Personalverrechnung: eine Einführung 2019
27. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 381
20.1. Allgemeines
Das EStG sieht vor, dass Freibeträge grundsätzlich im Zuge der Veranlagung beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.
Beispielhafte Darstellung des Veranlagungsverfahrens
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
↓ | ↓ | ↓ | |
Ⓐ | Ⓑ | ⒸⒹ |
Das Wohnsitzfinanzamt führt im Kalenderjahr 2019 für das Kalenderjahr 2018 eine Veranlagung (→ 20.3.) durch. Im Zuge der Veranlagung finden geltend gemachte Freibeträge (→ 20.2.) Berücksichtigung.
Nach der Durchführung der Veranlagung für 2018 erhält der Arbeitnehmer
Ⓐ einen Einkommensteuerbescheid (Veranlagungsbescheid = Mitteilung über die Erledigung und über das Ergebnis der Veranlagung 2018),
Ⓑ ev. einen Vorauszahlungsbescheid (nur bei einer Pflichtveranlagung, → 20.3.2.) für das Kalenderjahr 2019 und Folgejahre,
Ⓒ ev. einen Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2020 (dieser enthält grundsätzlich jene Freibeträge, die bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt worden sind) und
Ⓓ ev. eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2020 (diese enthält die im Freibetragsbescheid angeführten Freibeträge).
20.2. Freibeträge
Zu den Steuerermäßigungen, die grundsätzlich auf Antrag (amtliches Formular L 1) des Arbeitnehmers in Form eines Freibetrags Berücksichtigung finden, gehören u....