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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.01.2012, RV/1636-W/08

"Ehevertrag": Die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse für den Fall der Scheidung ist weder Ehepakt noch teils Alimentationsvertrag, sondern insgesamt gebührenpflichtiger Vergleich; § 15 Abs. 3 GebG ist nur bei identem Rechtsvorgang anzuwenden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b Gebührengesetz (GebG), BGBl 1957/267, idgF, mit 2 v. H. von € 246.271,82, sohin im Betrag von € 4.925,44, festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Zu dem am in Form eines Notariatsaktes zwischen den Ehegatten F (= Berufungswerber, Bw) und S abgeschlossenen "Ehevertrag" wurde vorab festgehalten, dass der Bw die mit Vereinbarung vom übernommenen Unterhaltspflichten (beginnend mit ) gegenüber seiner Ehefrau, monatlich € 1.128, sowie gegenüber seiner vier mj. Kindern ausdrücklich anerkennt. Diese Vereinbarung bildet einen integrierenden Bestandteil des "Ehevertrages" mit auszugsweise folgendem Inhalt: "PräambelFrau S und Herr F haben am ... die Ehe geschlossen. ... Festgehalten wird, dass die Vertragsteile derzeit keine Scheidung ihrer Ehe anstreben, jedoch im Hinblick auf die durch die Ehegattin gewünschte Trennung der Wohnsitze gesondert Wohnung nehmen und diese Umstände in der Trennungsvereinbarung vom festgehalten wurden.Zur Regelung der rechtlichen Wirkungen dieser Ehe wird folgende Vereinbarung (Ehepakt) abgeschlossen:I. 1.) Die Vertragsparteien vereinbaren für ihre Ehe ab , dass auf sie und das gesamte bestehende und zukünftige Vermögen der gesetzliche Güterstand der strikten Gütertrennung gem. § 1237 ABGB anzuwenden ist. ...4.) Die Vertragspartner vereinbaren für den Fall der Auflösung ihrer Ehe, insbesondere durch Scheidung, gleichwohl ob sie mit oder ohne Verschulden eines oder beider Ehegatten ausgesprochen wird, dass jeder Ehepartner sein Vermögen behält.II. Für die Dauer der Trennung und im Hinblick darauf, dass der Ehegatte die Ehewohnungbereits verlassen hat, verpflichtet sich die Ehegattin, die mit der Benützung der ehelichen Liegenschaft M-Weg1, verbundenen Kosten ... aus eigenem zu tragen. ...Für den Fall der Scheidung, Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe vereinbaren die Parteien hiermit, dass die Liegenschaft M-Weg1, dem Ehegatten verbleiben soll. ...Als Ausgleich für die Überlassung der Ehewohnung an den Gatten erhält die Gattin im Falle der Scheidung eine Ausgleichszahlung, die wie folgt berechnet wird: ... Dieser Betrag wird geteilt und erhält die Gattin sohin eine Ausgleichszahlung von € 77.100.Diese Ausgleichszahlung ist ebenfalls binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Ehescheidung an die Ehegattin zur Auszahlung zu bringen. ...III.Die Ehegatten besitzen weiters eine unbebaute Liegenschaft an der Adresse F-Gasse1, EZ1. Diese Liegenschaft steht im Alleineigentum des Ehegatten. Nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten wird diese Liegenschaft verkauft, ... und wird der Nettoverkaufserlös zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Derzeit liegt ein Kaufanbot in Höhe von € 69.000 vor ...IV. Im Falle der Scheidung wird das weitere eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse wie folgt geteilt:Der vom Ehegatten benützte Pkw Mercedes 280E ... verbleibt ohne Ausgleichszahlung dem Ehegatten. ...V. Der Pkw Renault Traffic JL ... wird von der Ehegattin um einen Betrag von € 8.926 vom Ehegatten erworben ... Der Kaufpreis ist von der Ehegattin bis längstens an den Ehegatten zu bezahlen. ...VIII.... Die sonstigen ehelichen Ersparnisse zum sind in Beilage ... aufgelistet. Wie sich daraus ergibt, besteht bei den Ersparnissen ein Überhang zugunsten der Ehegattin, sodass sich diese verpflichtet, an ihren Ehegatten binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung zum Ausgleich einen Betrag von € 3.921,82 zu bezahlen. ...X.Soweit in dieser Vereinbarung nicht anderes festgehalten wird, gelten die Bestimmungen der von den Vertragsparteien am abgeschlossenen Trennungsvereinbarung für die Dauer der Trennung bzw. bis zur Ehescheidung weiter.Diese Trennungsvereinbarung bildet nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien einen integrierenden Bestandteil dieses Notariatsaktes. Die in dieser Trennungsvereinbarung vom unter Punkt Drittens übernommene Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten gegenüber seiner Ehegattin von derzeit monatlich € 1.128 und die in Punkt Viertens übernommene Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten gegenüber seinen Kindern von monatlich ... sind im Sinne des § 3 Notariatsordnung vollstreckbar.Die Parteien treffen diese Vereinbarung in Kenntnis der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG, insbesondere aber auch in Kenntnis der Bestimmung des § 97 EheG und vereinbaren ausdrücklich, dass diese Vereinbarung bei der im Nachhang zu einer Ehescheidung erfolgenden Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Entscheidung/Vereinbarung zugrunde gelegt werden soll. ...XI. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind im Falle der Ehescheidung sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse, der ehelichen Schulden und der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen abgegolten und verglichen und verzichten die Ehegatten auf weitere Antragstellung ...".

Das Finanzamt hat zu diesem "Ehevertrag", qualifiziert als gebührenpflichtiger Vergleich, dem Bw mit Bescheid vom , StrNr, ausgehend vom "Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen" in Höhe von € 280.771,82, die 2%ige Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG im Betrag von € 5.615,44 vorgeschrieben. Der Bemessung wurden zugrunde gelegt: 1. die vom Bw an die Gattin zu erbringenden Leistungen: die Unterhaltsleistung von mtl. € 1.128, kapitalisiert x 12 x 9 Jahre (= gem. § 15 Abs. 2 Bewertungsgesetz bei unbestimmter Dauer), sohin mit gesamt € 121.824; die Ausgleichszahlung von € 77.100; der Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf EZ1 (50 %) = € 34.500; 2. die von S an den Bw zu erbringenden Leistungen: Ausgleich der Ersparnisse € 3.921,82; Kaufpreis für Pkw € 8.926; Erlös aus Liegenschaftsverkauf (50 %) = € 34.500.

In der dagegen erhobenen Berufung wird ua. vorgebracht, aufgrund der damals unklaren Situation zwischen dem Ehepaar und dem aufkommenden Bewusstsein, dass diese Ehe möglicherweise geschieden werden könnte, habe das Ehepaar den Ehepakt abgeschlossen, dem die Trennungsvereinbarung zugrunde gelegt worden sei. Der Ehepakt beinhalte den gesetzlichen Stand der Gütertrennung ergänzende Regelungen der Rechtsverhältnisse über das Vermögen der Eheleute für den Fall der Scheidung. Insbesondere seien Rechte, die zwischen den Gatten niemals strittig gewesen wären, wie etwa die Ausgleichszahlung an die Gattin, die Verkaufsabsicht hinsichtlich der im Alleineigentum des Gatten stehenden unbebauten Liegenschaft EZ1 samt Aufteilung des Verkaufserlöses sowie Zahlungen für Bausparverträge der Kinder, vereinbart. Das Finanzamt habe den Vertrag als Vergleich beurteilt, dessen Wesen durch ein beiderseitiges Nachgeben der Parteien sowie eine Bereinigungswirkung gekennzeichnet sei. Gegenständlich seien aber unstrittige Rechtsverhältnisse bloß deklarativ festgehalten worden, weshalb ein Ehepakt gem. § 33 TP 11 GebG vorliege. Es seien auch Güter an den anderen überlassen worden (Punkte II. und III.), die ein Gatte während der Ehe allein erworben habe. Eine solche Zugewinngemeinschaft gelte als Ehepakt. In Ehepakten können auch andere Regelungen wie die Unterhaltsverpflichtung für die Gattin getroffen werden, welche - weil kein Vergleich vorliege - einen Alimentationsvertrag nach § 33 TP 3 GebG aF darstelle. Diese Bestimmung sei aber per aufgehoben, sodass sie nicht der Gebühr unterliege. Umfasse der Ehepakt Liegenschaften, so seien diese nach dem Grundgedanken des § 15 Abs. 3 GebG, weil grunderwerbsteuerpflichtig, aus der Gebührenbemessung auszuscheiden. Punkt III. des Vertrages (Aufteilung des Verkaufserlöses der Liegenschaft EZ1) stelle die Verfügung über eine Liegenschaft dar. Dies würde auch zutreffen, wenn man von einem Vergleich ausginge, da alle Rechtsgeschäfte, die der Grunderwerbsteuer unterlägen, von einer Gebühr auszunehmen seien. Die Gebühr bemesse sich sohin insgesamt nach § 33 TP 11 GebG mit nur 1 % von € 89.947,82 (= Ausgleichszahlung € 77.100 + Ausgleich Ersparnisse € 3.921,82 + Pkw € 8.926) im Betrag von € 899,48; in eventu gemäß § 33 TP 20 GebG mit 2 % von dieser Bemessungsgrundlage.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin begründet, dass zu den Vergleichen auch in Ehepakten getroffene Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse für den Fall der Auflösung der Ehe zählen würden. Gegenstand sei hier ua. nicht die Übertragung einer Liegenschaft, sondern die Aufteilung des Veräußerungserlöses, sodass § 15 Abs. 3 GebG keine Anwendung finde.

Im Vorlageantrag wurde ergänzend eingewendet, Zweck der Bestimmung nach § 15 Abs. 3 GebG sei die Vermeidung einer Doppelbelastung. Alle Rechtsgeschäfte, die dem GrEStG unterlägen, seien daher von der Gebühr ausgenommen. Der gegenständliche Liegenschaftsverkauf unterliege ohnehin der Grunderwerbsteuer. Abgesehen davon habe das Grundstück im Alleineigentum des Bw gestanden und sei lediglich eine Regelung dahin getroffen worden, dass er an seine Gattin die Hälfte des Verkaufserlöses leiste. Wenn überhaupt sei nur von dieser Leistung (von einmalig € 34.500) eine Gebühr zu erheben.

Durch Einsichtnahme in das Grundbuch steht fest, dass der Bw die Liegenschaft EZ1 im Jahre 1995 ins Alleineigentum erworben und mit Kaufvertrag vom um den Kaufpreis von € 69.000 an die Ehegatten X veräußert hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Rechtliche Beurteilung Ehepakt - Vergleich - Alimentationsvertrag:

Nach § 33 TP 11 Abs. 1 GebG in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung (vor BGBl I 2009/75 und BGBl I 2009/135, in Geltung ab ) unterliegen Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden, nach dem Wert einer Gebühr von 1 v. H. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist als Wert das Heiratsgut oder das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten unterzogene Vermögen anzunehmen.

Entgegen dem Dafürhalten des Bw, die vorliegende Vereinbarung sei als Ehepakt der Gebühr nach § 33 TP 11 GebG zu unterwerfen, steht aber fest, dass nach dieser Tarifpost lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft der Gebühr unterliegen. Die geschlossene Vereinbarung beinhaltet demgegenüber laut den eigenen Angaben des Bw in der Berufung den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung ergänzende Regelungen der Rechtsverhältnisse über das Vermögen der Eheleute für den Fall der Scheidung und hat im Wesentlichen die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse sowie Unterhaltsregelungen für den Zeitraum der Trennung und für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zum Gegenstand, sodass eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG hier von vorneherein nicht in Betracht kommt (vgl. ). Insbesondere wurde im Vertrag keine Gütergemeinschaft bzw. Zugewinngemeinschaft, sondern vielmehr unter Punkt I. ausdrücklich die strikte Gütertrennung gem. § 1237 ABGB festgelegt. Auch vertraglich getroffene Regelungen des Unterhaltes gehören (im weiten Rahmen) nicht zu den Ehepakten ().

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit a GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 v. H. und gem. dessen lit b in allen sonstigen Fällen, dh über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Nachdem das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält, ist der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende "Vergleich" nach § 1380 ABGB zu beurteilen, wonach es sich beim Vergleich um einen Neuerungsvertrag handelt, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte oder Rechtsverhältnisse dergestalt bestimmt werden, dass jeder Vertragspartner sich wechselseitig verbindet, etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen. Wesentlich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung bzw. vorrangig die Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Es können daher nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse, sondern auch solche Rechte vergleichsweise geregelt werden, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind. Streitig ist ein Recht dann, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind (vgl. zu vor: ; ; u. a.; Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 1 f zu § 33 TP 20 mit Judikaturverweisen).

Ein Recht wird dann als zweifelhaft bezeichnet, wenn sein Bestand in Frage gestellt wird, also sein Entstehen oder Erlöschen unsicher ist. Zum "Vergleich im Gebührengesetz 1957" hat Mathin in ÖStZ 1958/40 f. ausgeführt, ein Vergleich liege beispielsweise auch vor, wenn sich die Vertragspartner vor der Entscheidung durch die zuständige Behörde, also meist des Gerichtes, über einen Anspruch einigen, der erst durch diese Entscheidung verbindlich festgelegt würde. In diesen Fällen werde nämlich "ein unsicherer Anspruch, also ein zweifelhaftes Recht, unabhängig von der zukünftigen Entscheidung für die Vertragspartner verbindlich festgelegt."

Laut Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 98/16/0129, sind notarielle Vereinbarungen zwischen Ehepartnern über Rechte und zB über einen Abfindungsbetrag hinsichtlich der Ehewohnung für den Fall der Scheidung als gebührenpflichtiger Vergleich zu beurteilen. Dieser Entscheidung lag eine von den Vertragsteilen im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung als "Ehepakt" bezeichnete Vereinbarung zugrunde, wonach ua. für den Fall der Scheidung der in der Ehewohnung Verbleibende dem anderen Ehegatten einen Abfindungsbetrag zu bezahlen hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, es liege kein Vergleich vor, da durch den Notariatsakt keine Bereinigung strittiger oder unklarer Umstände erfolgt sei, gelangte der VwGH zum Ergebnis, dies widerspreche der Tatsache einer von vorneherein bezweckten, verbindlichen Klarstellung der Höhe einer allenfalls zu leistenden Ausgleichszahlung. Nachdem die Vertragsteile eine solche Klarstellung (angesichts der erst bevorstehenden Eheschließung) ganz offenbar für erforderlich hielten, weil ja ansonsten der Notariatsakt gar nicht errichtet worden wäre, kommt der Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Im Einklang mit der geltenden höchstgerichtlichen Judikatur (zB ) - wonach in diesem Zusammenhang als wesentlichstes Kriterium für einen Vergleich jeweils die Regelung zweifelhafter Fragen für die Zeit nach der Scheidung/Auflösung der Ehe herausgestellt wurde, bei der die Ehepartner zu gegenseitigen Zugeständnissen bereit sind und die Vereinbarung demgemäß sämtliche Wesensmerkmale des § 1380 ABGB trage (vgl. dazu ; ; ) - sei daher die getroffene Vereinbarung zu Recht als ein nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtiger Vergleich qualifiziert worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen, die (auch schon vor der beabsichtigten Eheschließung) allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im Sinne des § 33 TP 20 GebG angesehen (vgl. ; ). In einem solchen Fall regeln die Vertragsteile zweifelhafte Rechte, weil sie an diese Regelung auch dann gebunden bleiben, wenn sich später die gesetzlichen Voraussetzungen etwa für eine Unterhaltspflicht ändern sollten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsgeschäftes steht nämlich die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes dem Grunde nach noch gar nicht fest. Es liegt daher eine künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung vor und eine solche Regelung ist als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG zu beurteilen (; ).

Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden (; ; ; vgl. zu vor: Fellner aaO, insbes. Rz 9 f zu § 33 TP 20).

Im Gegenstandsfalle haben nunmehr auch der Bw und seine Ehegattin es offenkundig für nötig erachtet, angesichts der Trennung in Form eines Notariatsaktes ua. eine klarstellende und beiderseitig verbindliche Regelung hinsichtlich des Vermögens und der Ersparnisse sowie auch des Unterhaltes im Falle einer Scheidung/Auflösung der Ehe zu treffen, wobei abschließend unter Punkt XI. festgeschrieben wurde, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung im Falle der Scheidung sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten sind, sowie nach Punkt X. die getroffene Unterhaltsvereinbarung ausdrücklich der im Rahmen der Ehescheidung erfolgenden gerichtlichen Entscheidung/Vereinbarung zugrunde gelegt werden soll. Insoferne kommt der Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungs- und Bereinigungsfunktion zu, andernfalls wohl der gegenständliche Notariatsakt nicht errichtet worden wäre. Dabei ist auch nicht zu übersehen, dass in der Berufung selbst von einer damals "unklaren Situation" zwischen dem Ehepaar im Hinblick auf eine mögliche Scheidung gesprochen wird. Die verbindliche Festlegung von dem Grunde oder der Höhe nach - für die Vertragspartner offenkundig bis dahin - unsicheren Ansprüchen oder zweifelhaften Rechten, unabhängig von der allenfalls zukünftigen Entscheidung einer zuständigen Behörde (Gericht) ist aber nach obiger Lehre und Rechtsprechung als gebührenpflichtiger Vergleich zu beurteilen.

Entgegen der Rechtsansicht des Bw muss es sich in Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmung des § 33 TP 20 Abs. 1 lit b GebG nach Obigem jedenfalls nicht um die vergleichende Regelung von streitigen Ansprüchen handeln (vgl. ).

Dem weiteren Einwand, es handle sich bei der Unterhaltsregelung lediglich um einen, seit Aufhebung der Bestimmung des § 33 TP 3 GebG im Jahr 1981 nicht mehr gebührenpflichtigen Alimentationsvertrag, ist entgegen zu halten: Der hier vorliegende Vertrag, der ua. den während noch aufrechter Ehe zu leistenden Unterhalt der Höhe nach festlegt und gleichzeitig diesen in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für den Fall der Scheidung miteinbezieht (siehe unter Vertragspunkt X.), ist als einheitliches Ganzes anzusehen und geht daher insbesondere wegen seiner Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion im Hinblick auf sämtliche Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse für die Zeit nach Auflösung der Ehe über einen bloßen Alimentationsvertrag weit hinaus (vgl. ).

Im Ergebnis ist daher die getroffene Vereinbarung insgesamt als gebührenpflichtiger Vergleich gem. § 33 TP 20 GebG zu qualifizieren.

2.) Bemessung:

Die Gebühr bemißt sich mit 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Unstrittig sind nach dem eigenen Berufungsvorbringen folgende Leistungen: die Ausgleichszahlung gem. Vertragspunkt II. von € 77.100, der Erwerb des Pkw gem. Punkt V. um € 8.926 und der Ausgleich für Ersparnisse gem. Punkt VIII. von € 3.921,82, gesamt € 89.947,82. Die - betragsmäßig unangefochten gebliebene - Unterhaltsverpflichtung in Höhe von kapitalisiert € 121.824 ist, wie oben dargelegt, ebenfalls Teil der im Rahmen des abgeschlossenen Vergleiches zu erbringenden Leistungen und kein gesondert zu betrachtender Alimentationsvertrag, daher ebenso in die Gebührenbemessung einzubeziehen.

Strittig verbleibt sohin die unter Vertragspunkt III. vereinbarte Aufteilung des Verkaufserlöses aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ1 in Höhe von gesamt € 69.000. Dem diesbezüglichen Vorbringen, diese Vereinbarung sei als Übertragung unbeweglichen Vermögens anzusehen, welcher Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliege und sohin zwecks Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 15 Abs. 3 GebG aus der Gebührenbemessung auszuscheiden sei, ist zu entgegnen: Abgesehen davon, dass zwischen den Ehegatten keine Liegenschaftsübertragung, sondern ohne Zweifel die Aufteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft vereinbart wurde, setzt die Bestimmung nach § 15 Abs. 3 GebG voraus, dass ein und dasselbe Rechtsgeschäft sowohl der Gebühr wie auch der Grunderwerbsteuer unterliegen würde und bezweckt somit ausschließlich die Vermeidung einer Doppelbesteuerung identer Rechtsvorgänge (vgl. ; siehe in Fellner aaO, Rzn. 66 und 68 zu § 15 GebG mit weiterer Judikatur). Wenn daher gegenständlich zum Einen der Kaufvertrag über die Liegenschaft vom , abgeschlossen zwischen dem Bw und den Ehegatten X, der Grunderwerbsteuer unterliegt und zum Anderen die Aufteilung des Erlöses zwischen den Ehegatten der Vergleichsgebühr zu unterziehen ist, dann erhellt bereits aus dem Umstand der verschiedenen, am jeweiligen Rechtsgeschäft beteiligten Personen, dass jedenfalls kein identer Rechtsvorgang vorliegt und damit § 15 Abs. 3 GebG nicht zur Anwendung gelangt.

Dem weiteren Vorbringen im Vorlageantrag kommt dagegen Berechtigung zu. Nachdem die Liegenschaft im Alleineigentum des Bw gestanden hat, wäre ihm ohnehin der gesamte Verkaufserlös zugekommen, sodass bei der vereinbarten Aufteilung ausschließlich von der Leistung des hälftigen Erlöses durch den Bw an die Ehegattin, nicht aber davon auszugehen ist, dass die Gattin eine Leistung in dieser Höhe an den Bw erbracht hätte. Der Gebührenbemessung unterliegt folglich nur die vom Bw zu erbringende Leistung in Höhe von € 34.500.

Die Gebühr bemißt sich sohin mit 2 % vom Gesamtwert der zu erbringenden Leistungen von € 246.271,82 (= € 89.947,82 + € 121.824 + € 34.500) im Betrag von € 4.925,44.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Ehevertrag
Ehepakt
Alimentationsvertrag
Vergleich
zweifelhafte Rechte
Scheidung
Unterhaltsregelung
Bereinigungswirkung
Klarstellungsfunktion
identer Rechtsvorgang
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at