Zusammengefasste Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für 23 Monate
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0455-L/12-RS1 | Die KFZ-Steuer ist eine Vierteljahresabgabe. Mehrere Vierteljahresabgaben eines Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) können zusammengefasst festgesetzt werden. Die Einbeziehung einzelner Monate oder von Vierteljahren außerhalb eines Kalenderjahres in die Zusammenfassung ist rechtswidrig. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, AnschriftBw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Walter Dax, vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer - Steuer für die Zeiträume 9-12/2009, 1-12/2010 und 1-7/2011 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen den mit datierten Kfz-Steuer-Bescheide über den Zeitraum "9-12/2009, 1-12/2010, 1-7/2011" (somit über den Zeitraum 9/2009 bis 7/2011). Die KFZ-Steuer war nach der Begründung des Finanzamtes aufgrund einer widerrechtlichen Verwendung eines KFZ mit deutschem Kennzeichen durch Bw (in der Folge: Bw) festzusetzen. Das Fahrzeug sei überwiegend im Inland für private Fahrten zum Studienort der Bw verwendet und der Gegenbeweis der überwiegenden Verwendung im Ausland sei nicht erbracht worden.
In der gegen die Festsetzung eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen lediglich behauptet, dass das Fahrzeug auch in Deutschland unternehmerisch genutzt werde und eine widerrechtliche Verwendung nicht vorliege, das das Fahrzeug für die Fahrten zum Ausbildungsort der Bw verwendet werde und die Bw nach Beendigung der Ausbildung in Österreich beabsichtige, beim deutschen Zulassungsbesitzer eine Beschäftigung aufzunehmen.
Nach der Vorlage der Berufung an den UFS erging zur näheren Abklärung des Sachverhaltes und zur Erläuterung der Rechtslage ein Vorhalt an die Bw den diese teilweise mit Schreiben vom 10. August2012 beantwortete. Sowohl der Vorhalt als auch das Antwortschreiben der Bw wurden in Kopie an das Finanzamt weitergeleitet, damit die Informationen gegebenenfalls bei der Erlassung neuerlicher Bescheide berücksichtigt werden können.
In einem Anhang wurde dem Finanzamt überdies seitens des Referenten mitgeteilt, dass sich selbst aus den Angaben der Bw in der Vorhaltsbeantwortung nach Ansicht des Referenten rein rechnerisch eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges für private Zwecke im Inland für den Zeitraum 9/2009 bis 7/2011 (19.500 Km zugestandene Studienfahrten plus 4.600 Km nach der Lebenserfahrung anzusetzende weitere Privat-Km stehen 10.730 ungeklärte Km gegenüber) ergeben würde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Zeitraumangabe auf dem hier zu beurteilenden Bescheid lautet "9-12/2009, 1-12/2010, 1-7/2011" und betrifft somit den gesamten Zeitraum 9/2009 bis 7/2011.
Gem. § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Gem. § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat er für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.
Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr (vgl. auch 582 d.B. XVIII GP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Kfz-Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist (so etwa § 20 Abs. 3 UStG 1994).
Nach § 201 Abs. 1 BAO kann (bzw. muss) die Abgabenbehörde von Amts wegen eine Abgabe erstmalig mit Bescheid festsetzen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt. In § 201 Abs. 4 BAO wird dann normiert, dass innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann.
Bei dem bekämpften Bescheid handelt es sich um die in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (§ 201 Abs. 4 BAO). Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben mit der Angabe von Monaten, die einerseits über die dreimonatigen Vierteljahreszeiträume und überdies über den Zeitraum eines Kalenderjahres hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben bzw. Mehrjahresabgaben nicht vorgesehen sind. Da die selbst zu berechnende und nötigenfalls gem. § 201 BAO festzusetzende Kfz-Steuer jeweils eine Vierteljahressteuer ist, bei der auch mehrere Viertel eines Kalenderjahres zusammengefasst werden dürfen, war der Bescheid, der eine KFZ-Steuer für den Zeitraum von 23 Monaten festsetzt rechtswidrig und gemäß § 289 Abs. 2 BAO aufzuheben. Siehe dazu hinsichtlich der Festsetzung der Vierteljahressteuer auch und hinsichtlich der möglichen Zusammenfassung für ein Kalenderjahr .
Eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen der Abgabepflicht hatte damit in diesem Bescheid zu unterbleiben.
Da somit über die vom Finanzamt anvisierte Kfz-Steuer für das 3. und 4. Quartal 2009 (7-12/2008), das Kalenderjahr 2010 (1-12/2010) sowie das 1., 2. und 3. Quartal 2011 (1-9/2009) noch nicht abgesprochen wurde, steht diese Aufhebung einer neuen, nun erstmaligen Festsetzung für die drei Zeiträume durch die Abgabenbehörde 1. Instanz nicht entgegen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | zusammengefasste Festsetzung Kalenderjahr Vierteljahr Kraftfahrzeugsteuer |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at