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Sonstiger Bescheid, UFSI vom 14.06.2006, RV/0557-I/04

Wiedereinsetzungsantrag einer nach Eintragung der Umwandlung (§ 5 UmwG) im Firmenbuch erloschenen GmbH.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0256 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung (§ 308 BAO) entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Die Berufungswerberin (Bw.), die in S. ein Hotel betrieben hat, behandelte Zuschläge ihrer Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit im Rahmen der Lohnverrechnung für die Jahre 1996 bis 2000 als steuerfrei.

1.2. Nach einer Lohnsteuerprüfung erließ das Finanzamt den Haftungs- und Abgabenbescheid vom , mit welchem es die Bw. hinsichtlich der Zuschläge für die Sonntagsarbeit, soweit diese über das in § 68 Abs. 2 EStG 1988 festgelegte Ausmaß hinausgingen, zur Haftung für Lohnsteuer heranzog.

1. 3. Mit Generalversammlungsbeschluss vom beschloss die Bw. die Umwandlung der Gesellschaft m. b. H. gemäß § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung einer Kommanditgesellschaft unter der Firmenbezeichnung M. Handelsgesellschaft m. b. H. & Co. KG. Die Umwandlung sowie Auflösung und Löschung der Bw. wurde am zu FN 123456 g in das Firmenbuch eingetragen.

1.4. Am langte beim Finanzamt ein mit datierter Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der Bw. ein, mit welchem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Versäumung der Berufungsfrist gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom beantragt wurde. Unter einem wurde die versäumte Handlung nachgeholt und ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt.

1.5. Mit dem an die Bw. gerichteten Bescheid vom wies das Finanzamt den Wiedereinsetzungsantrag ab.

1.6. Mit Schriftsatz vom brachte der anwaltliche Vertreter im Namen der Bw. eine Berufung gegen die Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung mit Bescheid vom ein. Diese Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.

2. 1. Dazu hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz erwogen: Das Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften idF BGBl Nr. 304/1996 sieht die Möglichkeit einer errichtenden Umwandlung durch Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine neu zu errichtende Personengesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge vor. Mit Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch entsteht die neue Personengesellschaft und erlischt die umgewandelte Kapitalgesellschaft (§ 5 Abs. 5 iVm § 2 Abs. 2 Z 2 UmwG).

Art. II § 7 Abs. 2 UmgrStG bestimmt die abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge einer in eine Personengesellschaft umgewandelten Kapitalgesellschaft.

2.2. Im Berufungsfall ist der Wiedereinsetzungsantrag vom von der durch Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch am erloschenen Bw. gestellt worden. Dieser kam als rechtlich nicht mehr existenter GmbH keine Rechts- und Handlungsfähigkeit iSd § 79 BAO und folglich auch keine Berechtigung zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages mehr zu. Der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagende Bescheid vom ist an die Bw. gerichtet und damit ins Leere gegangen, weil nach der Eintragung der Umwandlung einer GmbH in eine KG Bescheide, auch wenn sie die GmbH beträfen, rechtswirksam nur mehr gegenüber der KG als Rechtsnachfolgerin erlassen werden können (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO/3, § 19, E 5 und 28).

2.3. Nach § 243 BAO sind mit Berufung nur von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Bescheide anfechtbar. Im Streitfall liegt aber kein Bescheid vor, weil die angefochtene Erledigung an keine Rechtsperson gerichtet wurde, auch wenn die Erledigung an sich Bescheidcharakter aufweist. Die Berufung war daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 273, Tz 6).

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 284 Abs. 3 BAO abgesehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Umwandlung
Gesamtrechtsnachfolge
Rechtsperson

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAC-94742