Personalverrechnung: eine Einführung 2019
27. Aufl. 2019
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S. 402
22.1. Regress
Wird der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung bzw. die Lohnsteuer nicht bzw. nicht rechtzeitig einbehalten, besteht für den Dienstgeber grundsätzlich die Möglichkeit des Regresses (Rückgriffs) auf den Dienstnehmer.
22.1.1. Sozialversicherung
Im Bereich der Sozialversicherung hängt die Möglichkeit eines Regresses vom Verschulden bzw. Nichtverschulden des Dienstgebers ab.
Liegt ein Verschulden des Dienstgebers an der Nichteinbehaltung der Beiträge
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vor, | nicht vor, |
kann dieser nur die nachzuzahlenden Beiträge des vorangegangenen Beitragszeitraums einbehalten, da das Recht auf Beitragsabzug spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrags nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden muss. | kann dieser die nachzuzahlenden Beiträge auch für weiter zurückliegende Beitragszeiträume einbehalten, wobei bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden dürfen, als auf zwei Beitragszeiträume entfallen. Dabei sind die Beiträge des laufenden Beitragszeitraums und die nachzuzahlenden Beiträge zusammenzurechnen. |
Ein Verschulden des Dienstgebers an der Nichteinbehaltung der Beiträge liegt z. B. vor, wenn dieser eine der Beitragspflicht unterliegende Schmutzzulage beitragsfre...