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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.01.2012, RV/0495-L/10

Lektorentätigkeit bei Fachhochschule des bfi - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) war im berufungsgegenständlichen Jahr 2007 neben seiner Tätigkeit an der Johannes Kepler Universität in Linz (Universitätsassistent) bei der Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H. beschäftigt. Aufgrund der übermittelten Lohnzettel wurden die Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit unter Anrechnung des Pauschbetrages für Werbungskosten veranlagt (Bescheid vom ).

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom Berufung und beantragte die Anerkennung von Werbungskosten und Sonderausgaben laut beigelegter Aufstellung sowie die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für seine uneheliche Tochter.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung insoweit statt, als es die geltend gemachten Werbungskosten (Arbeitsmittel 332,68 €, Pendlerpauschale 1.030,50 €), die beantragten Sonderausgaben und den Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigte; hingegen anerkannte es nicht Reisespesen in Höhe von 3.536,50 €.

Mit Schriftsatz vom (Vorlageantrag) bekämpfte der Bw die Berufungsvorentscheidung, indem er nunmehr davon ausging, dass er aus seiner Vortragstätigkeit bei der Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H. Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehe und legte zum Beweis dafür zwei Verträge - abgeschlossen zwischen dem Bw und der Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H. - vom und vom , sowie die erste Seite eines Vertrages ohne Datumsangabe vor; gleichzeitig beantragte er, seine Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit entsprechend der beigelegten Einkommensteuererklärung 2007 zu veranlagen.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt:

Der Bw war bei der Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H. im Sommersemester 2007 als Lektor tätig.

Der dieser Beschäftigung zu Grunde liegende Vertrag vom lautet wie folgt:

1. Vertragspartner: Bw (Lektor) und Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H.

2. Ansprechpartner für alle inhaltlichen und organisatorischen Fragen betreffend der Lehrtätigkeit ist der Leiter/die Leiterin des Studienganges. Die inhaltliche und methodische Gestaltung der übernommenen Lehrveranstaltung obliegt dem/der FH-LektorIn.

3. Das Honorar beträgt 76,00 € pro stattgefundener Lehrveranstaltungseinheit (à 45 Minuten) im Fachhochschul-Studiengang XXX.

4. Bei Lehrveranstaltungen im Wege des begleitenden Selbststudiums erfolgt eine Pauschalvergütung in Höhe von insgesamt € ---- pro Semester.

5. Das Honorar wird im Nachhinein verrechnet und auf das von dem/der FH-LektorIn bekannt gegebene Konto überwiesen. Der/Die FH-LektorIn erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen selbständig. Der/Die FH-LektorIn kann sich bei seiner/ihrer Tätigkeit auf eigene Rechnung von Hilfspersonal unterstützen lassen.

6. Die Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H. ist kein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Aus diesem Grund erfolgt keine Verrechnung der Umsatzsteuer. Sollte durch den/die FH-LektorIn aus steuerlichen Gründen eine Fakturierung mit USt erfolgen, so wird dadurch das Honorar nicht erhöht.

7. Die Bezüge als FH-LektorIn unterliegen der Lohnsteuerpflicht als nichtselbständige Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG. Die Lohnsteuer wird von der Fachhochschule des bfi Wien einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Das Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte begründet eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG bei der Wiener Gebietskrankenkasse. Die Anmeldung erfolgt, bei Überschreitung der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze, in der Beitragsgruppe D1p (lohnsteuerpflichtige Personen, die nicht dem Angestelltengesetz unterliegen).

8. Der/Die FH-LektorIn vereinbart die gemäß Studienplan vorgesehenen Leistungen gemeinsam mit der Administration. Zur besseren Vorbereitung der StudentInnen wird der/die FH-LektorIn den Studierenden - über den Weg der Administration - den Lehrinhalt, sowie die vom FH-Lektor/der FH-Lektorin vorgesehenen Unterrichtstage, spätestens zwei Wochen vor Lehrveranstaltungsbeginn mitteilen.

9. Der/Die FH-LektorIn hat auf Verlangen der Studiengangsleitung rechtzeitig vor Semesterbeginn die möglichen Unterrichtstage (Wochentage, Uhrzeiten, Sperrtage, Sperrwochen etc.) und allfällige Blocktermine bekannt zu geben, sowie den in der Folge auf dieser Basis von der Studiengangsleitung erstellten Stundenplanvorschlag unverzüglich zu überprüfen und freizugeben. Allfällige Änderungen des gemeinsam festgelegten Stundenplans sind rechtzeitig mitzuteilen.

10. Der/Die Lektorin kann sich im Verhinderungsfall auf eigene Rechnung vertreten lassen. Zu Zwecken der Qualitätssicherung ist jedoch die Vertretung sowie deren fachliche Qualifikation der Studiengangsleitung mitzuteilen.

11. Die Lehrveranstaltungen haben grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H. stattzufinden. Externe Lehrveranstaltungen sind der Studiengangsleitung vorab mitzuteilen, um eine rechtzeitige Verständigung der StudententInnen zu ermöglichen. Sofern das Studienziel nicht gefährdet wird, besteht für den/die FH-LektorIn die Möglichkeit, die Lehrveranstaltung extern abzuhalten.

12. Mit der Übernahme der Lehrveranstaltung erklärt sich der/die FH-LektorIn bereit, die mit dieser Lehrveranstaltung im Zusammenhang stehenden Prüfungen und Diplomprüfungen (schriftlich, mündlich) abzunehmen bzw. Klausur-, Projekt- und Diplomarbeiten zu betreuen. Die Anforderungen werden einvernehmlich zwischen der Studiengangsleitung, Fachbereichsleitung und dem/der FH-LektorIn festgelegt.

13. Schriftliche Prüfungen zu Lehrveranstaltungen sollen unbeschadet anderer Regelungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen korrigiert und bewertet werden. Klausur-, Projekt-, Seminar- und Diplomarbeiten unterliegen für die Korrektur einer eigenen Regelung. Allenfalls notwendige Wiederholungsprüfungen werden nicht zusätzlich honoriert.

14. Im Honorar ist die Erarbeitung von Problemstellungen, Fallbeispielen, Erkundungsaufgaben und die Erstellung von Unterlagen als Vorbereitung für Lehrveranstaltungen enthalten. Dem/Der FH-LektorIn steht es frei, diese Unterlagen zeitgerecht an die Studiengangsleitung zur Vervielfältigung zu übermitteln. Die Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H. stellt keine Fachliteratur für den/die FH-LektorIn zur Erarbeitung des Vortragsstoffes zur Verfügung. Die Erarbeitung des Lehrinhaltes und die Weiterbildung des/der LektorIn liegt in seiner/ihrer Verantwortung.

15. Der/Die FH-LektorIn verpflichtet sich zur Durchführung von einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, wobei der/die FH-LektorIn dafür zu sorgen hat, die Durchführung dieser Aufgaben zu ermöglichen. Gegenstand, Durchführung und Honorar dieser Forschungs- und Entwicklungsarbeiten werden im Rahmen eines eigenen Vertrages geregelt.

16. Der/Die LektorIn bestätigt, dass das Honorar aus seiner/ihrer selbständigen Lehrtätigkeit nicht sein/ihr Haupteinkommen ist.

17. Im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung ist es möglich, eigene Skripten zum Verkauf an die Studierenden zu entwickeln. Die Rechte zum Vertrieb der Skripten können an die Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H. übertragen werden. Unabhängig von der Vereinbarung bezüglich der Skriptenerstellung wird jedenfalls festgehalten, dass keinerlei Verstöße gegen Urheberrechte Dritter vorliegen dürfen. Im Falle der Skriptenerstellung verpflichtet sich der/die LektorIn, die Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft mb.H., für den Fall des Verstoßes gegen das Urheberrecht, schad- und klaglos zu halten. Dem/Der FH-LektorIn steht es frei, zur Vervielfältigung und zum Verkauf von Skripten, das Management-Book-Service zu beauftragen. Der Verkauf und die Abrechnung der verkauften Skripten sowie die anschließende Vergütung des/der FH-LektorIn erfolgt namens und auftrags des Management-Book-Services durch die Fachhochschule des bfi Gesellschaft m.b.H.

18. Dieser Vertrag wird für das Sommersemester 2007 abgeschlossen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Die vom Bw für seine Tätigkeit an der Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H vorgelegte Reisekostenabrechnung zeigt hinsichtlich der Zeiten der abgehaltenen Lehrveranstaltungen (LVA) bzw. Klausuren folgendes Bild:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
(Di)
FH des bfi Wien: LVA, Anreise
18:00 - 23:00
(Mi)
FH des bfi Wien: LVA, Rückreise
00:00 - 12:00
(Di)
FH des bfi Wien: LVA, Anreise
18:00 - 23:00
(Mi)
FH des bfi Wien: LVA, Rückreise
00:00 - 12:00
(Di)
FH des bfi Wien: LVA, Anreise
18:00 - 23:00
(Mi)
FH des bfi Wien: LVA, Rückreise
00:00 - 12:00
(Mi)
FH des bfi Wien: LVA, An- und Rückreise
05:00 - 12:00
18. 03.2007
(So)
FH des bfi Wien: LVA, An- und Rückreise
05:00 - 14:00
(Di)
FH des bfi Wien: LVA, Anreise
18:00 - 23:00
(Mi)
FH des bfi Wien: LVA, Rückreise
00:00 - 12:00
25. 03.2007
(So)
FH des bfi Wien: LVA, An- und Rückreise
05:00 - 13:00
(Mi)
FH des bfi Wien: LVA, An- und Rückreise
00:00 - 12:00
01. 04.2007
(So)
FH des bfi Wien: LVA, Anreise
18:00 - 23:00
02. 04.2007
(Mo)
FH des bfi Wien: LVA, Rückreise
00:00 - 13:00
09. 04.2007
(Mo)
FH des bfi Wien: Klausur VersR, An- und Rückreise
06:00 - 13:00
15. 04.2007
(So)
FH des bfi Wien: LVA, Anreise
18:00 - 23:00
16. 04.2007
(Mo)
FH des bfi Wien: LVA, Rückreise
00:00 - 13:00
22. 04.2007
(So)
FH des bfi Wien: LVA, Anreise
18:00 - 23:00
23. 04.2007
(Mo)
FH des bfi Wien: LVA, Rückreise
00:00 - 13:00
(Di)
FH des bfi Wien: Klausur BR, An- und Rückreise
06:00 - 13:00
(Mi)
FH des bfi Wien: Nachklausur BR; An- und Rückreise
06:00 - 13:00

Der Bw hat einen Kontoauszug der Raiffeisenbank Region Steyr vom vorgelegt und die letzte Buchungszeile (Überweisung vom 13.8. an Media Markt in Höhe von 1.158,00 €) mit dem handschriftlichen Vermerk "KaufpreisLaptop à Rechnung leider nicht auffindbar" versehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw war im berufungsgegenständlichen Jahr 2007 für die Fachhochschule des bfi Gesellschaft m.b.H. tätig.

Der von ihm vorgelegte Vertrag vom wurde für das Wintersemester 2006 bis abgeschlossen (Pkt. 18) und ist für den Berufungszeitraum 2007 irrelevant; ebenso ist die übermittelte erste Seite eines Vertrages nicht zu berücksichtigen, da keine Datumsangabe vorhanden und daher keine Zuordnung zu einem bestimmten Jahr möglich ist.

Für das Berufungsjahr ist demnach lediglich der Vertrag vom , abgeschlossen für das Sommersemester 2007, maßgeblich. Demnach war der Bw im Sommersemester 2007 im Rahmen des Fachhochschul-Studienganges "XX" als Lektor für den Fachbereich X tätig.

Strittig ist, ob der Bw aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger (§ 22) oder nichtselbständiger (§ 25) Arbeit bezogen hat.

Gemäß § 22 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit (lit. a).

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 109/2006 (gültig ab ) sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zusammengefasst werden.

Lehrbeauftragte sind im Hinblick auf ihre verhältnismäßig lose Bindung zur Hochschule idR selbständig tätig. Wenn allerdings der Lehrbeauftragte fest in den Betrieb eines Hochschulinstituts eingegliedert und dort gleich den anderen am betreffenden Institut als Arbeitnehmer beschäftigten Personen tätig ist, liegt ein Dienstverhältnis vor (; Jakom/Baldauf, EStG, 2011, § 22 Rz 7, siehe dazu auch § 25 Abs. 1 Z 5, Rz 17; G 9/06, zu Lehrbeauftragten an Fachhochschulen).

Mit obigem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof mit Wirkung ab den zweiten Satz der Z 5 als verfassungswidrig aufgehoben; demzufolge erzielten Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, nur unter den allgemeinen Voraussetzungen der Z 1 lit. a Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der VfGH konnte nicht erkennen, dass zwischen (den Lehrenden an) Erwachsenenbildungseinrichtungen und anderen Bildungseinrichtungen (typische) Unterschiede tatsächlicher oder rechtlicher Art bestünden, die eine solche Differenzierung rechtfertigen könnten.

Entsprechend den obigen Ausführungen ist zu untersuchen, ob der Bw in den Betrieb der Fachhochschule des bfi Wien derart eingegliedert war, dass er gleich den anderen dort als Arbeitnehmer beschäftigten Personen tätig war.

Vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sind jene nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (zB Universitäts-Studiengesetz, Universitäts-Organisationsgesetz, Akademie-Organisationsgesetz, Kunsthochschul-Studiengesetz, Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BG über Fachhochschul-Studiengänge, Schulorganisationsgesetz). Im Wesentlichen trifft das auf Universitäten, Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Pädagogische Akademien sowie allgemein berufsbildende höhere Schulen (zB Handelsakademien, Höhere Technische Lehranstalten, Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen) zu.

Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 geht davon aus, dass bei Vorliegen eines Studien-, Lehr- oder Stundenplanes der Vortragende zwangsläufig in die Organisation der Bildungseinrichtung eingebunden ist. Voraussetzung für diese Einbindung ist ein regelmäßiges Tätigwerden im Rahmen des Studien-, Lehr- oder Stundenplanes. Ein regelmäßiges Tätigwerden liegt bereits bei einer Lehrverpflichtung von mindestens einer Semesterwochenstunde vor. Wird diese Lehrverpflichtung geblockt, liegen ebenfalls Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vor. Hingegen fallen Bezüge für fallweise Vorträge oder fallweise Vertretungen auch bei Vorliegen eines Studien-, Lehr- oder Stundenplanes nicht unter die Regelung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (LStR 2002, Rz 992).

Der Bw war im Sommersemester 2007 im Rahmen des Fachhochschul-Studienganges "XX " als Lektor für den Fachbereich X tätig (Pkt. 3 und Pkt. 18 des Vertrages vom ).

Ansprechpartner für alle inhaltlichen und organisatorischen Fragen betreffend der Lehrtätigkeit ist die Studiengangsleitung (Pkt. 2). Der/Die FH-LektorIn vereinbart die gemäß Studienplan vorgesehenen Leistungen gemeinsam mit der Administration (Pkt. 8). Die möglichen Unterrichtstage (Wochentage, Uhrzeiten, Sperrtage, Sperrwochen etc.) und allfälligen Blocktermine sind rechtzeitig vor Semesterbeginn der Studiengangsleitung bekannt zu geben, die dann den Stundenplanvorschlag erstellt; ebenso sind allfällige Änderungen des gemeinsam festgelegten Stundenplans rechtzeitig mitzuteilen (Pkt. 9). Vertretungen im Verhinderungsfall (Pkt. 10), externe Lehrveranstaltungen (Pkt. 11) sind vorab der Studiengangsleitung mitzuteilen. Die Anforderungen für mit der Lehrveranstaltung im Zusammenhang stehenden Prüfungen und Diplomprüfungen werden einvernehmlich zwischen der Studiengangsleitung, der Fachbereichsleitung und dem/der FH-LektorIn festgelegt (Pkt. 12).

Die obigen Vertragspunkte zeigen, dass der Bw in die Organisation der gegenständlichen Fachhochschule eingebunden war und seine Leistungen entsprechend des vorliegenden Studienplanes zu erbringen hatte.

Ebenso lag ein regelmäßiges Tätigwerden seinerseits für die Bildungseinrichtung vor:

Aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen kann geschlossen werden, dass die vom Bw abgehaltenen Lehrveranstaltungen jeweils am Mittwochvormittag stattfanden; in der Regel reiste er dazu am Vorabend (Dienstag) an, fallweise auch in den frühen Morgenstunden des LVA-Tages.

Die nichtchronologische Reihenfolge im März (auf den 28.3. folgt der 18.3. und der 25.3.) lässt den Schluss zu, dass die Reiserechnungen offensichtlich nicht am jeweiligen Reisetag geführt, sondern nachgeschrieben wurden. Diese Annahme wird dadurch untermauert, dass ab dem Abweichen von der chronologischen Reihenfolge An- und Rückreise auf einen Sonntag (18.3., 25.3.) fielen, dh. die Lehrveranstaltung fand lt. Aufzeichnungen an einem Sonntag statt, bzw. die Abhaltung der Klausur am 9.4. erfolgte am Ostermontag.

Der Schluss liegt daher nahe, dass ab der Eintragung "18.3." eine (irrtümliche) Monatsverschiebung erfolgte. Werden bei den fettgeschriebenen Datumsangaben in der im Sachverhalt dargestellten Aufstellung jeweils das Folgemonat eingesetzt (18.4., 25.4., 1.5. u. 2.5., 9.5., 15.5. u. 16.5., 22.5. u. 23.5.) ergibt sich wiederum als LVA-Tag der Mittwoch.

Obwohl die vorliegenden Reiseaufzeichnungen fehlerhaft sind, ist ersichtlich, dass während des ganzen Sommersemesters 2007 regelmäßig wöchentlich Lehrveranstaltungen stattfanden.

Im Übrigen wird in Pkt. 7 des Vertrages darauf hingewiesen, dass die Bezüge als FH-LektorIn der Lohnsteuerpflicht als nichtselbständige Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 unterliegen. Dies hat der Bw durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen. Auch hat die Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H. einen Lohnzettel ausgestellt, der dem Finanzamt elektronisch übermittelt wurde.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Bw durch seine Lehrtätigkeit bei der Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.

Werbungskosten:

Der Bw hat im Rahmen seiner Einkünfte für die gegenständliche Vortragstätigkeit sowohl Reisekosten als auch die Abschreibung für einen Laptop geltend gemacht.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Fahrtkosten:

Werbungskosten sind auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1 Z 6).

Bei den einzelnen Einkünften dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen Pauschalbetrag übersteigen, nicht abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e).

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wurde neben dem Verkehrsabsetzbetrag der entsprechende Pauschbetrag berücksichtigt. Damit sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten (§ 16 Abs. 1 lit. c).

Abschreibung Laptop:

In der Beilage E 1a zur Einkommensteuererklärung für 2007 - eingereicht mit dem Vorlageantrag - hat der Bw 231,60 € AfA für einen Laptop (AK 1.158,00 € 1/3 - 40 % PA) geltend gemacht.

Zum Beweis für die Anschaffung hat er einen Kontoauszug (im Original), datiert mit , vorgelegt. Aus diesem Kontoauszug ist lediglich ersichtlich, dass am eine Überweisung vom Konto des Bw in Höhe von 1.158,00 S an den Media Markt erfolgt ist. Dass es sich dabei um den Kauf eines Laptops gehandelt hat, ist nicht nachgewiesen. Die beantragte AfA kann daher nicht im Rahmen der Werbungskosten abgezogen werden.

Im Ergebnis war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at