Heimkosten für den Vater als außergewöhnliche Belastung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0387-F/10-RS1 | Der Berufungswerber kann die Übernahme von Kosten für die Unterbringung seines Vaters in einem Seniorenheim nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn der Vater sowohl über eigene Einkünfte als auch über ein sehr großes Vermögen verfügt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vertreten durch Dr. Hubert Engstler, Steuerberater, 6774 Tschagguns, Zelfenstraße 24 a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Berufung beanstandete der Berufungswerber, dass die von ihm als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Heimkosten, die er für seinen Vater getragen habe, nicht berücksichtigt worden seien. Als Kind schulde er seinem Vater gemäß § 143 ABGB den Unterhalt. Er legte eine Aufstellung der SA gGmbH vor, wonach er für die Unterbringung von JD im Haus SJ, Sch, für das Jahr 2008 einen Betrag von insgesamt 26.054,43 € entrichtet habe. Weiters reichte er ein Schreiben an die Volksanwaltschaft ein, in welchem er unter anderem darauf hinwies, dass Rente und Pflegegeld des Vaters nicht für die Bezahlung seiner Unterbringung ausgereicht hätten.
In der Folge erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde I. Instanz. Darin wurde ausgeführt, der Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber ihren Kindern iS des § 143 ABGB mindere sich insoweit, als die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar sei. Der Vater des Berufungswerbers habe Grundvermögen besessen. Erst bei Erschöpfung dieses Vermögens wäre eine Unterhaltsverpflichtung des Sohnes zum Tragen gekommen, die überdies mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft festzustellen gewesen wäre. Infolge Nichtvorliegens der Voraussetzungen sei im Streitfall die Übernahme der Pflegekosten nicht zwangsläufig erwachsen, sondern freiwillig geleistet worden.
Der Berufungswerber stellte den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Er wies darauf hin, dass zwischen ihm und seinem Vater eine mündliche Verinbarung bestanden habe, wonach die nicht gedeckten Heimkosten von ihm übernommen würden.
Der Vater des Berufungswerbers verstarb am in Sch.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wobei die in § 34 Abs. 1 Z 2 - 4 leg. cit. angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen sind, d. h. die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. ).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 143 Abs. 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten. Gemäß Abs. 3 leg. cit. mindert sich der Unterhaltsanspruch eines Elternteils insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist.
Strittig ist: Stellen die Heimkosten in Höhe von 26.054,43 €, die er für seinen Vater übernommen hat, beim Berufungswerber eine außergewöhnliche Belastung iS des § 34 EStG 1988 dar?
Unterhaltsleistungen sind nur in Ausnahmefällen abzugsfähig, so etwa dann, wenn sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergwöhnliche Belastung darstellen würden (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988). Damit sind Leistungen für den laufenden Unterhalt von Angehörigen nicht berücksichtigungsfähig, wohl aber insbesondere Krankheitskosten für nahe Angehörige ohne eigenes Einkommen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Bd. III, § 34 Rz 43; Jakom/Baldauf EStG, 2009, § 34, Rz 65).
Wie die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates durch Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem des Bundes ermittelt hat, verfügte der Vater des Berufungswerbers im Streitjahr über steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 13.168,92 €. Davon waren 510,56 € an Lohnsteuer abzuziehen und 6.960,40 € an Bundespflegegeld hinzuzufügen. Dem Vater standen daher im Streitjahr laufende Einkünfte in Höhe von 19.618,76 € zur Verfügung.
Im Zuge ihrer Ermittlungen erlangte die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates überdies Kenntnis von dem Verlassenschaftsabhandlungsprotokoll nach dem am verstorbenen Vater des Berufungswerbers. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Aktiva, soweit sie allein Konten, Wertpapierdepots und eine Jagdausrüstung umfassen, auf 546.899,04 € belaufen. Dazu kommen Liegenschaften in V, M und S, die der Verstorbene im 3/4- 1/2- oder Alleineigentum hielt, darunter ein landwirtschaftlicher Betrieb, mehrere Bauflächen, ein Einfamilienhaus, Viehweide und Wald. Selbst bei einem bloß mit dem Einheitswert vorgenommenen Ansatz der Immobilien ergeben sich, mit einem PKW und Weiderechten zu obigem Betrag hinzugezählt, 604.684,51 €.
An Passiven werden 64.934,97 € verzeichnet, darin Heimkosten der SA gGmbH für das Jahr 2010 sowie für die drei vorangegangenen Jahre (sic!).
Als reiner Nachlass sind 539.749,54 € ausgewiesen (der Berufungswerber wurde testamentarisch zum "Haupterben" berufen. Er gab die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab. Sein Bruder B machte den Pflichtteil in Höhe eines Viertels des reinen, geschätzten und inventarisierten Nachlasses geltend).
Festzustellen ist nach dem Ausgeführten: Der inzwischen verstorbene Vater des Berufungswerbers verfügte schon bei einem Ansatz seiner Immobilien zu Einheitswerten über ein namhaftes Vermögen. Vergegenwärtigt man sich den realistischen Ansatz zu Verkehrswerten - die bekanntlich ein Vielfaches der Einheitswerte ausmachen - so wird das Vermögen zu einem äußerst beträchtlichen.
Die Heimkosten hätte er zum Teil schon aus seinem laufenden Einkommen tragen können, für das Übersteigende wäre aus diversen Konten zu schöpfen gewesen, ohne dass ein Antasten der Immobilien überhaupt auch nur erforderlich gewesen wäre.
Aufgrund der Faktenlage ist in Zusammenschau mit Lehre und Rechtsprechung festzuhalten:
a) Der Berufungswerber war nicht verpflichtet, seinem Vater iS des § 143 ABGB den Unterhalt zu reichen, zumal dieser über ausreichend eigene Mittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
b) Abgesehen davon sind Unterhaltsleistungen gegenüber nahen Angehörigen gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 grundsätzlich nicht absetzfähig, es sei denn, es handelte sich um Krankheitskosten. Es wurde im Streitfall jedoch nicht vorgebracht, dass die Unterbringung des Vaters im Seniorenheim krankheitshalber erfolgte. Selbst bei Zutreffen einer solchen Sachlage, wäre aber keine Absetzbarkeit gegeben, weil - wie die Ermittlungen zweifelsfrei klarstellen - der Vater keineswegs mittellos, sondern aufgrund eigener Einkünfte und eines großen Vermögens vollkommen selbsterhaltungsfähig war.
c) Wenn sich der Berufungswerber - übrigens erstmals im Vorlageantrag - auf eine mündliche, zwischen ihm und dem Vater getroffene Vereinbarung stützt und damit möglicherweise auf eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen abzielt, ist ihm zu entgegenen: Bereits die Übernahme der vertraglichen Pflicht müßte das Merkmal der Zwangsläufigkeit aufweisen, dh also streitfallbezogen etwa, es müßte sich um die vertragliche Übernahme von Krankheitskosten unterhaltsberechtigter Personen handeln. Nun wurde weder eine Krankheit des Vaters behauptet, noch bestand - zumal hinlänglich eigene Mittel vorhanden waren - ein Unterhaltsanspruch. Eine mit mündlichem Vertrag allenfalls übernommene Verpflichtung ist also keinesfalls zwangsläufig aus rechtlichen Gründen und - wenn sie denn vorlag - in den Bereich der steuerlich unbeachtlichen Freiwilligkeit zu verweisen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Vollständigkeit halber wird hinzugefügt, dass bloße Vermögensumschichtungen zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen. Soweit also Aufwendungen getätigt wurden, die im Wert der im Erb- oder Schenkungsweg übernommenen Vermögenssubstanzen ihre Deckung finden, liegt keine Belastung iSd § 34 EStG 1988 vor. Ob die Belastung mittelbar oder unmittelbar mit der Vermögensübertragung in Zusammenhang steht, ist hiebei ohne Bedeutung (, -I/04, SWK 13/2007, S 451)).
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 143 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in | StExp 2011/126 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at