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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 12.06.2007, ZRV/0063-Z1W/05

Entstehung einer Zollschuld gemäß Art. 202 ZK, weil Waren unter unrichtiger Bezeichnung gestellt und angemeldet wurden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Robert Müller, Mag. Gregor Riess, gegen den/die Bescheid/e (Berufungsvorentscheidung/en des Zollamtes Wien vom , GZ. 100/33759/09/2005, betreffend Zollschuld, entschieden:

Der Spruch des bekämpften Bescheides wird wie folgt abgeändert:

Für den Bf. ist am für die wegen unrichtiger Warenbezeichnung mit Versandschein Carnet TIR 16988812 ,WE Nr. 270/000/949523/01/7 erfolgte vorschriftswidrige Verbringung von 20.000 kg Butter in das Zollgebiet der Gemeinschaft über das Zollamt Berg Zollamt Berg, die Zollschuld gemäß Artikel 202 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) entstanden.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde dem Bf. die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Anstich ZK iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in der Höhe von € 56.963,87 (Zoll: € 48.967,97, Einfuhrumsatzsteuer: € 7.995,90) vorgeschrieben. Dazu wurde festgestellt, dass am die beim Zollamt Berg in das Versandverfahren mit Carnet TIR16988812 WENr. 270/000/949523/01/7 übergeführte Ladung Butter mit 19.000,00 kg infolge unrichtiger Warenbezeichnung der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist, und der Bf. an dieser Entziehung insofern beteiligt war, als er die Durchführung der Schmuggelfahrten mitplante und mitorganisierte. Weiters wurde dem Bf. mitgeteilt, dass, mangels Vorliegen geeigneter Unterlagen, die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Eingangsabgaben gemäß § 184 BAO und Art. 31 ZK zu schätzen war und dass hinsichtlich des vorgeschriebenen Abgabenbetrages ein Gesamtschuldverhältnis mit R.E. und S.T. besteht.

Dagegen erhob der Bf. durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und brachte dazu im Wesentlichen vor:

  • Aufgrund der Verpflichtung der Abgabenbehörde zur unverzüglichen Feststellung und Mitteilung der Zollschuld wäre bereits Verjährung eingetreten.

  • Der Bf. habe die Schmuggelfahrten weder mitgeplant noch mitorganisiert sondern lediglich den mit dem Schmuggelgut beladenen LKW gefahren. Er habe dabei nur getan was ihm von seinen Chef angeschafft wurde und er habe von selbst mit den Fahrten aufgehört, als ihm die "Angelegenheit komisch vorgekommen war". Dementsprechend wäre er gerichtlich nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden und es wäre vom Gericht hinsichtlich seiner Tat keine Gewerbsmäßigkeit angenommen worden.

  • Er würde über einen Nettogehalt zwischen € 900,00 und € 1.400,00 monatlich und darüber hinaus über kein weiteres Vermögen verfügen; sondern er wäre seinem Vater Geld schuldig, welches dieser ihm zur Bezahlung der gerichtlichen Strafe geliehen hätte. Er wäre ab September für zwei Kinder sorgepflichtig. Sein Einkommen wäre durch exekutive Zwangsmaßnahmen insoweit gefährdet als ihm in diesem Falle die Kündigung seitens des Arbeitgebers drohen würde. Dadurch wäre für ihn zusätzlich die Gefahr eines Privatkonkurses gegeben. Wodurch auch insbesondere die beiden Kinder massiv gefährdet wären.

  • Es wären weder wären die Grundlagen der Schätzung der ihm gegenüber festgesetzten Eingangsabgaben noch die Grundlagen für die Ermessensentscheidung nachvollziehbar.

Das Zollamt Wien wies vorstehende Berufung mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung als unbegründet ab und änderte den Spruch des Erstbescheides wie folgt ab:

Am hat der Bw. die im beiliegenden Berechnungsblatt näher bezeichnete Ladung Butter der zollamtlichen Überwachung entzogen. Es ist dadurch für ihn gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstich iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld für diese Waren entstanden.

Dagegen erhob der Bw. durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, unter Zugrundelegung der Ausführungen des Berufungsbegehrens, fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lauten:

Gemäß Artikel 202 Abs. 1 Buchstabe a entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Gemäß Abs. 3 erster Anstrich leg.cit. ist derjenige Zollschuldner, der die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat.

Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind nach Artikel 40 ZK von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.

Gemäß Artikel 4 Nr. 19 ZK ist unter Gestellung die Mitteilung an die Zollbehörde zu verstehen, dass sich eine eingeführte oder auszuführende Ware bei der Zollstelle, oder an einem anderen zugelassenen Ort befindet.

Die zur Gestellung erforderliche Mitteilung kann bei der Zollstelle mündlich, nicht auch fernmündlich), schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren erfolgen. Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei einem Zolllager, einer Freizone, einem Freilager oder an einem sonstigen für Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das anschließende Zollverfahren abgegeben wird (§ 37 ZollR-DG idF bis ).

Im Sinne des § 2 Abs. 1 leg.cit. gelten die Bestimmungen über das Entstehen einer Einfuhrzollschuld auch für das Entstehen Einfuhrumsatzsteuerschuld.

Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Gemäß Artikel 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgesetzt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen. (Abs. 4 leg.cit.).

Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet (Artikel 213 ZK).

Gemäß § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) müssen sich Entscheidungen, welche die Abgabenbehörden nach ihren Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom ,GZ 602 Hv 4/03a, wurde der Bf. wegen des Finanzvergehens des bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1 lit. a,38 Abs. 1 lit. b FinStrG, des Finanzvergehens nach § 116 MOG und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB zu einer Geldstrafe von € 43.000,00 (im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Tagen), sowie zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von einem Monat (gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren) verurteilt.

Dazu wurde im Spruch dieses Urteiles angeführt,

  • dass er als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, eingangsabgabenpflichtige Waren und zwar am 20.000 kg Butter im Wert von € 30.409,29, am 20.000 kg Butter im Wert von € 30.186,99, am 20.000 kg Edamerkäse im Wert von € 40.646,64 und am 20.000 kg Butter im Wert von € 36.903,27 vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, indem er bei der Einfuhr in Berg vorgab, die Durchfuhr von Holzprodukten nach Slowenien zu beabsichtigen.

  • dass er durch diese inkriminierten Taten in vier Angriffen insgesamt 60.000 kg Butter und 20.000 kg Käse vorsätzlich ohne die in § 110 Abs. 1 MOG bezeichneten Papiere, nämlich ohne die gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr 804/68 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse erforderlichen Lizenzen eingeführt hat, und

  • dass er durch die Anbringung gefälschter Stempel der slowakischen Zollbehörden verfälschte Carnet TIR, zum Beweis der Tatsache der Abfertigung von für slowenische Abnehmer bestimmten Holzprodukten durch die slowakische Zollbehörde bei diesen inkriminierten Taten, in vier Angriffen bei der Einfuhr durch Vorlage beim Zollamt Berg, falsche Urkunden im Rechtsverkehr gebraucht hat.

In der Begründung dieses Urteiles wurde festgestellt, dass er aufgrund des Umstandes, dass K.A. für ihn die Zollformalitäten erledigte, obwohl er als Fahrer dafür zuständig gewesen wäre und aufgrund des Umstandes, dass es in jedem Fall seiner Transporte so war, dass der LKW bei seinem Eintreffen in Slowenien leer war, was er aufgrund des Fahrverhaltens des LKW als geübter LKW-Fahrer nicht übersehen konnte, wusste, dass er bandenmäßig Schmuggeltransporte durchführte und dieses auch wollte. Weiters wurde die Unglaubwürdigkeit seiner in der Hauptverhandlung teilweise leugnenden Verantwortung, aufgrund der dem Gericht vorliegenden Beweise festgestellt, und letztlich festgestellt, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sich auf dessen Wissensstand, die fortgesetzte Art der Tatbegehung und auf seine Verbundenheit mit seinem Auftraggeber gründen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtssprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten, und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH, , 2002/16/0006).

Überdies ist festzustellen, dass das vom Gericht durchgeführte Strafverfahren vom Offizialgrundsatz beherrscht war und auf die Erforschung der materiellen Wahrheit abzielte. In Folge dessen war in dem Verfahren alles, was zur Be-und Entlastung des Beschuldigten führen konnte, in gleicher Weise von Amtswegen zu erforschen.

Der Unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung die Richtigkeit des im Urteil festgestellten Sachverhaltes anzuzweifeln.

Daher steht fest, dass der Bw. wissentlich und willentlich am als handelnder Einführer 20.000 kg Butter im Werte von € 30.409,29 über das Zollamt Berg in das Zollgebiet eingeschmuggelt hat.

Tathandlung einer Einfuhrzollschuld im Sinne des Artikels 202 Abs. 1 ZK ist das vorschriftsmäßige Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Dabei wird der Begriff der vorschriftwidrigen Verbringung nicht auf den unmittelbaren Grenzübertritt beschränkt, sondern durch Verweis auf die Artikel 38 bis 41 ZK auf den gesamten Zeitraum bis zur Gestellung.

Von der Tathandlung der vorschriftwidrigen Verbringung gemäß Art. 202 ZK wird der klassische Einfuhrschmuggel erfasst.

Gemäß Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK wird der Handelnde, der Schmuggler, der Täter Zollschuldner. Das tatsächliche Befördern ist entscheidend. Auf die rechtliche Beziehung zu Ware kommt es dabei nicht an. Selbst wenn der handelnde Einführer nicht weiß, dass er Schmuggelware transportiert wird er Zollschuldner.

Nach Art. 40 ZK sind die gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. a ZK zur Zollstelle beförderten Waren zu gestellen; das bedeutet dass der Zollstelle mitzuteilen ist, dass die Ware eingetroffen ist, und sich am vorgeschriebenen Ort befindet. Im kommerziellen Warenverkehr über die Grenze erfolgt die Gestellung praktisch zeitgleich mit der Anmeldung und Überreichung der schriftlichen Unterlagen zur Ware. Wird- so wie im gegenständlichen Fall- anlässlich der Einfuhr in das Zollgebiet- in den Unterlagen zur Ware eine andere Ware deklariert als die tatsächlich beförderte, so liegt keine vorschriftsmäßige Gestellung der Ware vor.

Der EuGH stellte mit Urteil vom , Rs C-195/03 fest, dass für Waren, die unter einer unrichtigen Bezeichnung gestellt und angemeldet wurden, die Zollschuld gemäß Art. 202 ZK entsteht. Dagegen steht auch nicht der mit § 37 ZollR-DG im nationalen Recht näher ausgeführte Gestellungsbegriff (vgl. ).

Demnach wurde die in Rede stehende Butter gemäß Art. 202 ZK vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht

Im Lichte dieser rechtlichen Ausführungen entstand daher für den Bf. wegen der vorschriftswidrigen Verbringung von- laut vorstehendem Strafurteil- 20.000 kg Butter im Werte von € 30.409,19 in das Zollgebiet der Gemeinschaft als handelnder Einführer die Zollschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK. Der Spruch des bekämpften Bescheides war daher entsprechend abzuändern.

Im Bereiche des Zollrechtes beträgt die Verjährungsfrist bei Eingangsabgaben grundsätzlich drei Jahre. Die Anwendung einer länger als drei Jahre dauernden Verjährungsfrist iSd. Art. 221 Abs. 4 ZK setzt voraus, dass die Handlung, welche im Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch zu sehen ist, in dem Zeitpunkt als sie begangen wurde, strafbar war. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG ist nur davon abhängig, dass im Zusammenhang mit diesem Anspruch ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde (VwGH, , 2002/16/0220).

Die Berechnung der Verjährungsfrist erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 ZollR-DG nach dem System der Fristenverordnung; sie beginnt mit dem Tag nach der Abgabenschuldentstehung und endet nach 10 Jahren mit Ablauf des Tages mit derselben Benennung.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bf. mit vorstehenden Urteils des Strafgerichtes Korneuburg unter anderem des bandenmäßigen Schmuggels gemäß §§ 35 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. b FinStrG für schuldig befunden. Die Voraussetzungen für die Anwendung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren sind somit gegeben. Gemäß der vorstehend aufgezeigten Bestimmung der Fristenverordnung reicht im gegenständlichen Fall die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Eingangsabgaben vom bis zum (bzw. nächster Arbeitstag).

Mit dem bekämpften Bescheid wurden daher nicht verjährte Eingangsabgaben festgesetzt.

Im Beschwerdefall besteht zwischen dem Bf und S.T. bzw. R.E. ein Gesamtschuldverhältnis gemäß Artikel 213 ZK. Das Wesen einer Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist.

Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist dabei grundsätzlich nationales Recht anzuwenden (Witte, Zollkodex, Kommentar, 3. Auflage, Art. 213, Rz 3). Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (VwGH, , 2002/16/0301).

Im gegenständlichen Fall ist strittig ob die Inanspruchnahme des Bf. in Rahmen des gebotenen Ermessens zu Recht erfolgte.

Unter dem Billigkeitsaspekt ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Durchführung des in Rede stehenden Einfuhrschmuggels, als handelnder Einführer, für den Erfolg des Schmuggels jedenfalls ebenso bedeutend war, wie die den Gesamtschuldnern zur Last gelegten Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen (Urteil, Seite 81, 83, 84). Ohne die Durchführung der vorschriftwidrigen Verbringung in das Zollgebiet, würden nämlich sowohl die Vorbereitungshandlungen dazu als auch Unterstützungshandlungen zur Absicherung des Erfolges dieses Einfuhrschmuggels ins Leere gehen. Dagegen hängt der Erfolg eines Einfuhrschmuggels nicht unmittelbar davon ab ob der handelnde Einführer diesen gewerbsmäßig begeht. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Bf, zu der in Rede stehenden vorschriftswidrigen Verbringung lediglich einen Tatbeitrag von untergeordneter Bedeutung geleistet hat. Dazu kommt, dass- im Gegensatz zu seinem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren- aufgrund der Ausführungen des vorgenannten, rechtskräftigen Strafurteils davon auszugehen ist, dass der Bf. die Schmuggelfahrt willentlich und wissentlich durchgeführt hat.

Unter dem Zweckmäßigkeitsaspekt ist zu beachten, dass seitens der Abgabenbehörde vor allem auf die Einbringung bzw. Einbringlichkeit der Abgaben Bedacht zu nehmen ist. Laut Aktenlage ist aufgrund des hohen Abgabenbetrages nicht davon auszugehen, dass der einzelne Abgabenschuldner in der Lage ist diesen alleine aufzubringen.

Daran vermag auch die vom Bf. eingewandte finanzielle und persönliche Situation nichts zu ändern.

Unter Abwägung dieser Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsaspekte ist festzustellen, dass der Bf. zu Recht als Zollschuldner herangezogen wurde.

Zu der Bemessungsgrundlage der Zollschuld ist festzustellen:

Aus der Rechnung der Versenderfirma P.s.r.o. mit Nr. 6709293 vom geht ein Exportwert der Ware mit Tschechischen Kronen idHv 1086.351,00 hervor. Mit dem damals geltenden und für Bereiche des Zollrechtes gemäß Art. 35 ZK und § 49 ZollR-DG anzuwendenden Umrechnungskurs 1 CZK = 0,378 ATS ergibt sich ein Transaktionswert (Art. 29 ZK) von ATS 410.640,68. Diesem Wert wurden gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e ZK die mit 7.800,00 ATS geschätzten Beförderungs- und Ladekosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinzugerechnet (= ATS 418.440,68 = € 30.409,29 = Zollwert).

Für Butter (Tarifnummer 0405101990) erfolgt die Berechnung des Zolls nach einem Gewichtszollsatz der gemäß der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung, (EG) Nr.1734/96,der Kommission vom , Abl. L 238 v. mit 242,9 ECU/100kg netto festgesetzt war (Codebezeichnung 242,9 XEM). Mit dem für September 1997 geltenden Umrechnungskurs 1 ECU = 13,8702 ATS (Art. 18 ZK) ergibt sich für 20.000 kg Butter an Zoll (Z5) der Betrag von ATS 673.814,32.

Für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer ist gemäß § 5 Abs. 1 UStG der Zollwert von ATS 418.440,68 (=vorstehend angeführter Transaktionswert + vorstehend angeführte ausländische Beförderungskosten) maßgebend. Diesem sind gemäß Abs. 4 der Zoll (ATS 673.814,32) und die vom Zollamt im Betrage von ATS 8000,00 geschätzten Beförderungskosten ab der Einfuhr bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hinzuzurechnen. Für die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich somit ein Betrag von ATS 1.100.255,00. Darauf ist der Umsatzsteuersatz des Zolltarifs von 10% anzuwenden. Das ergibt einen Betrag von ATS 110.025,50 an Einfuhrumsatzsteuer. Der Gesamtbetrag an Zoll (Z5) = 673.814,32 und Einfuhrumsatzsteuer (EU) = 110.025,50 beträgt somit ATS783.839,82 (= unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 204 BAO € 56.963,87).

Die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Für den Zoll hinzuzurechnenden ausländischen Transportkosten bzw. für die Einfuhrumsatzsteuer hinzuzurechnenden inländischen Transportkosten wurden vom Zollamt geschätzt. Eine nach § 184 vorzunehmende Schätzung, der eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, darf nicht willkürlich erfolgen und hat den Wert zu ermitteln, der den tatsächlichen Verhältnissen mit größter Wahrscheinlichkeit entgegenkommt ().

Die Transportkosten von Tschechien bis in die Slowakei betrugen lt. Niederschrift v., bzw. ATS 6.800. Von der Wegstrecke von der Slowakei bis Berg sind sie mit ATS 1.000,00 und für den inländischen Teil der Wegstrecke von Berg bis H. ( vgl.Art.11 Teil B Abs. 3 der 6. MWSt-RL des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer, 77/388/EWG, ABl. 1977 Nr. L 145/1 idF der Richtlinie 2004/66/EG vom , Abl. Nr. L 168/35), nach durchschnittlichen Erfahrungswerten für eine Ladung von 20t Butter mit 8.000,00 ATS geschätzt. Bei einem Vergleich der inländischen und der ausländischen Wegstreckenlängen (Abholung der Butter im Westen der tschechischen Republik und Beförderung über die Slowakei bis Berg und anschließende Beförderung von Berg nach Tirol) erscheint der inländische und ausländische Wegstreckenanteil ungefähr gleich lang und die durchgeführte Schätzung als richtig.

Die Festsetzung der Eingangsabgaben erfolgte der Höhe nach zu Recht.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 4 Z 19 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 37 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 78 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorschriftswidrige Verbringung
Gestellung
unrichtige Bezeichnung
Anmeldung
Bindungswirkung
Verjährung
Gesamtschuld
Ermessen
Billigkeit
Zweckmäßigkeit
Schätzung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at