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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 29.04.2008, RV/0212-F/08

In welchem Umfang ist die Erbschaftssteuer bei nachfolgender Betriebsveräußerung auf die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn anzurechnen?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vertreten durch Bröll Gasser Treuhand GmbH, 6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001 wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird festgesetzt mit 125.552,63 € (1,727.641,79 ATS)

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin brachte gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0107-F/06 vom Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Sie erläuterte darin:

1) Die Anrechnung der Erbschaftssteuer auf die Einkommensteuer aus der Betriebsveräußerung müsse mit mindestens dem Betrag erfolgen, welcher rechnerisch der Ermäßigung der Erbschaftssteuer für den fiktiven Fall entspreche, dass die (latente) Einkommensteuer auf jene stillen Reserven von der Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden könnte, die bei einer nachfolgenden Betriebsveräußerung zur Aufdeckung gelangt sind.

2) Was die Ermittlung der anrechenbaren Erbschaftssteuer betreffe, sei die belangte Behörde zu Unrecht von einem saldierten Wert ausgegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den in Beschwerde gezogenen Punkten ausgeführt:

1) In diesem Punkt liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. § 24 Abs. 5 EStG 1988 umfasst nicht eine Ermäßigung der Einkommensteuer in diesem Ausmaß. Sollten stille Reserven, die im Rahmen der Betriebsveräußerung der Einkommensteuer unterworfen werden bei dem vorangegangenen unentgeltlichen Erwerb für Zwecke der Erbschaftssteuer - aus welchen Gründen immer - nicht erfasst worden sein und damit keine Erbschaftssteuerbelastung ausgelöst haben, liegt eine "Doppelbelastung der stillen Reserven", auf welche § 24 Abs. 5 EStG 1988 abstellt, nicht vor.

2) Es trifft zu, dass für die Ermittlung der anrechenbaren Erbschaftssteuer von den ungekürzten Aktiva ausgegangen werden muss.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens wurde in Übereinstimmung mit dem steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin nachstehende Neuberechnung durchgeführt, die auch der Abgabenbehörde I. Instanz zur Stellungnahme übermittelt und von ihr nicht beeinsprucht wurde (Berechnung in ATS):


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Belastungsprozentsatz
Versicherung, Sterbegeld
47.324,42
Versicherung
445.860,97
Guthaben Bank
147.446,02
Guthaben Finanzamt
135.587,94
Wertpapiere
142.751,55
Betriebsvermögensanteil PersGes unsaldiert
4,083.831,50
zusammen
5,002.802,40
ErbSt laut endgültigem Bescheid vom
304.542,96
Belastungsprozentsatz = 304.542,96 : 50.028,0240 =
6,09%
Der ErbSt unterworfene stille Reserven
Betriebsvermögensanteil PersGes unsaldiert
4,083.831,50
Buchwerte anteilig
- 3,223.642,39
stille Reserven
860.189,11
anrechenbare ErbSt 860.189,11 x 6,09%
52.385,52
ESt laut Bescheid vom
1,811.617,91
anrechenbare LSt
- 31.590,60
anrechenbare ErbSt
- 52.385,52
ergibt Einkommensteuer 2001
1,727.641,79
Betrag in €
125,552,63

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Anrechnung Erbschaftssteuer
Veräußerungsgewinn
stille Reserven Belastungsprozentsatz
Doppelbelastung
Betrieb

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAC-94391