuen Steuernummer, die ihm am zugeteilt worden sei, seien keine Steuervergehen bekannt.
Weiters habe der Bw. bekannt gegeben, dass er den zuständigen Sachbearbeiter der Finanzstrafbehörde für das weitere Verfahren wegen Befangenheit ablehne.
Die mit dem Einspruch bekämpfte Strafverfügung sei außer Kraft getreten, gehöre also nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Im Spruchsenatsverfahren habe der Bw. eine am beim Spruchsenat eingelangte Eingabe übermittelt, in welcher eine konkrete Stellungnahme zu den erhobenen Tatvorwürfen nicht enthalten sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat habe der Bw. sich für nicht schuldig bekannt und auf seine letzte schriftliche Eingabe verwiesen. Zu den Selbstanzeigen anlässlich der Prüfung könne er sich nicht mehr erinnern, diese würden schon lange zurückliegen.
Von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sei er in Kenntnis. Er sei vom Finanzamt gepfändet worden und habe kein Geld gehabt.
Wiederholt habe der Bw. vorgebracht, durch die Löschung sei sein Rückstand erloschen und er beantrage die Einstellung des Strafverfahrens.
Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, das Verhalten des Bw. erfülle das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht, da davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenen im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihm treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt gewesen seien.
Der Verantwortung des Bw. habe der Spruchsenat nicht folgen können, zumal er gegen von der Abgabenbehörde gesetzte Maßnahmen auftrete, die mit dem Tatvorwurf nicht im Zusammenhang stünden. Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw. und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Die Kostenentscheidung beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende fristgerechte Berufung des Bw. vom , mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass
a) wegen fortlaufender Verrechnungsvorgänge einer vom Amt gelöschten Steuernummer YXY, b) wegen fehlender Unterschrift auf der Erkenntnis des Richters, c) wegen falscher Angaben der Schreiben des Amtsbeauftragten vom (Berufsbezeichnung), vom (Berufsbezeichnung) und vom (Geburtsort, Altersangabe), d) weil bei der mündlichen Verhandlung am keine Belehrung des Bw. hinsichtlich seiner Rechte erfolgt sei und weiters e) wegen Nichtoffenlegung der Daten von der Steuernummer XX
das angefochtene Erkenntnis aufzuheben sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG wird der Täter wegen Versuches oder Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt, oder falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn den Erfolg abwendet. Ein Rücktritt vom Versuch ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
§ 126 Abs. 1 FinStrG lautet: Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß § 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der Verfahrensergebnisse.
Der Beschuldigte ist trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat unentschuldigt nicht erschienen. Gemäß §§ 126, 157 FinStrG wurde über die eingebrachte Berufung in seiner Abwesenheit entschieden.
Zunächst sind aufgrund der Aktenlage folgende Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen:
Im Rahmen einer Niederschrift mit dem damals zuständigen Finanzamt XY anlässlich der Neuaufnahme und steuerlichen Erfassung des Bw. hat dieser am der Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber bekannt gegeben, ab August 2004 das selbständige Baumeistergewerbe auf Honorarbasis auszuüben und zudem als gewerberechtlicher Geschäftsführer für zwei namentlich genannte Unternehmen tätig zu sein.
Für die Monate 8 und 9/2004 hat der Bw. in der Folge weder eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben noch eine Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet.
Am ging in der Folge die Umsatzsteuervorauszahlung 10-12/2004 in Höhe von € 496,91 auf das damals beim zuständigen Finanzamt XY geführte Abgabenkonto mit der St.Nr. YXY ein.
Nachdem der Bw. durch seinen damaligen steuerlichen Vertreter am im elektronischen Weg die Umsatzsteuererklärung 2004, mit welcher er eine Zahllast in Höhe von € 457,91 offenlegte, übermittelt hatte, gab er am vor Beginn einer Außenprüfung eine Selbstanzeige dahingehend ab, auf sein Bankkonto sei am eine Zahlung in Höhe von brutto € 8.100,00 eingegangen, welche nicht als Erlös erfasst worden sei. Es werde daher eine berichtigte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie berichtigte Steuererklärungen für das Jahr 2004 vorgelegt. Mit der am selben Tag abgegebenen berichtigten Umsatzsteuererklärung 2004 legte der Bw. eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 1.807,91 offen. Damit ist der Bw. insoweit vom Versuch, durch Abgabe der am elektronisch eingereichten unrichtigen Umsatzsteuererklärung 2004 eine Umsatzsteuerverkürzung zu bewirken, gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG zurückgetreten, sodass insoweit eine versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 2004 nicht gegeben sein kann.
Mit der anlässlich der Selbstanzeige vom abgegebenen berichtigten Umsatzsteuererklärung 2004 mit einer ausgewiesenen Zahllast in Höhe von € 1.807,91 hat der Bw. einbekannt, Umsatzsteuervorauszahlungen für die von der Unternehmenstätigkeit umfassten Monate 8-12/2004 in Höhe von € 1.311,00 (Umsatzsteuerzahllast 2004 laut Selbstanzeige € 1.807,91 abzüglich der geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung 10-12/2004 in Höhe von € 496,91) nicht im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen offengelegt und die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen auch nicht entrichtet zu haben. Dieser Selbstanzeige kommt deswegen keine strafbefreiende Wirkung zu, weil eine den Abgabenvorschiften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG nicht erfolgt ist.
Im Zuge einer mit Bericht vom abgeschlossenen Außenprüfung gemäß § 150 BAO erwies sich die im Rahmen der Selbstanzeige am abgegebene Umsatzsteuererklärung 2004 mit einer ausgewiesenen Zahllast in Höhe von € 1.807,91 ebenfalls als unrichtig, da festgestellt wurde, dass der Bw. Nettoumsätze (20%) in Höhe von € 34.225,00 nicht offengelegt hat.
Mit Umsatzsteuerbescheid vom erfolgte daraufhin eine Erstveranlagung der Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 8.753,77. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom als unbegründet abgewiesen, sodass der Umsatzsteuerbescheid 2004 in Rechtskraft erwachsen ist.
Durch die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuererklärung 2004 vom hat der Bw. daher versucht, Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 6.949,86 zu verkürzen und es kann daher insoweit nur das Jahressteuerdelikt gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG vorliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 31.1.196, 13 Os 187/95) als auch des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann, wenn in der Folge mit Beziehung auf denselben Betrag und den selben Zeitraum die Umsatzsteuerverkürzung auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung im Sinne des Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) Vortat von dem letzteren Finanzvergehen als Haupttat, deren Schaden die Folgen der Vortat zur Gänze aufgehen, konsumiert.
Der Gegenstand (die Sache im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG), der dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in ihren wesentlichen Sachverhaltselementen unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (z.B. ). Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Verfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt und ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen darf, die im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt wurde, da darin zumindest die Entziehung einer Instanz liegen würde. Macht die Behörde eine andere Sache zum Gegenstand ihrer Entscheidung als die Finanzstrafbehörde erster Instanz, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter ( B 362-364, 583, 584/78).
Wurde dem Bw. daher erstinstanzlich laut Spruch und Begründung des Strafbescheides eine Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Last gelegt, ist im Rechtsmittelverfahren nur diese Anschuldigung zu prüfen. Ein Schuldspruch wegen einer eventuell versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 2004 ist der Berufungsbehörde daher verwehrt.
Ebenso verwehrt ist es dem Unabhängigen Finanzsenat über die mit Schriftsatz des Bw. vom erfolgte Anzeige wegen behaupteter Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß EU-Rahmenbeschluss 2008/913/JI einer namentlich genannten Finanzbediensteten zu entscheiden, weil diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG sind. Eine Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates ist insoweit nicht gegeben.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt das Delikt der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Monate 8-12/2004 in Höhe von € 1.311,00 in objektiver Hinsicht vor, da der Bw. für diese Zeiträume weder eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und auch die Umsatzsteuervorauszahlungen, welche im Rahmen der nicht strafbefreienden Selbstanzeige vom einbekannt wurden, auch insoweit bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen nicht entrichtet hat. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt, wenn die Abgabe nicht pünktlich bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.
Hinsichtlich eines Differenzbetrages zur Anschuldigung und zum erstinstanzlichen Erkenntnis an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2004 in Höhe von € 5.424,00 war daher mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Keine Bedenken bestehen seitens des erkennenden Berufungssenates in Bezug auf die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuer- vorauszahlungen 1-9/2007 in Höhe von € 4.360,00. Der Bw. hat für die Monate 1-9/2007 keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und auch die entsprechenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht pünktlich bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet, weswegen eine Festsetzung durch die Abgabenbehörde erster Instanz nach Durchführung einer Außenprüfung erfolgen musste. Mit Bescheiden vom wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen 1-3/2007 in Höhe von € 3.617,84, 4-6/2007 in Höhe von € 969,97 und 7-9/2007 in Höhe von € 3.009,76, also in Summe in Höhe von € 7.597,57 festgesetzt. Am erging in der Folge der Umsatzsteuerbescheid 2007, welcher eine Gutschrift in Höhe von € 3.235,23 nach sich zog, weswegen die Abgabenbehörde erster Instanz lediglich einen Verkürzungsbetrag von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 4.360,00 (nach unten gerundet) zu Gunsten des Bw. unbedenklich zugrunde legte.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung einwendet, die auf dem Abgabenkonto des vormals zuständigen Finanzamtes XY mit der St.Nr. YXY durchgeführten fortlaufenden Verrechnungsvorgänge seien von Amts wegen gelöscht worden und könnten daher nicht mehr der Bestrafung zugrunde gelegt werden, so ist ihm insoweit entgegenzuhalten, dass mit der zu Recht durchgeführten Abgabenabtretung an das Finanzamt YY zwar das Abgabenkonto des Finanzamtes XY mit der St.Nr. YXY gelöscht, jedoch sämtliche Verrechnungsvorgänge auf das Abgabenkonto mit der St.Nr. XX des neu zuständigen Finanzamtes YY übertragen wurden, auf welchen sämtliche Buchungsvorgänge seit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit des Bw. nach wie vor aufscheinen. Unstrittig war das Finanzamt XY gemäß § 55 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 61 BAO (jeweils in der bis geltenden Fassung) für die Erhebung der Umsatzsteuer des Bw. zuständig, hat er doch seine betriebliche Tätigkeit vom Firmenstandort Adresse2, jedenfalls bis Mai 2008 ausgeübt. Aufgrund einer Erhebung, festgehalten in der Niederschrift mit dem Bw. vom hat das damals zuständige Finanzamt XY erstmalig vom Umstand Kenntnis erlangt, dass der Bw. seit Mai 2008 den Firmenstandort Adresse2 nicht mehr benutzt und die Baufirma mit Februar 2009 stillgelegt hatte. Gemäß § 55 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 61 BAO (jeweils in der bis geltenden Fassung) ergab sich in der Folge die Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes des Bw., Wien 6/7/15, zumal der Bw. bis zu seinem Wegzug nach Deutschland () seinen Wohnsitz in Adresse3, hatte. Gemäß § 73 BAO in der bis geltenden Fassung endete die Zuständigkeit des Finanzamtes XY mit dem Zeitpunkt, in dem das Finanzamt YY von dem, seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangte. Laut Aktenlage erfolgte der Zuständigkeitsübergang am , von welchem der Bw. mit Verständigung vom in Kenntnis gesetzt wurde.
Das gegenständliche Finanzstrafverfahren, welches mit Bescheid vom eingeleitet wurde, wurde gemäß § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG zu Recht vom nunmehr für die Erhebung der beeinträchtigten Abgaben zuständigen Finanzamt YY als Finanzstrafbehörde erster Instanz geführt, zumal zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges beim Finanzamt XY das gegenständliche Finanzstrafverfahren noch nicht anhängig war. Der Bw. irrt daher, wenn er vermeint, dass sein Abgabenrückstand, welcher auf dem Abgabenkonto, St.Nr. YXY des Finanzamtes XY entstanden ist, gelöscht worden sei. Wie bereits ausgeführt, wurde lediglich das Steuerkonto (und nicht die Abgabenschuldigkeiten) nach erfolgter Aktenabtretung und Übertragung der Gebarung auf das Konto des neu zuständigen Finanzamtes YY gelöscht. Selbst wenn jedoch eine Löschung der zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten gemäß § 235 BAO erfolgt wäre, hätte dies keine wie immer geartete Auswirkung auf das gegenständliche Finanzstrafverfahren und die hier eigenständig und ohne Bindungswirkung zum Abgabenverfahren zu beurteilenden Tathandlungen.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung die fehlende Unterschrift des Richters auf den ihm zugestellten Erkenntnis des Spruchsenates bemängelt, ist er auf die Bestimmung des § 137 lit. f FinStrG zu verweisen, wonach an die Stelle der Unterschrift des Vorsitzenden die Beglaubigung der Kanzlei treten kann, dass die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist. Aus der Aktenlage ist dazu ersichtlich, dass die Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates die Unterschrift des Vorsitzenden aufweist und daher die Beglaubigung der Kanzlei die Unterschrift des Vorsitzenden des Spruchsenates auf der Ausfertigung des Erkenntnisses, welches dem Bw. zugestellt wurde, ersetzen konnte. Nicht behauptet wurde in der gegenständlichen Berufung, dass die dem Bw. zugestellte Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses eine Beglaubigung der Kanzlei ("Für die Richtigkeit der Ausfertigung:") nicht enthalten würde. Mit diesem Vorbringen hat der Bw. daher keinen Mangel aufgezeigt.
Des Weiteren bemängelt der Bw. falsche Angaben, welche in den Schreiben des Amtsbeauftragten vom (Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens) hinsichtlich der Berufsbezeichnung vom (Strafverfügung) ebenfalls hinsichtlich der Berufsbezeichnung und vom (Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat) hinsichtlich seines Geburtsortes und seiner Altersangabe gemacht worden wären. Dazu wurde bereits ausgeführt, dass Gegenstand der Entscheidung und der Beurteilung durch den Unabhängigen Finanzsenat ausschließlich das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates ist und nicht die vom Bw. in der Berufung angeführten Schriftstücke bzw. Erledigungen, weswegen sich insoweit ein näheres Eingehen erübrigt.
Zudem macht der Bw. einen Verfahrensmangel dahingehend geltend, in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am sei ihm keine Belehrung hinsichtlich seiner Rechte erteilt worden.
Gemäß § 57 Abs. 3 FinStrG ist jeder Beschuldigte durch die Finanzbehörde sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und dem gegen ihn bestehenden Tatverdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 77, 79, 83, 84, 113, 114, 125, 151 und 152) zu informieren. Dies darf so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat. Auch alle anderen vom Finanzstrafverfahren betroffenen Personen sind über ihre wesentlichen Rechte zu belehren. Die Informationen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
Aus der Aktenlage ist dazu nicht ersichtlich, ob dem Bw. mit der Zustellung des Einleitungsbescheides eine schriftliche Rechtsbelehrung für Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens übermittelt wurde und es kann auch aus der Aktenlage sowie auch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat die Erteilung einer Rechtsbelehrung an den unvertretenen Bw. nicht festgestellt werden, weswegen davon ausgegangen werden muss, dass eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb. Andererseits kann auch aus der Aktenlage nicht entnommen werden, dass der Bw. gegenüber der Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Rechtsbelehrung verlangt hätte. Jedenfalls stellt das Unterbleiben einer Rechtsbelehrung im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG einen Verfahrensmangel dar, wobei jedoch der Bw. in der gegenständlichen Berufung nicht behauptet, dadurch einen Rechtsnachteil erfahren zu haben und bei Beachtung der Pflicht zur Rechtsbelehrung der Spruchsenat zu einer anders lautenden Entscheidung gelangt wäre, somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.
Soweit der Bw. letztlich die Nichtoffenlegung der Daten der St.Nr. XX des Finanzamtes YY bemängelt, ist dazu auszuführen, dass er über sämtliche Buchungsvorgänge, die seit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit zunächst auf seinem Abgabenkonto beim Finanzamt XY und nach Zuständigkeitsübergang und Übertragung der Gebarungsdaten auf das Konto des neu zuständigen Finanzamtes YY Buchungsmitteilungen erhalten hat, weswegen dieser Einwand ins Leere geht. Zudem hätte der Bw. jederzeit die Möglichkeit gehabt, im Rahmen einer Akteneinsicht sich auch über die Gebarung am Abgabenkonto zu informieren.
Zur subjektiven Tatseite hat der Bw. in der gegenständlichen Berufung keinerlei Einwendungen gemacht und vor dem Spruchsenat insoweit ausgeführt, dass er Kenntnis von seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen hatte und der Grund für die Nichtabgabe der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und für die Nichtentrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen in seiner schwierigen finanziellen Situation gelegen sei, zumal er vom Finanzamt gepfändet worden wäre.
Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind die mit Eventualvorsatz unterlassene Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Umsatzsteuervoranmeldungen und die wissentliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen.
Zweifelsfrei kannte der Bw. seine diesbezüglichen Verpflichtungen, hat er doch für andere von diesen Finanzstrafverfahren nicht betroffene Voranmeldungszeiträume die Umsatzsteuervoranmeldungen pünktlich abgegeben und zumindest die Umsatzsteuervorauszahlungen 10-12/2004 zeitnah zum Fälligkeitstag entrichtet. Ursache und Motiv für die Verletzung der Offenlegungs- und Entrichtungspflichten in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen war zweifelsfrei die schlechte wirtschaftliche Situation des Bw.
Die subjektive Tatseite der Bestrafung zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher zweifelsfrei erwiesen.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zugrunde zu legen ist.
Bei der Strafbemessung sah der Unabhängige Finanzsenat als mildernd die bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., die erfolgte teilweise Schadensgutmachung sowie den Umstand, dass der Vorsatz des Bw. offenkundig nur auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils und nicht auf endgültige Abgabenvermeidung gerichtet war. Demgegenüber sind als erschwerend die mehrmaligen Tatentschlüsse anzusehen.
Ausgehend von einer sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. (monatliches Einkommen € 850,00, aushaftender Abgabenrückstand auf seinem Abgabenkonto € 32.619,52) erweist sich die aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Geldstrafe, bei deren Bemessung der erstinstanzliche Strafsatz (ca. 18% der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen) bei ausschließlich zugunsten des Bw. eingebrachter Berufung aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG nicht überschritten wurde, als tat- und schuldangemessen.
Zu bemerken ist hierzu, dass seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz die im § 23 Abs. 4 FinStrG normierte Mindeststrafe von 10% des Strafrahmens unterschritten wurde, wobei besondere Gründe, welche dafür gesprochen hätten, dem erstinstanzlichen Erkenntnis nicht zu entnehmen und dem Unabhängigen Finanzsenat auch nicht ersichtlich sind. Da gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig wäre, welche im gegenständlichen Fall jedoch unterblieben ist, war die gegenständliche Geldstrafe vom Unabhängigen Finanzsenat ebenfalls unter der Mindeststrafe, trotz nicht gegebener Schuldeinsicht des Bw., zu verhängen.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates dem festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Informativ wird mitgeteilt, dass der am vom Bw. zur Post gegebene Schriftsatz vom (gemeint wohl ), mit welchem die Vorladung des Beschuldigten zur mündlichen Berufungsverhandlung wegen behaupteter völkerrechtlicher Unzuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates gegenüber der staatlichen Selbstverwaltung C.J. unter Verweis auf die UNO Resolution A/res/56/83 zurückgewiesen wurde, beim zuständigen Sachbearbeiter des Unabhängigen Finanzsenates erst nach bereits erfolgter Entscheidung über die Berufung durch den Berufungssenat und mündlicher Verkündigung der Berufungsentscheidung in Abwesenheit des Bw. eingelangt ist und daher schon aus diesem Grunde der Berufungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnte. Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich daher.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 57 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at