Abgabenhinterziehung, Finanzordnungswidrigkeit
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Dr. Michael Schrattenecker, in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
zu Recht erkannt: Der Berufung wird in der Form teilweiseFolge gegeben, dass die gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG verhängte Geldstrafe von € 3.500.-auf € 2.000.-herabgesetzt wird. Die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 1 Woche festgesetzt. Gemäß § 181 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 200.-zu ersetzen. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom . StLNr. 70/00, hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt. Einerseits habe er vorsätzlich unter Verletzung der der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1997 (Nichtmelden von Erlösen aus EDV-Tätigkeit), Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1997 in Höhe von insgesamt ATS 155.869.-(entspricht € 11.327,44) verkürzt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Daneben und zusätzlich habe er vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 der Bundesabgabenordnung durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1998 und der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998 verletzt. Dies erfülle den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Das Finanzamt nahm es als erwiesen an, dass der Berufungswerber für die Jahre 1991 bis 1998 trotz einer Vielzahl von Aufforderungen, Erinnerungen, Androhungen und Festsetzungen von Zwangsstrafen bis zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine Abgabenerklärungen einreichte. Er habe diese Versäumnisse auch nicht bestritten. Er sei über einen sehr langen Zeitraum hinweg den grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Auf Grund bestehenden finanziellen Schwierigkeiten habe sich der Beschuldigte einer Besteuerung entziehen wollen.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.500 .-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit Euro 350.-- bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , in der ausdrücklich der Tatbestand der vorsätzlichen Abgabenverkürzung bestritten wird. Der Bw sei sich seiner lang anhaltenden Versäumnisse sehr wohl bewusst, hinter all dem sei niemals der Gedanke einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung gestanden. In der Berufung wird vorgebracht, dass sich der Bw auf Grund der prekären finanziellen Lage in einer hilflosen, verzweifelten Lage befunden habe, da er die erforderlichen Mittel für eine ordentliche Buchhaltung nicht habe aufbringen können und er selbst nicht in der Lage war seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er müsse eingestehen, vor allem in Phasen weiterer beruflichen Enttäuschungen in stark depressive Phasen verfallen zu sein und den Kopf in den Sand gesteckt zu haben. Er habe in den Jahren seit 1990 nahezu nichts privat aus der Firma entnommen. Seine gewerbliche Tätigkeit konnte sich nicht rechnen, da er von einer fast unglaublichen Serie von Partner-Konkursen und vertragswidrigen Verhaltens von Geschäftspartnern betroffen wurde. Er lebe seit nunmehr rund zehn Jahren vom Existenzminimum oder weniger und habe keinerlei geheime Zusatzeinkünfte. Er habe nicht annähernd die Mittel, um den festgesetzten Strafbetrag aufzubringen. Dazu komme, dass er es sehr bedauere, den zuletzt angesetzten Verhandlungstermin ungenutzt gelassen zu haben, da er einerseits wegen der schweren Erkrankung seiner Mutter nicht zum Termin erscheinen konnte und andererseits weil er es wiederum nicht zuwege brachte, rechtzeitig bis zu diesem Termin auch noch die Steuererklärungen1991 bis 1994 nachzureichen. Abschließend wird in der Berufung inständig ersucht, den Vorwurf der vorsätzlichen Begehung zurückzunehmen und das Strafausmaß zu mindern.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Das Finanzamt Salzburg Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz leitete mit Bescheid vom gegen den Bw das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ein. Dieser Einleitung wurde ein strafbestimmender Wertbetrag von ATS 863.960.-(bestehend aus Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1991 bis 1998) zugrunde gelegt. Diesem Betrag lagen Schätzungen zugrunde, da vom Bw weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Steuererklärungen für die betreffenden Jahre eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden. In der nach Einvernahme des Beschuldigten am ergangenen Strafverfügung wurde dieser Betrag deutlich vermindert, weil das Finanzamt aufgrund nachträglich vorgelegter Abgabenerklärungen die Einkommensteuer aus dem Strafvorwurf zur Gänze ausschied und auch die angelastete Umsatzsteuer auf rund ATS 155.000.-reduzierte.
Dieser reduzierte strafbestimmende Wertbetrag liegt auch dem angefochtenen Erkenntnis vom zugrunde. In der Sache ging das Finanzamt davon aus, dass der Bw jahrelang selbstständig als EDV-Programmierer tätig war, jedoch weder Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Steuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1998 eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat. Aufgrund von Kontrollmitteilungen und Erhebungen hätten die Bemessungsgrundlagen geschätzt werden müssen, da der Bw im Zuge des Strafverfahrens jedoch Erklärungen für die Jahre 1995 bis 1998 nachgereicht habe, sei im Erkenntnis von verminderten Beträgen auszugehen gewesen. Der Bw habe in der mündlichen Verhandlung am seine Situation und die Gründe für sein Fehlverhalten dargelegt, der fortgesetzten Verhandlung im September 2002 sei er jedoch ferngeblieben. Auch habe er die zugesagten Unterlagen bzw. Erklärungen für die Jahre 1991 bis 1994 nicht vorgelegt.
Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung der Finanzstrafbehörde erster Instanz, dass auf Grund der Aktenlage und der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens die objektive Tatseite als erwiesen anzunehmen ist, durchaus zutreffend. Der Bw hat der ihm von § 119 Bundesabgabenordnung auferlegten Verpflichtung, die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zulegen (d.h. im konkreten entsprechende Steuererklärungen einzureichen) durch Jahre hindurch nicht entsprochen. Und dies trotz einer Vielzahl von Aufforderungen, Erinnerungen, Androhungen und Festsetzungen von Zwangsstrafen. Diese Versäumnisse werden vom Bw erst gar nicht in Abrede gestellt, er verantwortet sich vielmehr damit nicht schuldhaft gehandelt zu haben.
Auf der Verschuldensseite verlangen die dem Bw angelasteten Delikte zumindest bedingten Vorsatz. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
Der Bw war zumindest seit 1989 gewerblich als Programmierer im Bereich Produktentwicklung tätig. Er hat, wie aus der vorliegenden Kontrollmitteilung vom ersichtlich ist, auch Rechnungen an Geschäftspartner gelegt. Bei einem Abgabepflichtigen, der sich als Unternehmer selbstständig am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, muss die Kenntnis der grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie sie die Leistung von Umsatzsteuervorauszahlungen, die Einreichung von Voranmeldungen und die Abgabe von Steuererklärungen darstellen, unterstellt werden. Der Bw hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom und anlässlich seiner Einvernahmen am und seine schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation eingehend dargelegt. Er hat zu seiner Rechtfertigung darauf verwiesen, dass er für verschiedenste Firmen im EDV-Sektor Auftragsarbeiten geleistet habe. Durch eine Reihe von Konkursen und durch vertragswidriges Verhalten eines Kooperationspartners habe er hohe Verluste in Kauf nehmen müssen. Die entstandenen hohen Aufwendungen hätten so nur zum Teil abgedeckt werden können. Er habe auch die Abgabenbehörde kontaktiert und betreffend 1994 um Aufschub ersucht. Durch seinen ständigen intensiven Arbeitseinsatz und die immer prekärer werdende finanzielle Situation habe er mangels eigener buchhalterischer Kenntnisse keine Steuererklärungen abgeben können, da der Buchhalter bzw. Steuerberater ohne Bezahlung keine steuerlichen Agenden mehr wahrgenommen habe.
Diese - durchaus glaubhaften - Ausführungen können den Bw aber nicht von seinen steuerlichen Verpflichtungen befreien. Wie das Finanzamt zutreffend feststellt, sind weder hohe Verluste noch eine vorliegende Arbeitsüberlastung geeignet, einen Abgabepflichtigen von seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu entbinden.
Bei der gegebenen Sachlage muss auf der subjektiven Tatseite unterstellt werden, dass sich der Bw, vor allem aus finanziellen Gründen, einer Besteuerung entziehen wollte und daher jahrelang keinerlei Erklärungen eingereicht hat. Er hat damit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Er war sich über die Steuerpflicht an sich bewusst, ein Wissen über die Höhe des einzelnen Abgabenanspruches ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich. Dem Berufungseinwand, er habe niemals den Gedanken einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gehabt, ist zu entgegnen, dass der vom Gesetz geforderte bedingte Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG keine Absicht, bzw. keine Wissentlichkeit verlangt. Der bedingt vorsätzlich handelnde Täter erstrebt nicht die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes, er handelt mitunter um anderer Zwecke willen. Er rechnet auch nicht damit, dass er den verpönten Zweck herstellen werde, er hält es allerdings für möglich, dass seine Handlung den deliktischen Sachverhalt verwirklichen werde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Berufungsfall ohne Zweifel erfüllt.
Die Erstinstanz hat die Einwendungen des Bw berücksichtigt, indem die steuerlichen Ergebnisse für die Jahre 1995 bis 1998 auch auf die Vorjahre umgelegt wurden; damit konnte für den Bw eine massive Verringerung des angelasteten Verkürzungsbetrages erreicht werden.
Insgesamt sind die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchaus zutreffend, sodass die Berufung dem Grunde nach abzuweisen war.
Hinsichtlich der verhängten Strafbeträge konnte aus folgenden Gründen eine Herabsetzung auf die im Spruch genannte Höhe gerechtfertigt werden:
Der Berufungswerber befand sich nach seinem glaubhaften Vorbringen im Tatzeitraum in einer immer prekärer werdenden wirtschaftlichen Situation. Sein hoher Arbeitseinsatz führte nicht zum gewünschten Erfolg, im Gegenteil, durch eine Folge von Konkursen und durch vertragswidriges Verhalten von Auftraggebern musste er ständig Forderungsverluste in Kauf nehmen. Darüber hinaus dürfte der Bw, was auch die Erstinstanz bestätigt, zumindest zeitweise gesundheitlich angeschlagen gewesen sein, so dass er in depressiven Phasen - wie er selbst darlegt - einfach den Kopf in den Sand steckte. Seitens der Berufungsbehörde wird von einer andauernden Überforderung des Bw ausgegangen, die ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zunehmend erschwerte. Dazu kommt, dass der Berufungswerber nicht mehr selbstständig tätig ist und daher der spezialpräventive Charakter der Bestrafung in den Hintergrund tritt. Aus der aktuell eingeholten Kontoabfrage des Abgabenkontos ist zudem ersichtlich, dass dieses Konto seit einen Null-Saldo ausweist, nachdem im Juli 2003 eine Teilzahlung von rund € 8.400.-geleistet und die verbliebenen Abgabenrückstände gemäß § 235 BAO gelöscht wurden.
Auf der anderen Seite muss die Geldstrafe in einer Relation zum strafbestimmenden Wertbetrag stehen. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz zutreffend erkannt und gewürdigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den Unrechtsgehalt der Tat konnte die Herabsetzung der Geldstrafe von ursprünglich € 3.500.-auf nunmehr € 2.000.-gerechtfertigt werden. Die anstelle der Geldstrafe für den Nichteinbringlichkeitsfall tretende Ersatzfreiheitsstrafe konnte auf 1 Woche vermindert werden. Eine weitere Herabsetzung war aufgrund des gegebenen langen Tatzeitraumes und in An-betracht des verbliebenen Verkürzungsbetrages nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die ziffernmäßig festgesetzten Kosten werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und vollstreckbar. Sie sind mittels des gesondert zugehenden Erlagscheines einzuzahlen. Widrigenfalls müsste die Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
Dr. Michael Schrattenecker
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung Finanzordnungswidrigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at