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OGH vom 27.07.1995, 1Ob1/95

OGH vom 27.07.1995, 1Ob1/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Günter K***** vertreten durch Dr.Alexander Hasch, Dr.Bernhard Huber und Dr.Hans Spohn, Rechtsanwälte in Linz, wider die Antragsgegnerin Wassergenossenschaft G*****, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen Vorschreibung eines Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags (Streitwert 268.719 S), infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichts Linz als Rekursgerichts vom , GZ 18 R 135/94-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom , GZ 1 Nc 44/93-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Antragsgegnerin, eine freiwillige Wassergenossenschaft nach § 74 Abs 1 lit a WRG mit dem Zweck der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser, wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde vom als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt und ihre Satzungen genehmigt. Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der an der genossenschaftlichen Anlage angeschlossenen oder anzuschließenden Liegenschaften.

Der Antragsteller war seit 1984 Alleineigentümer einer Liegenschaft in G*****, für deren Wasseranschluß die Voreigentümerin aufgrund einer Vereinbarung der Mitglieder der Antragsgegnerin für die damals noch unbebaute Liegenschaft eine Pauschalanschlußgebühr bezahlt hatte. Für die geplante Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Eigentumswohnungen auf dieser Liegenschaft erteilte der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde dem Antragsteller aufgrund eines Antrags vom mit Bescheid vom die Baubewilligung. Die Antragsgegnerin schrieb dem Antragsteller - aufgrund einer nicht rechtswirksamen Gebührenordnung - für die Erweiterung (Verstärkung) des Wasseranschlusses erstmals mit Schreiben vom einen Anschlußgebühren- Ergänzungsbeitrag von 226.915,24 S vor. In der Genossenschaftsversammlung der Antragsgegnerin vom wurde eine Neufassung ihrer Satzung sowie eine „Anschlußgebühren-Ordnung“ beschlossen, deren hier wesentliche Bestimmungen lauten:

„A) Anschlußgebühr

1) Die Anschlußgebühr beträgt für unbebaute Grundstücke S 22.100,-, für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2: S 170,-, mindestens aber S 22.100,- (= 130 m2 ).

2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke wird unter Berücksichtigung der nachstehenden Zu- und Abschläge gebildet: ...

B) Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag

Wenn sich bei angeschlossenen Grundstücken nachträglich die Bemessungsgrundlage durch Neu-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie durch Neubau nach Abbruch oder durch Änderung der Verwendung von Räumen über die vorher bestandene Bemessungsgrundlage erhöht, so wird ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag fällig, dessen Höhe aus dem Umfang der Vergrößerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 errechnet wird.

C) Allgemeine Bestimmungen

1) ...

2) Die Genossenschaftsmitglieder sind verpflichtet, beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des Abschnittes B, welche den Anspruch der Genossenschaft auf einen Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag begründen, vor Baubeginn bzw. Durchführung der Maßnahme der Genossenschaft zu melden. In dieser Meldung sind die für die Ermittlung des Ergänzungsbetrages maßgeblichen Informationen anzugeben.

3) ...“

Der Landeshauptmann von Oberösterreich genehmigte die Satzungsänderung und die „Anschlußgebühren-Ordnung“ mit Bescheid vom . Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des in Rechtskraft. Die Antragsgegnerin zog über Einwendungen des Antragstellers mit Schreiben vom ihre Gebührenvorschreibung vom zurück und schrieb dem Antragsteller gleichzeitig unter Bezugnahme auf ihre „Anschlußgebühren-Ordnung“ und unter Bedachtnahme auf die von der Gemeinde mit Bescheid vom bewilligte Planänderung (zwölf statt vorher zehn Wohnungen) einen Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag von 268.719 S (einschließlich der Umsatzsteuer) vor. Der Antragsteller erhob gegen die Vorschreibung Einwendungen und beantragte die Durchführung des nach § 21 der Satzungen der Antragsgegnerin vorgesehenen genossenschaftsinternen Schlichtungsverfahrens. Der Obmann des Schiedsgerichts erachtete im Schiedsspruch vom die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrags als nicht zu Recht erfolgt, weil die Anwendung der „Anschlußgebühren-Ordnung“ auf Vorschreibungen vor Juni 1991 rückwirkend und daher unzulässig sei. Der dagegen von der Antragsgegnerin angerufene Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde entschied mit Bescheid vom , 1. die Vorschreibung eines Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags von 268.719 S durch die Antragsgegnerin sei zu Recht erfolgt, 2. die Vorschreibung von näher bezeichneten Mahnspesen sei nicht zu Recht erfolgt, und 3. der Antragsteller habe den Beitrag von 268.719 S binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheids an die Antragsgegnerin zu leisten. Rechtlich nahm die Wasserrechtsbehörde im wesentlichen das Entstehen der Gebührenschuld mit dem Beginn des tatsächlichen Bezugs und Wasserverbrauchs an.

Mit seinem gegen die Punkte 1. und 3. dieses Bescheids an das gemäß § 117 WRG zuständige Bezirksgericht gerichteten Antrag begehrte der Antragsteller die Feststellung, der Anspruch der Antragsgegnerin auf einen vom Antragsteller zu entrichtenden Ergänzungsbeitrag bestehe nicht zu Recht. Dazu brachte er im wesentlichen vor, der Zeitpunkt der Fälligkeit sei in der neuen „Anschlußgebühren-Ordnung“ nicht geregelt worden; nach der Praxis sei jedoch eine Anschlußgebühr noch nie nachträglich verrechnet, sondern bei unbebauten Grundstücken vor dem Anschluß und bei bebauten Grundstücken bei Erteilung der Baubewilligung vorgeschrieben worden. So sei auch die erste Vorschreibung an den Antragsteller mit Erteilung der Baubewilligung erfolgt. Da mit dem Bau der zwölf Wohneinheiten 1990 begonnen worden sei, sei der für einen Anspruch maßgebliche Umstand bereits vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft der „Anschlußgebühren-Ordnung“ gelegen; deren rückwirkende Geltung sei nicht vorgesehen, ein Ergänzungsbeitrag dürfe deshalb nicht eingehoben werden. Demgegenüber habe die Wasserrechtsbehörde bei Beurteilung des Zeitpunkts des Entstehens der Schuld auf den tatsächlichen Wasserbezug und somit erst auf den Bezug der Wohnungen abgestellt; vom tatsächlichen Wasserbezug werde jedoch nie ausgegangen, auch hier nicht, vielmehr sei der Beitrag spätestens mit der Errichtung bzw - vor dem erfolgten - Fertigstellung fällig.

Die Antragsgegnerin beantragte im Verfahren die Feststellung, die Vorschreibung des Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags von 268.719 S sei zu Recht erfolgt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der Gebührenschuld sei die Vollendung des Bauwerks und dessen Bezug, somit die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung. Da die Wohnanlage des Antragstellers erst Ende August 1991 fertiggestellt worden sei, zu welchem Zeitpunkt die neue „Anschlußgebühren-Ordnung“ bereits gegolten habe, sei die Vorschreibung aufgrund einer gültigen Rechtsgrundlage erfolgt. Es sei auch gängige Praxis gewesen, die Anschlußgebührenschuld beim Anschluß eines Gebäudes mit dem Zeitpunkt des Beziehens, daher mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der erhöhten Wasserleistung fällig zu stellen. So enthalte auch die - als Vorlage zu der am beschlossenen Anschlußgebühren-Ordnung dienende Anschlußgebühren-Ordnung der Marktgemeinde G***** die Bestimmung, daß die Verpflichtung mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde entstehe. Da es bei der Beurteilung der Fälligkeit bisher nie zu Problemen gekommen sei, habe man keine Notwendigkeit gesehen, diese Bestimmung ausdrücklich (in die „Anschlußgebühren-Ordnung“) zu übernehmen.

Das Erstgericht setzte den vom Antragsteller zu leistenden Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag für die Erweiterung des Wasseranschlusses auf seinem näher bezeichneten Grundstück mit 268.719 S fest und verpflichtete ihn zur Bezahlung binnen 14 Tagen an die Antragsgegnerin. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung finden sich noch folgende Feststellungen: Bei anderen Mitgliedern habe die Antragsgegnerin die Gebühren zu anderen Zeitpunkten vorgeschrieben, etwa bei Baubewilligung oder bei Baubeginn. Die Möglichkeit des Wasserverbrauchs bzw der tatsächliche Wasserverbrauch sei mit etwa August 1991 gegeben gewesen, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller noch bücherlicher Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaft gewesen sei. Etwa Anfang Juli 1991 sei die Wohnanlage fertiggestellt bzw bezugsfähig geworden.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht im wesentlichen die Auffassung, die Rechtsgültigkeit der „Anschlußgebühren-Ordnung“ hänge zwar von der rechtskräftigen Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde ab; werde danach die beschlossene Gebührenordnung aber wirksam, so wirke auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung zurück. Zur Fälligkeit des Ergänzungsbeitrags enthalte die „Anschlußgebühren-Ordnung“ keine ausdrücklichen Bestimmungen. Aus der Verpflichtung der Mitglieder, beabsichtigte Änderungen vor Baubeginn zu melden, könne eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, Beiträge bereits in diesem Stadium vorzuschreiben, nicht abgeleitet werden. Vielmehr könne die „Anschlußgebühren-Ordnung“ der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit § 78 Abs 3 lit b WRG so verstanden werden, daß die Antragsgegnerin auch berechtigt sei, auf den Zeitpunkt des Wasserverbrauchs abzustellen. Die abweichende Praxis bei anderen Mitgliedern binde die Antragsgegnerin nicht und bedeute hier nicht, daß der Anspruch zwingend mit der Meldung bzw mit Baubewilligung gegeben sei sowie das Abstellen auf den Zeitpunkt des Verbrauchs unzulässig wäre. Die Möglichkeit, Wasser zu verbrauchen, sei erst nach dem Wirksamkeitsbeginn der „Anschlußgebühren-Ordnung“ eingetreten, sodaß die Vorschreibung zu Recht erfolgt sei. Aber auch dann, wenn auf den Zeitpunkt der Fertigstellung etwa Anfang Juli 1991 abgestellt würde, wäre die Gebührenordnung anzuwenden, desgleichen auch beim Abstellen auf die baubehördliche Bewilligung, weil sich mit dem Bescheid der Gemeinde vom die Verhältnisse für die Berechnung der Gebühr geändert hätten.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung erster Instanz und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht ging die zweite Instanz im wesentlichen von folgenden Erwägungen aus: Die am beschlossene „Anschlußgebühren-Ordnung“ sei durch die spätere Genehmigung nicht rückwirkend mit dem , sondern erst nach Eintritt der Rechtskraft deren Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde mit Ablauf des in Kraft getreten. Bereits aus Punkt B) der „Anschlußgebühren-Ordnung“ könne ein Zeitpunkt für das Entstehen der Gebührenschuld des Antragstellers abgeleitet werden. Danach werde ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag fällig, wenn sich bei angeschlossenen Grundstücken nachträglich die Bemessungsgrundlage durch Neu-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie durch Neubau nach Abbruch ... erhöhe. Nach Punkt A) Abs 2 der „Anschlußgebühren-Ordnung“ werde die Bemessungsgrundlage durch die Quadratmeteranzahl gebildet. Dem Rechtsstandpunkt des Antragstellers, daß die Fälligkeit mit Baubeginn gegeben gewesen sei, könne nicht beigetreten werden. Berücksichtige man zudem, daß die Fertigstellung der Wohnanlage des Antragsstellers etwa Anfang Juli 1991 mit dem Inkrafttreten der „Anschlußgebühren-Ordnung“ mit Ablauf des zeitlich ungefähr zusammengefallen sowie die Möglichkeit des tatsächlichen Wasserverbrauchs etwa im August 1991 gegeben gewesen sei, so sei durch die mit Schreiben vom erfolgte Vorschreibung eines Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags eine rechtswidrig rückwirkende Anwendung der „Anschlußgebühren-Ordnung“ nicht anzunehmen. Punkt b) stelle somit weder auf die Einreichung der Baubewilligung noch auf den Beginn eines Umbaus oder Neubaus, sondern auf die tatsächliche Änderung der Quadratmeteranzahl ab, die mit der durchgeführten Änderung eintrete, somit mit der tatsächlichen Fertigstellung des Umbaus oder Neubaus und der damit verbundenen Möglichkeit des tatsächlichen Wasserverbrauchs. Mit der durch die Fertigstellung eingetretenen Erhöhung der Quadratmeterzahl und der Möglichkeit, die Leistungen der Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen, sei somit die Gebührenschuld des Antragstellers entstanden. Daß es auf die sonst abweichende Praxis der Antragsgegnerin nicht ankomme, habe bereits das Erstgericht zutreffend erkannt. Eine solche wäre nur dann bindend, wenn sie von den Mitgliedern der Antragsgegnerin beschlossen worden wäre. Daher könne es auch nicht entscheidungswesentlich sein, ob Schwimmbäder oder Zubauten anderswo ohne Vorschreibung eines Beitrags errichtet worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Wassergenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 74 Abs 2 WRG), weil ein behördlicher Akt (Bescheid) notwendige Voraussetzung für das Entstehen und das Verbandsverhältnis zu einem erheblichen Teil öffentlich-rechtlich gestaltet ist (Raschauer, Wasserrecht § 73 Rz 1 mwN; Kaan-Rose-Rausch, Handbuch der Wassergenossenschaften und Wasserverbände 3 ff; vgl auch Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 317) und keine Genossenschaft iS des GenG (HS 11.560; SZ 33/121; Brinek ua, Genossenschaftsrecht2 19; Feil, Genossenschaftsrecht 6). Deren Zweck kann unter anderem, wie hier, die Versorgung der Mitglieder mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen sein (§ 73 Abs 1 lit b WRG). Die Antragsgegnerin als Wassergenossenschaft schrieb dem Antragsteller als ihrem Mitglied am aufgrund ihrer „Anschlußgebühren-Ordnung“ die Leistung eines Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags vor.

Der Maßstab für die Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten bei Wassergenossenschaften soll grundsätzlich autonom durch die Mitglieder (Proponenten) festgesetzt werden und kann gemäß § 78 WRG in den Satzungen (§ 77 Abs 3 lit d WRG) - deren Rechtsnatur hier nicht beurteilt werden muß (vgl dazu Rossmann, Das österr. Wasserrecht2 § 77 WRG Anm 1 mwN; Kaan-Rose-Rausch aaO 137) - , in einem öffentlich-rechtlichen (Raschauer aaO § 78 WRG Rz 4) „besonderen Übereinkommen“ nach § 78 Abs 2 WRG, somit im Vertragsweg (SZ 37/46; Rossmann aaO 219), oder gar nicht festgelegt werden (Kaan-Rose-Rausch aaO 62). Gemäß § 78 Abs 2 WRG sind die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen und nicht anderweitig gedeckt werden können, nach dem durch die Satzungen oder durch „besondere Übereinkommen“ festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Hier enthalten die Satzungen in ihrem § 19 „Ausführung des Unternehmens“ auch allgemeine Richtlinien der Wassergenossenschaft über die Kostenaufteilung. Eine Ausführung der allgemeinen Richtlinien über die Kostenaufteilung bei Anschlußgebühren erfolgte im vorliegenden Fall durch das als „Anschlußgebühren-Ordnung“ bezeichnete, am beschlossene „besondere Übereinkommen“ der Mitglieder im Sinn des § 78 Abs 2 WRG. Dazu hat der Antragsteller zwar vorgebracht (ON 3 AS 47), in der Anwesenheitsliste der Genossenschaftsversammlung vom seien Personen als anwesend angeführt worden, die nachweislich nicht persönlich anwesend gewesen seien, diese Unkorrektheit stehe nach wie vor im Raum, mangels Beweisanbots zu diesem - vom Antragsvorbringen, die „Anschlußgebühren-Ordnung“ sei formgültig gefaßt worden - abweichenden Vorbringen muß jedoch davon ausgegangen werden, daß die „Anschlußgebühren-Ordnung“ mit den erforderlichen Quoren beschlossen wurden, zumal auch im Revisionsrekurs dazu nichts ausgeführt wird.

Der Antragsteller ist nur dann zur Leistung des ihm vorgeschriebenen Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags verpflichtet, wenn der dessen Entstehung herbeiführende Sachverhalt zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, zu dem die „Anschlußgebühren-Ordnung“ bereits wirksam war, weil eine Rückwirkung in der „Anschlußgebühren-Ordnung“ nicht vorgesehen ist. Es ist daher vorerst zu prüfen, wann die „Anschlußgebühren-Ordnung“ wirksam wurde. Nach § 77 Abs 1 erster Satz WRG idF der WRG-Novelle 1990 BGBl 1990/252 haben die Satzungen der Wassergenossenschaft, die ab ihrer bescheidmäßigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle sind (1 Ob 46/94; Raschauer aaO § 77 Rz 1; vgl dazu auch Rossmann aaO § 77 Anm 1), die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln. Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78 WRG) - hier durch ein „besonderes Übereinkommen“ - werden nach § 77 Abs 5 zweiter Satz WRG erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde mit konstitutivem Bescheid (Krzizek aaO 311) wirksam. Dem entspricht auch § 10 Abs 9 zweiter Satz der Satzungen der Antragsgegnerin, wonach unter anderem Beschlüsse, mit denen der Maßstab für die Aufteilung der Kosten geändert wird, erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam werden. Wenn aber schon Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten - hier in einem „besonderen Übereinkommen“ - genehmigungspflichtig sind, muß dies umso mehr für die erstmalige konkrete Festlegung eines solchen Maßstabs gelten. Es kann daher in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen kein Zweifel daran bestehen, daß die „Anschlußgebühren-Ordnung“ als „besonderes Übereinkommen“ und Maßstab für die Aufteilung der Kosten nach § 78 WRG erst mit - rechtskräftiger - Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde Rechtsverbindlichkeit erlangen und die Wassergenossenschaft vor einer solchen rechtskräftigen Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde daher auch keinem Mitglied unter Bezugnahme auf dieses „besondere Übereinkommen“ Beiträge wirksam vorschreiben kann. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Genehmigungsbescheid der Wasserrechtsbehörde formell rechtskräftig und damit unanfechtbar geworden ist. Die formelle Rechtskraft tritt mit der Zustellung oder Verkündung eines durch ein Rechtsmittel (Berufung oder Vorstellung) nicht mehr anfechtbaren Bescheids der in Betracht kommenden einzigen oder höchsten Instanz, mit dem ungenützten Verstreichen der der Partei zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist, mit der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts oder mit der Zurücknahme eines erhobenen Rechtsmittels ein (Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 336 f mwN; vgl auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 1494; Rechberger in Rechberger, § 411 ZPO Rz 23). Daß der Antragsgegnerin für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid der Wasserrechtsbehörde die Beschwer gefehlt hätte, könnte entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu keinem früheren Eintritt der formellen Rechtskraft führen. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung oder eines Maßstabs zur Aufteilung von Kosten hat zwar nur die Wassergenossenschaft Parteistellung, wird jedoch eine Satzungsänderung genehmigt, die nicht den Voraussetzungen des § 77 Abs 5 WRG entspricht, so ist jedes Mitglied in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und insoweit berufungslegitimiert (VfSlg 9903/1983; Raschauer aaO § 77 Rz 16). Gleiches hat für die Genehmigung einer „besonderen Vereinbarung“ zu gelten. Demnach ist die „Anschlußgebühren-Ordnung“ der Antragsgegnerin mit Ablauf des wirksam geworden. Die Antragsgegnerin durfte sich daher am bei der Vorschreibung von Anschlußgebühren schon auf diese „Anschlußgebühren-Ordnung“ als gültige Rechtsgrundlage stützen.

Im vorliegenden Fall enthält die von den Mitgliedern der Antragsgegnerin am beschlossenen „Anschlußgebühren-Ordnung“ einen Maßstab zur Umlegung von Anschlußgebühren. Nach deren Punkt B) wird ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag „fällig“, wenn sich bei angeschlossenen Grundstücken, wie im vorliegenden Fall, nachträglich die - nach Punkt A) Abs 2 der „Anschlußgebühren-Ordnung“ nach der Quadratmeteranzahl zu berechnende - Bemessungsgrundlage durch Neu-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie durch Neubau nach Abbruch usw erhöht. Bedeutung und Sinn dieser Vertragsbestimmung sind durch Auslegung zu ermitteln. Satzungen von Wassergenossenschaften sind gemäß § 6 ABGB wie generelle Normen auszulegen (SZ 47/78; 1 Ob 46/94; Bydlinski in Rummel2 , § 6 ABGB Rz 1); dieser gilt auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen (SZ 54/135; 1 Ob 46/94; VwGH in ÖJZ 1980, 330). Gleiches gilt für als „Gebührenordnungen“ von Wassergenossenschaften bezeichnete „besondere Vereinbarungen“ iS des § 78 WRG; auch sie sind wie Satzungen öffentlich-rechtlicher und gleichfalls behördlich genehmigter Ausdruck des Willens der Genossenschaftsmitglieder, auch sie sind wie generelle Normen und nicht wie Verträge auszulegen. Bei der Auslegung ist mit der Erforschung des Wortsinns zu beginnen, bei widersprechenden Ergebnissen hat gewöhnlich jenes der grammatikalischen dem der logischen und jenes der grammatikalischen und logischen dem der teleologischen Auslegung zu weichen (1 Ob 46/94 ua; VwGH in ÖJZ 1980, 330; Bydlinski aaO Rz 25).

Unter diesen Gesichtspunkten bedeutet der Ausdruck „Fälligwerden“ in der hier zu beurteilenden „Anschlußgebühren-Ordnung“ entgegen dem sonstigen Verständnis dieses Begriffs das Entstehen des Anspruchs der Wassergenossenschaft auf die Leistung einer Anschlußgebühr gegenüber ihrem Mitglied als eines Mitgliedsbeitrags, wogegen die Fälligkeit von in Geld zu leistenden Mitgliedsbeiträgen in § 19 Abs 5 erster Satz der Satzungen der Antragsgegnerin geregelt ist. Danach sind die in Geld zu leistenden Beiträge innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Vorschreibung einzuzahlen. Nach der „Anschlußgebühren-Ordnung“ entsteht der Anspruch auf Leistung des Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags zufolge nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage (Quadratmeteranzahl der bebauten Fläche) durch Neu-, Zu-, Ein- oder Umbau oder durch Neubau nach Abbruch oder durch Änderung der Verwendung. Zur Festlegung des Zeitpunkts, mit dem die Schuld des Mitglieds der Wassergenossenschaft entsteht, ist durch Auslegung zwischen den beiderseitigen Interessen ein sachgerechter Ausgleich vorzunehmen. Ausgangspunkt dazu ist die zwar den Umfang der aufzuteilenden Kosten regelnde, aber auch für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld analogiefähige gesetzliche Kostenaufteilungsregel des § 78 Abs 3 WRG, wonach mangels eines derartigen Maßstabes in Satzungen oder „besonderen Übereinkommen“ die Kosten a) für hier nicht relevante Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen und b) für die - nach dem Zweck der Antragsgegnerin maßgebliche - Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch zu berechnen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll somit die Aufteilung von Kosten nach dem Wasserverbrauch erfolgen (VwGH in Kremla-Kratschmer, ÖWWV 1987, 243; ZfVB 1983/3/1472), was jedenfalls bei der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser wie hier zu gelten hat. Allen im § 78 Abs. 3 WRG vorgesehenen Berechnungsansätze kann der im Abs. 5 dieser Gesetzesstelle verankerte verallgemeinerungsfähige Aufteilungsgrundsatz zugrundegelegt werden, daß der Maßstab für die Aufbringung der Kosten nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteils oder zu beseitigenden Nachteils festzusetzen ist (Raschauer aaO § 78 Rz 5; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 315; Kaan-Rose-Rausch aaO 160). Bestätigt werden diese Grundsätze einer sachgerechten und billigen Aufteilung schließlich durch § 19 Abs 3 der Satzungen der Antragsgegnerin und die gleichlautende gesetzliche Regelung des § 78 Abs 4 WRG, wonach bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen sind (Kaan-Rose-Rausch aaO 160 f). Soll nun im vorliegenden Fall nach dem erkennbaren Willen der Genossenschafter mit Punkt B) der „Anschlußgebühren-Ordnung“ dem Grundsatz Rechnung getragen werden, Folge von Baumaßnahmen sei in aller Regel auch ein vermehrter Wasserverbrauch, so muß tatsächlich als maßgebliches Kriterium für das Entstehen der Beitragsschuld der Eintritt des vermehrten Wasserverbrauchs sein. Der Einwand im Rechtsmittel, daß selbst für Garagenbauten ein 50 %iger Zuschlag vorgesehen sei, obwohl dort kein Wasserverbrauch anfalle, übersieht die dafür maßgebliche Nutzwasserkomponente.

Für die Lösung der weiteren Frage, mit welchem Zeitpunkt der Eintritt des vermehrten Wasserverbrauchs anzunehmen ist, ist wiederum an die gesetzlichen Regelungen des § 78 Abs 3 bis 5 WRG anzuknüpfen. Die Beitragsschuld des Mitglieds der Wassergenossenschaft und Anschlußwerbers zufolge seines vermehrten Wasserverbrauchs entsteht, sofern die Notwendigkeit der Herstellung oder Änderungen baulicher Anlagen besteht, mit dem Anschluß des Gebäudes an die Wasserleitung. Wenn dagegen wie hier, erkennbar wegen des Bestehens einer ausreichend dimensionierten Zuleitung, solche Bau- oder Anschlußarbeiten nicht erforderlich waren, sondern nur weitere Wasserentnahmestellen geschaffen wurden und sich daher die weitergehenden Leistungen der Wassergenossenschaft im wesentlichen auf die Beschaffung bzw. Bevorratung entsprechend vermehrter Wassermengen beschränken, kann der maßgebliche Zeitpunkt nur der der Installation der neuen gebrauchsfähigen Wasserentnahmestellen sein, ohne daß es darauf ankäme, ob diese Wasserentnahmestellen tatsächlich genützt werden oder nicht. Da aber im Zuge einer der die Entstehung von Anschlußgebühren-Ergänzungsbeiträge auslösenden, in Punkt B) der „Anschlußgebühren-Ordnung“ angeführten baulichen Vorkehrungen mehrere Wasserentnahmestellen neu geschaffen werden können, erfordert eine sachliche und praktikable Anwendung dieser Regelung einen Zeitpunkt, zu dem in aller Regel alle Wasserentnahmestellen für ihre bestimmungsgemäße Funktion betriebsbereit vorhanden sind und dies überdies bereits nach außen in Erscheinung tritt. Der Bezug von Bauwasser ist dabei kein relevanter Bestimmungsgrund. Vielmehr erachtet der erkennende Senat das Einlangen des Antrags des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung (Kollaudierung) in einem Fall, wie dem vorliegenden, als den Zeitpunkt, zu dem ein nun vermehrter Wasserbezug bei allen Wasserentnahmestellen möglich ist. Der Fall, daß ein Genossenschaftsmitglied aus welchen Gründen immer keinen Antrag auf Benützungsbewilligung stellt, obwohl er ihn stellen könnte, muß unter dem Gesichtspunkt der hier angestellten Erörterungen mangels Aktualität nicht untersucht werden. An die nach Punkt C) Abs 2 der „Anschlußgebühren-Ordnung“ statuierte Verpflichtung der Mitglieder, beabsichtigte Änderungen vor Baubeginn zu melden, kann die Entstehung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf Leistung des Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags gegenüber ihrem Mitglied nicht angeknüpft werden, weil sich noch während der Durchführung Änderungen in der Ausführung gegenüber dem Plan ergeben können. Diese Bestimmung ist lediglich ein Ausfluß der Treuepflicht der Mitglieder gegenüber der Genossenschaft, die so in die Lage versetzt werden soll, die für die Ermittlung des Ergänzungsbeitrages erforderlichen Informationen zu erlangen.

Der Antragsteller bringt in seinem Rechtsmittel vor, der Anschluß des Neubaus sei bereits am erfolgt, ein tatsächlicher Wasserverbrauch sei bereits ab diesem Zeitpunkt praktisch möglich gewesen und diese Möglichkeit sei im Zuge der Bauarbeiten auch reichlich genützt worden; auch die Wasserentnahme in den einzelnen Wohnungen sei bereits Ende Mai/Anfang Juni 1991 nach Fertigstellung der Installationsarbeiten möglich gewesen und auch diese Möglichkeit sei wahrgenommen worden. Auf die tatsächliche Benützung einzelner Wohnungen kommt es aber nach dem Gesagten nicht an. Aus der aktenkundigen, vom Amt der oberösterr. Landesregierung aufgenommenen Verhandlungsschrift vom ergibt sich zweifelsfrei, daß das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung für den Neubau des Mehrfamilienwohnhauses am und somit zeitlich erst nach dem Wirksamwerden der „Anschlußgebühren-Ordnung“ gestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller nach seinem Vorbringen bereits einzelne Wohnungen am 24. und an Wohnungseigentumsbewerber verkauft. Über die Zahlungspflicht des Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags mehrerer Miteigentümer oder Wohnungseigentümer enthält die „Anschlußgebühren-Ordnung“ keine Regelung. Nach § 3 Abs 1 der Satzungen ist Mitglied der Genossenschaft der jeweilige Eigentümer der angeschlossenen oder anzuschließenden Liegenschaft, nach § 19 Abs 8 erster Satz der Satzungen wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet, wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt. Der Übergang der Rechte und Pflichten erfolgt somit im Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums, der sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts richtet (Krzizek aaO 321). Nach § 431 ABGB muß zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Eine sachgerechte Vertragsauslegung der Satzungen ergibt daher, daß Mitglied der Genossenschaft der jeweils im Grundbuch eingetragene Eigentümer und die Eintragung im Grundbuch auch der maßgebliche Zeitpunkt ist, in dem das neue Genossenschaftsmitglied zur Erbringung allfälliger Leistungen verpflichtet ist. Daß der Antragsteller nach dem Inhalt des im Akt erliegenden Grundbuchsauszugs schon am 24. und Kaufverträge schloß, ist daher belanglos. Denn der Antragsteller war bis Alleineigentümer der Liegenschaft; erst danach wurden - vom Antragsteller verschiedene - Wohnungseigentümer im B-Blatt eingetragen. Wohnungseigentum wird nach § 12 Abs 1 WEG erst durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Am , an dem das Gesuch um Benützungsbewilligung überreicht wurde daher die Pflicht zur Leistung des Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags entstand, war der Antragsteller - der Gegenteiliges auch gar nicht behauptet hat - noch Alleineigentümer der in die Wassergenossenschaft einbezogenen Liegenschaft.

Wassergenossenschaften erbringen ihre Leistungen zur Erreichung des Zwecks, zu dem sie geschaffen wurden, im Wirkungsbereich des öffentlichen Rechts. Nicht nur die Rechte der Mitglieder einer Wassergenossenschaft untereinander, sondern selbst die der Wassergenossenschaft zu außenstehenden Interessenten werden im öffentlichen Recht geregelt (SZ 49/162 = EvBl 1977/169 mwN). Dies schließt nicht aus, daß bei Auslegungsfragen auch den im zivilrechtlichen Assoziationsrecht, insbesondere im Genossenschaftsrecht, zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen Bedeutung zukommen kann (Raschauer aaO § 73 Rz 1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Genossenschaftsmitglieder ergibt sich bei den dem Genossenschaftsrecht unterliegenden Genossenschaften aus dem Treuegebot der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern (SZ 60/62 mwN), bei den dem öffentlichen Recht unterliegenden Genossenschaften wie einer Wassergenossenschaft aus Art 7 Abs 1 B-VG. Der sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung bindende Gleichheitsgrundsatz wird heute als umfassendes Willkürverbot verstanden und gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und läßt damit nur „sachlich gerechtfertigte“ Differenzierungen zu (JBl 1992, 249 = ZVR 1992/57 mwN; ZVR 1991/44; SZ 61/141 uva; Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts7 Rz 1354 ff mwN; Adamovich-Funk, Österr. Verfassungsrecht3 380 f; Ringhofer, Die österr. Bundesverfassung 24). Der Gleichheitsgrundsatz verlangt selbst für privatrechtlich agierende Körperschaften des öffentlichen Rechts eine sachliche Rechtfertigung für die konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung (SZ 65/166; 6 Ob 514/95). Einer dem öffentlichen Recht unterliegenden Körperschaft kommt demnach beim Vollzug von wasserbehördlich genehmigten, öffentlich-rechtlichen „besonderen Übereinkommen“ keine Gestaltungsfreiheit in dem Sinn zu, daß zur Leistung eines Ergänzungsbeitrags verpflichtete Mitglieder der Genossenschaft unterschiedlich behandelt werden dürften. Nicht nur der Maßstab für die Aufteilung der Kosten in der Satzung oder einer „besonderen Vereinbarung“ muß dem Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes entsprechen (Raschauer aaO § 77 Rz 4 und 15, § 78 Rz 4; Kaan-Rose-Rausch aaO 78), sondern auch deren Anwendung. Davon darf nur dann abgewichen werden, wenn besondere sachliche, am Zweck der Bestimmung ausgerichtete Gründe dies rechtfertigen. Hier indes hat der Antragsteller weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seinem Rechtsmittel vorgebracht, daß die Antragsgegnerin im allein maßgeblichen Zeitraum nach Wirksamwerden der „Anschlußgebühren-Ordnung“ () gegenüber ihren Mitgliedern bei der Vorschreibung des Ergänzungsbeitrags unsachliche Differenzierungen vorgenommen hätte. Eine allenfalls vor dem Wirksamwerden der „Anschlußgebühren-Ordnung“ geübte Vorgangsweise der Antragsgegnerin kann hier nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, weil erst mit der „Anschlußgebühren-Ordnung“ ein gültiger konkreter Maßstab zur Kostenaufteilung geschaffen wurde. Damit erweist sich auch dieser Einwand des Antragstellers als nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 117 Abs 1 erster Satz WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Nach § 117 Abs 4 WRG ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs 1 (leg.cit.) eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Ergebnis des in den Satzungen vorgesehenen Schlichtungsverfahrens mit dem Antragsteller nicht akzeptiert und die nach § 85 Abs 1 WRG im Rahmen der spezifischen Aufsicht über die Wassergenossenschaften zuständige Wasserrechtsbehörde angerufen (vgl ZfVB 1992/6/2221; Rossmann aaO 217). Zwar sieht für derartige Streitfälle § 85 Abs 1 WRG die ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vor; soweit es sich jedoch - wie hier - um Leistungspflichten aus dem Verbandsverhältnis handelt, kommt nach der durch die WRG-Novelle 1988 BGBl 1988/693 geschaffenen Rechtslage die sukzessive Gerichtszuständigkeit zum Tragen (Raschauer, Wasserrecht, § 85 WRG Rz 3), wenngleich in den Materialien zur WRG-Novelle 1988 (RV 762 BlgNR XVII.GP) bei der allerdings bloß demonstrativen Aufzählung der Fälle sukzessiver Gerichtszuständigkeit im Zusammenhang mit Wassergenossenschaften nur § 78 Abs 8,§ 81 Abs 3 und § 86 Abs 3 WRG genannt sind. Durch den rechtzeitigen Feststellungsantrag des Antragstellers bei Gericht trat der Bescheid der Wasserrechtsbehörde außer Kraft.

Der Antragsgegnerin ist zwar durch § 84 WRG das Recht der „politischen Exekution“ (Einbringung im Verwaltungsweg nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 nun nach der Wiederverlautbarung in BGBl 1991/53 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) eingeräumt, sodaß sie nach Maßgabe ihrer Satzungen zur Eintreibung rückständiger, das heißt trotz Fälligkeit nicht oder nicht zur Gänze erbrachter (Krzizek aaO 331) Genossenschaftsbeiträge Rückstandsausweise auszufertigen und deren Vollstreckbarkeit zu bestätigen hat (SZ 49/162; SZ 33/121; VwGH ZfVB 1983/2/680 ua; Raschauer aaO § 84 Rz 4; Kaan-Rose-Rausch aaO 40 f; Rose-Kaan, Die Wassergenossenschaft und ihre Mitglieder in ZfV 1988/1, 21 ff, 25; Krzizek aaO 331;Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 297); darauf wird auch in ihren Satzungen (§ 19 Abs 5) ausdrücklich Bezug genommen. Solche Rückstandsausweise sind zwar nicht Bescheide, weil Wassergenossenschaften keine Behördenqualität zukommt, sondern nur eine Art „Kontoauszug“ (Raschauer aaO § 84 Rz 4). Zu deren Bekämpfung muß daher zuerst ein genossenschaftsinternes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden (§ 77 Abs 3 lit i WRG), erst danach kann die mit Bescheid erkennende Wasserrechtsbehörde angerufen werden (Raschauer aaO § 84 Rz 5). Ob der Antragsgegnerin der strittige Mitgliedsbeitrag ungeachtet ihrer rechtlichen Möglichkeiten nach § 84 WRG auch in dem vom Antragsteller eingeleiteten gerichtlichen Neufestsetzungsverfahren zugesprochen werden könnte, kann hier aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht untersucht werden: Der Antragsteller hat einen allfälligen Verstoß des Erstrichters gegen § 405 ZPO (Erlassung eines Leistungsbefehls an den Antragsteller zugunsten der Antragsgegnerin aufgrund eines Feststellungsgegenantrags der Antragsgegnerin) weder im Rekursverfahren als wesentlichen Verfahrensmangel (ÖBl 1989, 149 uva; vgl auch Rechberger in Rechberger, § 405 ZPO Rz 6 mwN) gerügt noch jetzt im Revisionsrekursverfahren in Zweifel gezogen.

Der nun den Gegenstand des Verfahrens bildende Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag war zwar im Zeitpunkt seiner Vorschreibung am weder entstanden noch fällig, jedoch war die Fälligkeit schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde gegeben.

Demnach ist die Entscheidung zweiter Instanz zu bestätigen. Ein Kostenersatz an die Antragsgegnerin muß an der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 117 Abs. 6 WRG iVm § 30 Abs. 4 und § 44 EisbEG 1954 scheitern.