Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.02.2010, RV/3138-W/09

Doppelte Haushaltsführung und Alleinverdienerabsetzbetrag bei ausländischem Wohnsitz

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2003 bis 2007 entschieden:

Die Berufung hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Berufung hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2007 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist ungarischer Staatsbürger und erzielt in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Jahre 2005 bis 2007 beantragte der Bw. die Anerkennung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nach Ungarn in Höhe von € 2.421,-, € 2.643,- und € 3.024,- sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. in Ungarn ein Eigenheim besitze und ein kleines landwirtschaftliches Grundstück bewirtschaften würde, jedoch ohne wirtschaftlicher Bedeutung. Im Haushalt würden sich zwei Kinder befinden, welche jedoch nicht mehr wirtschaftlich zu versorgen wären. Im Streitjahr 2007 wäre der Bw. regelmäßig an den Wochenenden nach Ungarn gefahren mit einem seit 2001 benutzten Kfz. Dieses Kfz wäre dem Finanzamt bereits in den Vorjahren nachgewiesen, für die Fahrten selbst jedoch keine Belege aufgehoben worden.

Zum Nachweis des Antrages auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages wurde eine Bescheinigung der ungarischen Steuerbehörde betreffend die Einkünfte der Ehegattin A. für das Jahr 2007 vorgelegt, dass keine Einkünfte erzielt würden, weiters eine Abschrift über den Immobilienbesitz bezüglich dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück.

In der Folge wurden vom Finanzamt die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung im Rahmen der Einkommensteuerverfahren 2003 und 2004 gemäß § 303 BAO und der Veranlagung der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 versagt, mit der Begründung, dass die doppelte Haushaltsführung bezüglich des ungarischen Wohnsitzes privat veranlasst sei, da die Ehegattin am Familienwohnsitz über keine relevanten Einkünfte erziele und die Unterhaltsverpflichtung für die noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung der Kinder als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht ausreiche. Die Begründung einer ständig wechselnden Arbeitsstätte (Baustelle) als Installateur stelle des weiteren nur dann eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes dar, wenn weitere (dritte) Wohnsitze am Einsatzort von mehr als 120 Km von Wien weg erforderlich wären.

In der fristgerechten Berufung wendete der Bw. ein, dass der Familienwohnsitz auf Grund eines Eigenheimes in Ungarn nicht verlegt werden könnte und in den Jahren 2003 bis 2005 der Sohn G. noch in der Ausbildung gewesen wäre. Der Familienwohnsitz sei zudem 350 km weit entfernt vom Wohnsitz des Bw. in Österreich und hätte der Bw. einen Beruf mit wechselnden Arbeitsstätten.

Im Zuge der Berufung wurde weiters betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2006 die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt, mit der Begründung, dass der Bw. gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stelle (Option) und die in Ungarn lebende Ehegattin Einkünfte unter € 2.200,- beziehen würde und legte diesbezüglich Bestätigungen der ungarischen Steuerbehörde für die Jahre 2005 und 2006 zum Nachweis vor.

Im Rahmen des Vorlageantrages wurde die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ergänzt, dass die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf Dauer vorliegen würden, da die Verlegung des Familienwohnsitzes solange der Sohn in den Jahren 2003 bis 2005 noch in der Ausbildung nie zumutbar gewesen wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ad Doppelte Haushaltsführung)

Unter Verweis auf die Berufungsentscheidung vom , RV/4457-W/02 wird die Berufung in diesem Punkt abgewiesen und ergänzend festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als privat veranlasst und daher nicht abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige den Familienwohnsitz deshalb auf Dauer beibehält, weil ein Eigenheim errichtet oder die Kinder - Ausbildung des Sohnes G.- dort die Schule besuchen ().

Ad Alleinverdienerabsetzbetrag)

Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,- jährlich dann zu, wenn der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens € 4 400,- jährlich, sonst Einkünfte von höchstens € 2 200,- jährlich erzielt.

Im Haushalt des Bw. lebt seine Ehegattin, welche in den Jahren 2005 bis 2007 keine Einkünfte erzielte. Dem Bw. steht daher der Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 3 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
unbeschränkte Steuerpflicht
Option
Alleinverdienerabsetzbetrag
doppelte Haushaltsführung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at