Berufsausbildung durch in Semester eingeteiltes Masterstudium - steht ein Toleranzsemester oder ein Toleranzjahr zu?
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze | |
RV/2809-W/12-RS1 | wie RV/0584-I/11-RS1 Bei in Semester eingeteilten Studien ist die Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit (nur) um ein Toleranzsemester bzw. bei Bestehen mehrerer Studienabschnitte um eine entsprechende Anzahl von Toleranzsemestern möglich. Nur wenn bei der Ausbildung eine Semestereinteilung nicht vorliegen würde, kommt eine Verlängerung um ein Ausbildungsjahr in Frage. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., H., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn S., geb. 1988, bis Februar 2012 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
S. schloss an der Universität in Dublin im Studienjahr 2007/2008 das Bachelorstudium Physical and Life Sciences (Chemical Sciences) in 2 Semestern ab und betreibt seit dem Wintersemester 2009/2010 an der Universität Wien das Masterstudium Chemie. Die gesetzliche (Mindest-)Studiendauer dieses Studiums beträgt vier Semester.
Die Familienbeihilfe wird ab März 2012 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Oktober 2013) beantragt.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit folgender Begründung ab:
"Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschreiten.
Die vorgesehene Studienzeit beim Masterstudium Chemie an der Universität Wien beträgt vier Semester plus ein Toleranzsemester.
Für die Studiengebühren gilt eine andere Regelung, wonach Studiengebühren zu zahlen sind, wenn die Mindeststudiendauer um mehr als zwei Semester überschritten wird."
Der Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid mit folgender Begründung Berufung:
"...Alle Behörden, welche ich kontaktiert habe, gaben mir dieselbe Auskunft. Das Bundeskanzleramt und die Universität Wien (Dekanat!!) bestätigen mir, dass mein Sohn ... Anspruch auf ein ZWEITES Toleranzsemester hat. Beiliegend auch die Unterlagen, welche von den Behörden abrufbar sind...
Er maturierte 2007, ging für 1 Jahr nach Dublin, um dort seinen Bachelorabschluss (in nur 1 Jahr!!) zu machen, wofür er in Österreich 3 Jahre Zeit gehabt hätte. Zurück in Österreich absolvierte S. seinen Zivildienst. Dann begann er sofort mit dem Masterstudium - der "BSC" wurde anerkannt, jedoch musste er einige Prüfungen nachmachen, ABER er durfte "Master" inskribieren. Schneller und besser (Jahrgangsbester in der HTL und Jahrgangsbester in Dublin!!) geht es gar nicht!!"
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
"Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Daraus kann nicht geschlossen werden, dass in denjenigen Fällen, in denen ein Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, zwei Toleranzsemester zustehen.
Vielmehr ist entscheidend, ob das jeweilige Studium in Semester eingeteilt ist oder nicht. Ist dies der Fall, gibt es auch bei Studien ohne Studienabschnitte nur ein Toleranzsemester. Nur bei Einrichtungen, in denen die Studienzeit nicht in Semestern sondern in Jahren berechnet wird, steht ein "Toleranzausbildungsjahr" zu.
Die Studieninfo der Universität Wien ist daher unrichtig."
Der Bw. stellte mit folgender Begründung einen Vorlageantrag:
"...Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 stellt in § 2 Abs. 1 lit. b fest, unter welchen Voraussetzungen Familienbeihilfe für volljährige Kinder gebührt.
Dabei wurde vom Gesetzgeber klar geregelt, dass für ein Studium die Mindeststudiendauer um nicht mehr als ein Semester je Abschnitt oder die Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten werden darf um Anspruch auf Familienbeihilfe zu erhalten. Darüber hinaus ist für den Fall eines Studiums mit mehreren Abschnitten geregelt, dass ein nicht konsumiertes Toleranzsemester im weiteren Verlauf des Studiums erhalten bleibt und diesfalls im (zumeist) zweiten Abschnitt anspruchserhaltend wirkt.
Da auf Grund der Studienordnung, nach der mein Sohn sein Studium absolviert, jedoch keine Studienabschnitte sondern aufeinander folgende eigenständige Studien vorgesehen sind (Bakkalaureat, Master) wären nach dem Wortlaut des Gesetzes im nunmehr gegenständlichen Masterstudium nicht nur ein Toleranzsemester sondern ein ganzes Jahr anzurechnen. Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist für mich insbesondere daher nicht nachvollziehbar, da die Behörde hier nur zur Rechtsanwendung und nicht zur Rechtsfortbildung berufen ist. Daher ist die Erklärung, dass beim Masterstudium nur ein Toleranzsemester zu gewähren sei, nicht nachvollziehbar und widerspricht dies eindeutig den verfassungsgesetzlichen Vorgaben an eine Behörde.
Darüber hinaus hat mein Sohn jedoch das Bakkalaureat in einer UNTER der Mindeststudiendauer liegenden Zeit (in Irland) abgeschlossen. Wenn hier also die Bestimmungen über die Studien mit mehreren Abschnitten analog auf seine Studien-Organisationsform angewandt werden, dass nur ein Toleranzsemester anerkannt wird, so wäre zwingend die Analogie so weit zu betreiben, dass hier das Toleranzsemester des Bakkalaureat-Studiums im Master-Studium anzurechnen wäre.
Darüber hinaus ist es mir nunmehr möglich zu belegen, dass die österreichische Universität nach einem im Ausland erlangten Bac für das Masterstudium Zusatzprüfungen verlangt (ob dies mit den zugrundeliegenden europarechtlichen Bestimmungen für eine Vereinheitlichung der Studienabschlüsse vereinbar ist, ist hier ohne Relevanz und wird nur der guten Ordnung halber angemerkt). Diese Zusatzprüfungen wurden neben dem regulären Master-Studium abgelegt und haben somit zu der nunmehr als anspruchsvernichtenden Überschreitung der Studienzeit gewerteten Verlängerung des Studiums geführt.
Nochmals darf ich darauf hinweisen, dass die bisher benötigte Zeit für die Erlangung der beiden Abschlüsse KÜRZER ist, als die nach dem Studienplan in Österreich anspruchsbegründend für die Familienbeihilfe anerkannte Ausbildungszeit.
Würde der Zeitraum von zumindest einem Semester (für die Ablegung der von der Universität verlangten Zusatzprüfungen) noch als Absolvierung des Bakkalaureatstudiums gewertet (und dabei anerkannt, dass die Studiendauer noch immer gegenüber den Vorgaben UNTERSCHRITTEN ist) so bleibt auch bei dieser Würdigung des Sachverhalts kein Platz für eine Versagung der Zuerkennung der Familienbeihilfe..."
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Im vorliegenden Fall steht sachverhaltsmäßig fest, dass der volljährige Sohn des Bw. an der Universität in Dublin im Studienjahr 2007/2008 das Bachelorstudium Physical and Life Sciences (Chemical Sciences) in 2 Semestern abgeschlossen hat und seit dem Wintersemester 2009/2010 an der Universität Wien das Masterstudium Chemie betreibt. Die (Mindest-) Studiendauer dieses Studiums beträgt vier Semester.
Der Berufungswerber begehrt die Auszahlung der Familienbeihilfe ab März 2012. Strittig ist ausschließlich, ob für dieses Masterstudium ein oder zwei Toleranzsemester zustehen. Unstrittig ist, dass der Sohn des Bw. dieses Studium bis Februar 2012 noch nicht abgeschlossen hatte.
2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Gegenständlich ist unbestreitbar, dass die vom Sohn des Bw. besuchte Universität eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl 305/1992, genannte Einrichtung darstellt und somit das Vorliegen einer Berufsausbildung nach den oben dargestellten Bestimmungen zu beurteilen ist. Das Vorliegen besonderer gesetzlich vorgesehener Verhinderungsgründe oder Verlängerungstatbestände wird vom Bw. nicht behauptet und sind solche aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich.
Nach der in der Literatur (vgl Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 80) vertretenen Ansicht, ist bei in Semester gegliederten Studien eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein (Toleranz)Semester überschritten wird. Subsidiär und nur bei Berufsausbildungen an Einrichtungen, die keine Semestereinteilung hätten, dürfe die vorgesehene Ausbildungszeit um maximal ein Ausbildungsjahr überschritten werden, um den Familienbeihilfenanspruch nicht zu verlieren.
Diese Ansicht korreliert auch mit den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992. § 18 Abs. 1 StudFG 1992 lautet:
"Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19)."
§ 18 Abs. 1 StudFG 1992 normiert somit ausdrücklich, dass nur, wenn das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, auf die vorgesehene Ausbildungszeit zuzüglich eines (hier jedoch nur halben) Studien- oder Ausbildungsjahres abzustellen ist.
In der Rechtsprechung (vgl. die zur Thematik "Studienwechsel" ergangene Entscheidung , unter Hinweis auf ) wird ebenfalls die Rechtsansicht vertreten, dass bei allen Studien, die in Semester eingeteilt sind, regelmäßig auf Semester abzustellen ist.
Daraus folgt für die gegenständliche Problematik auf Grund der vergleichbaren gesetzlichen Regelung, dass bei in Semestern eingeteilten Studien die Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit (nur) um ein Toleranzsemester bzw. bei Bestehen mehrerer Studienabschnitte um eine entsprechende Anzahl von Toleranzsemestern möglich ist. Nur wenn diese Semestereinteilung nicht vorliegen würde, kommt eine Verlängerung um ein Ausbildungsjahr in Frage.
Insoweit ist diese Auslegung auch verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof hat das Abstellen auf Studienabschnitte iZm mit § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl I 23/1999 nämlich als verfassungswidrig erkannt, da eine Anknüpfung an derartige studienorganisatorische Zufälligkeiten sachlich nicht gerechtfertigt ist ( u.a.).
Der Gesetzestext steht dieser (verfassungskonformen) Auslegung jedenfalls nicht entgegen, da bei in Semestern gegliederten Studien, die nicht in (mehrere) Studienabschnitte unterteilt sind, eben nur ein Studienabschnitt, der (nur) ein Toleranzsemester vermittelt, vorliegt. Ohne Bedeutung ist es, ob neben dem regulären Masterstudium Zusatzprüfungen abgelegt werden mussten, da die gesetzlichen Bestimmungen eine Verlängerung der Anspruchsdauer in diesem Fall nicht vorsehen.
Der Bw. vertritt zu Recht die Ansicht, dass Bachelor- und Masterstudien beihilfenrechtlich als zwei getrennt zu betrachtende Studien anzusehen sind (sh. , und ). Da der Sohn des Bw. sein Bachelorstudium im Ausland absolviert und er somit keine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besucht hat, sind die hierauf abgestellten Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, also auch betreffend das Toleranzsemester, nicht anwendbar. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es möglich wäre, ein beim Bachelorstudium nicht verbrauchtes Toleranzsemester beim Masterstudium zu verwenden, wiewohl anzumerken ist, dass sich hierfür keine gesetzliche Grundlage erkennen lässt.
Da somit der Sohn des Bw. das von ihm betriebene Masterstudium, das in Semester eingeteilt ist und eine vorgesehene Studienzeit von vier Semestern aufweist, innerhalb dieser Zeit zuzüglich eines Toleranzsemesters nicht abgeschlossen hat, bestand ab März 2012 (ab Beginn des sechsten Semesters) kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at