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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.03.2010, RV/1048-L/08

Dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab August 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Formularsatz Beih1 vom beantragte die Berufungswerberin (kurz Bw.) beim Finanzamt die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre eigene Person. Aus den Angaben in diesem Antrag ergibt sich u.a., dass die Bw. seit 2001 verheiratet ist und mit ihrem Gatten B. in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Als Beruf erklärte die Antragstellerin "Berufsunfähigkeitspension". Betreffend ihren Ehemann gab die Bw. an, dass dieser nigerianischer Staatsbürger sei und seit Juni 2007 bei der "C." einer Beschäftigung nachgehe. Die Gewährung der Beihilfe beantragte die Bw. rückwirkend ab August 2002. Weiters ist den Angaben der Bw. im Formular Beih1 zu entnehmen, dass die Höhe ihrer Pension monatlich 770 € betrage. Gleichzeitig zum obigen Antrag ersuchte die Bw. mit Formular Beih3 (§ 8 Abs. 4 FLAG) um Gewährung eines Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe - ebenfalls rückwirkend ab August 2002 - wegen einer bei ihr vorliegenden erheblichen Behinderung.

In der Folge leitete das Finanzamt über das Bundessozialamt (kurz BSA) die Erstellung eines medizinischen Gutachtens in die Wege. Aus dem am vom BSA erstellten Gutachten ergibt sich, dass bei der Bw. ein Grad der Behinderung in Höhe von 70% vorliegt, diese Behinderung voraussichtlich mehr als drei Jahre andauern wird, sowie dass die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bw. auf Gewährung der Beihilfe ab August 2002 ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen führt das Finanzamt sinngemäß im Wesentlichen aus, dass die Bw. seit zahlreiche Beschäftigungsverhältnisse innegehabt hätte und überdies seit eine Pension beziehen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünden solche Beschäftigungen jedoch der Annahme entgegen, dass infolge einer Behinderung - wie auch bei der Bw. vorliegend - jemand voraussichtlich dauernd außerstande sein würde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach den Ausführungen des Finanzamtes seien somit die Voraussetzungen für eine Gewährung der Beihilfe nicht vorgelegen, sodass der Antrag der Bw. entsprechend abzuweisen gewesen wäre.

Gegen diesen abweisenden Bescheid richtet sich die Berufung der Bw., eingelangt beim Finanzamt am . In dieser Eingabe führt die Bw. sinngemäß aus, dass sie entgegen den Ausführungen der Abgabenbehörde I. Instanz, durch ihre - unstrittig zwar vorgelegenen - Dienstverhältnisse nicht erfolgreich ins Berufsleben eingegliedert worden sei. Eine Definition für eine erfolgreiche Eingliederung ins Berufsleben ergebe sich aus der Judikatur des VwGH (GZ 90/13/0129 v. ), wobei eine solche dann anzunehmen sei, wenn die betreffende Person drei Jahre ganzjährig beschäftigt wäre. Dies sei im Falle der Bw. jedoch nicht vorgelegen. Weiters weist die Bw. in ihrer Berufung darauf hin, dass sie von ihren Eltern gezwungen worden sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auf ihre psychische Erkrankung hätten ihre Eltern keine Rücksicht genommen, da diese ihre Krankheit nicht wahrhaben wollten. Die Bw. beantragte daher die Aufhebung des vom Finanzamt ergangenen Abweisungsbescheides.

Mit wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet ab. Begründend führt die Abgabenbehörde darin sinngemäß aus, dass die Bw. auf Grund ihres eigenen erzielten Einkommens die Einkommensgrenze nach den Bestimmungen des Familielastenausgleichsgesetzes von 8.725,00 € überschritten habe, und bereits deshalb keine stattgebende Entscheidung über ihre Berufung ergehen habe können.

In der Eingabe an das Finanzamt, welche als fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag der Bw. im Sinne des § 276 BAO zu werten ist, führt die Bw. im Wesentlichen aus, dass sie auf Grund ihrer Krankheit vermehrte Ausgaben habe. Da sie jedoch bislang keine Lohnsteuer zu zahlen gehabt hätte, seien von ihr auch bis dato keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht worden. Bei Berücksichtigung der angefallenen außergewöhnlichen Belastungen würde das Jahreseinkommen der Bw. den im § 5 FLAG normierten Grenzbetrag unterschreiten. Abschließend stellte die Bw. in diesem Schreiben sinngemäß den Antrag ihrer Berufung in jenem Falle stattzugeben, sofern sie der Behörde entsprechende Nachweise erbringe aus denen hervorgehe dass ihr Jahreseinkommen unter Abzug von "außergewöhnlichen Belastungen" den normierten Grenzbetrag nicht überschreiten würde.

Das Finanzamt forderte in der Folge die Bw. mit Schreiben vom schriftlich auf, sowohl für ihre Person als auch für ihren Gatten eine Einkommensteuererklärung zu übermitteln. Dieser Aufforderung wurde von der Bw. bis dato nicht Folge geleistet. Der Unabhängige Finanzsenat (kurz UFS) teilte der Bw. das bisherige Ermittlungsergebnis, sowie den von der Abgabenbehörde II. Instanz - auf Grund der vorliegenden Aktenlage - anzunehmenden Sachverhalt mit Schreiben vom mit und räumte ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Nach Gewährung einer entsprechenden Fristverlängerung gab die Bw. in ihrer Eingabe vom bekannt, dass bezüglich ihres Ehemannes ein Scheidungsverfahren derzeit anhängig sei und noch im Jahr 2009 abgewickelt würde. Zur Zeit leiste ihr Gatte keinen Unterhalt, er habe jedoch auch in den vergangenen Jahren kaum zu den Lebenserhaltungskosten beigetragen. Aus diesen Gründen habe demnach die Bw. mit ihrer Pension in Höhe von monatlich 770,00 € für das gesamte Haushaltsaufkommen das Auslangen finden müssen. Weiters brachte die Bw. in diesem Schreiben vor, dass sie sehr krank sei und sich aus diesem Grund auch in Berufsunfähigkeitspension befinde. Dadurch sei der Tatbestand einer Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben, da die Bw. gerade durch ihre Berufsunfähigkeit ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen könne. Bezüglich ihrer Krankheiten habe sie in den vergangenen Jahren mehrere Therapien absolviert und dafür große Geldsummen aufgewendet. So seien der Bw. für diese Behandlungen in den letzten 25 Jahren etwa 35.000 € an Auslagen entstanden. Dies ergebe einen jährlichen Schnitt von etwa 1.400 €, wodurch bei einem Abzug dieser Ausgaben vom Jahreseinkommen keinesfalls die Einkommensgrenzen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz überschritten worden seien. Die Vorlage von Belegen bezüglich der getätigten Aufwendungen für "Krankheitskosten" sei der Bw. nicht möglich, da sie auf Grund ihres geringen Jahreseinkommens diese nicht aufbewahrt habe. Abschließend führt die Bw. in dieser Eingabe aus, dass ihre Mutter mit 60 Jahren verstorben und ihr Vater dzt. 76 Jahr alt sei. Eine Beitragsleistung zum Unterhalt der Bw. sei jedoch dem Vater nicht möglich. Mit Schreiben des wurde die Bw. davon in Kenntnis gesetzt, dass eine grobe Hochrechnung zur Ermittlung eines Durchschnittsbetrages, welchen sie pro Jahr für Krankheitskosten aufgewendet hätte, keine ausreichende Grundlage für die Behörde darstelle, eine Beurteilung darüber zu treffen, ob von der Bw. die jeweilige Jahreseinkommengrenze iSd § 6 Abs. 3 FLAG überschritten worden sei und folglich ein Ausschlussgrund für die Beihilfengewährung vorliegen würde. Weiters wurde der Bw. in diesem Vorhalt mitgeteilt, dass auf Grund ihres geschilderten Sachverhalts ihr Ehegatte im hier relevanten Zeitraum (Jahr 2004) gegenüber ihrer Person unterhaltspflichtig gewesen sei, wodurch nach § 6 Abs. 1 lit b) leg. cit ein weiterer Ausschlussgrund vorliege. Überdies übermittelte der UFS der Bw. mit Schreiben vom eine ergänzende Stellungnahme des Bundessozialamtes, worin diese Stelle ausführt, dass bei der Bw. eine voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei. Von der Bw. langte mit Eingabe vom eine Gegenäußerung ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die maßgeblichen hier anzuwendenden Bestimmungen des § 6 FLAG lauten seit auszugsweise wie folgt:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

....

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

...

(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8 725 Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Zu den obenstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist ergänzend auszuführen, dass mit die im § 6 Abs. 3 FLAG normierte Einkommensgrenze auf 9.000 € (BGBl. 90/2007) erhöht wurde.

Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst jene Beurteilung zu treffen, ob die Anspruchsvoraussetzungen iSd § 6 Abs. 2 lit d) FLAG für die Zuerkennung einer Beihilfe für die am 0.00.1960 geborene Bw. vorliegen. In diesem Zusammenhang liegt dem Beihilfenakt des Finanzamtes ein ärztliches Sachverständigengutachten des BSA, erstellt am ein, aus dem hervorgeht, dass bei der Bw. ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70% vorliegt und diese Behinderung voraussichtlich mehr als drei Jahre anhalten wird. Auch wird in dieser Unterlage bescheinigt, dass die Erkrankung bei der Bw. vor ihrem 17. Lebensjahr eingetreten und eine rückwirkende Anerkennung des festgestellten Behinderungsgrades - auf Grund der vorgelegten Befunde - ab möglich ist. Überdies ist die Bw. nach den Feststellungen des BSA voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Vom UFS erging unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) an das BSA mit Schreiben vom das Ersuchen, eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom dahingehend abzugeben, ab welchem Zeitpunkt die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Antwortschreiben vom teilte das BSA sinngemäß mit, dass die depressive Störung bei der Bw. im 17. Lebensjahr eintrat. Die Bw. schloss jedoch unstrittig ihre Ausbildung zur D. ab und war in regelmäßigen Arbeitsverhältnissen bis zum Jahr 1991 - somit bis zu ihrem 31. Lebensjahr - berufstätig. Zur Anfrage des UFS stellte das BSA folglich fest, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit bei der Bw. nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres eintrat. Im weiteren Verfahren wurde der Bw. diese ergänzende Stellungnahme des BSA zur Kenntnis gebracht. In ihrer Gegenäußerung vom bringt die Bw. diesbezüglich sinngemäß vor, dass sogar aus der Bescheinigung des BSA hervorgehe, dass die Erkrankung bei ihr im 17. Lebensjahr eingetreten sei. Mit diesem Einwand kann jedoch die Bw. keine Unschlüssigkeit des gegenständlichen Gutachtens bzw. der ergänzenden Stellungnahme des BSA aufzeigen. Die Bw. übersieht in diesem Zusammenhang, dass diese Feststellung keinen Bezug zur Schwere bzw. zum Ausmaß ihrer Krankheit nimmt. Vielmehr ergibt sich aus der BSA-Bescheinigung, dass selbst auf Grund der von der Bw. zur Erstellung des Gutachtens dem BSA vorgelegten ärztlichen Vorbefunde lediglich eine rückwirkende Einschätzung des Behinderungsgrades in Höhe von 70% bis zum - die Bw. befand sich demnach im 48. Lebensjahr - getroffen werden konnte. Bereits dadurch ergibt sich logisch nachvollziehbar, dass die Bw. nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd außer stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zumal die Bw. unstrittig zahlreiche Arbeitsverhältnisse über ihr 27. Lebensjahr hinaus innehatte. Auch fanden jene Vorbringen im Gutachten - nämlich dass ihre Beschäftigungsverhältnisse lediglich von kurzer Dauer und häufig durch Krankheiten unterbrochen worden seien - bereits Einfluss im Gutachten des BSA, da diese Umstände sinngemäß selbst von der Bw. im Rahmen ihrer Krankengeschichte (vgl. Anamnese in BSA-Gutachten vom ) anlässlich ihrer Untersuchung dem untersuchenden Arzt bekanntgegeben wurden. Auch kann die Bw. mit ihren Vorbringen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des GZ 90/13/0129 nichts gewinnen, da diese Entscheidung der Rechtslage des FLAG vor dem entspricht. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 700/07 darauf zu verweisen, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von dieser nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können. Nach der vorliegenden Aktenlage besteht jedoch für die Abgabenbehörde zu einer derartigen Abweichung keine Veranlassung, da die bereits o.a. sinngemäßen Einwendungen der Bw. in ihrer Eingabe beim keine Unschlüssigkeit des vom BSA erstellten Gutachtens vom bzw. auch der ergänzenden Stellungnahme vom bewirken. Dies hat zur Folge, dass für die Bw. grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Beihilfe nach § 6 Abs. 2 lit d) FLAG nicht vorliegen und demnach bereits aus diesen Gründen zwingend eine abweisende Entscheidung zu ergehen hat. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich die Bw. nachweislich laut Versicherungsdatenauszug in keiner späteren Berufsausbildung iSd § 6 Abs. 2 lit d) FLAG befand und demnach der in dieser Bestimmung normierte Tatbestand ("oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen") für das anhängige Verfahren keine Relevanz hat. Im Übrigen wird selbst von der Bw. nicht behauptet, dass sie sich im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung in einer Berufsausbildung befunden hätte. Bezüglich der von der Bw. als Anlage zu ihrem Schreiben vom übermittelten fachärztlichen "Bestätigung" vom des E. wird vom UFS lediglich angemerkt, dass diese ohnedies keine Aussage über den Eintritt einer voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit für die Bw. beinhaltet und demnach zu keinen neuen Erkenntnissen für das anhängige Verfahren beitragen kann.

Im Übrigen ist zum anhängigen Berufungsverfahren auszuführen, dass sich auch aus den bisherigen Feststellungen des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung, nämlich dass die Bw. im hier relevanten Zeitraum durch ihr jährliches Einkommen die im § 6 Abs. 3 FLAG festgesetzte Jahreseinkommensgrenze (bis zum Jahr 2008 - 8.725,00 €, ab 2008 - 9.000,00 €) überschritten hat, ein Ausschlussgrund für eine Beihilfengewährung ergibt. Diesem Ermittlungsergebnis hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse wurde selbst von der Bw. grundsätzlich nicht widersprochen sondern findet selbst Deckung durch ihre eigenen Angaben im Formular Beih1 bzw. auch in ihren weiteren Vorbringen im anhängigen Verfahren. Ihre diesbezüglichen Einwendungen der Bw. richten sich vielmehr dagegen, dass sie bei Abzug von außergewöhnlichen Belastungen die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreiten würde. Entsprechende Belege oder Nachweise - wie die Bw. zwar in ihrem Vorlageantrag selbst ursprünglich ankündigte - übermittelte sie der Abgabenbehörde bislang nicht. Im Schreiben vom an den UFS führt die Bw. im Zusammenhang mit der Einkommensgrenze iSd § 6 Abs. 3 FLAG sinngemäß aus, dass es ihr lediglich möglich sei, eine Hochrechnung der entstandenen "Krankheitskosten" der letzten 25 Jahre durchzuführen. So hätten sich ihre Ausgaben in Verbindung mit ihrer Krankheit im vorgenannten Zeitraum mit etwa 35.000 € niedergeschlagen wodurch sich Aufwendungen pro Jahr von ca. 1.400 € ergeben würden. Bei einem Abzug von 1.400 € p.a. wäre demnach die im FLAG normierte Jahreseinkommensgrenze nach Ansicht der Bw. nicht überschritten worden und somit die erhöhte Beihilfe wie beantragt zu gewähren. Dieser von der Bw. offensichtlich im Schätzungswege ermittelte Kostenaufwand für ihre Krankheit ist jedoch nicht geeignet, das Jahreseinkommen der Bw. - wie von ihr begehrt - zu vermindern. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf zu verweisen, dass gerade durch die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 FLAG die Einkommenssituation des Antragstellers pro Jahr einer Betrachtung zu unterziehen ist. Demnach ist es von Relevanz, welches tatsächliche Einkommen im Sinne der genannten Norm ein Beihilfenwerber im jeweiligen Jahr erzielt um der Behörde jene Beurteilung zu ermöglichen ob und in welchem Jahr ein Ausschlussgrund nach der obzitierten Gesetzesbestimmung vorliegt. Auch wird diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes verwiesen, wonach gerade bei Begünstigungstatbeständen - somit auch bei der Gewährung einer Beihilfe - die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt und folglich der Begünstigungswerber die Nachweispflicht hat, bzw. die Umstände für die Behörde glaubhaft darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. z.B. ;). Die vom Finanzamt bislang zur Person der Bw. festgestellte Einkommensüberschreitung im Sinne des FLAG wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz durch die an die Finanzbehörde gemeldeten und dort abgespeicherten Daten ermittelt. Vom UFS konnte unter Zugrundelegung dieser Daten diesbezüglich lediglich für das Jahr 2004 eine Unterschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze von 8.725,00 € iSd § 6 Abs. 3 FLAG für den hier maßgeblichen Zeitraum bei der Bw. festgestellt werden. Aber auch für dieses Jahr ergibt sich nach der bilsang vorliegenden Aktenlage auf Grund der Bestimmungen des § 6 FLAG ein hier vorliegender Ausschlussgrund. Die nach § 6 FLAG grundsätzlich beihilfenbezugsberechtigten Personen haben nämlich nach § 6 Abs. 1 lit b) leg. cit. u.a. dann keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist. Die Verehelichung eines Kindes soll somit nur dann mit dem Verlust der Familienbeihilfe verbunden sein, wenn der Unterhalt für das verheiratete Kind von seinem Ehegatten zu leisten ist. Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94 ABGB. Im Übrigen gilt für geschiedene Kinder dasselbe wie für verheiratete Kinder. Bezüglich eines Unterhaltanspruches ist zu prüfen, ob der unterhaltspflichtige Ehepartner auch in der Lage ist, dieser Unterhaltspflicht nachzukommen. Zu prüfen ist demnach, ob die Einkünfte des Ehegatten höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse ausreichen. Liegen demnach die Einkünfte des Ehegatten über jenen, die zur Befriedigung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, begründet dies seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehegattin und somit den Ausschluss auf Anspruch der Familienbeihilfe. Dabei ist es sachgerecht, bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" von den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw notdürftiger Unterhalt" auszugehen. Diese orientieren sich nach der Judikatur wiederum am "Existenzminimum", welches die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat. Dieser beträgt im Jahr 2004 monatlich € 653,19 gem § 293 Abs 1 lit a) sublit bb) ASVG. Der monatliche Betrag im Jahr 2004 der dem Gatten der Bw. zur Verfügung stand, war jedoch wesentlich höher, da sich bereits ohne Berücksichtigung etwaiger Unerstützungen durch das AMS durch die in der Datenbank der Finanzbehörde aufscheinenden Einkommen (Fa. F., Fa.G.) eine Überschreitung des Betrages nach § 293 Abs. 1 lit a) sublit bb) ASVG ergibt. Der Ehemann der Bw. konnte daher nach der bisherigen Aktenlage einen Unterhalt für die Bw. leisten und war demnach unstrittig gegenüber der Person der Bw. unterhaltspflichtig. Die vorstehenden Ausführungen haben zur Folge, dass selbst wenn bei der Bw. die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 lit d) FLAG vorliegen würden, eine abweisende Entscheidung - und zwar im Jahr 2004 auf Grund der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 lit b) FLAG, bzw. für die übrigen Jahre nach § 6 Abs. 3 FLAG - zu ergehen hätte.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung eines Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe auf Grund einer Behinderung voraussetzt, dass der Grundbetrag der Beihilfe der Antragstellerin zustehen würde. Folglich teilt ein etwaiger Erhöhungsbetrag das Schicksal der "allgemeinen Familienbeihilfe". Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher, wie im Spruch ausgeführt, die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
dauernde Erwerbsunfähigkeit
Behinderung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at