Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 31.01.2011, RV/0269-I/08

Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung ohne Angabe des Lieferzeitpunktes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom betreffend Umsatzsteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw (Berufungswerberin) betreibt ein Handelsgewerbe. Aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung gem § 147 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2/2006 - 11/2007 und Kammerumlage für den Zeitraum 4/2006 - 9/2007 wurde in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom folgende Feststellung getroffen:

"Rechnungen der Fa. I-GmbH :


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Rechnung
Brutto
Vorsteuer
ER 00014 v.
177.000
29.500
ER 00015 v.
226.800
37.800
Summe
67.300

Bei den angeführten ER handelt es sich um solche des Lieferanten I-GmbH , Anschrift.

Die Fa. I-GmbH ist laut Erhebungen vom Juni 2007 des FA Wien 1/23 weder den Mietern, noch dem Hauswart an jener Adresse bekannt. Auch hat eine telefonische Rücksprache mit der Hausverwaltung ergeben, dass dieser nicht bekannt ist, dass die besagte Firma in diesem Gebäude eingemietet ist bzw. war.

Da nur eine Vorsteuer abzugfähig ist, die in einer ordnungsmäßigen Rechnung gem. § 11 UStG ausgewiesen ist, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, da nicht sämtliche Rechnungsmerkmale iSd § 11 UStG vorliegen, weil neben anderem sowohl die Angabe des richtigen Namens, als auch der richtigen Adresse unverzichtbar ist (UFS RV/0582-W/04).

Bis zu einer eventuellen Rechnungsberichtigung ist ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen unzulässig.

Der Betrag unter der Kennzahl [060] 'Vorsteuern (ohne EUSt)" war deshalb in der Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2007 um oben aufgezeigte Vorsteuer zu kürzen."

In weiterer Folge wurde mit Ausfertigungsdatum ein Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Kalendermonat Mai 2007 erlassen und in der Bescheidbegründung u.a. auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen. Die geltend gemachten Vorsteuern wurden für diesen Zeitraum um die betreffenden Beträge gekürzt.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Judikatur des EUGH das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten bleibe, wenn der Unternehmer alle ihm zumutbaren Maßnahmen treffe, die sicherstellen, dass die Umsätze nicht in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen sind, weshalb eine Abfrage der Firmenbuchdaten sowie der Steuernummer bzw. UID-Nummer ausreichend sein müsste.

Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt zur Entscheidung vorgelegt.

In weiterer Folge wurde von der steuerlichen Vertretung am die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 eingereicht und in einem gesonderten Schreiben darauf verwiesen, dass in der Umsatzsteuererklärung 2007 die Vorsteuer für den Zeitraum Mai 2007 in Höhe von 67.300 € auf Grund von Belegmängeln vom Finanzamt nicht anerkannt worden seien. Diese seien in der Umsatzsteuererklärung 2007 enthalten.

Das Finanzamt erließ hierauf mit Ausfertigungsdatum einen von der Erklärung abweichenden Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2007 ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Vorsteuern.

Über die Berufung wurde erwogen:

Außer Streit steht, dass den streitgegenständlichen Rechnungen keine Barverkäufe zu Grunde liegen. Die Waren wurden bei der Firma I-GmbH bestellt. Diese wurden sodann zur Fa. M-GmbH geliefert, welche für die Bw die Waren entgegengenommen und begutachtet hat. Die Bezahlung erfolgte mittels Überweisung.

Die den strittigen Lieferungen zugrunde liegenden Rechnungen lauten auszugsweise wie folgt:

I-GmbH

SALES INVOICE

Company Name: Empfängername Invoice NO: 00032

Company Adress: Addresse Date: 21/05/2007

Customer VAT No: X Currency: Euro

Die Rechnungen enthalten weiters die Anschrift des liefernden Unternehmens, die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, das Entgelt und den Steuersatz, den Steuerbetrag, eine laufende Nummer, die Bankverbindungen sowie die UID des liefernden Unternehmens.

Die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten darüberhinaus zwar ein Ausstellungsdatum aber kein Lieferdatum.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Erkenntnis vom , 2009/15/0091, nachstehende Rechtsauffassung:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 müssen Rechnungen u.a. folgende Angaben enthalten: "Den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt."

Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft dies auch für den Fall zu, dass die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (vgl. das Erkenntnis vom , 2010/15/0072, mwN). Nach dieser Rechtsprechung begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.

Von dieser Rechtsansicht abzugehen, bieten auch die Beschwerdeausführungen keinen Anlass. Dass das Erfordernis, dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistungen enthalten sein muss, im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben steht, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2010/15/0072, dargelegt.

Durch die Versagung des Vorsteuerabzuges, weil die bezughabenden Rechnungen den Tag der Lieferung nicht enthalten, wurde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten verletzt."

Damit ist aber dem gegenständlichen Berufungsbegehren der Erfolg zu versagen. Da die streitgegenständlichen Rechnungen kein Lieferdatum enthalten, war der Vorsteuerabzug schon aus diesem Grund zu versagen, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den übrigen vom Finanzamt gegen einen Vorsteuerabzug ins Treffen geführten Argumenten bedarf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerabzug
Rechnung
Lieferzeitpunkt
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at