Personalverrechnung: eine Einführung 2021
29. Aufl. 2021
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S. 21514. Urlaub – Pflegefreistellung
14.1. Allgemeines
Rechtsgrundlage ist das Urlaubsgesetz. Dieses enthält Regelungen über den
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Urlaub (Gebührenurlaub) | und die | Pflegefreistellung. |
Die Bestimmungen darüber gelten u. a. für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge.
14.2. Urlaub
14.2.1. Urlaubsausmaß
Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt
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bis zum 25. Dienstjahr | 30 Werktage, |
ab dem 26. Dienstjahr | 36 Werktage. |
Auf die maßgeblichen Dienstjahre ist die gesamte zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen. Diese umfasst nicht nur die Zeit des derzeit laufenden Arbeitsverhältnisses, sondern auch bestimmte frühere Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber sowie sonstige anrechenbare Vordienstzeiten (→ 14.2.3.).
Wurde eine Karenz gem. MSchG bzw. VKG (→ 15.4.1.) in Anspruch genommen, sind für die erste Karenz im bestehenden Dienstverhältnis max. zehn Monate auf die Anspruchsdauer anzurechnen. Diese Bestimmung gilt allerdings nur, wenn das Kind nach dem geboren wurde. Für Geburten ab dem werden Karenzen gem. MSchG bzw. VKG für jedes Kind in vollem Umfang angerechnet (→ 15.4.1.).
Nicht anzurechnen sind allerdings Zeiten
einer Bildungskarenz (→ 15.7.1.) und
einer Pflegekare...