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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.06.2007, RV/0199-L/07

Festsetzung einer Bestandsvertragsgebühr

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0199-L/07-RS1
Im gegenständlichen Fall ist mangels Vorliegens eines Rechtsgeschäftes keine Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG 1957 eingetreten. Demnach kann auch die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Berufungswerbers nicht gegeben sein bzw. war die Selbstberechnung des Berufungswerbers, die von keiner Gebührenpflicht ausgeht, zutreffend. Daher hätte das Finanzamt den Antrag nach § 201 BAO abweisen müssen, da die Voraussetzungen für die erstmalige Festsetzung der Abgabe nicht vorgelegen sind (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 201 Tz. 29). Im Rahmen der Änderungsbefugnis des § 289 Abs. 2 BAO hat der UFS den Antrag des Berufungswerbers abzuweisen. Die Berufungsentscheidung tritt an Stelle des angefochtenen Abgabenbescheides, sodass mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung die Abgabenfestsetzung des Finanzamtes beseitigt ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Meyndt Ransmayr Schweiger & Partner, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Huemerstraße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner, vom betreffend Festsetzung einer Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 zu ErfNr.: 308.981/2006 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO vom abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Mit e-mail vom , 9:05 Uhr hat Herr Dr. Thomas S. an Mag. Roland T. als Anlage ein als Mietvertrag bezeichnetes elektronisches Dokument versendet. Es wurde um Zustimmung mit digitaler Signatur ersucht. Am , 09:08 Uhr hat Mag. Roland T. seine Zustimmung mittels e-mail, welches mit einer elektronischen Signatur versehen war, erklärt. Die als Mietvertrag bezeichnete Anlage zum e-mail vom hatte folgenden Inhalt:

"Mietvertrag

abgeschlossen zwischen

Dr. Thomas S (Mieter)

Und

Mag. Roland T (Vermieter)

1. Mietgegenstand

Der Vermieter ist Eigentümer von 2 Schwertern.

2. Miete

Der Mieter mietet den Mietgegenstand zu einem Mietentgelt von brutto Euro 20,00 pro Monat.

3. Dauer

Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen."

Dem Anbringen vom hat der Berufungswerber eine Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 GebG 1957 vom beigelegt. Darin wurde der Bestandvertrag dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Es wurde beantragt, die Gebühr gemäß § 201 BAO mit 0,00 € festzusetzen.

Das Finanzamt hat gegenüber Herrn Dr. Thomas S. auf Grund des Bestandsvertrages vom mit Herrn Mag. Roland T. mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 eine Gebühr in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage von 720,00 €, somit 7,20 € festgesetzt.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom von Dr. Thomas S. eine Berufung eingebracht. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde mit der Begründung beantragt, dass die sichere elektronische Signatur keine Unterschrift in mechanischer oder anderer technischer Weise im Sinne des § 18 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957) sei und daher die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben worden wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zur Gebührenpflicht:

Nach § 15 Abs. 1 GebG 1957 sind Rechtsgeschäfte nur gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn dass im GebG 1957 etwas Abweichendes bestimmt ist. Nach § 33 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 sind Bestandverträge und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis eingeräumt erhält, gebührenpflichtig.

Voraussetzung für die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäftes ist es, dass es gültig zu Stande gekommen ist. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft gültig zu Stande gekommen ist, ist ausschließlich zivilrechtlich zu lösen (vgl. Fellner, GebG-Kommentar, § 15 Tz. 16; Arnold, Rechtsgebühren8, § 15 Tz. 7).

Eine zur Annahme geeignete Offerte liegt nur vor, wenn sie inhaltlich ausreichend bestimmt ist und ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I (2002), 111). Beim Bestandvertrag muss der Gegenstand, der gegen Entgelt überlassen wird, hinreichend bestimmt sein. So seien etwa weder Verträge über austauschbare Heimplätze noch derartige über Kfz-Abstellplätze auf einer Grundfläche Bestandverträge (vgl. Würth in Rummel³, § 1090 Tz. 2). Im gegenständlichen Fall bilden "2 Schwerter" den Vertragsgegenstand, ohne dass diese näher konkret beschrieben wurden. Eine genauere Umschreibung des Vertragsgegenstandes wäre jedoch notwendig, um von einer hinreichenden Bestimmung des Vertragsgegenstandes ausgehen zu können. Die nicht konkret beschriebenen Schwerter wären jederzeit austauschbar. Demnach geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass mangels Konkretisierung des Vertragsgegenstandes kein Rechtsgeschäft zu Stande gekommen ist. Die Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG 1957 konnte auf Grund des dem Finanzamt zur Kenntnis gebrachten Vorganges nicht entstehen.

Zum Antrag gemäß § 201 BAO:

Der angefochtene Bescheid ist auf Grund des Antrages auf Festsetzung der Gebühr gemäß § 201 BAO erlassen worden.

§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 ordnet die Selbstberechnung der Hundertsatzgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG 1957 an. Nach § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs. 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Im gegenständlichen Fall ist mangels Vorliegens eines Rechtsgeschäftes keine Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG 1957 eingetreten. Demnach kann auch die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Berufungswerbers nicht gegeben sein bzw. war die Selbstberechnung des Berufungswerbers, die von keiner Gebührenpflicht ausgeht (vgl. Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 GebG 1957 vom ), zutreffend. Daher hätte das Finanzamt den Antrag nach § 201 BAO abweisen müssen, da die Voraussetzungen für die erstmalige Festsetzung der Abgabe nicht vorgelegen sind (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 201 Tz. 29). Dem entsprechend hatte der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen der Änderungsbefugnis des § 289 Abs. 2 BAO den Antrag des Berufungswerbers abzuweisen. Die Berufungsentscheidung tritt an Stelle des angefochtenen Abgabenbescheides, sodass mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung die Abgabenfestsetzung des Finanzamtes beseitigt ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Selbstberechnung
Selbstbemessungsabgabe
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2007, 248

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at