Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G und Miteigentümer, A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw.) sind Eigentümer von forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von über 28 ha in der KG W, für welche mit Bescheid vom unter EW-AZ -1- die Art des Steuergegenstandes als forstwirtschaftlicher Betrieb festgestellt wurde.
Mit Bescheid vom 18. April 2005 war der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2005 in Höhe von 18,00 € festgesetzt worden. Im Bescheid war ausgeführt, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gelte, soweit nicht deren Voraussetzungen entfallen oder infolge einer Gesetzesänderung ein neuer Bescheid zu erlassen sei.
Am erging ein Bescheid, mit welchem der Grundbetrag der Landwirtschaftskammer für das Jahr 2008 in Höhe von 21,00 € festgesetzt wurde.
In der gegen den Bescheid vom erhobenen Berufung wurde eingewendet, dieser Bescheid stehe im Widerspruch zum Bescheid vom bzw. der damit verbundenen Benachrichtigung. Eine nachträgliche Änderung eines Bescheides sei nicht zulässig. Allenfalls sei der Beschluss gemäß § 35 a des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes von den zuständigen Gremien zu spät gefasst worden. Es werde daher um Aufhebung des Bescheides ersucht.
Das Finanzamt führte in der abweisenden Berufungsvorentscheidung aus, dass die Vollversammlung der Landeskammer gemäß § 35a Abs.1 Z1 des steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes zur Kammerumlage einen jährlichen Grundbetrag von höchstens 25,00 € festsetzen könne. Dieser Grundbetrag sei am (Anm.: offenbar wurde irrtümlich anstelle 2007 die Jahreszahl 2008 angeführt) durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Steiermark für 2008 mit 21,00 € festgesetzt worden.
Bei dem Bescheid vom handle es sich lediglich um einen berichtigten Bescheid gem. § 293 Bundesabgabenordnung (BAO).
Die Finanzverwaltung sei nur Einhebungs- und Verrechnungsstelle.
Im Vorlageantrag gaben die Bw. die Bestimmung des § 293 BAO wieder und führten aus, im Bescheid vom sei nicht erwähnt, dass es sich um einen berichtigten Bescheid handle. § 293 sei daher nicht anzuwenden.
Dem Ersuchen um Vorlage von Kopien der Bescheide über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage wurde nicht entsprochen und darauf hingewiesen, dass die Vollversammlung der Landwirtschaftskammerumlage den Grundbetrag für 2008 laut den Angaben des Finanzamtes noch nicht beschlossen habe, da der noch in der Zukunft liege.
Über Vorhalt durch den Unabhängigen Finanzsenat mit dem Ersuchen um Vorlage der Bescheide vom und vom wurde mitgeteilt, dass per mit Bescheid die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2008 erhöht und damit neu festgesetzt worden seien.
Mit gleichem Datum sei eine Benachrichtigung über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 18,00 €, fällig am , ergangen. Beides sei mit diesem Datum beglichen worden.
Am , also nach Bezahlung, sei oben erwähnter Grundbetrag mit Bescheid erhöht und damit neu festgesetzt worden. In der mit gleichem Datum und gleicher Post aus- und zugestellten Buchungsmitteilung sei dies als "Berichtigte Festsetzung" bezeichnet worden. Das heiße, der Bescheid vom 18. April 2005 sei falsch.
Auch in der Berufungsvorentscheidung vom sei der Bescheid vom als berichtigter Bescheid bezeichnet. Dies sei jedoch falsch. Daher sei § 293 BAO nicht anzuwenden.
Auch das Datum der Festsetzung durch die Vollversammlung sei vermutlich falsch.
Im übrigen teilte der Miteigentümer Georg Garstenauer mit, dass er den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage auch in Oberösterreich zu bezahlen habe.
In Kopie wurde der Bescheid vom über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche mit 54,72 € festgesetzt wurden, übermittelt.
Die Festsetzung erfolgte auf Basis des zuletzt festgestellten Grundsteuermessbetrages von 3,84 €
für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Hebesatz von 400%,
für den Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe mit einem Hebesatz von 125%
für die Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit einem Hebesatz von 200%
für die Landwirtschaftskammerumlage mit einem Hebesatz von 700%.
Hinsichtlich der Fälligkeit führte der Bescheid aus, dass die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei einem Jahresbetrag bis einschließlich 75 € bis 15. Mai, ansonsten mit je einem Viertel des Jahresbetrages bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten und die zu den einzelnen Fälligkeitsterminen zu entrichtenden Beträge den gesondert zugehenden Benachrichtigungen zu entnehmen sind.
Zum Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage enthielt dieser Bescheid keine Ausführungen.
Der Bescheid war damit begründet, dass die Änderung der Vorschreibung infolge der Neufestsetzung des Hebesatzes bzw. des Grundsteuermessbetrages erforderlich war.
Weiters wurde eine Benachrichtigung übermittelt, aus welcher die Fälligkeit der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben am sowie, dass der Grundbetrag Landwirtschaftskammerumlage 2008 in Höhe von € 18,00 bis zum selben Termin () einzuzahlen war, ersichtlich ist.
Mit dem Bescheid über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage vom wurde gemäß § 35a des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes der Grundbetrag der Landwirtschaftkammerumlage für das Jahr 2008 in Höhe von 21,00 € festgesetzt.
Hinsichtlich Höhe und Fälligkeit des auf dem Abgabenkonto der Bw. zu entrichtenden Betrages wurde gebeten, diese der beiliegenden Buchungsmitteilung zu entnehmen. Der Betrag von 3,00 € (Differenz zum Betrag von 18,00 €) war am fällig.
Diese Festsetzung galt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht deren Voraussetzungen entfallen oder infolge einer Gesetzesänderung ein neuer Bescheid zu erlassen war.
Aus den Akten ist die Festsetzung des Grundbetrages zur Kammerumlage mit 21,00 € und der Beschluss über den Hebesatz der Kammerumlage in Höhe von 700% durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Steiermark am ersichtlich.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 35a des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes kann die Vollversammlung der Landeskammer (u.a.) zur Kammerumlage einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer festsetzen, der höchstens 25,00 € betragen darf (LGBl.Nr. 14/1970 idF. LGBl.Nr. 62/2004). Der letzte Satz des Abs. 1 dieser Bestimmung normiert die sinngemäße Anwendung des § 32.
§ 32 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes regelt die Kammerumlage und normiert in Abs. 3, dass die Kammerumlage und etwaige Zuschläge jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben wird.
Der Hebesatz und der etwaige zusätzliche Hebesatz sind gemäß § 32 Abs. 6 Landwirtschaftskammergesetz erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist.
Mit Beschluss der Vollversammlung vom wurde (erstmalig) der Grundbetrag zur Kammerumlage mit 18,00 € festgesetzt.
Mit Bescheid vom 18. April 2005 wurde der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2005 mit 18,00 € festgesetzt.
Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt, soweit nicht deren Voraussetzungen entfallen oder infolge einer Gesetzesänderung ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Am wurde durch die Vollversammlung der Landeskammer der Hebesatz der Landwirtschaftskammerumlage mit 700 % und der Grundbetrag zur Kammerumlage mit 21,00 € festgesetzt.
Am erging an die Bw. ein Bescheid über Beiträge und Abgabe von Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. In diesem Bescheid wurde die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe, Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Landwirtschaftskammerumlage vorgeschrieben.
Die Landwirtschaftskammerumlage wurde darin mit einem Hebesatz von 700% festgesetzt.
Mit diesem Bescheid erfolgte keine Festsetzung des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage.
Gemäß § 35a Abs.2 Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz stellt der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Grundbetrages zur Kammerumlage dar. Für jene wirtschaftlichen Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag einzuheben.
Durch die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Steiermark vom erfolgte Festsetzung des Grundbetrages zur Kammerumlage in Höhe von 21,00 € sind die dem Bescheid vom zugrunde liegenden Voraussetzungen für die Vorschreibung des Grundbetrages zur Kammerumlage mit 18,00 € ab dem Jahr 2008 entfallen.
Für den auf die Festsetzung durch die Vollversammlung der Landeskammer folgenden Erhebungszeitraum, das Kalenderjahr 2008, hatte in sinngemäßer Anwendung des § 32 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes ein neuer Bescheid zu ergehen, in welchem der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage mit 21,00 € festzusetzen war.
Wie aus dem Verfahren ersichtlich, erging (erst) am ein Bescheid über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage. Mit diesem Bescheid wurde der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage für das Kalenderjahr 2008, das ist der auf die Festsetzung durch die Vollversammlung folgende Erhebungszeitraum, mit 21,00 € festgesetzt.
Durch die in der mit demselben Datum aus- und zugestellten Buchungsmitteilung vorgenommene Bezeichnung der Festsetzung als "Berichtigte Festsetzung" erfolgte keine Änderung des Bescheides, da Angaben in der Buchungsmitteilung bei diesbezüglichem Verweis im Abgabenbescheid lediglich hinsichtlich der Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit Teil des Bescheidspruches werden (siehe ).
Es ist zwar verständlich, dass die Bw. durch die Bezeichnung in der Buchungsmitteilung und durch die Ausführung in der Berufungsvorentscheidung, es handle sich lediglich um einen berichtigten Bescheid gemäß § 293 BAO, der irrigen Ansicht waren, die Festsetzung des Grundbetrages zur Landwirtschaftskammerumlage mit 21,00 € sei nicht rechtmäßig.
Der angefochtene Bescheid vom über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage, in welchem der Grundbetrag für das Jahr 2008 mit 21,00 € festgesetzt wurde, enthält jedoch, worauf auch durch die Bw. hingewiesen wurde, keinen Hinweis, dass es sich um einen gemäß § 293 BAO berichtigten Bescheid handle.
Zum Einwand, dass die Bw. auch in Oberösterreich den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage zu entrichten haben, ist informativ auszuführen, dass in jedem der neun Bundesländer Landwirtschaftskammern durch Landesgesetz eingerichtet sind.
Das oberösterreichische Landwirtschaftskammergesetz normiert die Erhebung eines Grundbetrages von Eigentümern in Oberösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, das Steiermärkische Landwirtschaftskammergesetz von Eigentümern in der Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 35a Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970 § 32 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970 |
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