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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.01.2012, RV/0031-W/12

Säumniszuschlag, Fristenkette bei neuerlichem Zahlungserleichterungsansuchen nicht gewährt, Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO muss ausdrücklich gestellt werden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Wirtschaftstreuhand_GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 334,65 fest, da die Einkommensteuer 2009 mit einem Betrag von € 16.732,40 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem entrichtet worden wäre.

In der gegen diesen Bescheid am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Berufungswerber (Bw.) ein, dass hinsichtlich des gegenständlichen Abgabenrückstandes fristgerecht ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden wäre.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass für die Zahlung einer Abgabe gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO eine Nachfrist von einem Monat zustehe, wenn einem iSd § 230 Abs. 3 BAO zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben werde. Während der Dauer der Nachfrist entstünden gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO keine Säumniszuschlagsansprüche. Werde allerdings gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung innerhalb der Frist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO eine Berufung oder ein Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) eingebracht, so ergebe sich aus § 212 Abs. 4 BAO ein Hinausschieben der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages sowie ein dem § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO entsprechender Anspruch auf eine Nachfristsetzung, wenn der Berufung nicht stattgegeben werde ().

Im gegenständlichen Fall wäre das Zahlungserleichterungsansuchen vom abgewiesen worden. Da jedoch bis zum weder die Tilgung des Abgabenrückstandes noch die Einbringung einer Berufung gegen den Abweisungsbescheid erfolgt und stattdessen lediglich ein neuerliches Stundungsansuchen eingebracht worden wäre, wäre gemäß den genannten Bestimmungen der Säumniszuschlag verwirkt gewesen.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass außer Streit stehe, dass hinsichtlich des aushaftenden Abgabenbetrages vor Ablauf der Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO ein neuerliches Ratenansuchen gestellt worden wäre, das auch positiv erledigt worden wäre. Durch ein Ratenansuchen werde die Fälligkeit eines Abgabenbetrages hinausgeschoben. § 212 Abs. 3 BAO räume sogar implizit die Möglichkeit einer weiteren Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens ein, da diesfalls für den Fall einer weiteren Abweisung die Einräumung einer (weiteren) Nachfrist entfalle und daher der Abgabenbetrag sofort fällig werde. Dies wäre aber in concreto nicht der Fall, weil das weitere Zahlungserleichterungsansuchen positiv erledigt worden wäre.

Da der Säumniszuschlag überdies verschuldensabhängig wäre, beantragte der Bw. in eventu die Aufhebung des Säumniszuschlages mangels Verschuldens, da ihm ein entschuldbarer Rechtsirrtum zu Grunde gelegen wäre.

Das Finanzamt legte am die Berufung vor und berichtete, dass der Säumniszuschlag nach Ablauf der Nachfrist, resultierend aus der Abweisung eines Ratenansuchens, festgesetzt worden wäre. Laut dem Berufungsvorbringen wäre innerhalb der Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO ein neuerliches Ratenansuchen eingebracht worden, welches positiv erledigt worden wäre, weshalb dadurch nach Ansicht des Bw. keine Fälligkeit hätte eintreten dürfen. Es wäre darauf hinzuweisen, dass vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt worden wären, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nach § 218 Abs. 1 erster Satz BAO erst mit der Ausstellung eines Rückstandsausweises infolge Terminverlustes eintrete, wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterung vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht und diesem Ansuchen stattgegeben werde.

Die Bestimmungen des § 218 Abs. 1 BAO wären nach dem letzten Satz dieser Vorschrift nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 218 Abs. 2 BAO oder § 212 Abs. 3 BAO handle (). Es stehe nach der eindeutigen Bestimmung des § 218 Abs. 1 BAO ein Zahlungserleichterungsansuchen, das während der Nachfrist iSd § 218 Abs. 2 BAO eingebracht worden wäre, der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nicht entgegen ().

(Anmerkung: §§ 218 bis 221a BAO aufgehoben durch BGBl. I 2000/142)

Weiters führte das Finanzamt aus, dass laut Berufungsvorbringen der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO verschuldensabhängig wäre. Sein mangelndes Verschulden begründe der Bw. damit, dass ihm ein entschuldbarer Rechtsirrtum zu Grunde gelegen wäre. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO wären auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege. Bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben wäre ein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung auszuschließen, wenn dieser eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde liege.

Dem Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO müsse entnehmbar sein, weshalb eine Nichtfestsetzung oder Herabsetzung von Säumniszuschlägen begehrt werde, insbesondere wären auch erforderliche Angaben zum fehlenden groben Verschulden zu machen. Kein grobes Verschulden liege bei einem minderen Grad des Versehens oder der Nachlässigkeit iSd § 1332 ABGB, somit bei leichter Fahrlässigkeit vor. Grobes Verschulden wäre dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) wäre dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliege und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar gewesen wäre ().

Da im vorliegenden Fall der Säumniszuschlag auf Grund der Nichtentrichtung der Einkommensteuer 2009 und nicht auf Grund einer selbst zu berechnenden Abgabe festgesetzt worden und die Einkommensteuerveranlagung 2009 antragsgemäß erfolgt wäre, wäre für das Finanzamt nicht nachvollziehbar, warum den Bw. kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Weiters wäre nicht nachvollziehbar, welche Unrichtigkeit vorliege und auf welchen entschuldbaren Rechtsirrtum sich der Bw. berufe, da es sich hierbei um eine Einkommensteuerveranlagung handle, die antragsgemäß durchgeführt worden wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe ( § 97 BAO ) des Abgabenbescheides fällig. (...)

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(...) Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212 Abs. 3 BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des § 212 Abs. 4 BAO - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind gemäß § 212 Abs. 4 BAO auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen ( § 212 Abs. 1 BAO ) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz BAO handelt.

Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Mit Bescheid vom erfolgte die Veranlagung zur Einkommensteuer 2009, die eine Nachforderung von € 24.860,35 ergab. Dieser Betrag war gemäß § 210 Abs. 1 BAO am zur Zahlung fällig und haftete am Fälligkeitstag zufolge teilweiser Entrichtung mit € 16.732,40 aus.

Innerhalb der Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 1 BAO brachte der Bw. ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 Abs. 1 BAO ein, das mit Bescheid vom abgewiesen wurde. Diese Abweisung bewirkte gemäß § 212 Abs. 3 BAO eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Abweisungsbescheides. Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 2 und 3 BAO war bis zum Ablauf dieser Nachfrist () ein Säumniszuschlag noch nicht zu entrichten.

Innerhalb dieser Nachfrist brachte der Bw. am neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen ein, der mit Bescheid vom bewilligt wurde.

Dieser neuerliche Antrag war aber entgegen der Ansicht des Bw. nicht säumniszuschlagshemmend, weil § 230 Abs. 3 BAO normiert, dass die einbringungs- und damit gemäß § 217 Abs. 4 lit. BAO säumniszuschlagshemmende Wirkung im Falle der Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens innerhalb einer Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO (wie im gegenständlichen Fall nach Abweisung des Antrages vom ) nicht eintritt.

Dass dieses neuerliche Zahlungserleichterungsansuchen dann schlussendlich bewilligt wurde, hatte auf die Verwirkung des Säumniszuschlages entgegen der Ansicht des Bw. keinen Einfluss.

Hätte der Bw. innerhalb der Nachfrist statt eines neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens gegen die Abweisung das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, wäre allerdings die hemmende Wirkung gemäß § 212 Abs. 4 BAO eingetreten.

Die Verhängung des Säumniszuschlages mit Bescheid vom in Höhe von € 334,65 erfolgte daher zu Recht, weil bis keine Entrichtung der aushaftenden Einkommensteuernachforderung 2009 erfolgte.

Dem im Vorlageantrag vorgebrachten Einwand, dass der Säumniszuschlag verschuldensabhängig wäre, muss die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, wonach die Verhängung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern eine objektive Säumnisfolge ist (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().

Diesbezüglich kann auch die im Vorlagebericht geäußerte Rechtsansicht des Finanzamtes, dass im Vorlageantrag seitens des Bw. ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO gestellt worden wäre, wonach Säumniszuschläge herab- bzw. nicht festzusetzen wären, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, nicht nachvollzogen werden, weil ein solcher mit keiner Silbe erwähnt wurde. Da den Vorlageantrag nicht der Abgabepflichtige, sondern sein steuerlicher Vertreter, eine Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, einbrachte, kann entsprechende Fachkompetenz vorausgesetzt werden, um einen Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO auch ordnungsgemäß und klar erkennbar einzubringen.

Darüber hinaus wäre diesem mangels Darlegung, worin der entschuldbare Rechtsirrtum nach Meinung des Bw. bestehen hätte sollen, ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at