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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.02.2011, RV/3653-W/10

Säumniszuschlag, grobes Verschulden, entschuldbare Fehlleistung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird stattgegeben und der erste Säumniszuschlag betreffend Einkommensteuer 01-03/2010 gemäß § 217 Abs. 7 BAO mit € 0,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 95,52 mit der Begründung fest, dass die Einkommensteuer 1-3/2010 in Höhe von € 4.776,00 nicht bis entrichtet worden sei.

In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung vom brachte die Berufungswerberin (Bw.) sinngemäß vor, dass sie am die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 eingebracht habe, auf Grund derer eine Gutschrift in Höhe von € 4.750,54 zu erwarten gewesen wäre. Die Bw. habe daraufhin diesen Betrag bei der Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2010 berücksichtigt und habe nur den Differenzbetrag überwiesen.

Nach zweimonatiger Bearbeitungszeit sei der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 durch das Finanzamt erlassen worden, der ein Guthaben in Höhe von € 4.750,54 aufgewiesen habe. Der Differenzbetrag von € 26,50 sei umgehend überwiesen worden.

Der Bw. sei bekannt, dass Guthaben vom Finanzamt verzinst würden. Da die Einkommensteuervorauszahlung für 2010 erst am fällig gewesen sei, seien die Zinsen (richtig wohl der Säumniszuschlag) für € 4.750,54 nicht nachvollziehbar.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 217 Abs. 1 BAO aus, dass ein Guthaben erst dann entstehe, wenn auf dem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteige. Maßgeblich seien die tatsächlich durchgeführten Gutschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (, , 2001/16/0030).

Im gegenständlichen Fall sei ein Teil (€ 2.124,00) der am fälligen Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2010 unter Berücksichtigung des § 211 Abs. 2 BAO (3 Tage Respirofrist) zeitgerecht entrichtet worden.

Die Entrichtung der restlichen € 4.776,00 sei jedoch verspätet erfolgt (€ 4.750,54 durch Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung 2009 vom und € 25,46 durch Überweisung am ), weshalb gemäß § 217 Abs. 1 BAO zwingend ein Säumniszuschlag festzusetzen gewesen sei.

Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass durch Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO (Stundung bis zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2009) die Festsetzung des Säumniszuschlages zu verhindern gewesen wäre.

Überdies werde bemerkt, dass Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen, Gutschriftszinsen) für Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit bisher festgesetzten Abgabe ergeben würden, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen seien.

Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass es per eine Steuerreform gegeben habe, welche die Steuerlast der Bürger etwas reduziert habe. Die neuen Steuersätze seien im Frühjahr 2009 bekannt und von allen Dienstgebern sofort rückwirkend anzuwenden gewesen. Die Einkommensteuervorschreibungen, die die Bw. im laufenden Jahr 2009 erhalten habe und die auch fristgerecht entrichtet worden seien, seien aber offenbar nach dem alten Steuersatz berechnet worden. So sei für die Bw. Ende 2009 eine erhebliche Zahllast entstanden, da die Differenz der Vorschreibung für 2009 zur gesetzlich vorgesehenen Einkommensteuer für 2009 letztlich € 4.750,53 betragen habe. Die Bw. habe daher ihre Veranlagung für 2009 sofort mit Jahresende erledigt (gemeint wohl: die Einkommensteuererklärung eingereicht), um das Geld so rasch wie möglich zurückzubekommen. Die Bw. habe der Berufungsvorentscheidung entnommen, dass Vorauszahlungen nicht verzinst würden.

Da die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung auch dann noch auf sich warten lassen habe, habe die Bw. am ein Schreiben an das Finanzamt gerichtet, worin sie ersucht habe, die Einkommensteuervorschreibung den aktuellen Zinssätzen anzupassen und das zu erwartende Guthaben zu berücksichtigen.

Die Bw. habe zwar als Reaktion eine niedrigere Vorschreibung erhalten, jedoch auch den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages.

Mit Staatsbürgern, welche Monat für Monat tausende Euro an das Finanzamt und andere Sozialeinrichtungen zu entrichten hätten und damit den Staatsapparat finanzieren würden, gehe man so nicht um! Die Bw. habe Medizin und nicht Finanzwissenschaften studiert. Dass das Zauberwort "Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO" heiße, wie im Schreiben vom ausgeführt werde, sei ihr nicht bewusst gewesen, als sie am das Ersuchen an das Finanzamt gerichtet habe, man möge das Guthaben aus 2009, welches wenige Tage seitens des Finanzamtes mittels Einkommensteuerbescheides 2009 bestätigt worden sei, berücksichtigen. Es sei damals auch offensichtlich gewesen, dass das Geld, für welches der Säumniszuschlag berechnet worden sei, bis auf € 25,46 bereits seit Monaten beim Finanzamt gewesen sei.

Würde sich die Bw. ihren Patienten gegenüber so verhalten, stünde sie vor dem Patientenanwalt, bzw. vor Gericht. Leider gebe es beim Finanzamt keine Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln.

Man habe als Amtsautorität auch die Pflicht, sich Mitbürgern gegenüber menschlich zu verhalten. Wenn bei einem Ansuchen eine laienhafte und für den Beamten unklare Ausdrucksweise verwendet werde, erwarte die Bw. als Kundin eine Rückfrage und nicht Ignoranz und Strafzahlung.

Die Bw. bemühe sich, ihre Zahlungen immer fristgerecht zu erledigen und habe auch hier fristgerecht gehandelt.

Aus den oben angeführten Punkten gehe hervor, dass die Festsetzung des Säumniszuschlages nicht durch das Verschulden der Bw. verursacht worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Folgender Sachverhalt war der Entscheidung zu Grunde zu legen:

Die Bw. reichte am die Einkommensteuererklärung 2009 ein, gemäß derer sie eine Gutschrift in Höhe von € 4.776,00 erwartete.

Am brachte die Bw. eine Eingabe mit folgendem Inhalt ein:

"Ich habe heute die Vorschreibung für den ersten Teilbetrag der Einkommensteuervorauszahlung 2010 in Höhe von € 8.102,00 bekommen.

Meiner Berechnung nach ist dieser Betrag überhöht, da schon bei der Vorschreibung 2009 die Steuerreform nicht berücksichtigt wurde. Ich habe bereits am meine Einkommensteuererklärung für 2009 abgegeben. Nach meinen Berechnungen habe ich derzeit ein Zahlungsguthaben von € 4.776,00 an zuviel vorausbezahlter Steuer.

Ich ersuche dies zu berücksichtigen und die Einkommensteuervorauszahlung für 2010 entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen 2009 und der seit 1/09 aktuellen Steuersätze zu berechnen."

Am überwies die Bw. einen Betrag in Höhe von € 2.124,00 zur Verrechnung mit der Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2010. Der Bescheid vom betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für 2010 ergab eine Gutschrift in Höhe von € 4.750,54. Gleichzeitig wurde mit einem weiteren Bescheid der hier gegenständliche Säumniszuschlag in Höhe von € 95,52 festgesetzt.

Am überwies die Bw. den Differenzbetrag in Höhe von € 25,46.

Gutschriften aus Bescheiden werden mit dem Tag der Bekanntgabe (Zustellung) der betreffenden Bescheide wirksam. Eine - hier nicht zur Anwendung kommende - Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich aus § 21 Abs. 3 vorletzter Satz UStG.

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 wurde am , somit erst nach Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2010 () erlassen. Der daraus resultierende Gutschriftsbetrag in Höhe von € 4.750,00 konnte die bereits entstandene Säumnis daher nicht rückwirkend beseitigen.

Die Verhängung eines Säumniszuschlages liegt grundsätzlich nicht im Ermessen der Behörde, da dieser eine objektive Säumnisfolge ist, wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, ebenso wie die Dauer des Verzuges unbeachtlich sind. Da die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraussetzt, wurde auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt. (; , 92/17/0286; , 87/15/0138).

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Das Vorbringen im Vorlageantrag, dass die Verhängung des Säumniszuschlages nicht durch ihr Verschulden verursacht wurde, kann, da die Bw. steuerlich unvertreten ist, als Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO gewertet werden.

Diese Gesetzesbestimmung lässt die Berücksichtung des Grades des Verschuldens an der Säumnis zu. Zu prüfen war das Vorliegen eines groben Verschuldens:

Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Auf Grund ihrer Eingabe vom ging die Bw. davon aus, durch die "Verrechnungsweisung" ihren Pflichten entsprochen zu haben, bzw. dass die Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung bereits mit dem Tag der Einreichung der Steuererklärung wirkt.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann der Bw. im vorliegenden Fall kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden, da sie, wie bereits erwähnt, steuerlich unvertreten ist.

Zwar verblieb nach Verbuchung des Einkommensteuerbescheides eine Restschuld in Höhe von € 25,46, da jedoch gemäß § 217 Abs. 10 BAO Säumniszuschläge, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, nicht festzusetzen sind, war der Berufung stattzugeben und der Säumniszuschlag mit € 0 festzusetzen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at