Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.01.2012, RV/0098-L/11

Vorliegen eines Lehrverhältnisses

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , mit dem der Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2009 abgewiesen wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die 1989 geborene Berufungswerberin beantragte mittels Formblatt Beih 1 vom , eingelangt beim Finanzamt am , die Zuerkennung der Familienbeihilfe (Eigenantrag gemäß § 6 Abs. 5 FLAG).

Dazu wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

1) Aufenthaltstitel, der die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in Österreich bestätigt

2) Kopie des Reisepasses

3) Meldebestätigung über die aufrechte Meldung am damaligen Wohnsitz der Berufungswerberin in Adr.1

4) Arbeitsverträge vom , , (siehe dazu unten)

5) Schulbesuchsbestätigungen der Berufsschule Linz 6 mit denen bestätigt wird, dass die Berufungswerberin in den Schuljahren 2007/2008, 2008/2009 und 2009/20010 alle drei Fachklassen für den Lehrberuf Bürokauffrau erfolgreich besucht hat (samt Bestätigungen der Aufnahme als außerordentliche Schülerin einschließlich der diesbezüglichen Ansuchen)

6) Zeugnis über die am im Lehrberuf Bürokauffrau mit Auszeichnung bestandene Lehrabschlussprüfung.

Der unter Punkt 4 erwähnte, mit dem Magistrat der Stadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, Abteilung Jobimpuls, abgeschlossene "Arbeitsvertrag für Jobimpuls-MitarbeiterInnen" vom hatte folgenden Wortlaut:

A. Arbeitgeber

Landeshauptstadt Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz

2. MitarbeiterIn

(Persönliche Daten der Berufungswerberin)

3. Angaben zum Arbeitsverhältnis

Dauer des Arbeitsverhältnisses: -

Beschäftigungsausmaß: 25 Wochenstunden

Dienstort: Linz

Tätigkeit: Jobimpuls

Monatsentgelt: Brutto € 713,30

Der/Die MitarbeiterIn ist auf Grund der geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bei der Oö. Gebietskrankenkasse (Oö. GKK) krankenversichert und bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) pensionsversichert.

Auf dieses Arbeitsverhältnis finden die einschlägigen Bestimmungen der Arbeitsordnung für die Sozialhilfearbeiter der Stadt Linz in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe Anwendung:

§ 7 (Erholungsurlaub) lautet:

1) Hinsichtlich des Erholungsurlaubes gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1997 in der jeweils geltenden Fassung.

2) Der Erholungsurlaub beträgt 30 Werktage (25 Arbeitstage).

3) Hinsichtlich der Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses gilt § 10 Urlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

4) Erkrankt (verunglückt) ein/eine MitarbeiterIn während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der/die MitarbeiterIn durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet.

§ 11 (Abfertigung) lautet:

Auf das Dienstverhältnis kommen die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 100/2002 in der jeweils geltenden Fassung (Abfertigung "neu") zur Anwendung ...

Die Übernahme der Arbeitsordnung für die Sozialhilfearbeiter der Stadt Linz wird mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bestätigt.

Ein inhaltlich im Wesentlichen gleichlautender Arbeitsvertrag wurde am abgeschlossen. Darin findet sich beim Punkt "Dauer des Arbeitsverhältnisses" lediglich der Zusatz: verlängert bis ; das vereinbarte Monatsentgelt wird nicht mehr ausgewiesen.

Eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrages erfolgte durch den wiederum inhaltlich gleichlautenden Vertrag vom , mit dem das Arbeitsverhältnis bis verlängert wurde.

Auf der Homepage der Stadt Linz finden sich zu "Jobimpuls" - Eine Initiative der Stadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, folgende Informationen:

Ziel von Jobimpuls ist die Integration von SozialhilfeempfängerInnen in den Arbeitsmarkt und die persönliche Stabilisierung sowie Weiterentwicklung (gemäß § 14 Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz und § 11 Oberösterreichisches Behindertengesetz).

Die Förderung von Menschen mit Sozialhilfebezug und/oder Beeinträchtigungen wird auf den individuellen Entwicklungsbedarf abgestimmt. Dazu gibt es bei Jobimpuls verschiedene Angebote wie Beschäftigung, Qualifizierung, Bildung, Ausbildung, Beratung und soziale Betreuung.

Jobimpuls bietet den MaßnahmenteilnehmerInnen ein komplexes Lernfeld, das insbesondere folgende Chancen eröffnet:

Erwerben von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten

Absolvieren einer berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung

Weiterentwicklung der persönlichen und beruflichen Identität

Erkennen und Weiterentwickeln der eigenen Ressourcen

Stabilisierung des eigenen sozialen Umfeldes und Verbesserung der materiellen Lebensumstände

nachhaltige Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem regulären Arbeitsmarkt

Die TeilnehmerInnen sollen nach Abschluss der Maßnahme in der Lage sein, ihr Leben eigenverantwortlich zu führen, eine Berufstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt auszuüben und weiterführende Angebote im regulären Berufsbildungs- und Schulsystem wahrzunehmen.

Zielgruppe

Arbeitsfähige Menschen mit Sozialhilfebezug und/oder Beeinträchtigungen,

die auf dem regulären Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt als benachteiligt gelten und nicht den Status der 'Erwerbsunfähigkeit' haben,

für die keine anderen Maßnahmen im Regelsystem der beruflichen Bildung in Betracht kommen bzw. derzeit nicht als sinnvoll erscheinen (berufliche Schulen, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice und überbetrieblicher Bildungsträger, Angebote der direkten Arbeitsvermittlung, etc.),

bei denen ein erhöhter Bedarf an individueller beruflicher und sozialer Förderung besteht.

Dazu zählen insbesondere SozialhilfeempfängerInnen und benachteiligte Personen, die häufig folgende zusätzliche Merkmale von Benachteiligung aufweisen:

höheres Alter

Gesundheitliche Einschränkungen

Körperliche Behinderungen

Psychische Behinderungen

Fehlende Berufserfahrung im erlernten Beruf

Instabile Erwerbsbiografie

Niedrige Allgemeinbildung

Besondere familiäre Belastungen (z.B. Alleinerziehende)

Soziokulturelle Benachteiligung (AusländerInnen und Minderheiten mit sozialen, gesundheitlichen und sprachlichen Problemen)

Frauen und Männer mit gravierenden sozialen Problemlagen (z.B. hohe Verschuldung, Haftentlassung, Suchterkrankung)

Hausfrauen, die bei der Scheidung auf Unterhalt verzichtet haben und einen Sozialhilfebezug benötigen

Schwangere Frauen ohne finanziellen Rückhalt

Schul-und/oder LehrstellenabbrecherInnen, die für einen vereinbarten Überbrückungszeitraum Erfahrungen bezüglich sinnvoller Tagesstrukturen machen können bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen besuchen

Sozial auffällige Jugendliche ohne Perspektiven

Aufnahmeverfahren und Betreuung

Sozialanamnese und Aufnahmegespräch über Eignung als Jobimpuls-MitarbeiterIn

Amtsärztlicher Befund über psychische und physische Belastbarkeit

Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden

Beratung und Krisenintervention nach individuellem Bedarf

Entwicklungsgespräche mit den Jobimpuls-MitarbeiterInnen in regelmäßigem Turnus über berufliche und individuelle Entwicklung, Zielvereinbarung

Kooperation mit anderen fachlichen Einrichtungen und Institutionen

Unterstützung bei der Bewerbung für einen Ausbildungs- oder Umschulungsplatz nach Maßnahmenende, auch durch Vermittlung in Praktikums- und Arbeitsstellen

Nachbetreuung durch Beratung und Begleitung ehemaliger Jobimpuls-MitarbeiterInnen insbesondere bei Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses nach Bedarf

Arbeitseinsatz in Dienststellen der Stadt Linz wie Tagesheimstätten, Seniorenzentren, Garten- und Straßenbau, Krankenhaus, interner Verwaltungsbereich, bzw. bei Sozialvereinen wie ARGE Trödlerladen, Sozialmarkt SOMA, etc. und privaten Firmen.

Nutzen von Jobimpuls (Hilfe zur Arbeit) für den Sozialhilfeträger

Erbringen von Arbeitsleistungen und Kostenersparnis für Sozialhilfeverbände

Reintegration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beendet Abhängigkeit vom Sozialhilfebezug

bei Nichtvermittelbarkeit Erwerben von Ansprüchen für Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe

Erwerben von Pensionsversicherungszeiten

Die Berufungswerberin bezog aus dieser nichtselbständigen Arbeit als Jobimpuls-Mitarbeiterin steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 9.777,48 € (2008), 9.999,71 € (2009) und 10.443,62 € (2010). Unter Berücksichtigung der Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben ergaben sich steuerpflichtige Einkommen in Höhe von 9.585,48 € (2008) und 9.807,71 € (2009), die den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2008 vom und für das Jahr 2009 vom zugrunde gelegt wurden.

Das Finanzamt gewährte der Berufungswerberin für die Zeiträume September bis Dezember 2007 und Jänner bis September 2010 Familienbeihilfe, wies mit Bescheid vom jedoch den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2009 ab, da in den Jahren 2008 und 2009 jeweils ein zu versteuerndes Einkommen bezogen worden wäre, das den Betrag von 9.000 € übersteige.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis hätten bei der Prüfung, ob ein zu versteuerndes Einkommen von über 9.000 € bezogen worden sei, außer Betracht zu bleiben. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen worden sei, weshalb schon aus diesem Grund Berufung gegen den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit ergehe. Im Hinblick auf bekannte vergleichbare Fälle, in denen die Familienbeihilfe zuerkannt worden wäre, sei auch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung die Ablehnung nicht nachvollziehbar.

In einem Ergänzungsersuchen vom wies das Finanzamt die Berufungswerberin darauf hin, dass sie laut Sozialversicherungsdaten ab bis laufend ein Arbeitsverhältnis mit der Stadt Linz habe und in den Jahren 2008 und 2009 ein Einkommen über 9.000 € erzielt hätte, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe für diese Jahre bestehe (kein Lehrverhältnis, außerordentliche Schülerin). Dienst- bzw. Ausbildungsvertrag ab dem 18. Lebensjahr werde benötigt.

Von der Berufungswerberin wurde daraufhin neuerlich der bereits vorgelegte Arbeitsvertrag vom übermittelt. Ferner wurde eine Bestätigung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom vorgelegt, wonach die Berufungswerberin in der Zeit von September 2007 bis Juni 2010 eine "außerordentliche Lehre als Bürokauffrau im Rahmen von Jobimpuls" absolviert und die Berufsschule besucht habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I 90/2007 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 6 Abs. 1 bis 3 FLAG normieren:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden;

b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten;

(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Die Berufungswerberin hat 2007 das 18. Lebensjahr vollendet. Am wurde sie als außerordentliche Schülerin an der Berufungsschule 6 in Linz aufgenommen und hat dort alle drei Klassen für den Lehrberuf Bürokauffrau erfolgreich besucht, und die Lehrabschlussprüfung am abgelegt.

Das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 6 Abs. 2 lit. a FLAG wurde vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt, und für die Zeiträume September bis Dezember 2007 und Jänner bis September 2010 auch Familienbeihilfe gewährt. Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob das in den Jahren 2008 und 2009 bezogene und zu versteuernde Einkommen, welches den Betrag von 9.000 € überstiegen hat, als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 6 Abs. 3 lit. b FLAG (inhaltsgleich § 5 Abs. 1 lit. b FLAG) zu werten ist.

Die Ausbildung von Lehrlingen im Allgemeinen ist vor allem im Berufsausbildungsgesetz (BAG) geregelt. Demnach sind Lehrlinge Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden (§ 1 BAG). Das Lehrverhältnis wird durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. Der Lehrvertrag ist unter Bedachtnahme auf den Zweck der Ausbildung in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling schriftlich abzuschließen (§ 12 Abs. 1 BAG). Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden und den Lehrling davon zu informieren (§ 20 Abs. 1 BAG). Dem Lehrling gebührt gemäß § 17 BAG eine Lehrlingsentschädigung, zu deren Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Liegt keine Regelung der Lehrlingsentschädigung durch kollektive Rechtsgestaltung vor, so richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt jedenfalls die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung, im Zweifelsfalle ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

Ein Lehrverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen des BAG liegt im gegenständlichen Fall mangels Erfüllung der dort normierten Voraussetzungen nicht vor, und wird auch von der Berufungswerberin nicht behauptet. In der Bestätigung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom wird dagegen ausgeführt, es wäre eine "außerordentliche" Lehre vorgelegen.

Ein Lehrverhältnis wird nach der Verwaltungspraxis auch dann anerkannt, wenn es nach kollektiv- oder individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen (wie Kollektivvertrag, Dienstvertrag, Ausbildungsvertrag) folgende Merkmale aufweist: genau umrissenes Berufsbild, im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren, berufsbegleitender Unterricht mit Abschlussprüfung (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 30j Rz 23).

Den vorgelegten Arbeitsverträgen ist auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass mit diesen eine fachliche Ausbildung der Berufungswerberin zur Bürokauffrau beabsichtigt gewesen wäre; vielmehr wird als Tätigkeit nur angeführt: "Jobimpuls". Aber auch die oben zitierte nähere Beschreibung dieser Initiative der Stadt Linz ist so allgemein gehalten, dass damit dem von der Verwaltungspraxis geforderten Erfordernis eines genau umrissenen Berufsbildes, welches Gegenstand des Lehrverhältnisses sein soll, nicht entsprochen wird. Auch die vertraglich vereinbarte Anwendung der Arbeitsordnung für die Sozialhilfearbeiter der Stadt Linz sowie die Abfertigungsvereinbarung sprechen gegen die Annahme eines solchen. Weiters wurde der Arbeitsvertrag zunächst nur für ein Jahr abgeschlossen. Dies spricht dagegen, dass von Anfang an ein der Lehre entsprechendes (mehrjähriges) Ausbildungsverhältnis beabsichtigt gewesen wäre; daran ändern auch die später erfolgten Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses nichts. Ferner ist für ein Lehrverhältnis die gegenüber einem regulären Arbeitsverhältnis geringere Entlohnung charakteristisch. Bei einem Vergleich der Lohnzettel für die Jahre 2008 bis 2010 trat an der Entlohnung der Berufungswerberin jedoch auch nach Abschluss der "außerordentlichen Lehre" keine nennenswerte Änderung ein. Schließlich wurde der Arbeitsvertrag auch nach Beendigung der (behaupteten) "außerordentlichen Lehre" unverändert verlängert; es ist also keinerlei Differenzierung zwischen dem behaupteten Ausbildungsverhältnis und dem "regulären" Arbeitsverhältnis erkennbar.

Bei dieser Sachlage ging das Finanzamt zu Recht davon aus, dass die Entlohnung aus dem Arbeitsverhältnis nicht als Lehrlingsentschädigung iSd § 6 Abs. 3 lit. b FLAG zu werten ist, sodass wegen Überschreitung des in § 6 Abs. 3 FLAG (inhaltsgleich § 5 Abs. 1 FLAG) normierten Grenzbetrages von 9.000 € in den Jahren 2008 und 2009 der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für diese Zeiträume zu Recht abgewiesen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at