Personalverrechnung: eine Einführung 2019
27. Aufl. 2019
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S. 35719. Außerbetriebliche Abrechnung
19.1. Allgemeines
Die außerbetriebliche Abrechnung umfasst die Verrechnung
der durch den Dienstgeber von den Dienstnehmern einbehaltenen Abzüge und
der vom Dienstgeber zu tragenden Abgaben
mit den entsprechend dafür vorgesehenen Stellen.
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Außerbetriebliche Stellen sind: | Abgerechnet wird: | |
Gebietskrankenkasse | Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung | |
+ | Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung | |
+ | ev. Service-Entgelt | |
+ | ev. Dienstgeberabgabe | |
+ | ev. BV-Beitrag | |
+ | ev. Auflösungsabgabe | |
Finanzamt | Lohnsteuer | |
+ | Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds | |
+ | ev. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | |
Stadt(Gemeinde)kasse | Kommunalsteuer | |
+ | nur für das Bundesland Wien die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien | |
19.2. Abrechnung mit der Gebietskrankenkasse
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die/den
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung | |
+ | Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung |
+ | Service-Entgelt |
+ | ev. Dienstgeberabgabe |
+ | ev. BV-Beitrag |
+ | ev. Auflösungsabgabe |
= | Gesamtbeitrag |
S. 358auf seine Kosten und Gefahr an die zuständige Gebietskrankenkasse (→ 5.2.) abzuführen.
Der Dienstgeber schuldet sowohl den Dienstnehmer- als auch den Dienstgeberanteil. Aus welchen Einzelbeiträgen (und Umlagen) sich beide Anteile bzw. der Gesamtbeitrag zusammensetzen, ist den Tabellen auf Seite 45 zu entnehmen.
Für jeden Dienstgeber, der Versicherte zur Sozialversicherung gemeldet hat, existiert zumindest ein Beitragskonto mit einer entsprechenden Beitragskontonummer. Einem Unternehmen können u. U. mehrere Beitragskontonummern zugewiesen werden (z. B. für verschiedene Filialen). Sämtliche Meldungen (An-, Abmeldungen, mBGM usw.) bzw. Zahlungsbelege sind immer mit jener Beitragskontonummer zu versehen, für die die jeweilige Meldung bzw. Zahlung erfolgt.
Praxistipp: Eine Anforderung einer Beitragskontonummer kann z. B. über das dafür bestehende Online-Formular der Sozialversicherungsträger erfolgen (abrufbar unter www.sozialversicherung.at oder auf der Homepage der jeweiligen Gebietskrankenkasse).
Die Abrechnung mit der Gebietskrankenkasse erfolgt entweder nach dem Selbstabrechnungs- oder dem Vorschreibeverfahren.
Im Rahmen beider Abrechnungsverfahren ist für Zeiträume ab für jeden Dienstnehmer eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu erstatten. Mit dieser wird einerseits der Anmeldevorgang abgeschlossen (→ 5.2.) und in weiterer Folge laufend der Versicherungsverlauf des Dienstnehmers gewartet, sodass zahlreiche bis bestehende Meldeverpflichtungen (siehe nachstehend) entfallen sind. Andererseits werden über die mBGM für jeden einzelnen Dienstnehmer die Beitragsgrundlagen und - im Selbstabrechnungsverfahren - die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Nebenbeiträge sowie die BV-Beiträge (monatlich) dem Krankenversicherungsträger gemeldet.
Seite 359Quelle: DGservice mBGM 10/2018
Seit unterscheidet man somit
Versichertenmeldungen (Anmeldung, Abmeldung, Änderungsmeldung etc.) einerseits und die
mBGM andererseits.
Es stehen folgende Arten von mBGM zur Verfügung, wobei immer die der Beschäftigungsdauer entsprechende mBGM zu verwenden ist:
mBGM (für den Regelfall),
mBGM für fallweise Beschäftigte,
mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung.
Entscheidend ist, welche Beschäftigungsdauer vor Arbeitsbeginn vereinbart wurde.
S. 360Liegen in einem Beitragszeitraum mehrere gleichartige Beschäftigungsverhältnisse eines Dienstnehmers zum selben Dienstgeber vor, sind diese gemeinsam in einer mBGM zu melden.
Der Aufbau einer mBGM besteht aus einem Versichertenteil und einem Beitragsteil und sieht wie folgt aus:
Quelle: DGservice mBGM 10/2018
Der Tarifblock enthält Informationen zur Versicherung und zur Verrechnung. Sofern in einem Beitragszeitraum mehrere (gleichartige) Beschäftigungsverhältnisse oder unterschiedliche Verrechnungen (z. B. als Lehrling und Arbeiter) vorliegen, enthält die mBGM dementsprechend viele Tarifblöcke.
Die Verrechnungsbasis enthält Art und Höhe des Betrags, für den Beiträge verrechnet werden (i. d. R. ist das die Beitragsgrundlage, es bestehen aber auch fixe Verrechnungsbasen z. B. für Auflösungsabgabe oder Service-Entgelt).
Die Verrechnungsposition legt fest, um welche Art von Verrechnung es sich handelt (Standard-Tarifgruppenverrechnung, Verrechnung der Betrieblichen Vorsorge, Abschläge, Zuschläge - siehe ausführlich Punkt 6.4.1.3.).
Nähere Informationen zum Tarifsystem finden Sie unter Punkt 6.4.1.2.
Die Meldung hat grundsätzlich über elektronische Datenfernübertragung (ELDA) zu erfolgen.
Eine mBGM ist sowohl im Selbstabrechnungs- als auch im Vorschreibeverfahren zu erstatten, wobei im Detail Unterschiede bestehen.
S. 36119.2.1. Abrechnung nach dem Selbstabrechnungsverfahren
Nach Ablauf des Beitragszeitraums ist der Dienstgeber selbst verpflichtet, die Abrechnung durchzuführen und der Gebietskrankenkasse die berechneten Beitragsgrundlagen und Beiträge für jeden Dienstnehmer im Rahmen der mBGM zu melden. Die in einem mBGM-Paket für mehrere Dienstnehmer abgerechneten Beiträge werden automatisch aufsummiert und am Beitragskonto des Dienstgebers verbucht. Dieser Betrag ist in weiterer Folge durch den Dienstgeber einzuzahlen.
Hinsichtlich der Melde- und Zahlungsfristen siehe Punkt 19.2.6.
Die mBGM ersetzt im Selbstabrechnungsverfahren die für Zeiträume bis zu übermittelnde monatliche Beitragsnachweisung sowie den jährlichen Beitragsgrundlagennachweis pro Dienstnehmer („Lohnzettel SV“) (siehe dazu ausführlich in der 26. Auflage dieses Buches).
Praxistipp: Erfolgen Nachzahlungen für Zeiträume vor , sind diese sozialversicherungsrechtlich den jeweiligen Beitragszeiträumen zuzuordnen (→ 12.7.2., → 12.9.2.). In diesem Fall sind die bis geltenden Bestimmungen anzuwenden (d. h. Storno und Neumeldung der Beitragsnachweisung und des Beitragsgrundlagennachweises [„Lohnzettel SV“] für diesen Zeitraum).
Angaben:
Beitragszeitraum Jänner 2019,
Dienstnehmer: Martin Muster
Eintritt: (unbefristetes Dienstverhältnis),
Wiedereintritt innerhalb eines Jahrs (sofortiger BV-Beginn),
Entgelt für Jänner 2019: € 1.200,00 (AV-Reduktion um 3 %).
S. 362Lösung:

Alle Korrekturen der mBGM sind durch Storno und Neumeldung der zu berichtigenden mBGM vorzunehmen. Im Selbstabrechnungsverfahren können Berichtigungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraums, für den die mBGM gilt, sanktions- und verzugszinsenfrei vorgenommen werden.
Neben der mBGM hat der Dienstgeber für jeden Dienstnehmer jährlich dem Finanzamt einen Lohnzettel (Formular L 16, siehe Seite 342) über elektronische Datenfernübertragung (ELDA) bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln. Ist dem Dienstgeber die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so ist das Formular L 16 mittels amtlichem Vordruck dem Finanzamt (→ 19.3.) bis spätestens Ende Jänner des Folgejahrs vorzulegen.
19.2.2. Abrechnung nach dem Vorschreibeverfahren
Der wesentliche Unterschied des Vorschreibeverfahrens zum Selbstabrechnungsverfahren besteht darin, dass dem Dienstgeber der Gesamtbeitrag nach Ablauf eines S. 363Beitragszeitraums von der Gebietskrankenkasse mittels einer Beitragsvorschreibung vorgeschrieben wird. Aus diesem Grund unterscheidet sich auch die mBGM im Vorschreibefahren geringfügig von jener im Selbstabrechnungsverfahren
Die in der ersten mBGM übermittelten Informationen (Beschäftigtengruppe, Beitragsgrundlage etc.) werden für die Beitragsvorschreibung herangezogen. In weiterer Folge ist eine mBGM nur dann zu erstatten, wenn eine für die Beschäftigtengruppe oder Höhe der Beitragsvorschreibung relevante Änderung eintritt (z. B. Höhe des Entgelts, Gewährung von Sonderzahlungen etc.).
Im Falle einer rückwirkenden Korrektur einer mBGM wird die seinerzeitige Meldung überschrieben und die korrigierte Version bleibt so lange für die Beitragsvorschreibung relevant, bis eine neuerliche mBGM für einen Beitragszeitraum vorliegt. Die Möglichkeit der sanktions- und verzugszinsenfreien Berichtigung einer mBGM innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beitragszeitraum, für den sie gilt, ist für das Vorschreibeverfahren nicht vorgesehen (→ 21.4.1.).
Hinsichtlich der Melde- und Zahlungsfristen siehe Punkt 19.2.6.
19.2.3. Bonus aufgrund des Alters
19.2.3.1. Bonussystem für AV-Beitrag (auslaufend)
Das Bonussystem kommt nur bei arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen und freien Dienstverhältnissen im Sinn des ASVG zur Anwendung.
Für Dienstgeber, die Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben, vor dem eingestellt haben, entfällt der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (→ 6.4.1.3., → 6.4.1.4.) für eine solche Person (Bonus). Dies gilt sowohl für die Einstellung eines Dienstnehmers als auch eines freien Dienstnehmers im Sinn des ASVG.
Auf Grund dieser Bestimmung sind im Zuge der außerbetrieblichen Abrechnung mit der zuständigen Gebietskrankenkasse nachstehende Arbeitslosenversicherungs-(AV-)Anteile und Beitragsgruppen zu berücksichtigen (bzw. werden diese bei der Beitragsvorschreibung berücksichtigt):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei Einstellung ab dem bis zum | AV-Anteil | |||
DN | DG | |||
vor dem 50. Geburtstag | 3 % | 3 % | ||
ab dem 50. Geburtstag | 3 % | 0 % | ← | Bonus |
S. 364Für die Abrechnung des Bonusfalls steht im Tarifsystem ein Abschlag zur Verfügung (→ 6.4.1.2.,→ 6.4.1.3.). Im Vorschreibeverfahren ist keine Meldung dieses Abschlags erforderlich.
Die Bonus-Regel ist gegebenenfalls nicht mehr anzuwenden für ältere Personen (→ 16.11.).
19.2.3.2. „Alterspensionsbonus“
Für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, die Anspruch auf eine Alterspension haben, diese aber nicht beziehen, reduziert sich der Pensionsversicherungsbeitrag von 22,8 % auf 11,4 %. Die Aufteilung auf Dienstnehmer und Dienstgeber ist wie folgt vorzunehmen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
PV-Anteil | ||||
DN | DG | |||
Regelfall | 10,25 % | 12,55 % | ||
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres (Frauen) bzw. Vollendung des 65. Lebensjahres (Männer) und Anspruch auf eine Alterspension, die nicht bezogen wird | 5,125 % | 6,275 % | ← | Bonus |
Die Differenz wird aus Mitteln der Pensionsversicherung bezahlt.
Der maximale Bonuszeitraum beträgt drei Jahre: Bei Frauen vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr und bei Männern vom vollendeten 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr.
Für die Abrechnung steht im Tarifsystem ein Abschlag zur Verfügung (→ 6.4.1.2., → 6.4.1.3.). Auch im Vorschreibeverfahren ist eine Meldung dieses Abschlags erforderlich.
Hinweis: Es empfiehlt sich, vom Dienstnehmer im Vorfeld eine entsprechende Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers zu verlangen, wonach ab einem bestimmten Datum der Anspruch auf eine Alterspension besteht, aber nicht ausbezahlt wird.
19.2.4. Auflösungsabgabe
Der Dienstgeber hat zum Ende (zum arbeitsrechtlichen Ende) eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bzw. freien Dienstverhältnisses (→ 16.9.2.) eine Auflösungsabgabe zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis bzw. freie Dienstverhältnis auf eine der nachstehend angeführten Beendigungsart endet.
S. 365Wichtiger Hinweis: Die Auflösungsabgabe fällt für alle Betriebe hinsichtlich jener Arbeiter, die dem Sachbereich der Urlaubsregelung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen und für die die gem. § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge entrichtet wurden, nicht an.
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Die Auflösungsabgabe ist nicht zu entrichten: | Die Auflösungsabgabe ist zu entrichten: |
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Die Auflösungsabgabe ist nicht zu entrichten: | Die Auflösungsabgabe ist zu entrichten: |
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Die Auflösungsabgabe beträgt im Kalenderjahr 2019 einheitlich € 131,00. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet und auf volle Euro gerundet.
Fällig wird die Auflösungsabgabe im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Anfall der Auflösungsabgabe ist seit nicht mehr auf der Abmeldung anzugeben, sondern wird der mBGM entnommen. Für die Abrechnung besteht im Tarifsystem ein Zuschlag mit eigener Verrechnungsbasis und dazugehöriger Verrechnungsposition (→ 19.2.). Auch im Vorschreibeverfahren ist eine Meldung der Auflösungsabgabe erforderlich.
Für Personen, welche nicht arbeitslosenversicherungspflichtig sind, ist keine Auflösungsabgabe zu entrichten (siehe dazu das Kapitel „Ältere Personen“, → 16.11.).
S. 367Bei Beendigung eines geringfügigen Dienstverhältnisses (→ 16.5.) fällt keine Auflösungsabgabe an. Lohnschwankungen, die bei einem grundsätzlich voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu einer geringfügigen Beschäftigung führen, lösen keine Auflösungsabgabe aus, da das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. In derartigen Fallkonstellationen erfolgt eine Änderungsmeldung durch den Dienstgeber.
Wird jedoch ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis tatsächlich beendet und ein neues Dienstverhältnis als geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber begonnen, ist eine Ab- bzw. Anmeldung zu erstatten. In diesen Fällen ist die Auflösungsabgabe zu entrichten.
Wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis während einer Karenzierung (Beendigung der Pflichtversicherung bei aufrechter Beschäftigung, → 15.2.) beendet wird, ist die letzte davorliegende Pflichtversicherung maßgeblich.
19.2.5. e-card
Die e-card ist eine Schlüsselkarte und enthält nur persönliche Daten, wie
Name,
akademischer Grad und
Versicherungsnummer.
Auf der Rückseite der e-card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie ersetzt den Auslandskrankenschein für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalten (z. B. Urlaubsreisen) in EWR-(EU-) Staaten und der Schweiz.
Zusätzlich ist die e-card für die elektronische Signatur vorbereitet und kann auch als Bürgerkarte nach dem E-Government-Gesetz verwendet werden. Mit dieser Zusatzfunktion „Bürgerkarte“ kann man - auf freiwilliger Basis - die e-card zu einem persönlichen elektronischen Ausweis machen, der auch sicher für behördliche Verfahren und Datenabfragen ist. Dokumente können damit rasch und sicher übermittelt und Amtswege rund um die Uhr erledigt werden.
Für die e-card ist vom Dienstnehmer ein Service-Entgelt von € 11,95 pro Kalenderjahr (abzuziehen im November 2019 für das Kalenderjahr 2020) zu zahlen. Dieses hat der Dienstgeber von jenen Personen, die am 15. November zur Krankenversicherung nach dem ASVG gemeldet sind, für das folgende Jahr einzuheben und an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
Solche Personen können sein:
Dienstnehmer,
freie Dienstnehmer,
Lehrlinge,
Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
S. 368Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder
Bezieher einer Kündigungsentschädigung.
Das Service-Entgelt ist auch von mehrfach versicherten Dienstnehmern und von Rezeptgebühr befreiten Personen einzubehalten. Diese erhalten das ev. zu viel bezahlte Service-Entgelt auf Antrag von der Gebietskrankenkasse zurück.
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
geringfügig Beschäftigte,
Dienstnehmer, die am 15. November keine Bezüge erhalten (z. B. bei Schutzfrist, Karenz nach dem MSchG/VKG, Präsenzdienst bzw. Zivildienst),
Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgelts vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Jahres die Anspruchsvoraussetzungen für eine Eigenpension erfüllen werden.
Für die Abrechnung des Service-Entgelts besteht im Tarifsystem ein Zuschlag mit eigener Verrechnungsbasis und dazugehöriger Verrechnungsposition (→ 19.2.). Im Vorschreibeverfahren ist keine Meldung der Auflösungsabgabe erforderlich, da eine automatische Berücksichtigung durch den Krankenversicherungsträger erfolgt.
Die Einzahlung erfolgt (gemeinsam mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November) bis spätestens 15. Dezember.
19.2.6. Termine
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Pflicht zur Abgabe/Zahlung | Abgabe- bzw. Zahlungstermin | |
Selbstabrechnungs- verfahren |
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Vorschreibe- verfahren | ||
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S. 36919.2.7. Fristverschiebung, Entrichtung der Schuld
Fällt das Ende der Zahlungsfrist (z. B. der 15. des Folgemonats) auf einen
Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember,
so gilt der nächste Werktag als Ende der Frist.
Erfolgt die Einzahlung der Beiträge zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen (Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen; in den Lauf der 3-tägigen Respirofrist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
19.3. Abrechnung mit dem Finanzamt
Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für die Erhebung der Lohnabgaben richtet sich grundsätzlich
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| Gemeinsame Bezeichnung dieser Finanzämter: = Finanzamt der Betriebsstätte (Betriebsstättenfinanzamt) |
|
Die Meldung der einzelnen Beträge erfolgt monatlich mittels Eintragung auf dem Erlagschein.
19.3.1. Lohnsteuer
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und in einem Betrag an das Finanzamt abzuführen.
19.3.2. Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB zum FLAF)
Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Dieser Beitrag dient zur Finanzierung der im Familienlastenausgleichsgesetz vorgesehenen Beihilfen (Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld u. a. m.) und sonstigen Maßnahmen (unentgeltliche Schulbücher u. a. m.).
S. 370Die Ermittlung ist dem beiliegenden firmeninternen Abrechnungsformular mit dem Finanzamt zu entnehmen. Der Beitragssatz beträgt 3,9 %.
Nachzahlungen sind in dem Kalendermonat in die Beitragsgrundlage einzubeziehen, in dem diese Zahlungen geleistet wurden (Zuflussprinzip).
Für Kleinbetriebe ist eine Begünstigungsbestimmung vorgesehen. Diese besagt: Übersteigt die Beitragsgrundlage im Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460,00, so verringert sie sich um € 1.095,00.
Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung älterer Dienstnehmer siehe Punkt 16.11.
19.3.3. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
Den Zuschlag haben alle Dienstgeber zu leisten, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind. Der Zuschlag ist somit eine Kammerumlage des Dienstgebers und fließt über das Finanzamt der Wirtschaftskammer zu.
Die Ermittlung ist dem beiliegenden firmeninternen Abrechnungsformular mit dem Finanzamt zu entnehmen.
Vorstehende Begünstigungsbestimmung für Kleinbetriebe gelten auch für die Berechnung des Zuschlags.
S. 37119.3.4. Firmeninternes Abrechnungsformular

1) Inklusive Honorare und sonstige Vergütungen (exkl. Umsatzsteuer), die an freie Dienstnehmer im Sinn des ASVG (→ 16.9.2.) sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen (Gesellschafter-Geschäftsführer) gewährt werden. Dies gilt allerdings nicht für die von solchen Personen nachgewiesenen Reisetickets und Nächtigungskosten im Zusammenhang mit einer beruflichen Reise; solche Aufwandsentschädigungen gehören demnach nicht in die Beitragsgrundlage.
2) Gilt nur für Dienstnehmer und Lehrlinge.
3) Die Beträge sind kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.
4) Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag beträgt für die nachstehenden Bundesländer:
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Burgenland | 0,42 % | |
Kärnten | 0,39 % | |
Niederösterreich | 0,38 % | |
Oberösterreich | 0,34 % | |
Salzburg | 0,40 % | |
Steiermark | 0,37 % | |
Tirol | 0,41 % | |
Vorarlberg | 0,37 % | |
Wien | 0,38 % | . |
19.3.5. Termine
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Pflicht zur Abgabe/Zahlung | Abgabe- bzw. Zahlungstermin |
| spätestens am 15. des Folgemonats; |
| spätestens Ende Februar des folgenden Kalenderjahrs. |
19.3.6. Fristverschiebung, Entrichtung der Schuld
Fällt das Ende der Zahlungsfrist (der 15. des Folgemonats) auf einen
Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember,
so gilt der nächste Werktag als Ende der Frist.
Erfolgt bei Überweisung die Gutschrift zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen (Respirofrist) nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der 3‑tägigen Respirofrist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
S. 37319.4. Abrechnung mit der Stadt(Gemeinde)kasse
19.4.1. Kommunalsteuer (KommSt)
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Die Ermittlung ist dem beiliegenden firmeninternen Abrechnungsformular mit der Stadt-(Gemeinde)kasse zu entnehmen. Der Steuersatz beträgt 3 %.
Nachzahlungen sind in dem Kalendermonat in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, in dem diese Zahlungen geleistet wurden (Zuflussprinzip).
Für Kleinbetriebe ist eine Begünstigungsbestimmung vorgesehen. Diese besagt: Übersteigt die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460,00, so verringert sie sich um € 1.095,00.
Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten und übersteigt die gesamte Monatslohnsumme nicht € 1.095,00, fällt demnach keine Kommunalsteuer an. Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt die gesamte Monatslohnsumme der Betriebsstätten nicht mehr als € 1.460,00, ist der Freibetrag von € 1.095,00 im Verhältnis der Lohnsummen den Betriebsstätten zuzuordnen.
Der Gemeinde ist für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende März des folgenden Kalenderjahrs eine Steuererklärung (Kommunalsteuer-Erklärung) abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Weg von Finanz Online zu erfolgen.
S. 374Firmeninternes Abrechnungsformular:

1) Inklusive Honorare und sonstige Vergütungen (exkl. Umsatzsteuer), die an freie Dienstnehmer im Sinn des ASVG (→ 16.9.2.) sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen (Gesellschafter-Geschäftsführer) gewährt werden. Dies gilt allerdings nicht für die von solchen Personen nachgewiesenen Reisetickets und Nächtigungskosten im Zusammenhang mit einer beruflichen Reise; solche Aufwandsentschädigungen gehören demnach nicht in die Beitragsgrundlage.
2) Gilt nur für Dienstnehmer und Lehrlinge.
3) Manche Gemeinden verzichten hinsichtlich der Lehrlingsentschädigung auf das Hineinrechnen dieser in die Bemessungsgrundlage.
4) Der Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.
19.4.2. Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (Wr. DG-A)
Dienstgeber, die Dienstnehmer beschäftigen,
deren Beschäftigungsort in Wien liegt oder
deren Tätigkeit von einer festen Arbeitsstätte in Wien aus erfolgt,
S. 375haben die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahn-Steuer) zu zahlen. Der Ertrag der Abgabe ist von der Gemeinde Wien zur Errichtung einer Untergrundbahn zu verwenden.
Die Abgabe beträgt
für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses € 2,00.
Für die Berechnung der Abgabe gelten jeweils 4- bzw. 5-wöchentliche Abrechnungszeiträume. Der jeweilige Abrechnungszeitraum umfasst
die Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt, und
die folgenden vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonats.
Für nachstehende Dienstnehmer ist die Abgabe nicht zu entrichten:
Dienstnehmer, die das 55. Lebensjahr überschritten haben,
begünstigte behinderte Dienstnehmer im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes,
Lehrlinge,
Dienstnehmer mit einer max. wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden,
Hausbesorger,
Dienstnehmerinnen, die sich in der Schutzfrist befinden,
Dienstnehmer(innen), die sich in Karenz nach dem MSchG bzw. VKG befinden,
Dienstnehmer, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten.
Das Vertragsverhältnis mit freien Dienstnehmern (→ 16.9.) gilt nicht als Dienstverhältnis im Sinn dieser Abgabe.
Die Ermittlung ist dem beiliegenden firmeninternen Abrechnungsformular mit der Stadtkasse zu entnehmen.
Für Kleinbetriebe ist eine Begünstigung vorgesehen. Diese besagt: Eine Rückerstattung der Abgabe erfolgt über Antrag, wenn die Bruttolohnsumme € 218,02 pro Monat und das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Dienstgebers € 2.180,19 nicht übersteigen.
Der Dienstgeber hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs der Gemeinde Wien (Stadtkasse) eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Erklärung (Dienstgeberabgabe-Erklärung) abzugeben.
S. 376Firmeninternes Abrechnungsformular:

19.4.3. Termine
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pflicht zur Abgabe/Zahlung | Abgabe- bzw. Zahlungstermin |
| spätestens am 15. des Folgemonats; |
| spätestens bis 31. März des folgenden Kalenderjahrs. |
19.4.4. Fristverschiebung, Entrichtung der Schuld
Das unter Punkt 19.3.6. Gesagte gilt gleich lautend.
19.5. Betriebsneugründung
Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) wird
die Neugründung eines Betriebs
durch die Befreiung bestimmter Abgaben für max. zwölf Monate erleichtert.
S. 377Als Zeitpunkt der Neugründung gilt jener Kalendermonat, in dem der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt, das bedeutet, wenn die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden.
Zur Förderung der Neugründung von Betrieben sind (neben diversen Gebühren etc.) nachstehende lohnabhängige Abgaben nicht zu entrichten:
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (→ 19.3.2.),
der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (→ 19.3.3.),
die vom Dienstgeber zu tragenden Wohnbauförderungsbeiträge (siehe Seite 45) und
die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (siehe Seite 45).
Die Befreiungen von den lohnabhängigen Abgaben gebühren nicht bei Betriebsübertragungen.
Der Beobachtungszeitraum (Rahmenzeitraum) für die Inanspruchnahme der Befreiung umfasst den Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate.
Die Befreiung kann für einen Zeitraum von max. zwölf Kalendermonaten in Anspruch genommen werden, wobei dieser Zeitraum den Kalendermonat der erstmaligen Beschäftigung eines Dienstnehmers (Lehrlings) und die folgenden elf Kalendermonate umfasst. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Befreiungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung.
In den ersten zwölf Kalendermonaten ab der Neugründung kann die Befreiung für alle Dienstnehmer (Lehrlinge) (= unbegrenzte Anzahl) in Anspruch genommen werden.
Ab dem 13. Kalendermonat der Neugründung kommt die Befreiung allerdings nur noch für die ersten drei beschäftigten Dienstnehmer (Lehrlinge) zur Anwendung.
Angaben:
Ein Betrieb wird am neu gegründet und beschäftigt ab den ersten Dienstnehmer.
Ab werden zwei weitere Dienstnehmer und ab ein weiterer Dienstnehmer beschäftigt.
Im Jahr 2020 werden ab 1. 2. und ab 1. 4. je zwei weitere Dienstnehmer beschäftigt.
Lösung:
Die mögliche Frist, für die die Befreiung grundsätzlich in Betracht kommt, sind die ersten dem Gründungsmonat folgenden 35 Kalendermonate (Zeitraum von Jänner 2019 bis einschließlich Dezember 2021).
S. 378Der Befreiungszeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten beginnt am (Einstellung des ersten Dienstnehmers) und endet am .
Innerhalb der ersten zwölf Kalendermonate ab der Neugründung gibt es keine Beschränkung hinsichtlich Anzahl der Dienstnehmer. Daher kann bis Ende Dezember 2019 (Jänner ist der Neugründungsmonat plus elf Kalendermonate) die Befreiung für alle vier Dienstnehmer in Anspruch genommen werden.
Für den noch offenen 12-monatigen Befreiungszeitraum (Jänner 2020 bis Februar 2020) wird allerdings die Einschränkung wirksam. Ab Jänner 2020 ist daher die Befreiung auf die seit der Neugründung ersten drei Dienstnehmer (für den mit 1. 3. und für die zwei mit eingestellten Dienstnehmer) beschränkt.
Grafische Darstellung:

Wird das Dienstverhältnis des ersten, zweiten oder dritten Dienstnehmers (Lehrlings) beendet, hat dies allerdings keine Auswirkung auf den - nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Neugründung noch „offenen“ - Befreiungszeitraum für den vierten Dienstnehmer (Lehrling). Ein Vorrücken an die Stelle eines ausgeschiedenen Dienstnehmers (Lehrlings) aus der Gruppe der ersten drei Dienstnehmer (Lehrlinge) ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Werden im Befreiungszeitraum gleichzeitig mehrere Personen am selben Tag eingestellt, obliegt die Wahl, welche Dienstnehmer (Lehrlinge) als die ersten drei Dienstnehmer (Lehrlinge) zu erachten sind, dem Dienstgeber. Das Wahlrecht ist spätestens bei der Beitragsabrechnung jenes Beitragszeitraums auszuüben, in dem S. 379die Befreiung für den vierten und alle weiteren Dienstnehmer (Lehrlinge) wegfällt. Von dieser Wahl kann nicht mehr abgegangen werden. Sie gilt als verbindlich getroffen, auch wenn einer der befreiten Dienstnehmer (Lehrlinge) in weiterer Folge ausscheidet.
Für die Inanspruchnahme der durch das NeuFöG vorgesehenen Befreiungen ist es erforderlich, dass der Neugründer bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (NeuFö 2) über die „Erklärung der Neugründung“ mit Beratungsbestätigung der jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretungen vorlegt. Erklärungen über die Neugründung können über das Unternehmerserviceportal (USP) vorgenommen werden und Beratungen auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen.
Für die Befreiung des Dienstgeberbeitrags zum FLAF und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag ist die ausgefüllte Erklärung der Neugründung zu den Aufzeichnungen zu nehmen; die Berechnung dieser Abgaben kann somit unterbleiben.
Für die Befreiung der vom Dienstgeber zu tragenden Wohnbauförderungsbeiträge und der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ist die ausgefüllte Erklärung der Neugründung im Vorhinein der zuständigen Gebietskrankenkasse zu übermitteln. Für die Abrechnung bestehen im Tarifsystem Abschläge (→ 6.4.1.2., → 6.4.1.3.). Auch im Vorschreibeverfahren ist eine Meldung dieser Abschläge erforderlich.
19.6. Beschäftigungsbonus
Für zusätzlich geschaffene Arbeitsplätze konnten Unternehmen im Zeitraum bis einen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren und in Höhe von 50 % beantragen. Der Beschäftigungsbonus steht Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und der Branchenzugehörigkeit zu. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Unternehmenssitz oder die Betriebsstätte in Österreich befinden.
Zu den geförderten Lohnnebenkosten zählen:
SV-Dienstgeberanteil (Kranken-, Pensions-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungsbeitrag),
Zuschlag zum IESG,
Wohnbauförderungsbeitrag,
Beitrag zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge,
Dienstgeberbeitrag zum FLAF,
S. 380Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und
Kommunalsteuer.
Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Es handelt sich um vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse,
diese bestehen zumindest für vier Monate (ununterbrochen),
diese unterliegen grundsätzlich der Kommunalsteuerpflicht und dem österreichischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht und
werden mit einer förderungsfähigen Person besetzt.
Als förderungsfähig gelten Personen, die bisher arbeitslos gemeldet waren, Jobwechsler sind oder Personen, die an einer gesetzlichen Ausbildung teilgenommen haben (Bildungsabgänger).
Die Antragstellung hatte innerhalb von 30 Tagen nach Anmeldung des ersten förderungsfähigen Arbeitnehmers zu erfolgen. Um festzustellen, ob es sich um ein zusätzliches (förderungsfähiges) Arbeitsverhältnis handelt, wurde der Beschäftigtenstand am Tag vor Begründung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie zum Ende der vier Vorquartale ermittelt. Der höchste Beschäftigtenstand wurde als Referenzwert fixiert. Der Zuwachs des Beschäftigtenstandes im Abrechnungszeitpunkt (siehe nachstehend) muss zumindest ein Vollzeitäquivalent (38,5 Stunden Wochenarbeitszeit) betragen.
Das ursprünglich für drei Jahre angelegte Förderprogramm wurde insofern eingeschränkt, als nur Anträge bis zum angenommen wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt beantragte, die Förderkriterien erfüllende neu geschaffene Arbeitsplätze werden jedoch weiterhin (insgesamt längstens für drei Jahre) gefördert.
Der Beschäftigungsbonus wird durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH („aws“) abgewickelt.
Details zum Beschäftigungsbonus sind unter www.beschäftigungsbonus.at abrufbar.
Die Abrechnung und Auszahlung des Beschäftigungsbonus erfolgt einmal jährlich im Nachhinein.