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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.02.2010, RV/2024-W/09

Mitgliedsbeiträge für einen Swingerclub


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Miterledigte GZ:
RV/2025-W/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2002 bis 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Beim Berufungswerber (Bw.) handelt es sich um einen Verein zur Förderung zwischenmenschlicher Beziehungen.

Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist nach dessen Statuten (§ 2)

"die Schaffung, Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen sowie Gegenständen zur integrativen Freizeitgestaltung aller Art, welche geeignet sind die zwischenmenschlichen Beziehungen zu pflegen und zu fördern."

Gemäß § 3 der Statuten soll der beabsichtigte Vereinszweck durch folgende ideelle Tätigkeiten verwirklicht werden: Kommunikation über das Vereinsziel; (Veranstaltungen, Reisen und Vorträge; Dokumentation aller Zwischenergebnisse und Einbringung derselben in die Kommunikationskreisläufe; sowie alle Maßnahmen, die der gemeinsamen Freizeitgestaltung von "Behinderten und "Nicht-Behinderten" förderlich sind.

Auf Grund von Erhebungen der Abgabenbehörde bei der Fa. A. KG (vormals KEG) wurde die Tätigkeit des Vereins bekannt und im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) betreffend Umsatzsteuer über den Zeitraum Jänner bis Juli 2007 erstmals Umsatzsteuer festgesetzt. Über die Berufung wurde mit RV/3562-W/08 abgesprochen.

Im Rahmen einer BP über die Jahre 2002 bis 2006 wurden in der Folge die nachstehenden Feststellungen getroffen:

<<Tz. 1 Aufzeichnungen

Der Verein betreibt in Adr.Bw. einen Swingerclub. Genutzt wird ein Einfamilienhaus mit Garten. Die Öffnungszeiten belaufen sich von 14-24 Uhr, wobei jedoch an Sonn- und Feiertagen geschlossen ist. Der gastronomische Teil wird von der Fa. A KG (vormals KEG) geführt und genutzt. Diese Trennung zwischen KG und Verein gibt es lt. Aussagen des Vereins seit Beginn. Der Verein führt nach eigener Angabe Aufzeichnungen, diese wurden aber der Prüfung nicht vorgelegt, da es sich lt. Dr. X um vereinsinterne Angelegenheiten handelt.

Lt. Angaben des Dr. X wird von der KG ein Barbereich in Größe von 15,62 qm und einer Diele mit 6,82 qm genutzt.

Die Vermietung des Sperrzimmers im Obergeschoss betreibt ebenfalls die KG. Diese Einnahmen werden von der KG erfasst.

Die anderen Geschoßflächen sowie der Garten werden vom Verein genutzt.

Bei den außerordentlichen Mitgliedern handelt es sich um zahlende Tagesgäste, die lt. Dr. X durch die Zahlung des einmaligen Beitrages eine eintägige Vereinsmitgliedschaft beantragen. Auf der vom Verein betriebenen Website ist als Clubbeitrag € 60,00 ersichtlich. Auf Grund der Ermittlungen der Prüfung und der Angaben der Vereinsmitglieder betrug der Clubbeitrag bis zum € 55,00. Damen und Herren zahlen denselben Beitrag. Kassiert wird von einem anwesenden ordentlichen Mitglied.

Von Seiten des Vereines wurde bestätigt, dass die außerordentlichen Mitglieder nach Zahlung ihres "Mitgliedbeitrages" in diesem Jahr keine Bestätigung bekommen.

Die Frage wie viele außerordentliche Mitglieder pro Tag die Räumlichkeiten betreten, wurde seitens des Vereines nicht beantwortet. In der Niederschrift vom mit Fr. M. (jeweils Vizepräsidentin bzw. Präsidentin des Vereins) gab sie an, dass sie eine Zahl von 10-12 schätzen würde. Weiters wurde niederschriftlich mit F. M festgehalten, dass täglich Aufzeichnungen über die jeweiligen Einnahmen von den ordentlichen Mitgliedern geführt, diese von Hr. Ing. Asmus in einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung erfasst und im Anschluss an die jährliche Generalversammlung vernichtet wurden.

Generell wurden keine Unterlagen diesbezüglich vorgelegt und keine Informationen über die außerordentlichen Mitglieder bekannt gegeben, mit der Begründung, dass es sich hierbei um vereinsinterne Angelegenheiten handelt.

Aus demselben Grund wurden auch die Aufzeichnungen über die ordentlichen Mitglieder nicht bekannt gegeben, da diese lt. Dr. X ebenso die Vereinsautonomie betreffen. Über die Höhe des diesbezüglichen Beitrages wurde seitens des Vereins keine Auskunft gegeben.

Dokumentationen über die Tätigkeiten des Vereines wurden ebenfalls keine vorgelegt.

Für die Mitglieder ist es verboten Strassengewand in den Räumlichkeiten zu tragen, deswegen gibt es auch im Haus 46 Spinde, zur Verwahrung der Kleidung.

Die Erhaltungskosten und die Betriebskosten für die Liegenschaft trägt der Verein. Die Reinigung erfolgt durch die ordentlichen Mitglieder.

Da alle sonstigen Einnahmen bei der KG erfasst werden, verbleiben dem Verein als Einnahmen die so genannten Mitgliedsbeiträge. Diese Beiträge sind nach Ansicht der Prüfung so genannte unechte Mitgliedsbeiträge.

Dabei handelt es sich um Leistungen eines Mitglieds, denen eine konkrete Gegenleistung der Personenvereinigung gegenübersteht.

Die Leistungen der Personenvereinigung, die für unechte Mitgliedsbeiträge erbracht werden, sind gem. § 1 Abs. 1 UStG 1994 steuerbar. Besteht der Gemeinschaftszweck in der Erbringung besonderer Einzelleistungen gegenüber dem einzelnen Mitglied, so sind die Beiträge des Mitglieds unechte" Mitgliedsbeiträge ().

Nach Ansicht der Prüfung unterliegen die vorliegenden Mitgliedsbeiträge sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitglieder der Umsatzsteuer.

Da keinerlei Unterlagen und Aufzeichnungen vorgelegt wurden, ist die Abgabenbehörde gem. § 184 Abs. 2 und Abs. 3 BAO verpflichtet die Grundlagen für die Abgabenberechnung zu schätzen.

Da seitens des Vereines keine Angabe über die Anzahl der Mitglieder getätigt wurden (sowohl ordentliche als auch außerordentliche) und keine Unterlagen vorgelegt wurden, werden die Bemessungsgrundlagen seitens der Prüfung aufgrund einer täglichen 35% Auslastung der im Gebäude vorhandenen Spinde für die außerordentlichen Mitglieder geschätzt.

Für die ordentlichen Mitglieder erscheint es am geeignesten eine Fixzahl von 12 pro Jahr anzunehmen. Lt. Bescheid des GemeindeamtesMBA bezahlen die Vereinsmitglieder einen Jahresbeitrag in Höhe von € 2.500,00.

Durch diese Methode scheint das Ziel einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, nämlich jenem Sachverhalt nahe zu kommen und ein Ergebnis zu erreichen, von dem anzunehmen ist, dass es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, nach Lage des Falles am ehesten erzielbar.>>


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Berechnung:
außerordentliche Mitglieder:
Anzahl der Spinde
46
35% tägliche Auslastung
16,1
unechter Mitgliedsbeitrag pro Besuch
55,00
Einnahmen br. täglich
885,50
Einnahmen br.1 Woche
5.313,00
Einnahmen nt. / Monat
19.171,08
ordentliche Mitglieder:
Einnahmen 1 Jahresmitgliedsbeitrag nt. 1 Monat
2.083,33
Einnahmen nt. Gesamt / Jahr
255.052,90

Tz.2 Umsatzsteuer

Bisher wurden für die Jahre 2002 - 2006 seitens des Abgabepflichtigen keine Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -erklärungen abgegeben und keine Umsatzsteuer entrichtet bzw. abgeführt.

Die Umsatzsteuer wird seitens der Prüfung aufgrund der Feststellungen (siehe Tz 1) gem. § 184 Abs. 3 BAO wie nachfolgend dargestellt geschätzt. Für das Jahr 2002 wurden aufgrund der Ermittlungen nur anteilige Einnahmen für 6 Monate geschätzt.

Eine Vorsteuer wird seitens der Prüfung nicht berücksichtigt, da die Belege vernichtet wurden und davon auszugehen ist, dass keine ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne der §§ 12 und 11 UStG 1994 vorgelegen sind, die zu einem Vorsteuerabzug berechtigen. Unter anderem wurde bisher keine UID-Nummer beantragt. Der einzige vorgelegte Beleg (Mietvertrag für das Objekt Adr.Bw.) wurde zwischen Dr. H. als Vermieterin und HerrnA. als Mieter abgeschlossen.


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2002
2003
2004
Bemessungsgrundlage davon zu versteuern mit 20%
127.526,45 127.526,45
255.052,90 255.052,90
255.052,90 255.052,90
Umsatzsteuer
25.505,29
51.010,58
51.010,58
abzügl. Vorsteuern
0,00
0,00
0,00
Zahllast lt. Prüfung
25.505,29
51.010,58
51.010,58
bisher geleistet
0,00
0,00
0,00
Differenz
25.505,29
51.010,58
51.010,58


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2005
2006
Bemessungsgrundlage davon zu versteuern mit 20%
255.052,90 255.052,90
255.052,90 255.052,90
Umsatzsteuer
51.010,58
51.010,58
abzügl. Vorsteuern
0,00
0,00
Zahllast lt. Prüfung
51.010,58
51.010,58
bisher geleistet
0,00
0,00
Differenz
51.010,58
51.010,58

Tz 3 Körperschaftsteuer

Bisher wurden für die Jahre 2002 - 2006 seitens des Abgabepflichtigen keine Körperschaftsteuererklärungen abgegeben und keine Körperschaftsteuer entrichtet bzw. abgeführt.

Unter Zugrundelegung jährlicher Gesamteinnahmen (siehe Tz 3) in Höhe von € 255.052,90 (im Jahr 2002 € 127.526,45) und seitens der Prüfung geschätzter Aufwendungen gem. § 184 Abs. 3 BAO für anteilige Miete Haus, Betriebskosten usw. in Höhe von 80% der Einnahmen berechnet sich ein Jahresüberschuss in Höhe von € 51.010,58 (im Jahr 2002 € 25.505,29). Diese Einkünfte sind gem. § 2 Abs. 3 Z 3 und § 23 EStG 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da der Verein, Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wurde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellte, erzielte.


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2002
2003
2004
2005
2006
Geschätzter Gewinn lt. Prüfung
25.505,29
51.010,58
51.010,58
51.010,58
51.010,58
Körperschaftsteuer
8.671,80
17.343,60
17.343,60
12.752,65
12.752,65
Bisher
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Differenz
8.671,80
17.343,60
17.343,60
12.752,65
12.752,65
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00

In der fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass lt. Bw. der Verein keine Umsätze bewirkt oder getätigt hätte, da die Mitgliedsgebühren statutenkonform vom Vorstand beschlossen und somit in die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie fallen würden und damit keine Umsätze i.S des UStG sein könnten. Auch könnte die Inanspruchnahme einer grundrechtlich eingeräumten Möglichkeit als Umgehungsgeschäft nicht deutbar sein, aus der allgemeinen Auslegungsregel des § 6 ABGB. Die Festsetzung der USt sei daher rechtswidrig und würde auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhen.

Dem Prüfbericht sei nicht zu entnehmen, ob ein Anteil am Erfolg einer Unternehmensbeteiligung, wie sie statutenmäßig eingeräumt sei, enthalten wäre. Nur jener Teil wäre gerechtfertigt festzusetzen gewesen. Mangels nachvollziehbarer Aufgliederung müsse der gesamte Betrag in Berufung gezogen werden. Der Betrieb hätte weiters bereits im Jahre 2007 geendet.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem UFS wurde ergänzend eingewendet, dass die Vereinstätigkeit mit April 2008 eingestellt worden wäre und nach Ansicht der Bw. die strittige Rechtsfrage der Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge betreffend das vorgelagerte Verfahren Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner bis September 2007 durch das Erkenntnis des VfGH, B 1189/09 nicht geklärt worden wäre. Strittig sei die Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge betreffend die ordentlichen Vereinsmitglieder und darüber hinaus der durch die BP versuchte Erkundungsbeweis über die Struktur der Mitglieder. Von der Bw. wird diesbezüglich Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsfragen (EGM) erhoben werden. Die Steuerpflicht wäre ordnungsgemäß durch die KEG erfüllt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

ad Steuersatz (unechte) Mitgliedsbeiträge)

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen nur entgeltliche Leistungen der Umsatzsteuer (im Haupttatbestand Lieferungen und sonstige Leistungen). Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Erhebt eine Vereinigung Mitgliedsbeiträge und verwendet sie diese nur zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Gemeinschaftsaufgabe, deren Erfüllung zwar der Gesamtheit der Mitglieder zugute kommt, aber sich nicht als eine besondere Einzelleistung gegenüber einem einzelnen Mitglied darstellt, dann fehlt die wechselseitige Abhängigkeit und bilden die Mitgliedsbeiträge kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.

Von den genannten Beiträgen sind die so genannten unechten Mitgliedsbeiträge zu unterscheiden. Es sind dies - unabhängig von der Bezeichnung - solche Leistungen eines Mitglieds, denen eine konkrete Leistung der Personenvereinigung an den Beitragszahler gegenüber steht. Die Leistungen der Vereinigung, die für unechte Mitgliedsbeiträge erbracht werden, sind Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG (; , 97/14/0133).

Sachverhalt:

Die von den Vereinsmitgliedern beim Eintritt in den Club zu leistenden "Mitgliedsbeiträge" wurden vom Finanzamt zur Gänze dem Normalsteuersatz unterworfen. Es gibt eine Trennung in einen unentgeltlichen Bereich, den der Verein (Bw.) betreut, und in einen entgeltlichen Bereich, welchen eine KG betreibt. Der entgeltliche Bereich umfasst den gastronomischen Teil und die Vermietung eines Sperrzimmers. Der unentgeltliche Bereich umfasst hingegen die Nutzung der restlichen Räumlichkeiten betreffend Spinde, Sauna und Solarium. Die Überlassung der Räumlichkeiten an die KG erfolgte unentgeltlich und ohne geldwerte Vorteile gegen eine nicht näher definierte Art der Werbung. Dokumentationen über die Tätigkeit des Vereins wurden nicht vorgelegt.

Lt. Statuten gibt es ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder müssen durch den Vorstand akzeptiert werden und bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von € 2.500 und dürfen sich am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder bezahlen für einen Tag einen Beitrag von € 60, um den unentgeltlichen Bereich benützen zu können. Die Vorlage von Unterlagen über die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie über die Frequenz wurde jedoch verweigert.

Die BP beurteilte die Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder als unechte Mitgliedsbeiträge und damit als Umsätze nach § 1 Abs. 1 UStG, welchen konkrete Gegenleistungen des Vereins gegenüberstehen. Mangels Vorlage der Unterlagen wurden die Bemessungsgrundlagen geschätzt.

In der Berufung wird eingewendet, dass die grundgesetzliche Vereinsautonomie über den einfachgesetzlichen Abgabengesetzen steht und daher die Besteuerung einen unzulässigen Eingriff darstelle und es eine abgabengesetzliche Regelung bezüglich der Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen nicht geben würde.

Zum vorliegenden Sachverhalt wird festgestellt, dass die Umsatzsteuer grundsätzlich für jede einzelne Leistung erhoben wird und nach o.a. ständiger Rechtsprechung unechte Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG unterliegen.

Die Tätigkeit des Bw. besteht - wie oben ausgeführt - darin, seinen Mitgliedern eine besondere Art der Freizeitgestaltung zu ermöglichen. Dazu bedarf es jener "Einrichtungen" (Räumlichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen), die im Wege des Eintritts in die "Clubräumlichkeiten" zur Verfügung gestellt wird. Der Eintritt in diese Räume und der Zutritt zu den vom Verein unterhaltenen Einrichtungen und Veranstaltungen ist daran geknüpft, dass (neben) ein(em) "Mitgliedsbeitrag" jährlich bzw./und einmal ein Mitgliedsbeitrag geleistet wird. Mit der Leistung dieses Mitgliedsbeitrags wird das (grundsätzliche) Recht erworben, an allen - gegen zusätzliches Entgelt angebotenen - Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen (Pkt. 7.1. der Statuten). Die Leistung des Mitgliedsbeitrages stellt daher eine Gegenleistung für die Einräumung dieser Rechte dar und ist deshalb als so genannter "unechter Mitgliedsbeitrag" anzusehen. Ohne Einräumung dieser Rechte kann der Verein - gemessen am wirtschaftlichen Gehalt der von ihm erbrachten Leistung (siehe oben) - jenen Zweck nicht erfüllen, der zu seiner Gründung geführt und Anlass dafür geboten hat, jene Räumlichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen bereit zu stellen, für deren Besuch (beispielsweise auch im Internet) geworben wird.

Vom Bw. wurden keine Unterlagen vorgelegt. Steuerlich erklärt wurden lediglich die Einnahmen des entgeltlichen gastronomischen Bereiches bei der Personengesellschaft (KG). Zu den typischerweise unentgeltlichen in einem "Swinger-Club" angebotenen Leistungen gehört die Gestattung der Benützung der Clubräume und -einrichtungen sowie der Zutritt zu den in diesen Räumen angebotenen Veranstaltungen unter Beachtung der Clubregeln. Wie auf der Website der Bw. ausgeführt, werden die Clubräumlichkeiten OASE wie folgt beworben: "1.Frauenclub für Männer" (Ohne Zimmergeld - Anonym und unkompliziert - Schnell und sicher - Erlebnis pur auf jeder Linie - Ohne finanziellem Interesse sind - Alle privaten Frauen - die hier Sex mit gleichgesinnten Erleben - versperrbarer und uneinsehbarer Raum in der OASE, etc.)

Der Eintrittspreis eines solchen Clubs richtet sich jedoch nach anderen Kriterien als jenen, die bei einer Preisgestaltung in Gastronomiebetrieben üblich sind, und zwar selbst dann, wenn diese Leistungen zu Pauschalpreisen erfolgen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob ein möglicher Zweck des Vereins auch darin besteht, "die zwischenmenschlichen Beziehungen zu fördern" oder aber - in Anlehnung an den Statutenwortlaut - darin liegt, die Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur integrativen Freizeitgestaltung aller Art zur Förderung zwischenmenschlicher Beziehungen bezweckt. Entscheidend ist, dass die Räumlichkeiten nicht in erster Linie zum Zweck der Konsumation von Speisen und Getränken aufgesucht werden und der "Mitgliedsbeitrag" daher nicht für solche Leistungen aufzubringen ist, was beispielsweise sich daraus ergibt, dass unterschiedliche Mitgliedspreise bestehen und es verboten ist Strassengewand in den Räumlichkeiten zu tragen. Dafür sprechen weiters auch die zur Dokumentation der angebotenen Aktivitäten des Vereins abrufbaren Fotos und Angaben der eingerichteten Webseiten.

Die vom Bw. in den Vordergrund gerückte Zahlung des Mitgliedsbeitrages, stellt daher in umsatzsteuerlicher Hinsicht eine selbständige Leistung (Gestattung der Benützung der Clubräume und -einrichtungen sowie der Zutritt zu den in diesen Räumen angebotenen Veranstaltungen) dar und unterliegt zur Gänze dem Normalsteuersatz (20%).

Ad Schätzung der Bemessungsgrundlagen)

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt (Abs. 2 leg.cit.).

Im Prüfungsbericht wird weiters festgehalten, dass seitens des Bw. keine Angaben über die Anzahl der Mitglieder gemacht und keine Unterlagen vorgelegt wurden. Die Bemessungsgrundlagen wurden daher von der BP auf Basis einer täglichen 35% Auslastung der vorhandenen Spinde ermittelt. Bezüglich der Anzahl der ordentlichen Mitglieder wurde auf Basis der Angaben eines ehemaligen Vereinsmitgliedes (Frau M ) eine Anzahl von 12 als Basis herangezogen zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von rund 30%, somit rund 16 ordentliche Mitglieder als tägliche Auslastung. Lt. Bescheid des Magistrates bezahlen die Mitglieder einen Jahresbeitrag von € 2.500 und die ordentlichen Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag von € 55,- pro Besuch.

Da keine Unterlagen und Belege vorgelegt wurden, besteht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach zu Recht und wurden die Erlöse im Schätzungswege ermittelt und keine Vorsteuer festgesetzt. Weiters wurde auf Basis der vorhandenen Spinde von 46 und einem Beitrag von € 55,- pro Besuch betreffend außerordentliche Mitglieder ein monatlicher Einnahmenbetrag von netto € 19.171,08 bezüglich ordentliche Mitglieder auf Basis eines Jahresmitgliedsbetrages von netto €°2.083,33 geschätzt. Dies ergibt die von der BP ermittelten Bemessungsgrundlagen betreffend Umsatzsteuer und wurden in der Berufung betreffend die Schätzung der Höhe nach keine relevanten Einwendungen vorgebracht. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates erscheinen die Heranziehung des Jahresmitgliedsbeitrages und die Heranziehung einer 35%igen Auslastung und damit Berücksichtigung eines 30%igen Sicherheitszuschlages auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes der Höhe nach als angemessen. Der Körperschaftsteuer wurden die Gesamteinnahmen unter Berücksichtigung eines 80%igen Ausgabenabzuges der Besteuerung zu Grunde gelegt.

Betreffend die Voraussetzungen der Besteuerung und Schätzung dem Grunde nach wurde in der Berufung eingewendet, dass steuerrechtlich keine Regelung existiere, wonach die Umsätze steuerpflichtig seien. Dazu ist unter Verweis auf die oben angeführte rechtliche Bestimmung nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 2000/13/0051 festzustellen, dass Leistungen der Vereinigung, die für unechte Mitgliedsbeiträge erbracht werden als Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG zu beurteilen und daher steuerpflichtig sind. Die Vereinsfreiheit steht einer Umsatzsteuerpflicht von einem Verein erbrachten Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und einer Offenlegungspflicht des Vereins hinsichtlich der für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nicht entgegen. Art. 6 EMRK ist im Abgabenverfahren grundsätzlich nicht anwendbar ().

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einheitlichkeit der Leistung
Hauptleistung
unselbständige Nebenleistung
Swingerclub
Verein
Verweise
-I/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at