Dienen Hallen, die ausschließlich für den An- und Verkauf von Eiern genutzt werden, einem landwirtschaftlichen Hauptzweck?
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0043 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/0365-G/10-RS1 | Vermögen, das ausschließlich für den An- und Verkauf landwirtschaftlicher Produkte genutzt wird, dient keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes O vom betreffend Abweisung des Antrages auf Artfortschreibung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte die Fortschreibung ihres als Betriebsgrundstück bewerteten Grundbesitzes auf die Art landwirtschaftlicher Betrieb zum und bezog sich dabei auf das VwGH-Erkenntnis vom , 91/04/0093.
Die zur gegenständlichen Berufung ergangene Berufungsentscheidung vom , RV/0256-G/07, wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom , ZI. 2010/15/0035, auf welches verwiesen wird, aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Bw., auf welche KG verschmolzen worden war, folgender Vorhalt übermittelt:
Laut Wertfortschreibungsantrag vom wurde durch KG die Fläche des Grund und Bodens mit insgesamt 25.674 m2 angegeben.
Hinsichtlich der einzelnen Gebäude enthielt jener Antrag folgende Werte:
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Stall 1 und 2 inklusive Vorraum - erbaut 1971 - ungenutzt seit 1998 | 1.850 m2 |
Stall 3 und 4 inklusive Vorraum - erbaut 1972 und 1973 - ungenutzt seit 1998 | 1.850 m2 |
Stall 5 und 6 inklusive Vorraum - erbaut 1972 und 1975 - ungenutzt seit 1998 | 1.600 m2 |
Stall 7 - erbaut 1980 - ungenutzt seit Anfang 1999 | 800 m2 |
Kühlraumgebäude inkl. Tankgebäude - genutzt und erbaut 1979 | 350 m2 |
Stall 8, 9 und 10 - als Lagerhalle genutzt seit Dezember 2003 - vorher seit März 1999 ungenutzt - erbaut 1980/81 | 2.600m2 |
Mittelraum - genutzt und erbaut 1971 sowie 1982 | 250 m2 |
Sortierhalle 1 - genutzt und erbaut 1985 | 1.084 m2 |
Sortierhalle 2 - genutzt und erbaut ca. 1990 | 1.650 m2 |
Halle Überdachung - genutzt und erbaut 2002 | 410 m2 |
In der Vorhaltsbeantwortung vom gaben Sie an, die Hallen 1-10 seien ab 1999 je nach Lauf der Legeperiode ausgestallt und teilweise nicht wieder besetzt worden.
Laut Artfortschreibungsantrag vom wurde ein Teil der Halle 7 durch die BD adaptiert und Dünger aus Hühnerkot gewonnen.
1.)
a) Durch wen erfolgte die Vermarktung des Düngers?
b) Wie wurde jedes einzelne Gebäude zum durch wen genutzt?
Für die jeweilige Nutzung sind Beweismittel beizubringen.
Es ist auch anzugeben, welche Gebäude zum Stichtag nicht genutzt wurden.
2.)
a) Wie groß war die zum Stichtag selbst bewirtschaftete Fläche?
b) Wie groß war die Fläche, auf welcher im Jahr 2005 Futter angebaut wurde?
c) Wie viel Futter wurde in diesem Jahr zugekauft?
3.)
a) Wie viele Hennen wurden im Jahr 2005 durchschnittlich gehalten?
Die Anzahl der gehaltenen Tiere ist nachzuweisen.
b) Handelte es sich bei den gehaltenen Tieren um Legehennen aus zugekauften Junghennen?
4.)
Wurden auch aus zugekauften Erzeugnissen Umsätze erzielt?
Falls ja:
a) Um welchen Betrag wurden Zukäufe im Jahr 2005 getätigt?
b) Wie hoch war der Gesamtumsatz Ihres Betriebes im Jahr 2005?
5.)
In der Vorhaltsbeantwortung vom erwähnten Sie einen Schweinestall auf einer anderen Liegenschaft. Dieser Stall sei nie im Eigentum der Gesellschaft gewesen.
a) War jene Liegenschaft (allenfalls samt Stall) zum zugepachtet?
b) Wurde dieser Stall zum Stichtag in irgendeiner Form durch die Gesellschaft zur Tierhaltung genutzt?
Die Bw. führte in der Vorhaltsbeantwortung aus:
Zu 1.
a) Die Vermarktung des Düngers sei durch die BD erfolgt.
b) Zum seien die Ställe 1 und 2 inklusive Vorraum. Ställe 3 bis 6. 8, 9 und 10 durch die Bw. selbst genutzt worden, ebenso die Sortierhallen 1, 2, Halle Überdachung und Kühlraum- und Tankgebäude.
Stall 7 sei durch die BD genutzt worden.
Zu 2.
Die selbst bewirtschaftete Fläche betrage 30.674 m2. Darin enthalten sei eine Fläche an selbst genutzten Gebäuden von 11.644 m2 sowie die restlichen Grundflächen und die durch den Mietvertrag vom zu gemieteten Grundstücke; abgezogen sei der durch die BD genutzte Stall 7.
Im Jahr 2005 sei keinerlei Futter selbst angebaut und auch kein Futter zugekauft worden.
Zu 3.
Im Jahr 2005 seien durch die Bw. gar keine eigenen Hennen gehalten worden. Es seien auch keine Hennen selbst zugekauft worden. Die Hennen seien von einzelnen Bauern in Kooperation mit der Bw. gehalten und die Eier verwertet worden.
Zu 4.
Im Wirtschaftsjahr bis
a) seien von etwa 120 Bauern Eier zugekauft und dann wieder weiter verkauft worden. Für Zukäufe seien 10.011.531,38 Euro aufgewendet worden.
b) der Gesamtumsatz habe 13.441.563,88 Euro betragen.
Zu 5.
a) Die Liegenschaft sei durch die Bw. gemietet worden, als Beweis werde der Mietvertrag vom beigelegt.
b) Zum Stichtag habe kein Stall auf dieser Liegenschaft bestanden.
Der Vorhaltsbeantwortung lag der am zwischen der Bw. als Mieterin sowie EH geschlossene Mietvertrag betreffend den westlichen Teil des Grundstückes EZ sowie das Grundstück EZ2 bei.
In der Folge erging durch den UFS ein weiterer Vorhalt:
1.
Die Ställe 1 bis 6, 8 bis 10 und die Sortierhallen 1 und 2 sowie Überdachung für Kühlraum und Tankgebäude wurden durch die Berufungswerberin genutzt.
Wie wurden diese Gebäude genutzt?
2.
Wie wurden die restlichen Grundflächen und die mit Vertrag vom zugemietete Fläche genutzt?
3.
Um Vorlage der zwischen der Bw. und der BD betreffend die Halle 7 bestehenden Nutzungsvereinbarung wird ersucht.
4.
In der Vorhaltsbeantwortung wird unter Pt. 3. eine Kooperation mit (etwa 120) einzelnen Bauern angeführt.
Im Falle von identen Vereinbarungen wird um die Vorlage einer Vereinbarung, anderenfalls um die Vorlage sämtlicher Vereinbarungen ersucht.
5.
Aus welchen Lieferungen oder sonstigen Leistungen wurde der Gesamtumsatz von Euro 13,441.563,88 erzielt?
Durch die Bw. wurden die Nutzungsvereinbarung vom mit der BD sowie exemplarisch für die Kooperationsvereinbarungen mit einzelnen Bauern zwei Lieferverträge vorgelegt und ausgeführt.
Zu 1.
Auf Grund der Tatsache, dass seit dem Stichtag vom bereits einige Zeit vergangen sei, habe erst jetzt erhoben werden können, dass zu diesem Zeitpunkt sowohl Stall 1 als auch Stall 7 durch die BD genutzt worden seien.
Die Ställe 2, 8, 9 und 10 seien durch die Bw. als Verpackungslager genutzt worden. Auch die Überdachung, welche nur eine Fläche von in etwa 50 m2 darstelle, Kühlraum und Tankgebäude seien ebenfalls durch die Bw. genutzt worden. Die übrigen Ställe 3, 4, 5 und 6 seien zum Stichtag leer gestanden.
Zu 2.
Auf der durch Vertrag vom zugemieteten Liegenschaft befinde sich ein Flugdach-Gebäude mit einer ungefähren Fläche von 600 m2. Dieses diene dem Abstellen von Fahrzeugen aller Art. Zusätzlich befänden sich auf dieser Grundfläche 4 Anpassrampen der Firma St.
Zu 3.
Die gegenständliche Nutzungsvereinbarung sei in der Beilage enthalten.
Zu 4.
Exemplarisch für die Kooperationsvereinbarungen mit den einzelnen Bauern seien zwei Eierlieferverträge beigelegt.
Zu 5.
Der Gesamtumsatz von 13.441.563,88 Euro sei durch den Zu- und Verkauf der durch die Kooperationspartner eingekauften Eier erzielt worden.
Die übermittelten Eierlieferverträge enthielten folgende Vereinbarungen:
1.
Es werden alle anfallenden Eier übernommen. Die Eier werden je nach Vereinbarung abgeholt. Die bereitgestellten Container dürfen nur für Lieferungen an den Übernehmer verwendet werden.
2.
Weiters muss der Lieferant alle 3 Monate Tupferproben zur Salmonellenkontrolle auf eigene Kosten durchführen lassen.
3.
Bei der ersten Einstallung muss sich der Lieferant bei seiner zuständigen Bezirkshauptmannschaft um ein Zertifikat für die Erzeugung von Eiern aus Bodenhaltung bemühen.
4.
Die Abrechnung der Eier erfolgt aufgrund der Notierung Speising in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien. Zu diesen Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer noch hinzu.
Aus der mit der BD geschlossenen Nutzungsvereinbarung vom geht hervor, dass die Bioren die Ställe 1 und 7 mietete und als Lager für Dünger benötigte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. stützte ihren Antrag vom auf das VwGH-Erkenntnis vom , 91/04/0093, in welchem ein durch die BD angefochtener Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. In dem Erkenntnis war in einem gewerberechtlichen Verfahren ein an die BD ergangener Bescheid für nichtig erklärt worden.
Ob es sich bei der Tätigkeit der Bw. zum um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelte, wurde durch dieses Erkenntnis nicht entschieden.
Nach § 21 Abs. 1 Z 2 Bewertungsgesetz 1955 wird der Einheitswert neu festgesetzt, wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).
Bei Fortschreibungen ist gemäß § 23 Bewertungsgesetz 1955 der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungspunkt zugrunde zu legen.
Nicht zum Grundvermögen gehört gemäß § 52 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1955 Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nach Abs. 2 leg.cit nicht:
2 ...... .
3. Gebäude oder Räume des Gebäudes, die zu eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebsinhabers verwendet werden, zu gewerblichen oder Wohnzwecken vermietet sind oder sonstigen betriebsfremden Zwecken dienen,
4 ....
(3) Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind.
(9) Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes dieses Betriebes beträgt,....
(10) Übersteigt der Zukauf fremder Erzeugnisse die im Abs. 9 genannten Werte oder Mengen, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.
(11) Für die Beurteilung der in Abs. 9 und 10 genannten Ausmaße sind die Umsätze oder Mengen des dem Feststellungszeitpunkt vorangehenden Kalenderjahres maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist.
Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich, dass für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes die Urproduktion, das ist die Nutzung der Naturkräfte zur Erzeugung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe, erforderlich ist. Auch die Nutztierhaltung stellt unter den genannten Voraussetzungen einen landwirtschaftlichen Betrieb dar.
Im Bereich der Einheitsbewertung müssen die geforderten Voraussetzungen stichtagsbezogen vorliegen.
Im fortgesetzten Verfahren hat die Bw. angegeben, dass auf der Liegenschaft weder Futter angebaut noch zugekauft wurde. Auch eigene Hennen wurden durch die Bw. im Jahr 2005 nicht gehalten.
Die Bw. bezog und veräußerte zwar Eier, welche landwirtschaftliche Produkte darstellen, diese Eier stammten jedoch nicht aus ihrem Betrieb, sondern wurden von landwirtschaftlichen Betrieben zugekauft.
Die Ställe 1 und 7 wurden seit 2001 durch die BD genutzt.
Die Ställe 2, 8, 9 und 10 dienten der Bw. als Verpackungslager. Auch die Überdachung von 50 m2 sowie Kühlraum und Tankgebäude wurden durch sie genutzt,
Die Ställe 3, 4, 5 und 6 standen zum Stichtag leer.
Aus diesem Sachverhalt ist das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes zum nicht zu erkennen.
Mag die Bw. früher auch selbst Hühner gehalten und deren Eier vermarktet haben, lag ihre Tätigkeit zum Stichtag, wie auch im Jahr davor, ausschließlich in der Vermarktung von durch Landwirte gelieferte Eiern.
Eine Tätigkeit, welche im Ein- und Weiterverkauf von Eiern besteht, wird durch den Umstand, dass es sich bei den umgesetzten Waren um landwirtschaftliche Produkte handelt, nicht zur landwirtschaftlichen.
Auch die Vermietung an die BD ist keine landwirtschaftliche Tätigkeit.
Da ein landwirtschaftlicher Betrieb zum nicht vorlag, war die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 52 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 30 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte | Artfortschreibung Handel mit landwirtschaftlichen Produkten |
Verweise | RV/0256-G/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAC-93575