Personalverrechnung: eine Einführung 2019
27. Aufl. 2019
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S. 230
15.1. Wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe
15.1.1. Regelungen gem. ABGB bzw. AngG
Bei Vorliegen wichtiger Gründe behält der Dienstnehmer nach den Bestimmungen des ABGB bzw. des AngG Anspruch auf die Fortzahlung seines Entgelts.
Wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe und andere unaufschiebbare persönliche Verhinderungen sind z. B.
Gründe im familiären Bereich (z. B. Geburt, Hochzeit, Todesfall),
tatsächliche Verhinderungen (z. B. Verkehrsstörungen, lokales Hochwasser),
die Befolgung öffentlicher Pflichten (z. B. Vorladung zu einer Behörde, Musterung) und
das Aufsuchen eines Arztes.
I. d. R. sind die im familiären Bereich liegenden Gründe in den Kollektivverträgen (unter Angabe der zu gewährenden Freizeit) angeführt. Auf Grund der Regelungen des ABGB und AngG kann der Kollektivvertrag die Gründe sowie die Anspruchsdauer einer Dienstverhinderung allerdings nur beispielhaft aufzählen bzw. Mindestansprüche gewähren. Darüber hinaus kann sich der Dienstnehmer auf das ABGB bzw. AngG berufen.
15.1.2. Familienhospizkarenz
Der Arbeitnehmer kann
für die Sterbebegleitung naher Angehöriger (das sind der Ehegatte und dessen Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, die Kinder, Enkel...