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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 03.03.2010, RV/0071-G/10

Parteistellung im Rückzahlungsverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0071-G/10-RS1
Der Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar), der die Selbstberechnung durchgeführt hat, ist im nachfolgenden Verfahren nach § 17 GrEStG vor dem Finanzamt nicht zur Stellung eines Rückzahlungsantrages im eigenen Namen berechtigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Zurückweisung der Berufung vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom wurde von den Berufungswerbern (Bw.) gegen den an die Abgabepflichtige zu ihren Handen zugestellten Abweisungsbescheid hinsichtlich des Antrages auf Rückzahlung eines Abgabenguthabens in Höhe von 414,60 € im eigenen Namen Berufung erhoben. In der Sache wandten sich die bw. Rechtsanwälte gegen die Aufrechnung des aus der Rückabwicklung eines Grundstücksverkaufs gemäß § 17 GrEStG entstandenen Guthabens mit Abgabenschuldigkeiten der Erwerberin.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die vorhin erwähnte Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte hierbei das Finanzamt aus, die Berufung sei deshalb nicht zulässig, weil es den Einschreitern an der erforderlichen Aktivlegitimation mangle, denn der angefochtene Bescheid sei an die Abgabepflichtige gerichtet gewesen. Berufungen von Personen, an die ein gegen diese spruchmäßig gerichteter Bescheid nicht ergangen ist oder gegen die er insbesondere nicht wirke, seien daher zurückzuweisen.

In ihrer Berufung wandten sich die Bw. gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels und gestehen allerdings zu, dass der Bescheid vom (Abweisung der Rückzahlung) an die Abgabenpflichtige adressiert gewesen sei. Auf Grund des Sachverhaltes sei aber klar, dass die zur Rückzahlung beantragte Grunderwerbsteuer nicht von ihr, sondern von den Bw. im Sinne ihrer Mithaftung für die Grunderwerbsteuer bezahlt worden sei. Dieser Umstand gehe bereits aus der überreichten Berufung hervor. Wenn sich nunmehr das Finanzamt auf den formalen Standpunkt stelle, die Bw. seien nicht Verfahrenspartei, liege ein Irrtum vor, denn gemäß § 13 GrEStG haften die Parteienvertreter für die selbst berechnete Steuer. Es sei mit Schreiben vom seitens der Bw. mitgeteilt worden, dass der Kaufvertrag nicht erfüllt worden sei und somit die Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.700 € nicht zur Einzahlung gelangen werde. Auf Grund der telefonischen Kontaktaufnahme mit der Behörde wurde jedoch die Überweisung der selbst berechneten Grunderwerbsteuer vorgenommen und gleichzeitig ein Rückzahlungsantrag gestellt. Die nunmehrigen Bw. als Solidarhaftende für die abgeführte und nicht zurückbezahlte Grunderwerbsteuer seien daher sehr wohl aktivlegitimiert, auch wenn sich der seinerzeitig bekämpfte Bescheid an die Abgabepflichtige alleine gerichtet hat. Daher sei der nunmehr angefochtene Bescheid aufzuheben und in der Sache im Sinne des seinerzeitigen Berufungsantrag zu entscheiden.

Das Finanzamt hat die eingereichte Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Zur Einbringung einer Berufung ist gem § 246 Abs 1 jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. § 246 Abs 2, § 248 sowie § 225 Abs 1 zweiter Satz (iVm § 248) erweitern den Kreis der Berufungsbefugten.

Wegen mangelnder Berufungsbefugnis ist eine Berufung beispielsweise zurückzuweisen, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (), oder wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt ().

Im Erkenntnis des , der dem gegenständlichen Sachverhalt spiegelbildlich ähnlich ist, wird ausgeführt, dass zur Einbringung einer Berufung jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw. der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Berufung berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner und Haftungspflichtige sind nicht berufungsbefugt, sondern allenfalls gemäß § 257 BAO beitrittberechtigt (Ritz, BAO-Kommentar³, § 246, Rz. 7). Ein solches Verfahren liegt gegenständlich nicht vor, da es ausschließlich um die Erledigung eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO ging, die - wie die Bw. zugestehen - an die Abgabepflichtige zu Handen ihrer Rechtsvertreter, der nunmehrigen Bw. - gerichtet war.

Im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit als Ausfluss des materiellen Abgabenrechts (§ 78 Abs. 1 und 2 BAO) ergibt sich die Parteistellung im Allgemeinen zunächst aus der Verwirklichung abgaben- oder haftungsrechtlicher Tatbestände sowie durch konkrete, nach außen in Erscheinung tretende behördliche Maßnahmen, die auf die Heranziehung als Abgabe- (Haftungs-) Pflichtiger gerichtet sind, ferner aus dem dadurch bedingten Rechtsschutzinteresse heraus. Dazu werden die vom VwGH im Erkenntnis vom , 97/17/0131, zitierten Ausführungen von Stoll, BAO, 775 (2. Absatz zu Punkt 4 lit. a bei § 78) wieder gegeben: "Bloße wirtschaftliche Interessen ( 72/65), die durch Nahebeziehungen zur Partei bedingten finanziellen oder persönlichen Interessen () sowie die tatsächliche Tragung von Abgaben oder von Kosten des Verfahrens eines anderen (zufolge besonderer Abmachungen oder aus dem Innenverhältnis heraus) bedingen ebenso wenig die Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten ( 1613-1616/70) wie ganz allgemein jene Interessen, die im Privatrecht und nicht im öffentlichen (Abgaben-) Recht ihre Ursache haben (vgl. zum Beispiel A). Damit ist auch derjenige, auf den eine Abgabe den Parteienabmachungen oder den üblichen Wirtschaftsabläufen zufolge gewollt oder ungewollt überwälzt wird, also selbst derjenige, der Träger der Abgabe ist ohne (öffentlich-rechtlicher Steuer-) Schuldner zu sein, nicht Partei des Abgabenverfahrens. Bloße wirtschaftliche Interessen (also etwa die tatsächliche Tragung der Abgaben) können somit die Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten nicht begründen (, 85/16/0026)."

Es begründet also weder eine zivilrechtliche Regresspflicht gegenüber einem Abgabenschuldner ein Berufungsrecht (vgl. ) noch geben wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. u Hw auf VwSlg 495 A/1948, 722/a/1969).

Den von den Bw. behaupteten Irrtum der Abgabenbehörde vermag der unabhängige Finanzsenat nicht zu erkennen, woran auch die rechtlichen Ausführungen betreffend Haftung der Parteienvertreter gemäß § 13 GrEStG nichts zu ändern vermögen. Die Bw. übersehen hier, dass der abweisliche Bescheid unstrittigerweise nicht an sie gerichtet war, womit das Schicksal der Berufung insofern entschieden ist, als dass das Finanzamt gegenüber einer nicht legitimierten Partei keine Sachentscheidung treffen kann.

Abgesehen davon wären die Bw. in eigenem Namen zur Stellung eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO gar nicht berechtigt gewesen, was gegenständlich auch nicht geschehen ist, denn als Antragsteller scheinen im Antrag vom richtigerweise die Abgabepflichtige als Partei auf und der Rückzahlungsbescheid wurde an diese erlassen. Zur Stellung eines Antrages auf Rückzahlung berechtigt ist der Abgabepflichtige, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet (). Ein Rückzahlungsantrag eines nicht Antragsberechtigten wäre zurückzuweisen gewesen (Ritz, BAO-Kommentar³, § 240, Rz. 17).

Die Bw. übersehen weiters, dass bereits nach dem Gesetzeswort des § 239 Abs. 1 BAO ("Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.") eine Legitimation des Einzahlers zur Stellung derartiger Anträge nicht abgeleitet werden kann.

Der Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar), der die Selbstberechnung durchgeführt hat, ist im nachfolgenden Verfahren nach § 17 GrEStG vor dem Finanzamt nicht zur Stellung eines Rückerstattungsantrags im eigenen Namen berechtigt. Die ex lege-Bevollmächtigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GrEStG gilt nur für die Selbstberechnung selbst, nicht auch für ein nachfolgendes Abgabenverfahren, sei es für ein Verfahren nach § 210 BAO, weil sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung herausgestellt hat, sei es im gegenständlichen Verfahren nach § 17 GrEStG. Auch aus der Haftungsbestimmung des § 13 Abs. 4 GrEStG kann sich nichts anderes ergeben, da der Parteienvertreter nicht für die selbstberechnete Steuer, sondern nur für deren Entrichtung haftet (Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 17,Tz. 95b).

Abgesehen davon ist Guthaben iSd § 239 Abs. 1 BAO das Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto. Wie bereits das Finanzamt im abweisenden Bescheid über die Rückzahlung ausführte, war auf dem Abgabenkonto infolge Kompensation mit Abgabenschuldigkeiten derselben Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde kein entsprechendes Guthaben vorhanden. Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Konto wäre ohnehin im Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides (§ 216 BAO) auszutragen gewesen (). Im Übrigen wird auf die Entscheidungen des , , RV/0049-G/03 sowie in diese Richtung gehend , RV/0152-S/05 verwiesen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Parteistellung
Rückzahlungsantrag
Guthaben
Parteienvertreter
Selbstberechnung
Grunderwerbsteuer
Verweise










RV/0049-G/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at