Dem Kindesvater steht kein Unterhaltsabsetzbetrag für ein in Berufsausbildung befindliches, volljähriges Kind zu, das im EU-Ausland im Haushalt der Kindesmutter (bei getrennter Haushaltsführung des in Österreich lebenden Kindesvaters) lebt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.P., 4030 Linz, A.-Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung wird abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Das Einkommen 2006 beträgt 15.216,37 €, die Einkommensteuer für 2006 beträgt 1.739,60 €, die anrechenbare Lohnsteuer beträgt 1.654,96 €, die festgesetzte Einkommensteuer beträgt somit 84,64 €
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe entsprechen den in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom festgesetzten Beträgen, sodass hinsichtlich Ermittlung derselben auf die Berechnung in diesem Bescheid verwiesen werden kann.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2006 für die Monate Jänner bis Dezember 2006 den Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) für ein am geborenes Kind. Als außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung beantragte er unter anderem nicht regelmäßig anfallende Kosten für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung iHv. 1.637,14 € (Kennziffer = KZ 476 der Einkommensteuererklärung) und den Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988 wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% (iHv. 363,00 €). Bei der Veranlagung (Einkommensteuerbescheid vom ) kürzte das Finanzamt den unter der KZ 476 geltend gemachten Betrag auf 552,72 € und anerkannte den Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG nicht an; der UAB wurde in diesem Bescheid nur für ein Monat gewährt. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf ein mit dem Bw. geführtes Telefonat, auf die Veranlagung des Vorjahres und darauf, dass die außergewöhnlichen Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, diesen nicht überstiegen hätten. Hinsichtlich der Kürzung des UAB führte das Finanzamt aus, dass der Bw. seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen sei und daher der UAB entsprechend der tatsächlichen Unterhaltszahlungen nur für ein Monat zum Ansatz gekommen sei.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid vom erhobenen Berufung 8vom ) wandte sich der Bw. gegen die Nichtberücksichtigung des Freibetrages gem. § 35 Abs 3 EStG, gegen die Kürzug der Kosten der Heilbehandlung (Apothekenrechnungen) wegen Behinderung und gegen die Kürzung des UAB. Eine Aufstellung der Kosten für die Heilbehandlung liege bei, ebenso die Kopie seines Behindertenpasses. Für sein Kind, das in Tschechien lebe, habe er Unterhalt in Höhe des Gerichtsbeschlusses vom - der beim Finanzamt bereits aufliege - bezahlt. Somit wäre der UAB in Höhe von 306,00 € anzuerkennen.
Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung (BVE) mit der die Berufung abgewiesen und darüber hinaus der UAB gänzlich gestrichen wurde (Abänderung zu Ungunsten des Bw.: Abgabennachforderung gegenüber dem angefochtenen Bescheid iHv. 25,50 €). In der zusätzlichen Bescheidbegründung vom führte das Finanzamt im Wesentlichen Folgendes aus: Zum beantragten Freibetrag wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit: Mehraufwendungen auf Grund einer Behinderung könnten durch einen Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG berücksichtigt werden, wenn keine pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) bezogen würden. Da der Bw. vom Jänner bis Dezember 2006 Pflegegeld bezogen habe, bestehe kein Anspruch auf den genannten Freibetrag. Zu den Kosten der Heilbehandlung infolge Behinderung: Als außergewöhnliche Belastung unter diesem Titel könnten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente (einschließlich medizinisch verordneter homöopathischer Präparate), Rezeptgebühren und Behandlungsbeiträge berücksichtigt werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stünden. Ebenso stellten in diesem Zusammenhang anfallende Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlich angefallenen Kosten (Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder Taxikosten) Kosten der Heilbehandlung dar. Die beantragten Kosten für nicht medizinisch verordnete Arzneimittel hätten daher im Sinne dieser Ausführungen nicht als Kosten der Heilbehandlung anerkannt werden können. Bereits im angefochtenen Bescheid vom seien Rezeptgebühren iHv. 552,72 € und Taxikosten von 278,45 € berücksichtigt worden. Die übrigen als Kosten der Heilbehandlung geltend gemachten Beträge (Telefonkosten, Büromaterial, Fotokopien und Freizeitschuhe) seien als Kosten der Lebensführung gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig. Zum geltend gemachten UAB: Gemäß § 34 Abs 7 Z. 5 EStG seien Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine österreichische Familienbeihilfe ausbezahlt werde, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages, noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Sohn D. habe im Jahr 2005 die Volljährigkeit erlangt.
Im Vorlageantrag vom führte der Bw. im Wesentlichen Folgendes aus: Er wende sich gegen die Nichtberücksichtigung des beantragten UAB wegen der ab 2005 eingetretenen Volljährigkeit seines Sohnes D. . Die Lohnsteuerrichtlinien würden unter L 866 (gemeint wohl: RZ 866) normieren, dass bei Gewährung der außergewöhnlichen Belastung bei Unterhaltszahlungen für Kinder im Ausland die jeweiligen nationalen Volljährigkeitsbestimmungen anzuwenden seien. Da die Slowakei seit der EU beigetreten sei, wären keine Benachteiligungen von ausländischen Kindern vorzunehmen. In Österreich erhalte man die Familienbeihilfe für Studenten bis zum 26. Lebensjahr, für ausländische Kinder in der EU müssten daher die gleichen Bestimmungen, wie für inländische Kinder zu Anwendung kommen. Folglich müsste der von ihm beantragte UAB zur Gänze als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist auf Grund des Vorlageantrages nur mehr, ob dem Bw. für 2006 der UAB für das bei der Kindesmutter in Tschechien lebende Kind D. zusteht. Hinsichtlich der übrigen Berufungspunkte (Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988 sowie Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung) in denen in der BVE vom eine Abweisung erfolgte, enthält der Vorlageantrag keinerlei Ausführungen mehr, sodass zur Begründung der Abweisung in diesen Punkten auf die BVE-Ausführungen verwiesen werden kann. Zum strittigen UAB ist Folgendes auszuführen: Unstrittig ist, dass sich das Kind D. dauernd in Tschechien bei der Kindesmutter in deren Haushalt - bei eigener Haushaltsführung des Bw. in Österreich - aufhält und dem Bw. 2006 für dieses Kind keine Familienbeihilfe gewährt wurde. Weiters ist unstrittig, dass dieses Kind nach dem Recht seines Heimatstaates Tschechien seit volljährig ist. Im § 33 Abs 4 Z. 3 lit b EStG 1988 wird bestimmt: "Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu." Der § 34 Abs 7 Z. 5 lautet wie folgt: "(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen." Der Bw. argumentiert, dass für ein volljähriges Kind mit Aufenthalt im Inland welches studiere (sich in einer Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes befindet) bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres die Familienbeihilfe zustehe, weshalb für Kinder, die sich im EU-Ausland aufhielten, die gleichen Bestimmungen zur Anwendung kommen müsssten; somit müsse für ein solches Kind der UAB als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Eine außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Leistung des gesetzlichen Unterhaltes für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehöriges Kind, für das weder der Steuerpflichtigen, noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, ist zufolge des § 34 Abs 7 Z.2 EStG generell durch den UAB abgegolten. Für solche Kinder sieht also der Gesetzgeber bis zur Volljährigkeit die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen im Wege des UAB vor. Nach Eintritt der Volljährigkeit schließt aber die oben zitierte (Verfassungs) Bestimmung des § 34 Abs 7 Z. 5 EStG 1988 die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen sowohl im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages, als auch im Wege einer außergewöhnliches Belastung generell - völlig unabhängig davon, ob sich das Kind dauernd im Inland oder im Ausland aufhält - aus. Auch wenn sich ein Kind, für das der Kindesvater den gesetzlichen Unterhalt leistet - bei getrennter Haushaltsführung der Eltern - ständig im Haushalt der Kindesmutter im Inland aufhält, hat entgegen der Ansicht des Bw. in einem solchen Fall der Kindesvater keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten), weil nach dem Familienbeihilfenrecht davon ausgegangen wird, dass die Betreuung, Erziehung und Pflege eines Kindes dem Geldunterhalt des anderen Elternteiles (zumindest) gleichkommt und daher durch die Leistung des reinen Geldunterhaltes keine überwiegende Leistung des Unterhaltes iSd. § 2 Abs 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes vorliegen kann. Daher werden Unterhaltsleistungen für nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder steuerlich und beihilfenrechtlich unabhängig von ständigen Aufenthalt der Kinder im Inland oder im EU-Ausland in der vergleichbaren familiären Situation sehr wohl gleich behandelt, die vom Bw. angenommene Benachteiligung bzw. ein allfälliger Verstoß gegen EU-Recht (Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 - 48 EGV) liegt somit nach Ansicht er Berufungsbehörde nicht vor. Ein UAB ist im Berufungsfall auf Grund der - im Verfassungsrang befindlichen - Bestimmung des § 34 Abs 7 Z. 5 EStG 1988 ausgeschlossen, die Berufung war daher in diesem Punkt (ebenso wie schon in der BVE vom ) insofern zum Nachteil des Bw. abzuändern (kein UAB gegenüber einem UAB iHv. 25,50 € im angefochtenen Bescheid). Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Unterhaltsabsetzbetrag außergewöhnliche Belastung Unterhaltsleistung getrennte Haushaltsführung EU-Ausland |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at