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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.06.2005, RV/3711-W/02

Unternehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH


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Miterledigte GZ:
RV/3712-W/02

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A.GmbH, vertreten durch Dr.B, vom bzw. gegen die Bescheide des Finanzamtes C. vom bzw. betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Februar 2001 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist auf dem Gebiet des Baues und der Programmierung von Schaltkästen tätig, wobei Kunden aus Österreich und aus dem EU-Bereich - insbesondere aus Deutschland - angesprochen werden. Herr D. ist seit der Gründung der GmbH Geschäftsführer und Gesellschafter. Seine Beteiligung wurde mit November 1998 von 25 % auf 52 % erhöht, indem er die Anteile von Herrn und Frau E. bzw. von Herrn F. kaufte und sie teilweise an Mitarbeiter weitergegeben hat. Bis dahin waren alle Gesellschafter (Herr D. , Herr F. , Herr G. und Frau H.) zu je 25 % beteiligt und nichtselbständig tätig. Seit sind neben Herrn D. Herr I., Herr J., Herr K. und Herr L. an der Bw. zu je 12 % beteiligt. Zweiter Geschäftsführer war - neben Herrn D. - bis Herr G. .

Mit Vertrag vom wurden zwischen der Bw. und Herrn D. die konkreten Vereinbarungen hinsichtlich seiner nunmehrigen alleinigen Geschäftsführertätigkeit bei der Bw. vereinbart. Seither legt Herr D. alle zwei bis drei Monate eine Honorarnote mit Umsatzsteuerausweis an die Bw. Darin werden die Tätigkeit der Geschäftsführung bei der Bw., Beratungs- und Verkaufsunterstützung sowie Kostenersatz verrechnet.

Für die Jahr 1997 bis 1999 wurde im Jahr 2001 bei der Bw. eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt, wobei u.a. in Tz. 18 festgestellt wurde, dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer in gesellschaftsrechtlicher Position tätig und insoweit nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Ein Vorsteuerabzug wurde daher nicht anerkannt. Es wurden von der Betriebsprüfung folgende Vorsteuerkürzungen (in Schilling) vorgenommen:


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1998
1999
1/00
3/00
5/00
26.481,10
222.171,90
71.682,92
53.405,04
45.883,36
9/00
12/00
2/01
62.131,12
63.954,28
116.924,00

Es wurden mit Datum u.a. für die Jahre 1998 und 1999 entsprechende Wiederaufnahmebescheide und Sachbescheide und für die Zeiträume 1/00, 3/00, 5/00, 9/00, 12/00, 2/01 Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide erlassen. Es wurde dabei auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, insbesondere auf die darüber aufgenommene Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht, verwiesen.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertreterin Berufung gegen die vorangeführten Bescheide eingebracht. Begründend wird u.a. gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge ausgeführt, dass die Honorarnoten vom Einzelunternehmer D., der einen eigenen Gewerbeschein für Elektrotechnik habe und sich mit der Beratung, Vertriebsunterstützung, Programmierung und der Überprüfung der elektrischen Anlagen beschäftige, an die GmbH gestellt würden. Die Betriebsprüfung sei überhaupt nicht darauf eingegangen, dass das Einzelunternehmen mit Betriebssitz in M., steuerlich veranlagt werde und dass dessen Unterlagen - auch die Honorarnoten - im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung beim Einzelunternehmer überprüft worden seien. Die Betriebsprüfung habe auch nicht untersucht, wie sich diese Honorarnoten zusammensetzen. Beigelegt werde eine Aufstellung der Stunden, die für Geschäftsführertätigkeiten verrechnet wurden. Die restliche Zeit sei projektbezogen für Angebotserstellung, Vertragsverhandlungen, Bauüberwachung, Projektbesprechungen, Audit, Inbetriebnahme und Programmierung der einzelenen Anlagen in Rechnung gestellt worden. Herr D. erbringe diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages für die GmbH. Nach dem VwGH-Erkenntnis 97/13/0169 könne die Besorgung der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft unter dem Begriff eines Werkes im Sinne des § 1165 ABGB verstanden werden. Es gebe keine Regelungen des Herrn T. über Urlaubs- und Krankheitsfall und keinen Anspruch auf eine Abfertigung. Auch für die Organisation und Zeiteinteilung habe Herr T. selbst zu sorgen. Er sei zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers im Sinne eines sachlichen Weisungsrechtes verpflichtet, verliere dadurch nicht seine Selbständigkeit. Da der Einzelunternehmer wirtschaftlich unabhängig sei, für seine Tätigkeit das alleinige Unternehmerrisiko trage, steuerlich veranlagt werde, und sich auf die steuerliche Beurteilung seines Finanzamtes verlassen habe, wobei er auch von einer anderen Kanzlei steuerlich vertreten werde, erfülle er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG.

In der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom wird hinsichtlich der Tz. 18 "Honorar Geschäftsführer" ausgeführt, dass Herr T. bei der Schlußbesprechung am erklärt habe, nur Umsätze mit der Bw. im Rahmen seines Einzelunternehmens zu haben. Weitere Umsätze im Rahmen seines Einzelunternehmens seien von ihm verneint worden. Die Honorarnoten setzten sich aus den Positionen

  • 1.01 Tätigkeit der Geschäftsführung bei der Bw.

  • 1.02 Beratungs- und Verkaufsunterstützung

  • 1.03 Kostenersatz zusammen.

Die Positionen 1.02 und 1.03 seien zur Weiterverrechnung seiner eigenen Kosten an die Bw. getrennt ausgewiesen. Die Position 1.01 ergebe sich aufgrund der für die Bw. als Geschäftsführer geleisteten Stunden. Laut Vertrag vom erhalte Herr T. als Honorar (Punkt 8) für seine gesamte Tätigkeit 598,00 S pro Stunde, maximal 1.200.000,00 S im Jahr. In Punkt 9 werde eine Gewinntantieme vereinbart, die im Umsatzsteuernachschauzeitraum erstmalig verrechnet worden sei (Prämie für Geschäftsführung laut Rechnung vom ). Die Spesenregelung in Punkt 10 des Vertrages sehe den Anspruch des Geschäftsführers auf Quartier, öffentliche Verkehrsmittel und aller Unkosten vor, die ihm aus der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erwachsen.

Die vorgelegten Honorarnoten entsprächen dem Vertrag und würden einen Anteil der Geschäftsführervergütung von 70-80 % aufzeigen, der Kostenersatz sowie die Beratungsunterstützung betrage demnach 20-30 % an der Gesamtsumme. Der Vorwurf, dass sich die Betriebsprüfung nicht mit der Zusammensetzung der Honorarnoten auseinandergesetzt habe, werde daher zurückgewiesen.

Die in der Berufung erstmalig vorgenommene Abgrenzung zwischen dem Zeitaufwand als Geschäftsführer und der projektbezogenen Arbeitszeit sei nach Ansicht der Betriebsprüfung irrelevant, da sich eine derartige Vorgangsweise weder aus dem Vertrag noch aus der bisherigen Verrechung und den erhaltenen Auskünften ableiten lasse. Herr T. habe gegenüber der Bw. ausschließlich Geschäftsführertätigkeiten erbracht, wozu auch die Auftragsabrechnung, Verkaufstätigkeit und Kundenbetreuung zähle, denn nach Punkt 6 des Geschäftsführervertrages habe er seine Erfahrungen und Kenntnisse ohne Rücksicht auf die Interessen des von ihm betriebenen Elektrotechnikergeschäftes zur Verfügung zu stellen. Eine eigenbetriebliche Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers könne ihm nur dann zugerechnet werden, wenn die Funktionsteilung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt sei, im Zweifel werde er jedoch für die Körperschaft tätig. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr sei eine notwendige Klarheit über die Person des Vertragspartners zu schaffen, andernfalls - sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschaft - damit rechnen müßten, mit Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen in Anspruch genommen zu werden.

Die Betriebsprüfung habe - auch entgegen dem Einwand in der Berufung - zur Kenntnis genommen, dass das Einzelunternehmen als Steuersubjekt beurteilt worden sei, dies vermöge jedoch nichts an der eigenständigen rechtlichen Beurteilung seitens des zuständigen Finanzamtes zu ändern.

Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei jedenfalls ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß in gesellschaftsrechtlicher Position tätig und insoweit nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bezüglich der Selbständigkeit und dem Unternehmerrisiko werde auf die Rechtsprechung des VwGH zur Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag verwiesen, woraus sich folgende Zusammenfassung ergebe: "Ist die entgeltliche Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers wie im gegenständlichen Fall auf Dauer angelegt, so lässt sich daraus die Eingliederung des Geschäftsführers in den Betrieb der GmbH ableiten. Das Unternehmerrisiko ergibt sich aus einem tatsächlichen Wagnis hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben des Geschäftsführers. Herr T. verrechnet laut Vertrag einen Stundensatz von 598,00 S, wobei maximal 1,2 Mio. S pro Jahr indexgebunden honoriert werden. Seine Spesen mit Ausnahme der PKW-Kosten werden von der N.GmbH ersetzt. Ein relevantes Unternehmerrisiko ist daher nach Ansicht der Bp. nicht gegeben. "

In der Gegenäußerung der steuerlichen Vertreterin vom wird u.a. bekannt gegeben, dass es eine Teilung der Honorarnoten deshalb gebe, da ein Teil der Kosten direkt von der GmbH an die Kunden weiterverrechnet werde. Die weitere Unterteilung der geleisteten Tätigkeit in Stunden, die für die Geschäftsführertätigkeit verrechnet wurden und in projektbezogene für Angebotserstellung, Vertragsverhandlungen, Bauüberwachung, Projektbesprechungen, Audit, Inbetriebnahme und Programmierung der einzelnen Anlagen seien im Zuge der Berufung vorgelegt worden. Diese Tätigkeiten seien vom Einzelunternehmer im Auftrag der GmbH erbracht worden, da das Einzelunternehmen in keiner Geschäftsbeziehung zu den Kunden der GmbH stehe; somit im rechtsgeschäftlichen Verkehr die notwendige Klarheit über die Person des Vertragspartners vorliege und nur die GmbH mit Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen in Anspruch genommen werden könne. Dass der Einzelunternehmer im Zeitpunkt der Schlußbesprechung keine weiteren Umsätze erzielte, habe er damit begründet, dass er sich in einer Aufbauphase befinde. In der Zwischenzeit seien Umsätze für die Überprüfung von Elektrotechnikanlagen erzielt worden.

Da das Finanzamt des Einzelunternehmers die Unternehmereigenschaft in keiner Weise angezweifelt habe, könne es nicht im Sinne der Rechtssicherheit sein, dass ein und derselbe Tatbestand von zwei Finanzämtern verschieden beurteilt werde.

Auch die Ausführungen bezüglich des Unternehmerrisikos entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Dass von der Betriebsprüfung ein Unternehmerrisiko verneint werde, weil mit Ausnahme der PKW-Kosten alle Kosten von der N.GmbH ersetzt werden, entspreche nicht den Tatsachen. Für das Einzelunternehmen werde ein eigener Jahresabschluss erstellt, wobei das Einzelunternehmen die SV-Beiträge, Beratungskosten, Bankzinsen und Spesen, Bürokosten, Telefon und auch die PKW-Kosten trage.

Für das Jahr 2000 wurde am ein Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen die Jahresbescheide für 1998 und 1999 abgewiesen, wobei sich das Finanzamt der Meinung des Betriebsprüfers vollinhaltlich anschloß. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum Februar 2001 mit derselben Begründung abgewiesen.

Mit Schreiben vom wurde gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998, 1999 und 2000 sowie Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Februar 2001 Berufung erhoben und um Vorlage an die zweite Instanz ersucht. Es wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Berufung vom und in der Gegenäußerung vom wiederholt. Neu wurde vorgebracht, dass Herr T. in der Zwischenzeit vermehrt Umsätze aus der Überprüfung von Elektronikanlagen erziele. Die Geschäftsbeziehungen des Einzelunternehmens hätten sich derart entwickelt, dass auch Material von der GmbH zugekauft, verarbeitet und weiterverkauft werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers im Hinblick auf seine Geschäftsführertätigkeit und die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges aus von ihm ausgestellten Honorarnoten bei der GmbH. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in gesellschaftsrechtlicher Funktion nicht unternehmerisch tätig ist, im Gegensatz zur Bw., die meint, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung von 52 % gegen seinen Willen nicht zu einer Geschäftsführung verhalten werden kann und deshalb selbständig tätig ist.

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Das UStG erläutert nur die Nichtselbständigkeit. Natürliche Personen sind insoweit nicht selbständig tätig, als sie einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmens zu folgen verpflichtet sind. Die Selbständigkeit ist für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und die Kommunalsteuer nach denselben Kriterien zu beurteilen. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht.

Es gibt kein allein bestimmendes Merkmal für die Selbständigkeit (vertragliche Gestaltung, Art der Tätigkeit, Form der Entlohnung). Entscheidend ist das Gesamtbild aller Umstände, also der tatsächliche und rechtliche Sachverhalt des einzelnen Falles in seiner Gesamtheit.

Für die Einordnung der Geschäftsführertätigkeit des Herrn D. ist entscheidend, ob er selbständig oder unselbständig tätig ist. Merkmale für die Selbständigkeit sind: Unternehmerwagnis, keine Weisungsgebundenheit (sondern Auftragsgebundenheit; geschuldet wird nicht die Arbeitskraft, sondern der Arbeitserfolg), freie Gestaltung der Dienstzeit, freie Ortswahl, freie Urlaubseinteilung, Vertretungsbefugnis, Vielzahl von Auftraggebern, Einsatz eigener Arbeitskräfte und -mittel, keine Abfuhr von Lohnsteuer, keine Sozialversicherung (Kolacny/Mayer, UStG, § 2 Tz. 15).

Nach Punkt 7 des Geschäftsführerbestellungsvertrages vom kann Herr T. Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen, was für eine weisungsungebundene Tätigkeit spricht. Er bezieht ein Honorar, das nach geleisteten Stunden entlohnt wird und eine Gewinntantieme in Höhe von 10 %, die im Umsatzsteuernachschauzeitraum Februar 2001 erstmalig in Rechnung gestellt wurde. Daneben kann er seine Unkosten, die aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit erwachsen - ausgenommen seine PKW-Kosten - weiterverrechnen. Eine laufende Entlohnung und die Gewährung von Kostenersätzen sprechen gegen das Vorliegen eines Unternehmerisikos, wobei die Honorare nicht in monatlich gleichbleibenden Beträgen ausbezahlt werden. Die Tatsachen, dass nach geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet wird und dass typisch arbeitsrechtliche Vorschriften, wie Abfertigung- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung, nicht zur Anwendung kommen, sprechen für ein Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Auch die Möglichkeit selbst über seine Vertretung bestimmen zu können, stellt ein Indiz in Richtung selbständiger Tätigkeit dar. Herr T. beabsichtigt neben seiner Geschäftsführertätigkeit eine weitere Tätigkeit, die in der Überprüfung von Elektrotechnikanlagen bestehen soll, auszuüben, was zwar im Streitzeitraum noch nicht erfolgt ist, aber damit ebenfalls seine Unternehmereigenschaft - jedenfalls hinsichtlich dieser konkreten Tätigkeit - unterstreicht.

Streitgegenständlich ist somit ausschließlich die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Umsätze aus der Geschäftsführertätigkeit.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist das Kriterium der Weisungsungebundenheit für die Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit von wesentlicher Bedeutung. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist auf die den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ( 1666, 2223, 2224/79 und vom , 96/15/0121) zugrundeliegenden Rechtsansicht zu verweisen, dass ein Dienstverhältnis nicht vorliegen könne, wenn es am Merkmal der Weisungsgebundenheit fehle. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist danach als selbständig und somit als Unternehmer anzusehen, wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteils (50 % und mehr) oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen können. Es kann im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet sei, den Weisungen eines anderen zu folgen (vgl. Scheiner-Kolacny-Caganek, UStG 1994, § 2 Anm. 158; Ruppe, UStG 1994, § 2 Tz. 86 und zuletzt Umsatzsteuerprotokoll 2003 zu § 2 Punkt 1.2). Diese Rechtsmeinung hat zuletzt auch in die USt-Rl. 2000, Rz. 184, Eingang gefunden. Danach wird nunmehr klargestellt, dass eine Auslegung, einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % igem Anteil oder Sperrminorität als Nichtunternehmer anzusehen, zwar der Verwaltungsvereinfachung dienen kann, aber keineswegs zwingend ist. Die Auffassung in Erlässen (wie in AÖF 214/1981), wonach Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften in gesellschaftsrechtlicher Funktion tätig werden und daher insoweit nicht Unternehmer sind, wird somit auch von der Verwaltungspraxis nicht mehr aufrecht erhalten.

Es gehen daher sowohl die Judikatur, als auch die Fachliteratur und nunmehr auch die Verwaltungspraxis von der Unternehmereigenschaft bei einer 50 %igen Beteiligung eines Geschäftsführers einer GmbH aus.

Da der Geschäftsführer an der Bw. mit 52 % beteiligt ist, ist daher nach obigen Ausführungen das Merkmal der Weisungsungebundenheit gegeben, zumal neben der Höhe der Beteiligung, durch die Tatsache eines fehlenden fixen Arbeitsortes und keiner Bindung an Arbeitszeiten, keiner Urlaubsregelung, keiner Entgeltfortzahlung sowie keiner Abfertigung das Vorliegen der Unternehmereigenschaft darüberhinaus auch noch bestätigt wird.

Auch der BFH hat seine Rechtsprechung durch die Entscheidung vom , V R 29/03 insoweit geändert, als nunmehr Geschäftsführerleistungen eines GmbH-Geschäftsführers als selbständig iSd § 2 Abs. 1 UStG beurteilt werden können. Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers steht dem nicht entgegen.

Die bisherige Auffassung der Verwaltungspraxis, die Organstellung stehe der Beurteilung der Tätigkeit des Geschäftsführers für die GmbH als selbständige Leistung zwingend entgegen, läßt sich auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches nicht vereinbaren.

Nach Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Rl. gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt. Der in Abs. 1 verwendete Begriff "selbständig" schließt Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, da ein Arbeitsvertrag hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgeltes sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft (Abs. 4). Entsprechend einer Protokollerklärung zu Art. 4 der 6. EG-Rl. können die Mitgliedstaaten davon ausgehen, u.a. die "Tätigkeiten von Geschäftsführern, Verwaltern und Aufsichtsratsmitgliedern der Mehrwertsteuer zu unterwerfen". Die Mitgliedstaaten haben darüberhinaus die Möglichkeit, diese Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer frei zu stellen (Ruppe, UStG 1994, § 2 Tz. 11). Allein der Umstand, dass mit der Führung der Geschäfte zugleich Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden oder - wie hier - eine Organstellung verbunden ist, schließt die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches danach nicht aus. Entscheidend ist daher, ob der Leistung des Gesellschafters ein Entgelt gegenübersteht.

Die Tätigkeit als Geschäftsführer ist daher als unternehmerische Tätigkeit zu beurteilen und auch nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Umsatzbesteuerung zu unterziehen.

Da die Unternehmereigenschaft des Geschäftsführers im gegenständlichen Fall bejaht wird, liegt auch eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug der Bw. vor, sodass - da die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug als gegeben erachtet werden - der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Geschäftsführertätigkeit zulässig ist. Es wurde daher neben den von der Betriebsprüfung angesetzten Vorsteuerbeträgen zusätzlich folgende Vorsteuern (in Schilling) anerkannt:


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1998
26.481,10
1999
222.171,90
2000
297.056,72
Februar 2001
116.924,00

Beilage : 8 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Geschäftsführer einer GmbH
Unternehmer
selbständig
Selbständigkeit
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2006, 71

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAC-93866