Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSI vom 08.06.2007, RV/0571-I/04

Gewinnrealisationszeitpunkt bei Kursgewinnen aus der Konvertierung eines Fremdwährungskredites von einer Fremdwährung (JPY) in eine andere Fremdwährung (CHF).

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0192 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. A und die weiteren Mitglieder Dr. B-D über die Berufung des Bw, vertreten durch die M-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte, vertreten durch F, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 nach der am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) betrieb als protokollierter Einzelunternehmer einen Getränkegroßhandel. In der Erläuterung zu der mit den Abgabenerklärungen für das Jahr 2003 eingereichten Bilanz zum wies er zur Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" darauf hin, dass er am ein CHF-Darlehen im Gegenwert von 626.803,19 EUR aufgenommen und am in einen YEN- Kredit konvertiert und am (einen Teilbetrag) wiederum in einen CHF- Kredit rückkonvertiert habe und führte dazu aus, obige Konvertierungen hätten zur Gänze in einer zum Euro labilen Währung stattgefunden, nämlich von CHF in JPY bzw. umgekehrt.

In Anlehnung an die Einkommensteuerrichtlinien werde festgehalten, dass im Zeitpunkt der Konvertierung in eine zum Schilling oder Euro wechselkurslabile Währung (hier CHF) mangels Zuflusses des Kursvorteiles keine Einkünfte (Einnahmen) zu erfassen seien. Außerdem gelte es, die handelsrechtlichen Grundsätze (vergleiche § 201 Abs. 2 HGB) zu beachten, unter anderem dürften nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen werden (imparitätisches Realisationsprinzip). Bei der Konvertierung von einer zum Schilling bzw. Euro wechselkurslabilen Währung in eine andere zum Schilling bzw. Euro wechselkurslabile Währung könne nicht von einer Realisierung gesprochen werden. Es werde daher der Bilanzansatz für diese Verbindlichkeit zum in Höhe des Ansatzes zum von 223.153,96 EUR beibehalten.

Auf Anfrage des zuständigen Sachbearbeiters übermittelte der Bw dem Finanzamt zum angeführten Fremdwährungskredit nachfolgende Aufstellung:

DL 001 JPY


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Entstehungskurs
103,3800
Kurs per
130,2000
Stand JPY per
23.070.364,00 JPY
Bewertung zum Entstehungskurs -
223.160,80 EUR
Stand lt. Fibu
223.153,96 EUR
Bewertung zur Auflösung
177.191,74 EUR
Differenz - Umschuldung in CHF
45.962,22 EUR

DL 002 CHF (Umschuldg. JPY 001 )


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Entstehungskurs
1,5490
Kurs per
1,5420
Stand CHF per
274.470,00 CHF
Bewertung zum Entstehungskurs -
177.191,74 EUR
Stand lt. Fibu
177.191,74 EUR
Bewertung zur
177.996,11 EUR
Kursverlust
-804,37 EUR

In dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2003 erhöhte das Finanzamt den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb um 45.157,85 € (45.962,22 € abzüglich des Kursverlustes von 804,37 €) und führte dazu aus, die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehen führe im betrieblichen Bereich beim Einnahmen- Ausgabenrechner und beim Bilanzierer zum gleichen steuerlichen Ergebnis. Die Konvertierung stelle in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Verbindlichkeitstausch dar, die ursprüngliche Fremdwährungsschuld werde unter Eingehung einer entsprechenden anderen Fremdwährungsschuld getilgt. Dabei entstehende Kursgewinne oder Kursverluste seien im Tilgungszeitpunkt realisiert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Eingabe vom Berufung, beantragte den Bescheid entsprechend der eingereichten Abgabenerklärung abzuändern und führte in der Begründung aus, gleichzeitig mit der Einreichung des Jahresabschlusses für das Jahr 2003 sei dem Finanzamt offen gelegt worden, dass sich im Betriebsvermögen eine Fremdwährungsverbindlichkeit befinde, die im Berichtsjahr von JPY in CHF konvertiert worden sei. Es sei somit eine Konvertierung von einer zum Euro währungskurslabilen Währung in eine andere zum Euro währungskurslabile Währung erfolgt. Die Einkommensteuerrichtlinien sprächen idZ (allerdings nach mehreren Hinweisen nur für den außerbetrieblichen Bereich gültig) davon, dass in diesem Fall kein Zufluss und somit keine Gewinnrealisierung stattfinde, sondern erst zu jenem Zeitpunkt, in dem endgültig in Euro konvertiert werde.

Neben dem Argument der Konvertierung in eine zum Euro währungskurslabile Währung, sei ein weiteres Argument zu berücksichtigen: In § 1376 ABGB werde die Novation behandelt. Im Gegensatz zu einer sonstigen (unwesentlichen) Schuldänderung spreche man von einer Novation, wenn es zur Änderung des Rechtsgrundes oder Hauptgegenstandes einer Forderung/Verbindlichkeit komme. Als Beispiel hiezu führe Bydlinski (Grundzüge des Privatrechts für Ausbildung und Praxis, 5. Auflage, MANZ) an: "Die Parteien des bisherigen Tauschvertrages vereinbaren, dass der eine Teil statt der Sachleistung eine Geldleistung erbringen soll; hier ändert sich sowohl der Rechtsgrund als auch der Hauptgegenstand (Geld statt Sache)." Weiters führe er aus: "Betrifft die Änderung hingegen bloß Nebenpunkte, etwa die Höhe von Darlehenszinsen oder die Fälligkeit einer Forderung, hat man es mit einer schlichten Schuldänderung zu tun." Seines Erachtens handle es sich auch bei der Änderung der Währung lediglich um einen Nebenpunkt und keinesfalls um eine Novation.

In § 1379 ABGB werde die Schuldänderung behandelt, wobei die näheren Bestimmungen, wo, wann, und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden solle, und andere Nebenbestimmungen, wodurch in Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder Rechtsgrund keine Umänderung geschehe, ebenso wenig als ein Neuerungsvertrag anzusehen seien als die bloße Ausstellung eines neuen Schuldscheines oder einer anderen dahin gehörigen Urkunde. Die Vereinbarung der Zahlung in einer bestimmten anderen Währung falle unter die Bestimmungen des § 1379 ABGB, somit unter die bloße Schuldänderung (vgl. , GH 1934, 49; , RZ 1935,235).

In Anlehnung an diese Ausführungen werde festgehalten, dass es sich bei der Änderung der Währung lediglich um eine Schuldänderung und nicht um eine Novation handle. Es komme somit zu keiner erneuten Anschaffung bzw. Gewinnrealisierung zum Zeitpunkt der Konvertierung von JPY in CHF. Die bereits im Vorfeld, um nicht zu sagen im Zeitpunkt des seinerzeitigen Vertragsabschlusses getroffene Vereinbarung, dass die Konvertierung in beliebige Währungen als vereinbart gelte, werde damit dokumentiert, dass im Jahr 1999 die Verbindlichkeit in CHF aufgenommen und wenige Monate später in JPY konvertiert worden sei.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach den durchgeführten Ermittlungen und vorgelegten Unterlagen liegt der Entscheidung nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit "Abstattungskreditvertrag" vom gewährte die Raiffeisenbank D dem Bw unter der Konto Nr. 500 einen mit endfälligen Kredit über 8.625.000 ATS (626.803,19 EUR), wobei dem Bw das Recht eingeräumt wurde, den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Der Zinsfuß wurde mit 5,5% p.a. und die Verzugszinsen ebenso mit 5,5% p.a. vom Überziehungsbetrag mit einer vierteljährlichen Verrechnung im Nachhinein vereinbart. Als Zweck des Kredites wurde "Umschuldung Bank C" angeführt. Die Sicherstellung erfolgte durch eine Pfandurkunde vom mit einem Höchstbetrag von 1.090.093 EUR auf der EZ 11 der KG 12.

Nach einer von den Vertragsparteien am selben Tag unterfertigten Urkunde wurde der gegenständliche Abstattungskredit "über ausdrücklichen Wunsch des Kreditnehmers" in einen CHF-Kredit über 1.007.005 CHF mit Konto Nr. 002 konvertiert. Der Kredit wurde als "roll-over-Kredit" mit einer Zinsanpassung von jeweils 3 Monaten geführt. Der Zinssatz wurde an den LIBOR zuzüglich einem Aufschlag von 1,25% p.a., aufgerundet auf das nächste 1/8% gebunden und betrug für die erste Zinsperiode 2,625% p.a.. Die Verzugszinsen wurden ebenso wie im Erstvertrag mit 5,5% p.a. festgesetzt. Das gesamte Kreditkapital war bis zum zurückzuzahlen, wobei eine vorzeitige Rückzahlung nur nach vorheriger Kündigung zum nächsten Zinstermin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 2 Wochen zulässig war. Zur Sicherstellung dienten die bereits bisher bestellten Sicherheiten.

Nach einer Vereinbarung vom wurde ein Teilbetrag von 648.376,57 CHF in einen JPY- Kredit über 47.166.500 JPY mit einem Gegenwert von 403.443,02 EUR unter der Konto Nr. 003 konvertiert. Der Zinssatz wurde an den LIBOR zuzüglich einem Aufschlag von 1,25% gebunden.

Aufgrund einer weiteren schriftlichen Vereinbarung vom wurde "auf ausdrücklichen Wunsch" des Bw auch der auf der Konto Nr. 002 aushaftende Restbetrag von 358.628,43 CHF mit Valuta von in einen JPY- Kredit über 23.070.364 JPY (Konto Nr. 001) mit einem Gegenwert von 223.304,82 EUR konvertiert. Die Zinsen wurden an den jeweils gültigen 3 Monats-LIBOR zuzüglich eines Aufschlages von 1,5% p.a. aufgerundet auf das nächste 1/8% gebunden und betrugen im Zeitpunkt der Konvertierung 1,625% p.a. Die Verzugszinsen wurden mit 4,5% p.a. festgesetzt. Eine kontokorrentmäßige vierteljährliche Berechnung und Abrechnung der Zinsen im Nachhinein wurde vereinbart. Bezüglich der Laufzeit und der Tilgung wurde auf die Vereinbarung laut Abstattungskredit vom verwiesen. Hinsichtlich vorzeitiger Rückzahlung und Kündigung wurde festgelegt, dass eine Kündigung bzw. vorzeitige Rückzahlung des Gesamtkredites durch den Bw nur zum nächsten Zinsfälligkeitstermin und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zulässig sei. Vorzeitige Teilrückzahlungen oder Konvertierungen in eine andere Währung mussten der Kreditgeberin mindestens zwei Wochen vor der nächsten Zinsfälligkeit bekannt gegeben werden. Daneben enthielt diese als "Gebührenfreier Nachtrag zu Krediturkunde vom " bezeichnete Vereinbarung Bestimmungen über "Sonstigen Kosten" (Umrechnungsspesen, Kontoführungsgebühren) und "Allgemeine Bedingungen".

Aufgrund einer als "Zusatzvereinbarung zu Abstattungskreditvertrag Kontonr. 500 vom " bezeichneten und von beiden Vertragsparteien am unterfertigten Urkunde, wurde am der unter der Konto Nr. 001 aushaftende JPY- Kredit über 23.070.364 JPY mit dem Gegenwert von 177.191,74 EUR unter der Konto Nr. 002 wieder in einen CHF-Kredit über 274.470 CHF rückkonvertiert. Die Verzinsung wurde wiederum an die Entwicklung des 3-Monats-LIBOR mit einem Aufschlag von 1,5% gebunden. Ergänzend wurde vereinbart:

"Vorzeitige Rückzahlung zum Ende einer Zinsperiode mit 6 Wochen Avisofrist möglich.

Aufrechnung verschiedener Währungen zulässig. Kreditnehmer und Sicherheitsgeber bestätigen Erhalt und ausführliche Erläuterung der Risikohinweise für Fremdwährungsfinanzierungen.

Übersteigt der aushaftende Saldo durch Erhöhung des Wechselkurses den Gegenwert von EUR 212.600,00 ist der Kreditgeber unbeschadet Zif. 75 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Umwandlung in inländische Währung berechtigt aber nicht verpflichtet.

Rückzahlung bis . B zum sind die Zinsen und Nebengebühren zu den Abschlussterminen zu bezahlen".

Am wurde schließlich auch der unter der Konto Nr. 003 aushaftende JPY- Kredit über 47.166.500 JPY mit 549.316,10 CHF (Gegenwert 348.993,71 EUR) auf das oben angeführte Konto, Nr. 002, rückkonvertiert, sodass auf diesem Konto aufgrund der Kursgewinne gegenüber dem am ursprünglich aufgenommenen Betrag von 1.007.005 CHF nur mehr eine Verbindlichkeit von 823.786,10 CHF aushaftete.

Zusammengefasst stellt sich die Entwicklung der Kreditkonvertierungen wie folgt dar:


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Datum
ATS
EUR
CHF
EUR/CHF
JPY
EUR/JPY
Aufnahme des Darlehens über 8.625.000 ATS und Konvertierung in 1.007.005 CHF
8.625.000,00
626.803,19
1.007.005,00
1,6066
Konvertierung von 648.376,57 CHF in 47.166.500 JPY
5.551.497,03
403.443,02
648.376,57
1,6071
47.166.500
116,91
Konvertierung des Restbetrages von 358.628,43 CHF in 23.070.364 JPY
3.072.741,33
223.304,82
358.628,43
1,6060
23.070.364
103,313
(Rück)Konvertierung der 23.070.364 JPY in 274.470 CHF
2.438.211,50
177.191,74
274.470,00
1,5490
23.070,364
130,20
(Rück)Konvertierung der 47.166.500 JPY in 549.316 CHF
4.802,258,15
348.993,71
549.316,10
1,5740
47.166.500
135,15

Strittig ist, ob der in japanischen Yen erzielte Währungsgewinn bereits im Oktober 2003 mit der Rückkonvertierung der 23.070.364 JPY in 274.470 CHF des im April 2000 konvertierten Kreditbetrages von 358.628,43 CHF in JPY realisiert worden ist oder ob dieser erst im Zeitpunkt der im Jahr 2019 vertraglich vorgesehenen oder einer allenfalls vorher vorgenommenen Kreditrückzahlung oder Konvertierung in Euro auszuweisen ist.

Nach dem sogenannten Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4 Tz 36). Ein Gewinn im bilanzrechtlichen Sinn ist grundsätzlich erst dann realisiert, wenn er durch einen Umsatz verwirklicht ist (Doralt/Mayr, EStG6 § 6 Tz 36). Während der Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen dürfen Wertsteigerungen im Rahmen der Bewertung nicht ausgewiesen werden bzw. sind sie nur bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig. Die (vollständige) Gewinnrealisierung setzt somit Veränderungen im Betriebsvermögen durch Ab- und/oder Zugänge im Betriebsvermögen voraus.

Für die Beurteilung der Gewinnrealisierung ist daher im streitgegenständlichen Fall von entscheidender Bedeutung, ob die ursprünglich aufgenommene Darlehensverbindlichkeit trotz mehrfacher Konvertierungen und Aufteilungen nach wie vor als ein einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen ist oder ob die einzelnen konvertierten (Teil)beträge als selbständige Wirtschaftsgüter zu bewerten sind.

Der Begriff des Wirtschaftsgutes ist im Einkommensteuerrecht nicht definiert. Nach der Rechtsprechung sind Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art (Sachen, Rechte, tatsächliche Zustände), wobei sich der Begriff des Wirtschaftsgutes nicht an zivilrechtlichen, sondern an wirtschaftlichen Kriterien orientiert. Wirtschaftsgüter können auch rechtliche und tatsächliche Zustände sein (), ebenso auch konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, soweit sie selbständig bewertbar sind (). Die Einzelveräußerbarkeit ist nicht erforderlich, die Übertragungsmöglichkeit zusammen mit dem Betrieb reicht aus (vgl. u.a. Doralt, EStG7, § 4 Rz 36 und die dort angeführte Rechtsprechung; Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 6 Rz 7ff). Die Wirtschaftsgüter können positiver und negativer Art sein, daher ist steuerrechtlich auch eine Verbindlichkeit als ein negatives Wirtschaftsgut anzusehen, das mit Eingehung der Verbindlichkeit angeschafft und mit Tilgung der Verbindlichkeit veräußert wird (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4 Abs. 1, Tz 3; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrecht6, Band I, S 79). Die zivilrechtliche Selbständigkeit eines Gutes ist nicht entscheidend für die Wirtschaftsguteigenschaft, entscheidend ist die wirtschaftlich beurteilte Selbständigkeit (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO, § 4 Abs. 1, Tz. 11). So sind steuerrechtlich zB auch Mieterinvestitionen in ein fremdes Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, unabhängig davon ob es sich bei diesem Wirtschaftsgut bürgerlich-rechtlich um eine selbständige Sache oder um einen - selbständigen oder unselbständigen - Bestandteil einer solchen handelt (vgl. ).

Gegenstand der Bewertung sind nach § 6 EStG die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Es ist somit jedes einzelne Wirtschaftsgut getrennt zu bewerten. Die Einzelbewertung verhindert, dass durch Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern Wertminderungen und Werterhöhungen saldiert werden (vgl. Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Rz 5).

Die aufgezeigten Grundsätze der Einzelbewertung sind auch in Bezug auf Verbindlichkeiten anzuwenden. Ist eine Identität zwischen Wirtschaftsgütern lediglich in der Person des Vertragspartners gegeben, reicht dies folglich nicht aus, um von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen. Wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Geschäftsverbindung zu einer Bank finden ihren Ausdruck, indem diesen jeweils ein bestimmtes Konto zugewiesen wird und über dieses Konto sämtliche Vorgänge innerhalb dieses Teiles der Geschäftsbeziehung abgewickelt werden. Jedes dieser Konten repräsentiert eine einzelne Geldforderung - des Bankkunden oder der Bank - und damit ein für sich selbständiges Wirtschaftsgut, über das der Steuerpflichtige gesondert verfügen kann (BFH , IX R 74/96, BStBl. 2000 II S. 469). Wird eine Fremdwährungsverbindlichkeit durch eine Verbindlichkeit anderer ausländischer Währung ersetzt, liegt wirtschaftlich keine Identität des neuen Schuldverhältnisses mit dem alten vor (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum (deutschen) Einkommen- und Körperschaftssteuerrecht, § 6, Anm. 29).

Im vorliegenden Fall ist das in ATS aufgenommene und in CHF konvertierte Darlehen in Teilbeträgen zu unterschiedlichen Konditionen und Zeitpunkten auf verschiedene Konten in JPY konvertiert und voneinander unabhängig wiederum zu verschiedenen Zeitpunkten in CHF rückkonvertiert worden. Die konvertierten Teilbeträge sind nach Ansicht des Senates als eigenständige Verbindlichkeiten und damit unterschiedliche Wirtschaftsgüter anzusehen, die mit der ursprünglich aufgenommenen Darlehensschuld keine wirtschaftliche Einheit bilden. Der Darlehensbetrag wurde in Teilbeträgen auf unterschiedliche Währungen (CHF und JPY) und auf verschiedene Fremdwährungskonten aufgeteilt. Für jeden dieser Teilbeträge wurden gesonderte Konditionen vereinbart und der Bw konnte über jeden dieser Teilbeträge gesondert verfügen. Auch erfuhren diese Teilbeträge je nach Währung und Zeitraum des Verbleibes in diesen Währungen unterschiedliche Wertentwicklungen.

Letztlich hat auch der Bw diese Teilbeträge als selbständige Wirtschaftsgüter behandelt, indem er sie nach Bankkontonummer getrennt in der Bilanz als selbständige Bilanzpositionen ausgewiesen hat und entsprechend ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung auch einzeln bewertet hat. So ist z.B. der am in JPY konvertierte Teilbetrag von 648.376,57 CHF mit Anschaffungskosten zum von 5.553.346,80 ATS aufgrund der Kurssteigerung des JPY zum mit 6.376.910,80 ATS und der in CHF verbliebene Restbetrag von 358.628,43 CHF mit Anschaffungskosten von 3.071.653,20 ATS aufgrund der nur geringen Wertsteigerung des CHF gegenüber den ATS mit 3.088.149,41 ATS ausgewiesen worden.

Auch bei der hier strittigen Rückkonvertierung des Teilbetrages von 23.070.364 JPY in 274.470 CHF wird die Identität der Verbindlichkeit nicht gewahrt und es ist daher von unterschiedlichen Wirtschaftsgütern auszugehen, auch wenn zum Zeitpunkt der Transaktion der Gegenwert beider Währungsbeträge in Euro gleich hoch ist. Die eingegangene Verbindlichkeit in CHF unterscheidet sich von jener auf Basis von JPY gerade in jenen wesentlichen Faktoren, die eine Verbindlichkeit als selbständiges Wirtschaftsgut kennzeichnen, nämlich Art und Umfang der geschuldeten Geldmittel, Zinssatz sowie Art und Umfang des nicht zuletzt von den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklungen abhängigen Währungsrisikos. Die Darlehenskonvertierung stellt somit einen Verbindlichkeitstausch dar, bei dem die ursprüngliche Fremdwährungsschuld (zB in JPY) unter Eingehung einer entsprechenden anderen Fremdwährungsschuld (zB in CHF) getilgt wird. Wirtschaftlich betrachtet ist der Tausch eine Veräußerung des hingegebenen Wirtschaftsgutes und eine Anschaffung des im Wege des Tausches hereingenommenen Wirtschaftsgutes. Die dabei entstehenden Kursgewinne (infolge eines im Tilgungszeitpunkt gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) oder Kursverluste (im umgekehrten Fall) sind stets im Tilgungszeitpunkt (= Konvertierungszeitpunkt) realisiert; Tauschvorgänge führen (allgemein) zur Gewinnrealisierung (vgl. dazu Doralt4, a.a.O., Tz 214 zu § 4 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 60 zu § 6 EStG 1988).

Bei dieser Darlehenskonvertierung handelt es sich somit um einen Verbindlichkeitstausch bei dem mit dem neu aufgenommenen CHF-Kredit über 274.470 CHF (Konto Nr. 002) mit einem Gegenwert von 177.191,74 EUR der JPY- Kredit über 23.070.364 JPY getilgt worden ist. Damit schied die JPY- Verbindlichkeit aus dem Betriebsvermögen aus und gleichzeitig wurde eine neue Fremdwährungsverbindlichkeit in CHF begründet. Durch den günstigen Rücktausch der JPY in CHF (die ursprüngliche CHF-Schuld von 358.628,43 CHF (223.153,96 EUR) betrug nur mehr 274.470 CHF (177.191,74 EUR)) verminderte sich seine Fremdwährungsverbindlichkeit, was beim Bw zu einem Vermögenszuwachs und damit zu einer Steigerung seiner Leistungsfähigkeit führte. Die vom steuerlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, dass der Kursgewinn nie "herausgesprungen" wäre, vermag der Senat daher nicht zu teilen. Durch den Rücktausch in CHF wurde der Währungsgewinn in JPY endgültig erzielt. Der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten im April 2000 (223.160,80 EUR) bzw. dem in der Bilanz ausgewiesenen Betrag von 223.153,96 EUR und den Rückzahlungskosten im Oktober 2003 von 177.191,74 EUR war daher dem steuerpflichtigen Gewinn hinzuzurechnen.

Die vom Bw vertretene Ansicht, wonach es bei einer Konvertierung von einer zum Euro währungskurslabilen Währung in eine andere zum Euro währungskurslabile Währung zu keiner Gewinnrealisierung komme, sondern erst zu jenem Zeitpunkt, in dem endgültig in Euro konvertiert werde, vermag der Senat ebenfalls nicht zu teilen.

Mit der Konvertierung einer Verbindlichkeit in eine andere Währung wird von einem Risikobereich in einen gänzlich anderen gewechselt und das Schicksal der nunmehr bestehenden Verbindlichkeit ist unabhängig von der Entwicklung der früheren Währung nach der Konvertierung. Währungsgewinne aus der Entwicklung der früheren Währung bis zur Konvertierung finden ihre finale Umsetzung, indem die nunmehr geschuldeten Geldmittel mit dem zutreffenden Umrechnungskurs ermittelt werden und deren Umfang nur mehr in Bezug zur Entwicklung der neuen Währung steht. Während der Laufzeit der Verbindlichkeit in der neuen Währung eintretende Wertdifferenzen ändern nichts mehr an der anlässlich der Konvertierung bereits konsumierten Wertänderung der früheren Währung. Der bloße Umstand, dass es sich in beiden Fällen um eine Fremdwährungsverbindlichkeit handelt und jeglicher Fremdwährungsverbindlichkeit ein Kursrisiko anhaftet, vermag die beantragte Saldierung von Wertänderungen verschiedener Wirtschaftsgüter nicht zu rechtfertigen (-I/05).

Wie aus dem Schreiben der Raiffeisenbank D vom zu CHF-Konto Nr. 002 hervorgeht, ist das Kreditvolumen in der neuen Währung CHF mittels der aus den Kursen 1 EUR = 1,5490 CHF und 1 EUR = 130,199999 JPY gebildeten Cross-Rate von 84,054 ermittelt worden. Ob nun die Verbindlichkeit real in eine Euro-Verbindlichkeit auf ein Euro-Konto konvertiert und - noch vor Eintreten einer Kursänderung des Euros zur neuen Fremdwährung - in die neue Fremdwährung gewechselt wird oder ob die tatsächliche Umsetzung des Zwischenschrittes der Eurokonvertierung aus verrechnungstechnischen Gründen übergangen wird, kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nämlich zu keinem Unterschied in der Beurteilung der Frage führen, ob und wann die Ergebnisse einer Währungsentwicklung als realisiert anzusehen sind.

Dass der Bw den Währungsgewinn in JPY mit der Rückkonvertierung in CHF endgültig realisiert hat, wird auch dadurch deutlich, dass er nach der Rückkonvertierung von JPY in CHF nicht mehr die in April 2000 in JPY konvertierten 358.628,43 CHF mit dem damaligen Gegenwert von 223.153,96 EUR, sondern auf Grund des Kursgewinnes nur mehr 274.470 CHF mit einem Gegenwert von 177.191,74 EUR schuldet. Ausgewiesen wird in der Bilanz zum aber nach wie vor der damalige Bilanzansatz von 223.153,96 EUR, obschon der Bw unzweifelhaft nur mehr 274.470 CHF und nicht die damaligen 358.628,43 CHF schuldet, die der Bw dem Bilanzansatz zu Grunde legt.

Verbindlichkeiten sind aber nach § 6 Z 3 EStG gemäß § 6 Z 2 lit. a leg.cit zu bewerten, dh also mit den Anschaffungskosten; als Anschaffungskosten ist der Rückzahlungsbetrag anzusetzen, den der Steuerpflichtige beim Eingehen der Verbindlichkeit schuldig geworden ist, wobei sich die Anschaffungskosten einer Fremdwährungsverbindlichkeit aus dem Fremdwährungskurs zum Zeitpunkt der Anschaffung ergeben. Erhöht sich aufgrund von Kurssteigerungen der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag gegenüber den Anschaffungskosten, so haben protokollierte Kaufleute die höhere Schuld in der Bilanz anzusetzen. Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit unter die Anschaffungskosten gesunken, dann darf, um den Ausweis nicht realisierter Gewinne zu vermeiden, der niedrigere Betrag nicht angesetzt werden, sondern es sind die seinerzeitigen Anschaffungskosten auszuweisen (vgl. Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Tz. 258, 265, 279).

Der Einwand des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach im gegenständlichen Fall das Anschaffungskostenprinzip verletzt wäre, würde man im hier in Rede stehenden Zeitpunkt der Konvertierung eine Gewinnrealisierung annehmen, weil man dann unter die Anschaffungskosten käme, trifft deshalb nicht zu, weil Gegenstand der Bewertung nicht mehr die vom Bw in der Bilanz zum ausgewiesenen, im Jahr 2000 in JPY konvertierten 358.628,43 CHF sind, die vom Bw nicht mehr geschuldet werden, sondern die im Oktober 2003 durch die Rückkonvertierung neu eingegangene und auch tatsächlich aushaftende Verbindlichkeit von 274.470 CHF. In der Bilanz zum ist daher ihr Gegenwert (Rückzahlungsbetrag) von 177.191,74 EUR auszuweisen. Würde man der Ansicht des Bw. folgen und den ursprünglichen Betrag von 223.153,96 EUR in der Bilanz ansetzen ,so würde man den Gegenwert einer Schuld ausweisen, die in dieser Höhe nicht mehr geschuldet wird.

Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf den Artikel von Pircher/Pülzl, Darlehenskonvertierung im bilanziellen Bereich, ÖStZ 2006, Seite 305 ff, wonach es durch die vorliegende Konvertierung nicht zu einer Novation im Sinne des § 1376 ABGB sondern nur zu einer Schuldänderung (§ 1379 ABGB) des ursprünglichen Darlehens- bzw. Kreditvertrages gekommen sei, ist nach Ansicht des Senates nicht entscheidungswesentlich, zumal die hier für den Bereich der Einkommensteuer zu lösende Frage, ob es sich bei der Konvertierung von JPY in CHF um einen Verbindlichkeitsaustausch bzw. ob es sich bei den konvertierten Kreditbeträgen um selbständige negative Wirtschaftsgüter handelt - wie bereits oben ausgeführt - nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach steuerrechtlichen Kriterien zu beurteilen war.

Es erübrigt sich daher auf die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Novation nach § 1376 ABGB und deren Unterschied zur titelwahrenden Schuldänderung nach § 1379 ABGB näher einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die genannten Autoren in diesem Artikel eine Novation, bei der die alte Verbindlichkeit unter gleichzeitiger Begründung einer neuen Verbindlichkeit aufgehoben wird, insbesondere dann als nicht gegeben erachten, wenn ein Fremdwährungskreditvertrag eine so genannte "Multi Currency-Klausel" beinhaltet, bei der die Konvertierungsmöglichkeit durch den Kreditnehmer bereits bei der Kreditaufnahme vorgesehen sei.

Eine solche Vereinbarung (Ermächtigung), nach der der Bw den ursprünglich aufgenommenen ATS-Kredit in beliebige Währungen konvertieren hätte können, ist aber nicht getroffen worden. Es mag zwar sein, wie der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass die Kreditgeberin aufgrund der in Tirol häufig in Anspruch genommenen Fremdwährungskredite und der jederzeit möglichen vorzeitigen Kreditrückzahlung aus Konkurrenzgründen - um den Bw als Kunden nicht zu verlieren - gezwungen gewesen sein mag, auf Konvertierungswünsche des Bw einzugehen, weil sonst der Bw eben zu einer anderen Bank gewechselt wäre, daraus kann aber kein Rechtsanspruch auf Konvertierung der Kreditvaluta in eine andere Währung abgeleitet werden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fremdwährungskredit
Kursgewinn
Konvertierung
Gewinnrealisierung
negatives Wirtschaftsgut

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at