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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 31.01.2011, RV/0278-I/08

Pensionspfändung nach Geltendmachung der Vertreterhaftung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0278-I/08-RS1
Im Vollstreckungsverfahren können Einwendungen gegen die Heranziehung des Vollstreckungsschuldners zur Vertreterhaftung nach § 9 und § 80 BAO nicht mehr wirksam geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Die Pfändung wird auf einen einzubringenden Abgabenbetrag in Höhe von 32.709,24 € eingeschränkt.

Entscheidungsgründe

1.1. Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck den Berufungswerber (Bw.) zur Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der G-GmbH im Betrag von 570.286,28 S (= 41.444,32 €) herangezogen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV..., durch Einschränkung der Haftung auf einen Abgabenbetrag von 32.709,24 € teilweise statt. Die gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erklärte der Gerichtshof mit Beschluss Zl... als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.

1.2. Zur Hereinbringung eines Abgabenrückstandes (64.112,86 €) zuzüglich Kosten des Vollstreckungsverfahrens (644,33 €) pfändete das Finanzamt mit Bescheid vom die beschränkt pfändbaren Geldforderungen (Pensionsansprüche) des Bw. gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt. Zugleich wurde die Überweisung dieser Geldforderung verfügt. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde dem Bw. jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie deren Einziehung untersagt.

1.3. In der dagegen erhobenen Berufung vom wurde Folgendes ausgeführt:

" Sehr geehrter Herr S...

...Anbei weise ich Ihre o. a. Bescheide zurück, lege Berufung dagegen ein und fordere Sie hiermit auf, Ihr Pfändungsansuchen bei der Pensionsversicherungsanstalt sofort zurückzuziehen, da...

1.) das Verfahren gegen mich lt. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes eingestellt wird,

2.) lt. Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates v. aufgrund der vielen Ungereimtheiten eine Haftungsinanspruchnahme bereits auf € 32.709,24 eingeschränkt wurde. Ich frage mich schon, wie Sie auf einen Betrag von € 64.757,19 kommen !

3.) Sie in ein schwebendes Verfahren eingreifen, das vom Landesgericht Tirol betreffend den Innsbrucker Finanzskandal wohl erst im Frühjahr 2006 abgeurteilt wird.

Ich hatte am beim zuständigen Staatsanwalt Dr. R... per Einschreiben angezeigt, dass seinerzeit diverse während des Firmenkonkurses der G-GmbH vom Masseverwalter an das Finanzamt Innsbruck einbezahlte Beträge, gesamt S 127.838,27 meinem Finanzkonto nicht gutgebucht wurden und offensichtlich in anderen Kanälen gelandet sind. Diese Überweisungen erfolgten exakt in dem Zeitraum, in dem die Verfehlungen von Amtsmissbrauch und Abgabenhinterziehung gewisser Finanzbeamter erfolgten.

4.) meine Person betreffend ohne Verurteilung vor Gericht nach wie vor die Unschuldsvermutung aufrecht bestehen bleibt, da mir bisher ein Verschulden am Konkurs nicht nachgewiesen werden konnte. Es ist mir unverständlich, dass die Finanz mich offensichtlich nach wie vor als Betrüger und Verbrecher abstempelt, obwohl ich bisher jegliche Beschuldigung schriftlich widerlegt habe und obwohl die damals den Konkursantrag stellende T. den gegen mich angestrengten Prozess verloren hat und sämtliche Forderungen gegen meine Person eingestellt hat. Eine damals noch zu bestrafende Verfehlung betr. fahrlässige Krida gegenüber dieser Ges. m. b. H. konnte mir nicht angelastet werden.

Sollte mir von meiner geringen Invalidenpension auch nur ein Euro weggenommen werden, muss ich wohl oder übel wohl selbst gegen das Finanzamt vor Gericht ziehen, damit nach nunmehr 7 Jahren endlich auch offiziell meine Unschuld bewiesen wird.

Da sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof die ursprünglich eingeräumten Verfahrenshilfen inklusive einstweiliger Befreiung der Pauschalgebühren sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes zwecks eines von mir angestrebten Gerichtsverfahrens offenbar aus gutem Grund inzwischen verweigert haben, bleibt mir letztlich noch die Anrufung des mittlerweile auch zuständigen Europäischen Gerichtshofes. Außerdem muss ich dann auch leider meine Androhung wahr machen, mit den diversen Ungereimtheiten über die Medien an die Öffentlichkeit zu treten..."

In einer Berufungsergänzung vom wurde vorgebracht, der Bw. habe in dem der Pfändung zugrunde liegenden Haftungsverfahren den Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung widerlegt. Der Bw. hafte als ehemaliger Gesellschafter der G-GmbH bei schuldhafter Herbeiführung der Insolvenz mit seiner Einlage (25.000 S). Laut Auskunft der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol wäre die Rechtsformwahl einer Kapitalgesellschaft als teurere Variante absurd, wenn die "Gesetze und Rechte einer Ges. m. b. H. einfach über den Haufen geworfen werden können". Zudem bedürfe es zur Feststellung eines Verschuldens des Bw. eines Gerichtsbeschlusses, worum der Bw. seit Jahren "förmlich bettle". Bis dahin gelte für den Bw. die Unschuldsvermutung. Die Erlassung eines Pfändungsbescheides in der Höhe eines völlig aus der Luft gegriffenen Betrages entspreche nicht "den Rechtsverhältnissen unseres demokratischen Staates". Diese ungesetzliche "diktatorische" Maßnahme, die der Bw. "auf das Schärfste verurteile", sei vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes "als Vertreter eines letztlich vom Volk gewählten Amtes sofort abzustellen".

1.4. Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge, indem es die Pfändung auf einen Betrag von 32.709,24 € einschränkte. Dazu führte das Finanzamt nach Zitat des § 65 Abs. 1 bis 3 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) aus, dass der Bw. durch die Geltendmachung der Vertreterhaftung für Abgabenschulden der G-GmbH zum Gesamtschuldner geworden sei (§§ 7, 224 Abs. 1 BAO). Die Berufung sei nur insoweit berechtigt, als mit der eingangs angeführten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates die Haftung des Bw. auf den Betrag von 32.709,24 € eingeschränkt worden sei. Im Übrigen lägen keine Gründe für eine Einstellung der Vollstreckung im Sinn der §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO vor. Im Vollstreckungsverfahren sei weder auf behauptete Unrichtigkeiten der Verbuchung der Gebarung auf dem Abgabenkonto der G-GmbH noch auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Bw. einzugehen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vertreterhaftung des Bw. sei im abgeschlossenen Haftungsverfahren geprüft worden; Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung von Gutschriften seien in einem Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. Ob der Bw. strafgerichtlich verurteilt worden sei oder nicht, sei weder für das Haftungsverfahren von Bedeutung gewesen noch für die strittige Forderungspfändung maßgebend.

1.5. Im Vorlageantrag vom wurde Folgendes vorgebracht:

"...Die Berufungsvorentscheidung der 1. Instanz, datiert mit 11. AUG. 2008, hat aufgrund dieses falsch eingesetzten Datums schon grundsätzlich keine Gültigkeit.

...Meine Analyse Ihres Begründungstextes ergab, dass lt. § 65 Abs. 2 AbgEO...die Republik Österreich an der betreffenden Forderung wohl ein Pfandrecht erworben hat, nur fehlt der rechtliche Nachweis dieses Pfandrechtserwerbs. Als rechtschaffener Bürger unseres demokratischen Staates habe ich das Recht auf umfassende und verständliche Mitteilung sowie auf eine faire Gerichtsverhandlung. Bei einem entsprechenden Gerichtsbeschluss kann dann vielleicht die Rede davon sein, dass die Republik Österreich an einer Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die derzeitig durchgeführte Vollstreckungsmethode erinnert schon sehr an Mafia-Methoden oder diktatorische Vorgangsweisen, die ich so nicht akzeptieren kann.

Auf die Punkte 1-7 meiner Berufung vom und vom hat man gefälligst einzugehen. Es ist lachhaft, erneut von einer teilweisen Stattgebung meiner Berufung zu sprechen, wenn diese Zahlen bereits in einer Berufungsentscheidung vom festgelegen sind. Für die Richtigstellung dieses Ihres Missgeschicks benötigen Sie dann auch noch geschlagene 7 Monate und es bedarf nicht einmal einer Entschuldigung. So kann man wohl von Amts wegen mit seinen rechtschaffenen Staatsbürgern nicht umgehen.

Das Heranziehen meiner Person zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. G-GmbH gemäß § 9 und § 80 BAO mit Bescheid vom ist nach wie vor nicht rechtens, zumal in diesem Haftungsbescheid ausdrücklich davon die Rede ist, dass das Finanzamt bei der damals gegebenen Aktenlage bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen ist, dass ich diese gesetzliche Verpflichtung schuldhaft verletzt habe. Meine diesbezügliche Berufung vom und die Berufungsergänzung vom wurden trotz meiner umfassend vorgelegten Beweise des Gegenteils einer schuldhaften Verletzung meiner gesetzlichen Verpflichtungen mehr oder weniger ignorierend abgetan, weshalb allein schon aus diesem Grund eine faire Gerichtsverhandlung unbedingt erforderlich ist, und so wie seinerzeit beim Strafgerichtsprozess der T., den die T. letzten Endes verloren hat, werde ich jetzt nach zunächst zugestimmter und später wieder abgelehnter Verfahrenshilfe des VwGH ein Ansuchen zur Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 StPO bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer stellen, um nach nunmehr fast 8 Jahren ungerechter Behandlung durch die Republik Österreich endlich zu meinem Recht zu kommen. Ihre Vorwürfe entsprachen nämlich jenen der T. von damals, meine Pflichten schuldhaft verletzt zu haben, die vorhandenen Mittel nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet zu haben etc., etc. Diese Vorwürfe wurden von der Staatsanwaltschaft des LG... aufgrund der vorgelegten Beweise und Zahlen schließlich entkräftet und das Verfahren eingestellt, ohne dass die T. auch nur einen Schilling aus ihrer Forderung erhalten hat. Die Konkursantragstellung der T. erfolgte also letztendlich negativ für die T., löste aber eine Lawine ungeahnten Ausmaßes aus, für die ich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Meine Mitarbeiter und ich verloren ihren Job, die Liegenschaft gehört der Bank, durch den berufsbedingten Raubbau am eigenen Körper vegetiert man in der Invaliditätspension, Arbeit bekommt man keine mehr und dann werden einem noch die wenigen Euro, die man zum Dahinvegetieren dringend braucht, vom Staat ungerechter Weise weggenommen.

Für mich besteht bis dato sowohl eine Rechtsgrundlage für die Einstellung der Haftung und erst recht für die Einstellung der Pfändung, die ich nach wie vor als ungesetzlichen, unrechtmäßigen Willkürakt betrachte. Auch die Höhe des Pfändungsbetrages wurde ohne Rücksprache einfach so mit über 300 € festgelegt. Dass mir zum Überleben letztendlich nur wenige Euro übrig bleiben und diese nicht einmal zum inzwischen fast vorzuziehenden Sterben ausreichen, interessiert Sie als Volksvertretung der Republik Österreich offenbar gar nicht. Geht man so mit rechtschaffenen Staatsbürgern um, die im Laufe ihres Lebens dem Staat Unmengen von Geldern eingebracht haben ?

Meine nachweislich monatlich verpflichtenden Zahlungen an die B... in Höhe von 79 €, an die Rb... in Höhe von 181 €, WBF an das Land Tirol in Höhe von 120 €, Mietbeitrag als Rückzahlung an die Rl... in Höhe von 475 €, d. s. gesamt also 855 €, nur allein dafür, dass einem nicht auch noch das Dach über dem Kopf weggenommen wird, interessiert Sie als Vertreter des Volkes nicht.

Hinzu kommt, dass von meinem Pensionsbruttoeinkommen so wie bisher immer zuerst Lohnsteuer und Sozialversicherung abgezogen werden, obwohl es doch nur rechtens wäre, wenn die BMG für diese Abzüge erst nach Abzug des Pfändungsbetrages berücksichtigt würde. Unter dem Strich können Sie sich selbst ausrechnen, welcher Betrag mir zum monatlichen Überleben bzw. zum Sterben übrig bleibt.

Ich fordere Sie auf, die Pfändung sofort einzustellen, denn sie wissen selbst, welcher Betrag als Existenzminimum gesetzlich vorgeschrieben ist, und ich kann mir nicht weiterhin immer und immer wieder Geld von meinen Kindern ausleihen.

Für die Einstellung der Exekution besteht schon allein aus o. a. Fakten eine Rechtsgrundlage.

Was die Einstellung der Haftung betrifft, wurde entgegen Ihrer Behauptung in der Berufungsentscheidung betreffend die Haftung gemäß § 9 BAO vom gar nichts in erschöpfendem Maße abgesprochen. Eine "Absprache" setzt ja wohl voraus, dass auch ich zu Wort gekommen bin und dass meine Darlegungen akzeptiert worden sind. Es wurden lediglich die Standpunkte beider Parteien gegenübergestellt, wobei es ganz klar ist, dass die ausführende Partei hauptsächlich ihre eigenen Standpunkte vertritt, so z. B. wenn sie behauptet, dass die letzte Abgabenentrichtung in Höhe von 28.316 ÖS am erfolgte und dabei nicht in Betracht zieht, dass von der N... auf mein Bestreben hin in der Zeit vom bis zum Zahlungen in Höhe von 500.000 ÖS an das Finanzamt Innsbruck geleistet wurden.

Und wenn diese Ihre Partei anschließend behauptet, dass dieser Betrag nur einen Bruchteil des Umsatzes in Höhe von rund 2,1 Mio. ÖS im Zeitraum 12/97 bis 7/98 ausmache, ist es wohl eindeutig klar, dass nur eine faire Gerichtsverhandlung auch faire Voraussetzungen für eine Einstellung der Haftung schafft. Laut meiner Rechnung jedenfalls machen diese Zahlungen 25 %, also ein Viertel des Umsatzes aus und allein dieser Nachweis bestätigt wohl, dass die Republik Österreich nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung extrem bevorzugt wurde. Es kann unmöglich von einer schuldhaften Pflichtverletzung meiner Person ausgegangen werden.

Betreffend § 9 und 80 BAO habe ich als Vertreter der Fa. G-GmbH gemäß sehr wohl meine Pflichten erfüllt und bin befugt, auch die mir zustehenden Rechte wahrzunehmen. Laut § 80 Abs. 3 BAO konnte ich mich nach dem von Amts wegen durchgeführten Willkürakt der Betriebsschließung am nicht mehr als Vertreter der Ges. m. b. H. bezeichnen, da mir meine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft mehr als gesetzwidrig vom Bezirksgericht H...., also einer Vertretung des Staates, entzogen wurde. Am Morgen des wurde auf Anordnung des Bezirksgerichtes H... ., offenbar nach Befehligung des Konkursantragstellers T. der Betrieb geschlossen, sämtliche Maschinen Werkzeuge, Materialien, Inventar mit Büchern und Schriften in vorgefahrene LKW der Spedition G... geladen und bis zur Versteigerung auf dem Freigelände der Spedition G... gelagert. Dabei wurde es mir nicht gestattet, entsprechende Beweisvorsorgen zu treffen.

Was die nicht ordnungsgemäß auf dem Abgabenkonto verbuchten, vom Masseverwalter während des Konkursverfahrens entrichteten Beträge in Höhe von ATS 127.838,27 betrifft, stelle ich hiermit den von Ihnen vorgeschlagenen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides im Sinn des § 216 BAO. Schließlich würde dieser Betrag nochmals den mir auferlegten Haftungsbetrag schmälern.

Entgegen Ihrer Behauptung bildet der Umstand, dass in einem förmlichen Strafverfahren ein Freispruch erfolgt, sehr wohl die Voraussetzung für eine Einstellung der Haftung sowie die Einstellung der Pfändung.

Mit der gegenständlichen Berufung, die sich gegen die Rechtmäßigkeit dieses Pfändungsbescheides richtet, wird nochmals die Abstandnahme von der Pfändung der in Rede stehenden, nunmehr auf den alten Betrag korrigierten Forderung verlangt, weil sehr wohl ein im Gesetz taxativ aufgezählter Einstellungsgrund der im § 12 AbgEO umschriebenen Tatbestände vorliegt: Sie haben nämlich keinen Exekutionstitel ! Für die Einstellung der Pfändung besteht somit auch diesbezüglich eine Rechtsgrundlage.

Ich erhebe hiermit meine Einwendungen gegen den Anspruch des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens. Diese beruhen auf Anspruch aufhebenden Tatsachen, dass nämlich ein diesem Verfahren...zugrunde liegender Exekutionstitel fehlt.

Ich erwarte das sofortige rechtskräftige Stattgeben meiner Einwendungen und die unverzügliche Einstellung des Vollstreckungsverfahrens sowie eine ehest mögliche Rückerstattung der bisher gepfändeten Beträge samt Zins und Zinseszins..."

Über die Berufung wurde erwogen:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, der ein einzubringender Abgabenrückstand in Höhe von 32.709,24 € zugrunde liegt, nur mehr die Rechtmäßigkeit der Pfändung in diesem Umfang zu prüfen ist. Das Ausfertigungsdatum dieser Berufungsvorentscheidung wurde vom Bw. aufgrund eines nicht eindeutig lesbaren Datumsstempels als interpretiert. Die Schlussfolgerung des Bw., die Berufungsvorentscheidung habe deshalb keine Gültigkeit, ist verfehlt, weil das Datum kein wesentlicher Bestandteil eines Bescheides ist. Für den Eintritt der Rechtswirkungen der Berufungsvorentscheidung hat das Datum keine Bedeutung (vgl. Ritz, BAO3, § 93, Tz 26).

2.2. § 3 Abs. 1 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) bestimmt, dass die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht werden. Nach § 3 Abs. 2 AbgEO kann eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen im finanzbehördlichen oder im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden. Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig (§ 3 Abs. 3 AbgEO). Finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinn der Abgabenexekutionsordnung sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben (§ 3 Abs. 4 AbgEO).

Aufgrund der zitierten Bestimmungen können die von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben bei einer Vollstreckung auf nicht grundbücherlich sichergestellte Geldforderungen wahlweise im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht werden. Aufgrund dieses gesetzlich normierten Wahlrechtes war das Finanzamt (bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen) zur Durchführung der Vollstreckung auf die beschränkt pfändbaren Geldforderungen des Bw. (Pensionsbezüge) im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren berechtigt. Die vom Bw. zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Ansicht, der rechtmäßige Vollzug der Pfändung hätte einen "Gerichtsbeschluss" erfordert, ist unzutreffend (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 3, Tz 1 f).

2.3. Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar (§ 226 BAO). Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen (§ 229 BAO). Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis bildet den Exekutionstitel für die Vollstreckung (§ 4 AbgEO).

An den Bw. ist im Wege des Haftungsbescheides vom in der Fassung der rechtskräftigen Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. RV..., ein Leistungsgebot ergangen. Durch die Geltendmachung der Haftung wurde der Bw. zum Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 1 BAO). Da die Haftungsschulden nicht bis zu dem sich aus § 224 Abs. 1 BAO ergebenden Fälligkeitstermin entrichtet wurden und keine etwa durch einen Aussetzungsantrag (§ 212a BAO) oder sonst begründete Einbringungshemmung nach § 230 BAO bestand - (nur durch die Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde die Einbringung nicht gehemmt; vgl. § 254 BAO )-, sind diese Haftungsschulden vollstreckbar geworden. Das Finanzamt hat den Bw. im vorliegenden Rückstandsausweis vom als Abgabenschuldner angeführt und die im Haftungsbescheid ausgewiesenen, nach Abgabenarten aufgegliederten Abgabenschuldigkeiten in den Rückstandsausweis übernommen. Dieser stellt den Exekutionstitel für die strittige Pfändung dar.

2.4. Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Sowohl dem Drittschuldner als auch dem Abgabenschuldner ist hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 2 und 3 AbgEO).

Der in Berufung gezogene Bescheid enthält alle gesetzlichen Merkmale für eine rechtsgültige Pfändung und Überweisung einer Geldforderung. Aus dem in den Akten befindlichen Rückschein ergibt sich, dass das Zahlungsverbot (Bescheid vom ) dem Drittschuldner (Pensionsversicherungsanstalt) am zugestellt wurde. Damit wurde die Pfändung bewirkt.

2.5. Die Ausführungen des Bw. im Berufungsverfahren sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides aufzuzeigen:

a) Die Versuche des Bw., die Unzulässigkeit der Pfändung auf eine Rechtswidrigkeit seiner Haftungsinanspruchnahme zu stützen, gehen von vornherein fehl. Die breiten Raum einnehmenden Ausführungen in diese Richtung ignorieren nämlich, dass im Vollstreckungsverfahren weder Einwendungen gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe noch Einwendungen aufgrund des Haftungsbescheides, die sich gegen die Heranziehung zur Haftung richten, geltend gemacht werden können (vgl. z. B. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 24; Liebeg, a. a. O., § 12, Tz 3 u. 4, und die dort zitierte Rechtsprechung). Vielmehr war die Frage, ob die Haftungsinanspruchnahme des Bw. für Abgabenschulden der G-GmbH der Rechtslage entsprach, in dem der Pfändung vorangegangenen - mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom abgeschlossenen - Berufungsverfahren betreffend die Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO zu klären. Eine neuerliche Überprüfung der Haftungsvoraussetzungen anlässlich der Pfändung kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

b) Der Bw. betrachtet die Pfändung als behördlichen Willkürakt und stellt weitwendige Überlegungen zum strafrechtlichen Grundsatz der Unschuldsvermutung an, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Forderungspfändung nichts beitragen. Die Kritik des Bw. an der Pfändung besteht zum Teil aus unsachlichen Anschuldigungen ("Mafia-Methoden", "diktatorische Vorgangsweise" etc.), wobei der Bw. auch Mutmaßungen darüber anstellt, Quotenzahlungen des Masseverwalters im Konkurs der GmbH könnten nicht auf deren Abgabenkonto verbucht worden, sondern "in anderen Kanälen gelandet" sein. All dies wird mit einer detaillierten Schilderung der Ereignisse rund um den Konkurs der G-GmbH vermengt, wobei die ausschweifende Darstellung des Bw. von seinem Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Krida über unberechtigte Forderungen der T. an ihn bis hin zu einem Strafverfahren vor dem "Landesgericht Tirol" gegen Bedienstete des Finanzamtes reicht. Zwischen diesen Verfahren und der strittigen Pfändung besteht allerdings nicht der geringste Zusammenhang. Weiters bezieht sich der Bw. auf das eingangs angeführte (mittlerweile eingestellte) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und eine von ihm in Aussicht genommene Anrufung des "Europäischen Gerichtshofes". Auf die betreffenden Passagen in den Eingaben des Bw. ist jedoch nicht näher einzugehen, weil deren Inhalt für das gegenständliche Verfahren ohne jegliche rechtliche Bedeutung ist. Der Bw. sei lediglich daran erinnert, dass seine (an die Abgabenbehörden adressierten) Vorwürfe bereits mehrfach durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck und das Bundesministerium für Finanzen überprüft worden sind. Dabei haben entsprechende Nachforschungen kein Vorgehen der Finanzverwaltung erkennen lassen, das nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprochen hätte (vgl. , AP..., u. v. , GZ...).

Der Bw., der dies nicht zur Kenntnis zu nehmen scheint, hat im Vorlageantrag einen Zusatzantrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO gestellt, der jedoch nicht von der Abgabenbehörde zweiter Instanz in Behandlung zu nehmen ist, weil dies einen Eingriff in die Zuständigkeit des Finanzamtes darstellen würde. Vorsorglich wird jedoch dazu bemerkt, dass ein solcher Antrag nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig ist (§ 216 letzter Satz BAO).

c) Ein weiteres Schwergewicht des Vorlageantrages liegt in der Beschreibung der schlechten wirtschaftlichen Situation des Bw., der sich in der Invaliditätspension "dahinvegetieren" und mit hohen Wohnungskosten konfrontiert sieht. Soweit mit diesem Vorbringen eine allfällige Unbilligkeit der Abgabeneinhebung dargetan werden soll, ist festzustellen, dass bei der Hereinbringung rückständiger Abgaben kein Ermessensspielraum besteht. Vielmehr sind ungetilgte Abgabenschuldigkeiten nach dem in § 5 Abs. 2 AbgEO verankerten Amtswegigkeitsprinzip zu vollstrecken (vgl. Stoll, a. a. O., 2383).

Die Pensionsbezüge des Bw., dem nach seinen eigenen Angaben eine Invaliditätspension zuerkannt wurde, zählen zu den im § 290a EO angeführten Leistungen, die dem durch § 53 AbgEO in Verbindung mit § 291a EO gewährleisteten Pfändungsschutz unterliegen. Somit ist sichergestellt, dass dem Bw. das so genannte "Existenzminimum" verbleibt, von dem angenommen wird, dass es für seine Unterhaltsbedürfnisse ausreicht (vgl. Liebeg, a. a. O., § 53 [§ 291a EO] , Tz 60). Eine Änderung des unpfändbaren Betrages käme nur in einem Verfahren nach § 59 Abs. 1 AbgEO in Betracht, welche Bestimmung einen Pfändungsschutz in besonders gelagerten Ausnahmefällen (z. B. infolge schwerer Krankheit oder Schwerinvalidität) vorsieht. Hingegen sind durchschnittliche Wohnungskosten im allgemeinen Grundbetrag enthalten (vgl. nochmals Liebeg, a. a. O., § 59, Tz 4). Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist hierüber allerdings nicht zu befinden.

d) Der Bw. kritisiert weiters, dass der Drittschuldner den Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge von einer um die gepfändeten Beträge verminderten Bemessungsgrundlage vornehmen hätte müssen. Diesbezüglich genügt der Hinweis auf § 291 EO i. V. m. § 53 AbgEO, welcher die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) regelt. Danach ist der Gesamt(Brutto)Bezug um die in § 291 Abs. 1 Z 1 - 4 EO erwähnten Abzugsposten zu vermindern. Dies bedeutet, dass vom Bruttobezug auch jene Beträge abzuziehen sind, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind (vgl. Fritscher, Lexis Nexis Verlag, Wien 2002, Die Gehaltsexekution in der Praxis, A41 ff).

e) Zudem bemängelt der Bw., dass die Höhe des Pfändungsbetrages ohne Rücksprache "einfach so mit über 300 € festgelegt worden sei. Dem ist zu erwidern, dass eine Verständigung des Abgabenschuldners über eine beabsichtigte Pfändungsvornahme im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die vom Finanzamt durchgeführte Forderungspfändung setzte auch nicht das Einvernehmen mit dem Bw. voraus; vielmehr hatte der Drittschuldner die von ihm einzubehaltenden und an das Finanzamt abzuführenden Beträge unter Beachtung der Regelungen über die Pfändung beschränkt pfändbarer Forderungen zu ermitteln.

f) Schließlich wird vom Bw. das Vorliegen von Gründen für eine Einstellung der Exekution behauptet. Der Bw. erblickt eine den Anspruch aufhebende Tatsache im Sinn des § 12 Abs. 1 AbgEO in seiner Behauptung, dass es dem Finanzamt an einem Exekutionstitel mangle. Dieses Vorbringen verkennt, dass nach dieser Bestimmung Einwendungen gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern erhoben werden können, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen. Nach dieser Bestimmung können Einwendungen gegen den vollstreckbaren Abgabenanspruch nur vorgebracht werden, wenn zeitlich nach Ausstellung des Rückstandsausweises Umstände eingetreten sind, die den Abgabenanspruch (z. B. durch Zahlung) aufheben oder seine Geltendmachung (z. B. durch Bewilligung einer Stundung) hemmen (vgl. nochmals Liebeg, a. a. O., § 12, Tz 1). Derartige - nach Ausstellung des Rückstandsausweises vom eingetretene - Umstände sind im Berufungsfall nicht gegeben.

2.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der strittigen Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die zwangsweise Einbringung der Haftungsschulden nicht gehemmt war und auch kein gesetzlicher Einstellungsgrund vorlag. Somit wurde der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung in dem durch die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung festgelegten Umfang zu Recht erlassen. Da insoweit keine Rechtswidrigkeit der Pfändungsvornahme vom festgestellt werden konnte, war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 5 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Liebeg, Abagabenexekutionsordnung, § 3, Rz 1
Liebeg, Abagabenexekutionsordnung, § 12, Rz 1, 3, 4
Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis, LexisNexis, wien 2002, A41 ff

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