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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.01.2011, RV/0602-L/10

Firmenwertabschreibung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG


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Miterledigte GZ:
RV/0603-L/10
RV/0604-L/10
RV/0605-L/10
RV/0606-L/10
RV/0607-L/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X. GmbH, 4400 Steyr, vertreten durch Priester Ratzinger Wirtschaftstreuhand OEG, 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 14, sowie ICON Wirtschaftsreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgesellschaft, 4020 Linz, Stahlstraße 14, vom , vom , vom , vom und vom gegen

A. die Bescheide des Finanzamtes Steyr vom , betreffend Körperschaftsteuer für 1998, vom betreffend Körperschaftsteuer für 1999 sowie vom betreffend Körperschaftsteuer für 2001 bzw. die gemäß § 303 Abs. 4 BAO im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend Körperschaftsteuer für 1998, 1999 sowie für 2001 und

B. die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Körperschaftsteuer für 2000 sowie vom betreffend Körperschaftsteuer für 2002 und 2003, entschieden:

1) Die Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 1998 bis 2000 werden als unbegründet abgewiesen.

2) Den Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 2001 bis 2003 wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für 2002 und 2003 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2001
Einkommen
16.934.659,75 S
Körperschaftsteuer
5.757.784,31 S € 418.434,50
2002
Einkommen
€ 467.685,64
Körperschaftsteuer Steuer vom Sondergewinn aus Eigenkapital- zuwachsverzinsung Körperschaftsteuer gesamt
€ 159.013,11 € 26.115,41 € 185.128,52
2003
Einkommen
€ 1.582.317,27
Körperschaftsteuer Steuer vom Sondergewinn aus Eigenkapital- zuwachsverzinsung Körperschaftsteuer gesamt
€ 537.987,87 € 4.129,04 € 542.116,91

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Im gegenständlichen Fall war strittig, ob jener auf den Ertragswert entfallende Kaufpreisanteil, der den rück gestellten Betrag übersteigt, sofort als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden kann oder nicht.

Mit Berufungsentscheidung vom RV/1105-L/2002, RV/0605-L/06, RV/1195-L/04, RV/1260-L/04, RV/0385-L/05, RV/0606-L/06 gab der Unabhängige Finanzsenat dem Berufungsbegehren statt. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom zu Zl. 2006/15/0269 die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , 2006/15/0269 wie folgt entschieden:

"Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stellen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 EStG 1988 dar. Der vom Unternehmenserfolg der Mitbeteiligten in den Jahren 1996 bis 2002 abhängige variable Kaufpreisanteil zählt zu den Anschaffungskosten der Beteiligung, weshalb zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes noch nicht absehbare Kaufpreisanteile Nachzahlungen des Kaufpreises darstellen, die im Zeitpunkt ihres Anfallens als nachträgliche Anschaffungskosten den Buchwert der Beteiligung erhöhen.

Im vorliegenden Fall wurde nach dem Erwerb der Beteiligung die X. GmbH als übertragende Gesellschaft mit der Mitbeteiligten als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Durch die Verschmelzung (down stream merger) kam es zu einem Buchverlust in Höhe der verschmelzungsbedingt weggefallenen Beteiligung. Dieser Buchverlust wurde von der Mitbeteiligten als "Geschäfts- (Firmen)Wert" aktiviert. Die in Rede stehenden Kaufpreisanteile, die - wie bereits ausgeführt - Nachzahlungen des Kaufpreises darstellen, erhöhen den von der Mitbeteiligten aktivierten "Geschäfts-(Firmen)Wert", und dürfen, soweit sie als Firmenwert im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG in der Stammfassung (BGBl. Nr. 699/1991) in Verbindung mit Art 9 Z 3 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000, anzusehen sind, in den durch die angeführten Bestimmungen vorgegebenen betraglichen Grenzen, mit steuerlicher Wirkung abgeschrieben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0045). Die sofortige Absetzung der Zahlungen als Betriebsausgabe sieht das Gesetz nicht vor"

Im fortgesetzten Verfahren sind nun die in Rede stehenden Kaufpreisanteile, da es sich um Nachzahlungen des Kaufpreises handelt, die den von der Mitbeteiligten aktivierten Geschäftswert erhöhen, gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG in der Stammfassung in Verbindung mit Art 9 Z 3 Budgetbegleitgesetz 2001 steuerlich zu berücksichtigen".

Mit E-Mail vom führte der steuerliche Vertreter der Bw. unter Beilage der Berechnung des verschmelzungsbedingten Firmenwertes wie folgt im Wesentlichen aus:

"I.... Demgegenüber hat der VwGH befunden, dass derartige Kaufpreisnachzahlungen nicht zu sofort in voller Höhe absetzbaren Betriebsausgaben führen können, sondern dass sie - im Zeitpunkt ihres Anfallens - als nachträgliche Anschaffungskosten grundsätzlich den Buchwert des erworbenen Wirtschaftsgutes erhöhen und ggf. erst im Wege einer Absetzung für Abnutzung (AfA) oder im Falle eines Wertverlustes (TWA) steuerwirksam werden. Wenngleich es im vorliegenden konkreten Fall unmittelbar nach dem Beteiligungserwerb per zur Verschmelzung kam, sodass das erworbene Wirtschaftsgut (Beteiligung) im Zeitpunkt der Kaufpreisnachzahlungen grundsätzlich nicht mehr existierte, sei es laut VwGH dennoch nicht zulässig, die variablen Kaufpreis(nach)zahlungen sofort als Betriebsausgaben abzusetzen. Vielmehr sei zu beachten, dass das ehemalige Wirtschaftsgut anteilig durch einen verschmelzungsbedingten "Firmenwert" substituiert wurde, dem ja insbesondere die variablen (von Zukunftserfolgen abhängigen) Kaufpreistangenten zuzuordnen sind. Die gegenständlichen Kaufpreisnachzahlungen erhöhen demgemäß, jeweils im Zeitpunkt ihres Anfallens, den Restbuchwert für das an Stelle der Beteiligung getretene Wirtschaftsgut "Firmenwert", welcher - gemäß der jeweils geltenden Rechtslage - im Jahr 1996 zu einemFünfzehntel steuerwirksam abschreibbar war, in den Jahren 1997 bis 2000 zu je einemFünfzehntel steuerunwirksam fort abzuschreiben war und der sohin fort gerechneteRestbuchwert zum (zuzüglich nachträglicher AK) über die folgenden 20 Wirtschaftsjahre zu je einem Dreißigstel steuerwirksam abschreibbar ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG in der Stammfassung; § 3 Abs. 2 UmgrStG idF StruktAnpG 1996; ; Art 9 Z 3 BBG 2001, BGBl I 142/2000).

Wie von Ihnen gewünscht, haben wir die aus dem VwGH Erkenntnis resultierenden Änderungen im Zeitablauf in einer gesonderten Tabelle dargestellt, die wir Ihnen hiermit als Beilage übermitteln. Dazu noch die folgenden Erläuterungen:

- Spalte 1 stellt die - bereits im Sinne des VwGH korrigierten - Anschaffungskosten und Abschreibungen bzw. Buchwertentwicklung des verschmelzungsbedingten steuerlichen Firmenwertes im Zeitablauf dar;

- Spalte 2 zeigt die jeweils geltende umgründungssteuerliche Restabschreibungsdauer für den steuerlichen Firmenwert;

- Spalte 3 stellt der berichtigten Firmenwertabschreibung (enthalten in Spalte 1) die bisherige Firmenwert-AfA gegenüber;

- Spalte 4 weist die in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahresabschlüsse 1997/98 (ab Rückstellungsverbrauch) bis einschließlich 2002/03 aufwandswirksam angefallenen Kaufpreisnachzahlungen (nachträgliche AK zum Firmenwert) aus;

- Spalte 5 sollte jenen rechnerischen Saldo ausweisen, der aus der Aktivierung der nachträglichen AK abzüglich der steuerwirksamen Firmenwert-AfA-Erhöhungen resultiert;

- Spalte 6 versteht sich als Zusatzinfo, inwieweit die vom VwGH angeordneten Änderungen zu einem steuerlich nicht verwertbaren Aufwand führen (durch die Aktivierung nachträglicher AK erhöhte Firmenwert-AfA, die jedoch in den Jahren 1997 bis 2000 steuerunwirksam war);

Ergänzende Hinweise zu den Bescheidberichtigungen:

Wenngleich das vor dem UFS anhängig gewesene Rechtsmittelverfahren lediglich die Jahre1998 bis 2003 betraf, dürfen wir Ihnen ergänzend dennoch mitteilen, dass die X. GmbH bis einschließlich 2004 selbständiges Körperschaftsteuersubjekt war, während sie in den Jahren 2005 bis 2007 Mitglied der körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe der yy. war (und der vv-Konzern derzeit übrigens einer Außenprüfung durch die Großbetriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2007 unterzogen wird). Ab dem Jahr 2008 ist die Gesellschaft hingegen Gruppenmitglied derZZ. GmbH.

DerVerschmelzungsbedingte Firmenwert berechnet sich wie folgt:


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Steuerlicher Firmenwert
Firmenwert gem. § 3 /2 UmgrStG aF iVm Art 9/3 BBG 2001 €
Restab-schreibungs-dauer RAD
Steuerliche FW-AfA bisher €
Kaufpreis- nach- zahlungen aufwands- wirksam €
Be- richtigung Köst- erklärung €
Steuerlich verlorener Aufwand €
Stand am
1.037.088
Nachträgliche AK 1996
205.955
Bereits rückgestellt
- 205.955
1.037.088
15 J.
FW-AfA (1/15 für 3 Monate)
- 69.139
69.139
RBW am
967.949
Nachtr. AK 1997
207.902
Bereits rückgestellt
-207.902
967.949
14 J.
FW AfA (1/15 für 3 Monate)
- 34.570
69.139
34.569
RBW am
933.379
Nachtr. AK 1997/98
1.017.354
360.392
360.392
Bereits rückgestellt
-656.962
1.293.771
13 J.
FW-AfA (1/15)
-99.521
69.139
-30.382
RBW am
1.194.250
Nachtr. AK 1998/1999
78.214
78.214
78.214
1.272.464
12 J.
FW-AfA (1/15)
-106.039
69.139
-36.900
RBW am
1.166.426
Nachtr. AK 1999/2000
335.030
335.030
335.030
1.501.456
11 J.
FW-AfA (1/15)
-136.496
69.139
-67.357
RBW am
1.364.960
Nachtr AK 2000/2001
583.235
583.235
1.948.195
20 J.
FW-AfA (1/30)
-97.410
34.570
520.395
RBW am
1.850.785
Nachtr. AK 2001/2002
407.490
407.490
2.258.275
19 J.
FW-AfA (1/30)
-118.857
34.570
323.203
RBW am
2.139.418
Nachtr. AK 2002
533.016
533.016
2.672.434
18 J.
FW-AfA (1/30)
-148.469
34.570
419.117
RBW am
2.523.966
17 J.
FW-AfA (1/30)
-148.469
34.570
-113.899
RBW am
2.375.498
16 J.
FW-AfA (1/30)
-148.469
34.570
-113.899
RBW am
2.227.030
15 J.
FW-AfA (1/30)
-148.469
34.570
-113.899
RBW am
2.078.561
14 J.
FW-AfA (1/30)
-148.469
34.570
-113.899
RBW am
1.930.093
13 J.
FW-AfA (1/30 für RWJ 9 Monate)
-148.469
34.570
-113.899
RBW am
1.781.625
12 J.
FW-AfA (1/30)
-148.469
34.570
-113.899
RBW am
1.633.156
11 J.
FW-AfA (1/30)
-148.469
34.570
-113.899
RBW am
1.484.688
10 J.
Summen
691.395
2.297.377
1.239.061
-100.069

Zwecks Wahrung des Parteiengehörs wurde das E-Mail samt Berechnung des verschmelzungsbedingten Firmenwerts dem Finanzamt zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt:

Im E-Mail vom führte der steuerliche Vertreter der Bw. folgendes aus:

"Bezug nehmend auf unser heutiges Telefonat übermittle ich Ihnen wunschgemäß - in Ergänzung zu unserem Mail an ... vom - in der Beilage auch noch die Körperschaftsteuerklärung für 1997, womit Sie meine telefonische Auskunft verifizieren können, dass im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung für dasRumpfwirtschaftsjahr vom 1.1. bis lediglich die handelsrechtliche Firmenwertabschreibung aus der G&V (iHv 1.252.523 ATS) zur Gänze eliminiert worden war, hingegen keine steuerliche FW-AfA zum Ansatz gebracht wurde (aufgrund der für die Jahre 1997 bis 2000 geltenden Rechtslage gemäß § 3 UmgrStG idF StruktAnpG 1996, BGBl 201/1996).

Demgemäß hat unsere diesbezügliche Korrektur, dass nämlich für das RWJ 1997 lediglich eine Halbjahres- und keine Ganzjahresabschreibung auf den steuerlichen Firmenwert zu berücksichtigen ist (vgl auch Rz 3191 EStR, somit umgerechnet 34.570 € anstelle 69.139 €), lediglich eine Auswirkung auf den fortgerechneten Restbuchwert zum und somit auf die Bemessungsgrundlage für die ab 2000/01 wieder steuerwirksame FW-AfA (gemäß Art 9 Z 3 BBG 2001, BGBl I 142/2000).

Die steuerlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1997 blieben durch diese Richtigstellung hingegen unverändert, sodass daraus auch keine bescheid mäßige Änderung für die Veranlagung 1997 resultiert bzw. sich keine über den Rechtsmittelzeitraumhinausgehende Rückwirkung ergibt..."

Im E- Mail vom wurde mitgeteilt, dass nach Ansicht der Großbetriebsprüfung dem Berechnungsentwurf des steuerlichen Vertreters zugestimmt werden kann.

Der Finanzamtsvertreter teilte in einem am mit der Referentin geführtem Telefonat - festgehalten im Aktenvermerk - mit, dass die Berechnungsgrundlagen des steuerlichen Vertreters betreffend Verschmelzungsbedingte Firmenwertabschreibung akzeptiert werden.

In der Folge wurden die Steuerakten dem UFS zur Entscheidung rück übermittelt.

In Beantwortung des Vorhalts vom teilte der steuerliche Vertreter der Bw. im E-Mail vom mit, dass die übermittelten Berechnungsgrundlagen in Ordnung seien und dass auf eine abermalige mündliche Berufungsverhandlung vor dem Senat des UFS verzichtet werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit der Neufassung des § 3 Abs. 2 und 3 UmgrStG durch dasStruktAnpG 1996, BGBl. 201/1996, entfiel die Möglichkeit der Firmenwertabschreibung beim vorbereitenden Anteilserwerb. Die Neufassung ist gemäß Z 4 lit. d des 3. Teiles des UmgrStG idF BGBl. 201/1996 erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem zugrunde gelegt wird. Hinsichtlich der Firmenwertabschreibung aus früher vorgenommenen Umgründungen ordnet hingegen Z 4 lit. a des 3. Teiles des UmgrStG idF BGBl. 201/1996 folgendes an:

"Die Abschreibung eines nach § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 ermittelten Firmenwertes gemäß § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 kann letztmalig im letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden."

Der Verfassungsgerichtshof hob die lit. a der Ziffer 4 des 3. Teiles des UmgrStG idF BGBl. 201/1996, mit Erkenntnis vom , G 172/99, mit Ablauf des als verfassungswidrig auf (BGBl I 22/2000). Er begründete dies damit, dass durch die vollständige Beseitigung der Firmenwertabschreibung der § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG ohne Einschleif- oder Übergangsregelung für jene Fälle, in denen der Unternehmenserwerb durch Verschmelzung bereits abgeschlossen war ("Altfälle"), das berechtigte Vertrauen der Steuerpflichtigen in die gegebene Rechtslage in einem Maße beeinträchtigt worden sei, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliege. Die steuerliche Situation spiele eine wesentliche Rolle bei der Bestimmung der Kaufpreise für Beteiligungskäufe. Ihr Wegfall sei daher geeignet, die Finanzierung dieser Kaufpreise oder aber die Abwicklung anderer Investitionsvorhaben zu gefährden. Auch bei einer Absetzungsdauer von 15 Jahren sei der Barwert der erzielbaren Steuerersparnis so hoch, dass er bei einer rationalen Bestimmung von Kaufpreisen für Beteiligungserwerbe ins Gewicht fallen müsse.

Mit Art 9 Z 3 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000, wurde in Bezug auf den 3.Teil Z 4 lit. a des UmgrStG in der Fassung BGBl Nr. 201/1996, normiert:

Der 3. Teil Z 4 lit. a tritt mit außer Kraft. Der nach Abzug der auf die Jahre bis einschließlich 2000 entfallenden Fünfzehntel verbleibende Restbetrag eines Firmenwertes auf Grund einer Umgründung auf einen Stichtag vor dem kann vom anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen in den nach dem endenden Wirtschaftsjahren mit je einem Dreißigstel des Firmenwertes geltend gemacht werden."

Die in Rede stehenden Kaufpreisanteile, die - wie bereits ausgeführt - Nachzahlungen des Kaufpreises darstellen, erhöhen den von der Mitbeteiligten aktivierten "Geschäfts-(Firmen)Wert", und dürfen, soweit sie als Firmenwert im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG in der Stammfassung (BGBl. Nr. 699/1991) in Verbindung mit Art 9 Z 3 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000, anzusehen sind, in den durch die angeführten Bestimmungen vorgegebenen betraglichen Grenzen, mit steuerlicher Wirkung abgeschrieben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0045). Die sofortige Absetzung der Zahlungen als Betriebsausgabe sieht das Gesetz nicht vor.

Der Sachverhalt ist unstrittig.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher von folgenden Berechnungen auszugehen:

Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1998 bis 2003, wobei die vom steuerlichen Vertreter übermittelte Berechnung des verschmelzungsbedingten Firmenwertes in die Berechung - zumal vom Finanzamt nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde - mit einbezogen wurde.


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Jahr 1998
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid vom inkl. Firmenwert 4.959.092 S (360.392 €)
30.769.012 S
Aufwand Firmenwert laut Berechnung "Verschmelzungsbedingte FW Abschreibung"
0
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS
30.769.012 S2.236.071,31 €
Jahr 1999
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid vom inkl. Firmenwert 1.076.250 S (78.214 €)
2.646.460 S
Aufwand Firmenwert lt. Berechnung "Verschmelzungsbedingte FW Abschreibung"
0
Einkünfte aus Gewerbetrieb laut UFS
2.646.460 S192.325,75 €
Jahr 2000


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt Bescheid vom inkl. Firmenwert 4.610.108 S (335.030 €)
11.877.043 S
Aufwand Firmenwert lt. Berechnung "Verschmelzungsbedingte FW Abschreibung"
0
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS
11.877.043 S863.138,38 €
Jahr 2001
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid vom inkl. Firmenwert 8.025.488,57 S (583.235 €)
17.799.357,00 S
Aufwand Firmenwert lt. Berechnung "Verschmelzungsbedingte FW Abschreibung"
-583.235 € +520.395 €- 864.697,25 S
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS
16.934.659,75 S1.230.689,72 €


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Berechnung der Körperschaftsteuer für 2001 laut UFS:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gesamtbetrag der Einkünfte Verlustabzug Einkommen
16.934.659,75 S 16.934.659,75 S 0 16.934.659,75 S
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: Gem. § 22 KStG 1988 34% von 16.934.659,75 S
5.757.784,31 S
Körperschaftsteuer
5.757.784,31 S 418.434,50 €

Berechnung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung für das Jahr 2002:JA -


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Datum
Einlage
Entnahme
Stand (K)
Tage
K*t/365
Anfangskapital
0
1.4
Gewinn Vorjahr
2.236.071
2.236.071
6
36.757
7.4
Köst GU 1997
4.371
2.240.442
38
233.251
15.5
Köst 4-6/98
35.206
2.205.236
94
567.923
17.8
Köst 7-9/98
41.338
2.163.898
91
539.492
16.11
Köst 10-12/98
37.250
2.126.648
45
262.189
31.12
Kapitalaufst.SROT
90.841
2.035.807
46
256.567
15.2
Köst 1-3/99
37.250
1.998.557
44
240.921
31.3
Reprä, sonst Abä.
145.465
2.144.022
1
5.874
365
2.142.974

JA -


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Datum
Einlage
Entnahme
Stand (K)
Tage
K*t/365
Anfangskapital
2.144.022
1
5.874
1.4
Gewinn Vorjahr
192.325
2.336.347.
46
294.443
17.5
Köst 4-6/99
37.250
2.299.097
79
497.612
4.8
Köst 7-9/99 GU
73.138
2.372.235
50
324.963
23.9
Kapitalaufst SROT
111.376
2.260.859
6
37.164
29.9
Kapitalaufst SROT
19.879
2.240.980
47
288.564
15.11
Köst 10-12/99
454
2.240.526
91
558.596
15.2
Köst 1-3/00
437
2.240.089
44
270.038
31.3
Reprä, sonst Abän
30.516
2.209.573
1
6.053
365
2.283.307

JA -


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Datum
Einlage
Entnahme
Stand K
Tage
K*t/365
Anfangskapital
2.209.573
1
6.053
1.4
Gewinn Vorjahr
863.138
3.072.711
44
370.409
15.5
Köst 4-6/00
437
3.072.274
74
622.872
28.7
Kapitalaufst SROT
363.364
2.708.910
19
141.012
16.8
Köst 7-9/00
437
2.708.473
91
675.263
15.11
Köst 10-12/00
438
2.708.035
91
675.154
15.2
Köst 1-3/01
83.000
2.625.035
44
316.442
31.3
Reprä, sonst Abän
36.333
2.588.702
1
7.092
365
2.814.297

JA -


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Einlage
Entnahme
Stand K
Tage
K*t/365
Anfangskapital
2.588.702
1
7.092
1.4
Gewinn Vorjahr
1.230.690
3.819.392
44
460.420
15.5
Köst 4-6/01
83.000
3.736.392
93
952.012
16.8
Köst 7-9/01
142.393
3.878.785
91
967.039
15.11
Köst 10-12/01
7.868
3.870.917
91
965.078
15.2
Köst1-3/02
7.868
3.863.049
44
465.683
31.3
Reprä,sonst Abän
24.904
3.838.145
1
10.515
365
3.827.839


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Eigenkapitalevidenzkonto 2002
3.827.839
Eigenkapitalevidenzkonto 1999
-2.142.974
1.684.865
Zuwachsverzinsung mit 6,2 % lt VO
104.461,63

Berechnung der Kennziffer 630:


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Zuweisung Rst für Abfertigung HR lt. Erklärung
11.517,32
Unterdeckung der erforderlichen Wertpapierdeckung für Abfertigungsrückstellung lt. Erklärung
699,70
Bildungsfreibetrag lt. Erklärung
- 12,15
Eigenkapitalzuwachsverzinsung lt obiger Berechnung
- 104.461,64
Repräsentationsanteil Audi
1.563,69
Aktivposten PKW Chrysler lt. Erklärung
- 290,69
Laut UFS
- 90.983,76

Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2002 laut UFS:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid vom (inkl Firmenwert 407.490 € und KZ 630 -933,13 €)
642.023,27 €
Aufwand Firmenwert lt.Berechnung "Verschmelzungsbedingte FW Abschreibung"
- 407.490 € + 323.203 €-84.287 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
557.736,27 €
Kz 630 Abänderungen lt Erklärung
+ 933,13 €
Berechnete KZ 630 siehe oben
-90.983,76 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
467.685,64 €

Neben dem Einkommen wird versteuert:

Steuer vom Sondergewinn aus Eigenkapitalzuwachsverzinsung:


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104.461,64 * 25%
26.115,41 €


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Berechnung der Körperschaftsteuer für 2002 laut UFS:
Einkünfte aus Gewerbetrieb Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen
467.685,64 € 467.685,64 € 467.685,64 €
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: Gem. § 22 KStG 1988 34% von 467.685,64 €
159.013,11 €
Neben dem Einkommen wird versteuert: Steuer vom Sondergewinn aus Eigenkapitalzuwachsverzinsung 104.461,63 * 25%
26.115,41 €
Körperschaftsteuer
185.128,52 €

Berechnung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung für das Jahr 2003:

JA -


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Datum
Einlage
Entnahme
Stand K
Tage
K*t/365
Anfangskapital
3.838.145
1
10.515
1.4
Gewinn Vorjahr
467.685
4.305.830
44
519.059
15.5
Köst 4-6/02
141.766
4.164.064
93
1.060.981
16.8
Köst 7-9/02
74.817
4.089.247
91
1.019.511
15.11
Köst 10-12/02
74.820
4.014.427
94
1.033.852
15.2
Köst1-3/03
99.879
3.914.548
41
439.716
31.3
Reprä., sonst Abän.
47.497
3.867.051
1
10.595
365
4.094.229

Ergänzend wird erwähnt, dass bei der Berechnung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung für 2003 im Vorhalt vom (E Mail samt Berechnung) bei der Anzahl der zu berücksichtigenden Tage, - am 15.11. wurden 91 Tage anstatt 94 Tage, und am 15.2. wurden 44 Tage anstatt 41 Tage - angesetzt, ein Ziffernsturz aufgetreten ist, sodass dieser richtig gestellt wurde. Durch die geringfügigen Änderungen bei der Berechnung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung ergibt sich zugunsten der Bw. eine etwas geringere Steuerbelastung.


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Eigenkapitalevidenzkonto 2003
4.094.229
Eigenkapitalevidenzkonto 2002
3.827.839
266.390
Zuwachsverzinsung mit 6,2 % lt. VO
16.516,18

Berechnung der Kennziffer 9304:


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Bildungsfreibetrag lt. Erklärung
1.080,63-
Eigenkapitalzuwachsverzinsung lt. obiger Berechnung
16.516,18-
Repräsentationsanteil Audi
1.618,02
Auflösung Aktivposten PKW Chrysler lt. Erkl.
290,69
Bareinkäufe Schrott
195.360,00
Anspruchszinsen Köst 2001
977,86
180.649,76

Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2003 laut UFS:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid vom (inkl. Firmenwert 533.015,85 € und KZ 9304 196.208,94 €)
1.711.775,45 €
Aufwand Firmenwert lt. Berechnung "Verschmelzungsbedingte FW Abschreibung"
- 533.016 € +419.117 € - 113.899,00 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.597 876,45 €
KZ 9304 lt. Erklärung
-196.208,94 €
Berechnete KZ 9304 siehe oben lt. UFS
+180.649,76 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.582.317,27 €

Neben dem Einkommen wird versteuert:Steuer vom Sondergewinn aus Eigenkapitalzuwachsverzinsung:


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16.516,18 * 25%
4.129,04 €


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Berechnung der Körperschaftsteuer für 2003 laut UFS:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen
1.582.317,27 € 1.582.317,27 € 1.582.317,27 €
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: Gem. § 22 KStG 1988 34% von 1.582.317,27
537.987,87 €
Neben dem Einkommen wird versteuert: Steuer vom Sondergewinn aus Eigenkapitalzuwachsverzinsung 16.516,18 * 25%
4.129,04 €
Körperschaftsteuer
542.116,91 €

Aufgrund der obigen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAC-93679