Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom bzw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom bzw. betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2005 und 2006 entschieden:
Der Bescheid betreffend das Jahr 2005 wird wie mit Berufungsvorentscheidung abgeändert. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.
Die Berufung betreffend das Jahr 2006 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2003 wurde für das Kind des Berufungswerbers (Bw.) ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.
Auf Grund eines vorausberechneten Einkommens richtete das Finanzamt bezüglich der Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld eine Erklärung des Einkommens für das Jahr 2005 an den Bw.
Um die Höhe des Rückzahlungsbetrages richtig festzustellen, ersuchte das Finanzamt den Bw. um Überprüfung, allfällige Berichtigung und Ergänzung der vorausgefüllten Erklärung, diese zu unterfertigen und an das Finanzamt zurückzusenden.
Am unterfertigte der Bw. die Erklärung und übersendete sie am ans Finanzamt.
Am erließ das Finanzamt den berufungsgegenständlichen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2005 wie folgt:
Die Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2005 ergibt einen Rückzahlungsbetrag von 1.817,48 €:
1. Ermittlung der Abgabe:
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(Name des Bw.) | ||
Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) | 29.451,88 €
| |
+ Steuerfreie Einkünfte ... | 0,00 €
| |
+ Übertragungsrücklage | 0,00 €
| |
+ 40% des EW des land- u. forstwirtschaftl. Vermögens | 0,00 €
| |
+ 10% des Gewinnes aus Gewerbebetrieb | 0,00 €
| 29.451,88 €
|
(Ehegattin des Bw. bis ) | ||
Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) | -507,20 €
| |
+ Steuerfreie Einkünfte (§ 3 Abs 1 Z 5 lit a bis d EStG 1988) | 7.405,00 €
| |
+ Übertragungsrücklage | 0,00 €
| |
+ 40% des EW des land- u. forstwirtschaftl. Vermögens | 0,00 €
| |
+ 10% des Gewinnes aus Gewerbebetrieb | 0,00 €
| 6.897,80 €
|
Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG | 36.349,68 € | |
Abgabe gem. § 19 KBGG - 5% von 36.349,68 €
| 1.817,48 €
| |
Abgabe | 1.817,48 € |
2. Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages:
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Ausbezahlte Zuschüsse bis zum | 4.696,50 €
|
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge | 0,00 €
|
- Rückzahlung lt. Spruch | -1.817,48 €
|
Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre | 2.879,02 € |
Begründung:
Für Ihr Kind ... Vorname wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.
Im Jahr 2005 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wurde die Aufhebung des Bescheides mit nachfolgender Begründung beantragt:
In der Begründung wird auf die §§ 18 und 19 KBGG verwiesen (Gesamtschuldverhältnis, %uelles Familieneinkommen). Tatsächlich ist die Ehe laut Gerichtsbeschluss vom geschieden und obliegt der geschiedenen Gattin ... die Obsorge, Betreuung, Bezahlung der Kosten des Sohnes C und bezieht diese die Familienbeihilfe. (Die seit geschiedene Ehegattin) unterschreitet die erforderlichen Einkommensgrenzen nach § 19 (1) Abs1 KGBB (Euro 14.000,--), sodass keine Rückforderung stattfindet. Der Bescheid betreffend (den Bw.) ist daher vollinhaltlich aufzuheben.
Beigelegt wurde der Berufung eine Kopie des Beschlusses über die Scheidung im Einvernehmen.
Nach Ermittlungen änderte das Finanzamt den Bescheid mit Berufungsvorentscheidung wie folgt ab:
Die Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2005 ergibt einen Rückzahlungsbetrag von 1.817,48 €:
1. Ermittlung der Abgabe:
[Ident zum Erstbescheid]
2. Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages:
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Ausbezahlte Zuschüsse bis zum | 2.127,06 €
|
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge | -42,42 €
|
- Rückzahlung lt. Spruch | -1.817,48 €
|
Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre | 267,16 € |
Begründung:
Gemäß § 18 Abs. 1 ist eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten: Von den Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde. Vom Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat. Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen. Lt. Korrekturmitteilung der zuständigen Gebietskrankenkasse wurden die gemäß § 18 (1) Z 2 KBGG von beiden Ehepartnern rückzahlbaren Zuschüsse mit (Scheidung) begrenzt. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlten Zuschüsse (€ 2.127,06) können daher im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses von Ihnen zurückgefordert werden.
Am selben Tag wurde der Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2006 wie folgt erlassen:
Die Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2006 ergibt einen Rückzahlungsbetrag von 267,16 €:
1. Ermittlung der Abgabe:
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(Name des Bw.) | ||
Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) | 52.357,12 €
| |
+ Steuerfreie Einkünfte ... | 0,00 €
| |
+ Übertragungsrücklage | 0,00 €
| |
+ 40% des EW des land- u. forstwirtschaftl. Vermögens | 0,00 €
| |
+ 10% des Gewinnes aus Gewerbebetrieb | 0,00 €
| 52.357,12 €
|
(Ehegattin des Bw. bis ) | ||
Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) | 7.168,17 €
| |
+ Steuerfreie Einkünfte (§ 3 Abs 1 Z 5 lit a bis d EStG 1988) | 0,00 €
| |
+ Übertragungsrücklage | 0,00 €
| |
+ 40% des EW des land- u. forstwirtschaftl. Vermögens | 0,00 €
| |
+ 10% des Gewinnes aus Gewerbebetrieb | 0,00 €
| 7.168,17 €
|
Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG | 59.525,29 € | |
Abgabe gem. § 19 KBGG - 9% von 59.525,29 €
| 5.357,28 €
| |
Abgabe | 267,16 € |
2. Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages:
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Ausbezahlte Zuschüsse bis zum | 2.127,06 €
|
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge | -1.859,90 €
|
- Rückzahlung lt. Spruch | -267,16 €
|
Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre | 0,00 € |
Begründung:
[Ident zur Berufungsvorentscheidung, abgesehen von der Jahresangabe: hier 2006]
Der Vorlageantrag bzw. die Berufung (ein Schriftsatz) wurde wie folgt erstattet:
In der Erstbegründung wird auf die §§ 18 und 19 KBGG verwiesen (Gesamtschuldverhältnis, %uelles Familieneinkommen). Tatsächlich ist die Ehe laut Gerichtsbeschluss vom geschieden und obliegt der geschiedenen Gattin ... die Obsorge, Betreuung, Bezahlung der Kosten des Sohnes C und bezieht diese die Familienbeihilfe. (Die seit geschiedene Ehegattin) unterschreitet die erforderlichen Einkommensgrenzen nach § 19 (1) Abs1 KGBB (Euro 14.000,--), sodass keine Rückforderung stattfindet.
In der Begründung führen Sie an: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.
Im Jahr 2006 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KGBB überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.
(Der Bw.) hat die Zuschüsse nicht erhalten und liegt durch die Scheidung 2003 kein Gesamtschuldverhältnis unter (Ehe)Partnern vor. (Der Bw.) ist daher sowohl 2005 und 2006 nicht in die Einkommensgrenzen einzubeziehen und ist daher mangels Haushaltszuständigkeit und Kostentragung des Kindes auch kein Elternteil das zur Rückzahlung herangezogen werden kann.
Die Bescheide vom sind daher vollinhaltlich aufzuheben und die Partnerschafts- u. Einkommensverhältnisse (der seit geschiedenen Ehegattin) für die betroffenen Zeiträume zu erheben.
Die Berufung (betreffend 2006) bzw. der Vorlageantrag (betreffend 2005) wurden mit nachstehender Darstellung der Streitpunkte der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt: Vorschreibung der gesamten bis zur Scheidung ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld beim Kindesvater. (Vorlagebericht Verf 46, Seite 2).
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 18 KBGG bestimmt: Abs. 1: Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten: 2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 ... ausbezahlt wurde. Abs. 2: Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen. Abs. 3: Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
Gemäß § 12 Abs. 1 KBGG erhalten verheiratete Mütter bzw. Väter einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3.600 €. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
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mehr als 25.440 €
| 5% |
mehr als 29.070 €
| 7% |
mehr als 32.705 €
| 9% |
des Einkommens.
§ 21 KBGG bestimmt: Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Kalenderjahres.
Der Bw. und seine in der Folge einvernehmlich geschiedene Ehegattin waren bis verheiratet und erfolgte ihre Scheidung mit (Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen, vollstreckbar und rechtskräftig am ).
Ihr gemeinsames Kind Vorname wurde im August 2002 geboren (Erklärung KBG 2).
Bis zum wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 2.127,06 ausbezahlt: Dieser Betrag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen: Ein Teilbetrag in Höhe von € 42,42 entfällt auf das Jahr 2002 (welcher Betrag auf Blatt 2 der Berufungsvorentscheidung angeführt ist), ein Teilbetrag in Höhe von € 2.084,64 auf das Jahr 2003: € 6,06 x 344 Tage [von bis ]. Nach Abzug der bisher vorgeschriebenen Rückzahlungsbeträge in Höhe von € 42,42 (= Zuschüsse 2002) verbleibt ein Betrag in Höhe von € 2.084,64 (= Zuschüsse 2003) (vgl. Berufungsvorentscheidung).
Im Jahr 2004 wurde die Einkommensgrenze nicht überschritten, es kam zu keiner Vorschreibung von Rückzahlungsbeträgen; kam es 2005 zum Überschreiten der Einkommensgrenze, war der Betrag an ausbezahlten Zuschüssen (2003) in Höhe von € 2.084,64 zu berücksichtigen.
2005 wurde die Einkommensgrenze, wie auf Blatt 1 des Bescheides dargestellt, überschritten. Der Betrag an ausbezahlten Zuschüssen (2003) in Höhe von € 2.084,64 überstieg die (auf Blatt 1 des Bescheides berechnete) Abgabe - € 1.817,48 - wodurch der Rückzahlungsbetrag zutreffend in der mit € 1.817,48 begrenzten Höhe festgesetzt wurde.
Die Berufungsvorentscheidung (betreffend 2005) vom und der Bescheid (betreffend 2006) vom selben Tag beinhalten ausschließlich die Rückzahlung bis zum ausbezahlter Zuschüsse (wodurch sich die Position: Ausbezahlte Zuschüsse bis zum laut Erstbescheid in Höhe von € 4.696,50 auf € 2.127,06 laut Berufungsvorentscheidung verminderte). Die diesbezügliche Begründung in der Berufungsvorentscheidung und im Bescheid, je vom , und die Streitpunktedarstellung im Vorlagebericht stehen im Einklang mit den obigen Berechnungen.
Wurden keine Beträge betreffend nach erfolgter Scheidung ausbezahlter Zuschüsse vorgeschrieben, gehen die in der Berufung bzw. im Vorlageantrag ins Treffen geführten Argumente ins Leere.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
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