Überlassung eines Grundstückes an Zahlungs statt.
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0249-L/07-RS1 | Der Erwerb eines Grundstückes durch Überlassung an Zahlungs statt ist kein Erwerb von Todes wegen, sondern unterliegt dem GrEStG. Gegenleistung ist die Übernahme der auf das Grundstück entfallenden Verbindlichkeiten. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen Frau H ist am , AZ A x, vom Bezirksgericht R folgender Beschluss ergangen: I. Die Verlassenschaft nach H, geboren am xxx, bestehend aus
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiva von insgesamt | 43.920,45 €
|
und Passiva von insgesamt | 110.249,42 €
|
Ist mit dem Betrag von | 66.328,97 €
|
überschuldet. II. Im Sinne des Antrages vom werden die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft, bestehend aus Hälfteanteil an Liegenschaft EZ xxx GB xxx PKW X, pol Kennzeichen xxx Sparbuch Nr. xxx bei der X-Bank den erbl. Kindern N&M gegen Bezahlung der nachstehend angeführten Passiva im jeweils angeführten Betrag und zwar Bestattung A, Rechnung Blumen, Bestattung B, Zehrung, Gebühren Gemeindeamt, Rechnung Fa. H, Fa. R für Errichtung Grabstätte, Kostenvoranschlag Fa. S, Darlehen bei der X-Bausparkasse in Höhe von insgesamt 110.249,42 € gemäß § 155 AußStrG an Zahlungs statt überlassen. III. bis V. (hier nicht von Bedeutung).
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer fest, wobei die Bemessungsgrundlage, wie sich aus der Begründung ergibt, wie folgt ermittelt wurde: Im Aktivvermögen ist die Liegenschaft (wertmäßig) mit 97,3 % enthalten, von der gesamten Gegenleistung (übernommene Passiva plus Abhandlungskosten) entfallen 9,3 % auf den Liegenschaftserwerb.
Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung, dass ein Erwerb von Todes wegen vorliege und deshalb die Besteuerung allenfalls nach dem Erbschaftssteuergesetz zu erfolgen habe. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab; im Vorlageantrag wird das Berufungsbegehren wiederholt.
Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Dem Erbschaftssteuergesetz unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes (in der Folge: ErbStG) Erwerbe von Todes wegen. Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteiles. Im Bereich des Steuertatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gründet das Gesetz die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern an einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand, nämlich auf den der Berufung zum Erben durch Erbvertrag, Testament oder das Gesetz und die Abgabe der Erbserklärung. Eine Beurteilung dieser Tatbestände nach der im § 21 BAO näher umschriebenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist daher ausgeschlossen (, 0117). §§ 153 bis 155 AußStrG regeln, wie im Fall der Überschuldung des Nachlasses und bei der Überlassung des Nachlasses an Zahlung statt vorzugehen ist und welche Entscheidung das Gericht zu treffen hat. Die gerichtliche Überlassung von Vermögen im Sinne der §§ 153 und 154 AußStrG stellt keinen Erwerb im Sinne des § 2 ErbStG dar (Fellner, Kommentar zum ErbStG, Ergänzung N, Tz. 1 c zu § 2).
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG unterliegt der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, der Grunderwerbsteuer.
Gerichtliche Urteile oder Vergleiche, aber auch Beschlüsse eines Gerichtes sind ein Erwerbsvorgang, denen kein einen Übereignungsanspruch begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Gemäß § 798 a ABGB bildet der Überlassungsbeschluss einen Titel zum Erwerb, wenn das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt überlässt.
Von der Besteuerung ausgenommen ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung.
Das bedeutet, dass eine Besteuerung eines Erwerbsvorganges nach Erbschaftssteuergesetz in Betracht kommt, wenn ein Erwerb von Todes wegen gegeben ist. Nach den obigen Ausführungen liegt im Falle eines Beschlusses nach §§ 154 f AußStrG kein Erwerb von Todes wegen vor und die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG kann nicht zur Anwendung kommen, sondern der Erwerb ist nach dem Grunderwerbsteuergesetz zu versteuern. Was die Höhe der Gegenleistung betrifft, wurde gegen diese keine Einwände erhoben und eine Aufteilung der Gesamtgegenleistung nach der Verhältnisrechnung ( Vermögens- und Verbindlichkeitenaufstellung laut dem Beschluss des BG R, Punkt II.) angefochtenen Bescheid ist zutreffend.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Schlagworte | Überlassung eines Grundstückes an Zahlungs statt |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2008, 28 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at