Personalverrechnung: eine Einführung 2014
22. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 351
19.1. Allgemeines
Die außerbetriebliche Abrechnung umfasst die Verrechnung
der durch den Dienstgeber von den Dienstnehmern einbehaltenen Abzüge und
der vom Dienstgeber zu tragenden Abgaben
mit den entsprechend dafür vorgesehenen Stellen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Außerbetriebliche Stellen sind: | Abgerechnet wird: | ||
Gebietskrankenkasse | Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung | ||
+ | Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung | ||
+ | ev. Service-Entgelt | ||
+ | ev. Dienstgeberabgabe | ||
+ | ev. BV-Beitrag | ||
+ | ev. Auflösungsabgabe | ||
Finanzamt | Lohnsteuer | ||
+ | Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds | ||
+ | ev. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | ||
Stadt(Gemeinde)kasse | Kommunalsteuer | ||
+ | nur für das Bundesland Wien die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien |
19.2. Abrechnung mit der Gebietskrankenkasse
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die/den
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung | ||
+ | Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung | |
+ | Service-Entgelt | |
+ | ev. Dienstgeberabgabe | |
+ | ev. BV-Beitrag | |
+ | ev. Auflösungsabgabe | |
= | Gesamtbeitrag |
auf seine Kosten und Gefahr an die zuständige Gebietskrankenkasse (→ 5.2.) abzuführen.
S. 352Der Dienstgeber schuldet sowohl die Dienstnehmeranteile als auch den Dienstgeberanteil. Aus welchen Einzelbeiträge...