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Personalverrechnung: eine Einführung 2014
Ortner/Ortner

Personalverrechnung: eine Einführung 2014

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

22. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2492-1

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung: eine Einführung 2014 (22. Auflage)

S. 155Teil 11: Abrechnung von Sonderzahlungen

11.1. Allgemeines

Sonderzahlungen sind Bezüge, die dem Dienstnehmer

  • in größeren Zeitabständen als den normalen Abrechnungszeiträumen (i. d. R. Jahr für Jahr)

  • oder auch nur einmalig

ausbezahlt werden.

Beispiele dafür sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
  • die Urlaubsbeihilfe1),
  • die Weihnachtsremuneration2),
  • das Bilanzgeld,
In diesem Teil werden
nur diese Sonderzahlungen
behandelt.

1) Urlaubsgeld, -zuschuss.

2) Weihnachtsgeld, -zuschuss.

Die unterschiedlichen arbeits- und abgabenrechtlichen Bestimmungen machen es notwendig, dass in diesem Teil nur die zumindest jährlich wiederkehrenden Sonderzahlungen (Remunerationen) behandelt werden.

11.2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen

11.2.1. Anspruch, Höhe und Fälligkeit

Anspruch, Höhe und Fälligkeit der Sonderzahlungen richten sich nach

  • Gesetzen,

  • Kollektivverträgen,

  • Betriebsvereinbarungen,

  • Einzeldienstverträgen oder nach

  • freiwilligen Regelungen.

Am häufigsten sind Sonderzahlungen in den Kollektivverträgen geregelt.

Die Urlaubsbeihilfe und die Weihnachtsremuneration betragen i. d. R. je einen Monatsgehalt oder Monatslohn pro Kalenderjahr.

S. 15611.2.2. Aliquotierung der Sonderzahlungen

Üblicherweise gebühren einem Dienstnehmer,

  • der kein ganzes Kalenderjahr bei einem Dienstgeber beschäftigt war, sowie

  • im Fall des Vorliegens entgeltloser Zeiten wegen einer Schutzfrist (→ 15.3.), Karenz (→ 15.4.1.), Pflegekarenz (→ 15.1.3.), Bildungskarenz (→ 15.6.1.), Familienhospizkarenz (→ 15.1.2.), wegen eines unbezahlten Urlaubs1) (→ 15.2.), Krankenstands1) (→ 13.4.) oder wegen eines Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienstes (→ 15.5.)

die Sonderzahlungen nicht in voller Höhe, sondern nur die aliquoten (anteilsmäßigen) Teile.

1) Nur dann, wenn der Kollektivvertrag für solche Zeiten ausdrücklich die Gewährung der (vollen) Sonderzahlungen vorsieht, besteht Anspruch auf die ungekürzten Beträge.

Die Aliquotierung wird wie folgt vorgenommen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei Vorliegen ganzer Monate:
In den übrigen Fällen:
Jahresanspruch
× Anzahl der Monate mit
Sonderzahlungsanspruch
Jahresanspruch
× Anzahl der Kalendertage mit
Sonderzahlungsanspruch
12
365 (366)

Beendet ein Dienstnehmer während des Kalenderjahrs sein Dienstverhältnis, richtet sich ein ev. (aliquoter) Sonderzahlungsanspruch i. d. R. nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags. Bloß Angestellte haben (sofern ihnen auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift Sonderzahlungen zustehen) bei Austritt innerhalb eines Kalenderjahrs unabhängig von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses lt. Angestelltengesetz (§ 16) immer einen Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen.

11.3. Abgabenrechtliche Bestimmungen

Das Abrechnungsschema für Sonderzahlungen umfasst:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abrechnungsschema
Behandlung im Teil bzw. Punkt
Bruttobetrag der Sonderzahlung
-
Dienstnehmeranteil
zur Sozialversicherung
-
Lohnsteuer
-
Vorschüsse/Akontozahlungen
-
gepfändeter Betrag
=
Netto(Auszahlungs)betrag
der Sonderzahlung

S. 15711.3.1. Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung

Das ASVG bestimmt im § 49 Abs. 2, dass Bezüge dann als Sonderzahlung zu behandeln sind, wenn diese „in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden“. Als Beispiele werden dazu wiederkehrende Zahlungen angeführt: ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.

Demzufolge sind Sonderzahlungen Zuwendungen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die (monatlichen) Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten gewährt werden. Hinsichtlich der Regelmäßigkeit ist zuerst zu prüfen, ob Gesetze, Kollektivverträge bzw. Vereinbarungen eine Regelmäßigkeit vorsehen. Ist dies nicht der Fall, muss bei bereits wiederholt erfolgten Zahlungen beurteilt werden, ob sich aus der Vergangenheit eine gewisse Regelmäßigkeit ableiten lässt.

Eine vertraglich vereinbarte monatliche (Teil-)Auszahlung der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration bewirkt nicht, dass die lt. Kollektivvertrag zweimal jährlich zustehenden Sonderzahlungen in laufendes Entgelt umgewandelt werden. Da der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs in größeren Abständen als den monatlichen Beitragszeiträumen gegeben ist, bleibt (unabhängig vom Auszahlungsmodus) die Qualifikation als Sonderzahlung erhalten.

Bei einer z. B. erstmaligen Prämiengewährung wird (unter Berücksichtigung der Auszahlungsmodalitäten) zu entscheiden sein, ob der Dienstnehmer eine regelmäßige Wiederkehr der Prämie erwarten kann oder nicht. Prämien können nur dann als Sonderzahlungen abgerechnet werden, wenn die Kriterien der „Regelmäßigkeit“ und der „Gewährung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen“ erfüllt sind. Handelt es sich dagegen um eine einmalige, in Zukunft (voraussichtlich) nicht wiederkehrende Prämie, ist diese der Beitragsgrundlage des laufenden Bezugs hinzuzurechnen.

Regelmäßig und in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährte Leistungsprämien gelten nur dann als Sonderzahlungen, wenn sie

  • nicht nach einem bestimmten Schlüssel vom laufenden Bezug errechnet und

  • nicht als Abgeltung für eine in einem genau bestimmten Zeitpunkt erbrachte Leistung gewährt werden.

Viertel-, halbjährlich oder jährlich abgerechnete Umsatzprovisionen entstehen (unabhängig vom tatsächlichen Auszahlungs- oder Berechnungszeitpunkt) bei jedem Verkaufsabschluss, also grundsätzlich laufend. Es muss daher eine Aufrollung zu den jeweiligen Beitragszeiträumen erfolgen. Eine Sonderzahlung liegt nur dann vor, wenn der Anspruch nicht nur von der Erzielung laufender Umsätze abhängt, sondern zusätzlich von weiteren Bedingungen (z. B. Erreichung eines bestimmten Umsatzes pro Quartal).

Basis für die Berechnung des Dienstnehmeranteils (des Sonderbeitrags) ist die sog. Beitragsgrundlage. Diese erhält man auf Grund nachstehender Berechnung:


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Summe der Sonderzahlungen
(Geld- und Sachbezüge)1)
Die in diesem Teil behandelten
Sonderzahlungen sind alle
beitragspflichtig zu behandeln.
= beitragspflichtige Sonderzahlungen

Die beitragspflichtigen Sonderzahlungen können sich - falls sie insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten - teilen in

S. 158


Tabelle in neuem Fenster öffnen
beitragspflichtige Sonderzahlungen
bis zur Höchstbeitragsgrundlage2)
beitragspflichtige Sonderzahlungen
über der Höchstbeitragsgrundlage.
= Beitragsgrundlage3);

1) Für Sonderzahlungen gilt ebenfalls das Anspruchs- bzw. Zuflussprinzip (→ 6.4.1.). Nicht regelmäßig (aber zumindest jährlich) gewährte Sachbezüge sind mit einem Geldwert anzusetzen (→ 9.2.1.).

2) Der Dienstnehmeranteil wird nur bis zu einem bestimmten Betrag - der sog. Höchstbeitragsgrundlage - eingehoben (siehe nachstehend).

3) Die Beitragsgrundlage bleibt ungerundet (auf Cent genau).

Der Dienstnehmeranteil wird bei der Ermittlung nach


Tabelle in neuem Fenster öffnen
dem Selbstabrechnungsverfahren
und
dem Vorschreibeverfahren

einheitlich mit bestimmten Beitragssätzen errechnet.

Die Beitragssätze für Sonderzahlungen betragen (siehe Tabellen auf den Seiten 46 und 53)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für Arbeiter:
A 1
17,20%
A 4u
14,20%
für Angestellte:
D 1
17,07%
D 4u
14,07%
für Lehrlinge:
hier sind die Beitragssätze gleich hoch wie bei den laufenden Bezügen
Bezügen (→ 6.4.1.1.).

Bei geringem Entgelt für Sonderzahlungen vermindert sich der zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag durch eine Senkung des auf den Dienstnehmer (Lehrling) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags beträgt bei einer Entgelthöhe


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
bis
€ 1.246,-
0%,
2.
über
€ 1.246,- bis € 1.359,-
1%,
3.
über
€ 1.359,- bis € 1.530,-
2%,
4.
über
€ 1.530,- die normalen
3%.

Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung von Dienstnehmern (Lehrlingen) mit geringem Entgelt siehe Punkt → 16.11.

Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag sind von den Sonderzahlungen nicht zu entrichten.

Der Dienstnehmeranteil ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Maßgebend für den Rundungsvorgang ist die dritte Nachkommastelle.

Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt:

€ 9.060,- pro Kalenderjahr.

S. 159

Beispiel für die Berechnung des Dienstnehmeranteils:

Angaben:

  • Angestellter,

  • Beitragsgruppe D 1 (17,07%),

  • Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Höhe der Sonderzahlungen:
    Bilanzgeld
    € 3.500,-
    Urlaubsbeihilfe
    € 3.100,-
    Weihnachtsremuneration
    € 3.100,-
    =
    € 9.700,-

Lösung:

Beispiel für die Berechnung des Dienstnehmeranteils:

Ist es im Fall des Vorliegens entgeltloser Zeiten wegen eines Krankenstands zu einer Kürzung der Sonderzahlungen gekommen (→ 11.2.2.), ist die gekürzte Sonderzahlung grundsätzlich auch als Beitragsgrundlage anzusetzen.

Übt ein Dienstnehmer gleichzeitig mehrere Beschäftigungen nebeneinander im gleichen Kalenderjahr aus, müssen bei jedem Dienstverhältnis von den Sonderzahlungen Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden.

Steht ein Dienstnehmer während eines Kalenderjahrs nacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, so sind von den Sonderzahlungen aller Beschäftigungen zusammen nur bis zur jährlichen Höchstbeitragsgrundlage Beiträge zu entrichten. Der verbrauchte Teil der Höchstbeitragsgrundlage ist dem Lohnzettel (→ 17.4.2.) zu entnehmen.

11.3.2. Lohnsteuer

Das EStG bezeichnet die Sonderzahlungen als „sonstige, insb. einmalige Bezüge“ und nennt dafür als Beispiele den 13. und 14. Monatsbezug und Belohnungen.

Damit eine Zahlung als sonstiger Bezug zu behandeln ist, müssen folgende Kriterien vorliegen:

  • Die Bezüge müssen auf einer (kollektiv)vertraglichen Vereinbarung beruhen, sodass diese auf Grund eines Rechtstitels gewährt werden.

  • Die Bezüge müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgelten.

  • Die Auszahlung der Bezüge muss sich deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (es muss ersichtlich sein, dass dieser Bezug zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt wird).

Erläuterungen dazu bezüglich Prämien, Provisionen oder erfolgsabhängiger Vergütungen finden Sie auf Seite 169.

Basis für die Berechnung der Lohnsteuer ist die sog. Bemessungsgrundlage. Diese erhält man auf Grund nachstehender Berechnung:

S. 160


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe der sonstigen Bezüge
(Geld- und Sachbezüge)1)
-
Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (→ 11.3.1.)
-
Freibetrag von max. € 620,- pro Kalenderjahr
=
Bemessungsgrundlage

1) Nicht regelmäßig gewährte Sachbezüge sind mit einem Geldwert anzusetzen (→ 9.2.2.).

Sonstige Bezüge, die neben dem laufenden Arbeitslohn1) gewährt werden, können

  • im Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen (dem Jahressechstel), nach Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung, mit festen Steuersätzen versteuert werden. Die festen Steuersätze betragen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
für die ersten
620,-
0%,
2.
für die nächsten
24.380,-
6%,
3.
für die nächsten
25.000,-
27%
2)
4.
für die nächsten
33.333,-
35,75%.
83.333,-

Soweit die sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 EStG

  • mehr als das Jahressechstel3) oder

  • nach Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung mehr als € 83.333,-3)

betragen, ist der übersteigende Teil wie ein laufender Bezug gem. § 67 Abs. 10 EStG4) nach der Tariflohnsteuer (→ 6.4.2.) zu versteuern (§ 67 Abs. 2 EStG).

1) Daraus folgt, dass

  • im Zeitpunkt der Auszahlung des sonstigen Bezugs das Dienstverhältnis noch nicht beendet sein darf und

  • im laufenden Kalenderjahr bereits laufende Bezüge zugeflossen sind.

Andernfalls ist der sonstige Bezug, nach Abzug des Dienstnehmeranteils, wie ein laufender Bezug nach der Tariflohnsteuer zu versteuern (§ 67 Abs. 10 EStG). Er bleibt dem Wesen nach ein sonstiger Bezug, der nur „wie ein laufender Bezug“ versteuert wird. Ein solcher sonstiger Bezug erhöht daher auch nicht eine danach gerechnete Jahressechstelbasis (siehe nachstehend) und wird auch nicht bei der Berechnung des Jahresviertels und Jahreszwölftels (→ 17.3.4.2.) berücksichtigt.

2) Die festen Steuersätze des § 67 Abs. 1 EStG.

Die mit den über die 6% liegenden Steuersätzen, nämlich die mit

  • 21% (27% abzüglich 6%),

  • 29,75% (35,75% abzüglich 6%) und die mit der

  • Tariflohnsteuer für sonstige Bezüge über € 83.333,-

ermittelte Lohnsteuer wird als Solidarabgabe bezeichnet.

3) Diese Teile der sonstigen Bezüge fließen in eine allfällige Veranlagung ein (→ 20.3.4.).

4) S. 161Der § 67 Abs. 10 EStG bestimmt: Solche Bezugsteile sind (nach Abzug des Dienstnehmeranteils) wie laufende Bezüge im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Sie bleiben sonstige Bezüge, die nur „wie laufende Bezüge“ versteuert werden.

Beispielhafte Darstellung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe der bisher (im laufenden Kalenderjahr) zugeflossenen1) sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG
innerhalb des J/6
abzüglich darauf entfallender DNA
innerhalb des J/6
bzw.
außerhalb des J/62)
abzüglich darauf entfallender DNA
bis € 83.333,-
über € 83.333,-
für die ersten
620,-
0%3)
LSt-pflichtig
wie ein lfd. Bezug
(gem. § 67 Abs. 10 EStG)4)
für die nächsten
24.380,-
6%3)
für die nächsten
25.000,-
27%3)
für die nächsten
33.333,-
35,75%3)
Bemessungsgrundlage für feste Sätze
Bemessungsgrundlage für Tariflohnsteuer

DNA = Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung

J/6 = Jahressechstel (siehe nachstehend)

1) Für sonstige Bezüge gilt ebenfalls das Zuflussprinzip (→ 6.4.2.).

2) Der Jahressechstelüberhang.

3) Die festen Steuersätze; die Besteuerung mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,- (= Freigrenze) beträgt (§ 67 Abs. 1 EStG) (siehe Seite 165).

4) Solche sonstigen Bezugsteile sind (nach Abzug des Dienstnehmeranteils) der Bemessungsgrundlage des laufenden Bezugs des Lohnzahlungszeitraums hinzuzurechnen. Sie bleiben sonstige Bezüge, die nur „wie laufende Bezüge“ versteuert werden. Sie erhöhen daher auch nicht eine danach gerechnete Jahressechstelbasis und werden auch nicht bei der Berechnung des Jahresviertels und Jahreszwölftels (→ 17.3.4.2.) berücksichtigt.

S. 162

Beispiel für die Berechnung des Jahressechstels per 31. 3.:

Angaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überstundenentlohnung
Monat
Gehalt
Grundlohn
steuerfreier
und steuerpflichtiger Zuschlag
Sachbezugswert
Summe
Jänner
€ 2.000,-
€ 120,-
€ 60,-
€ 180,-
= € 2.360,-
Februar
€ 2.000,-
€ 144,-
€ 72,-
€ 180,-
= € 2.396,-
März
€ 2.000,-
€ 96,-
€ 48,-
€ 180,-
= € 2.324,-
bisher zugeflossene laufende Bezüge1)
= € 7.080,-

Lösung:

Beispiel für die Berechnung des Jahressechstels per 31. 3.:

1) Für die Berechnung des Jahressechstels sind alle bisher zugeflossenen laufenden Bezüge zu berücksichtigen. Dazu zählen u. a. auch die

  • laufend gewährten steuerpflichtigen Sachbezüge (→ 9.2.2.),

  • steuerfreie und steuerpflichtige Zulagen und Zuschläge (→ 8.1.) und die

  • steuerpflichtigen Reisekostenentschädigungen (→ 10.2.3.).

Nicht zu berücksichtigen sind u. a. die

  • steuerfreien laufenden Bezüge (Zuwendungen) gem. § 3 Abs. 1 EStG (ausgenommen sind u. a. laufend geleistete steuerfreie Zukunftssicherungsmaßnahmen),

  • nicht steuerbaren und steuerfreien Reisekostenentschädigungen (→ 10.2.2.),

  • sonstigen Bezüge, unabhängig von der Art der Besteuerung.

2) Wird ein Dienstverhältnis erstmalig während eines Kalenderjahrs begonnen, sind auch die Monate (ab Jänner) mitzuzählen, für die noch kein laufender Bezug zugeflossen ist. Dies gilt auch für den Fall eines unterjährigen Eintritts und Nichtvorlage des Lohnzettels (siehe Seite 332).

S. 163Bei der Berechnung des Jahressechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausbezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezugs ausbezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

Das Jahressechstel ist bei jeder Auszahlung von sonstigen Bezügen neu zu berechnen.

Eine Neuberechnung des Jahressechstels ist auch dann vorzunehmen, wenn sonstige Bezüge in Form eines „13. Abrechnungslaufs“ (→ 12.8.) nachgezahlt werden.

Wird ein Dienstverhältnis während eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums beendet, sind die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden (Brutto-)Bezüge durch die Anzahl der abgelaufenen Lohnsteuertage seit Jahresbeginn (volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen zu rechnen) zu dividieren. Der sich ergebende Betrag ist mit 60 zu multiplizieren.

Dazu ein Beispiel:

Ende des Dienstverhältnisses: ..

Berechnung des Jahressechstels:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahressechstelbasis für den Zeitraum 1. Jänner bis 17. Mai
×
60
137 (30 + 30 + 30 + 30 +17)

S. 164

Beispiel über die Berücksichtigung des Freibetrags und der Steuersätze:

Angaben und Lösung:

  • Gerechnet für Angestellte,

  • Beitragsgruppe D 1 (17,07%),

  • Höchstbeitragsgrundlage € 9.060,-.

Beispiel über die Berücksichtigung des Freibetrags und der Steuersätze:

DNA = Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung

FB = Freibetrag

1) Dieser Teil des sonstigen Bezugs bleibt dem Wesen nach ein sonstiger Bezug, der nur „wie ein laufender Bezug“ versteuert wird. Dieser Teil erhöht daher auch nicht eine danach gerechnete Jahressechstelbasis (siehe Seite 162) und wird auch nicht bei der Berechnung des Jahresviertels und Jahreszwölftels (→ 17.3.4.2.) berücksichtigt.

S. 165

Beispiele über die Auswirkung der Freigrenze:

Angaben und Lösung:

  • Gerechnet für Angestellte,

  • Beitragsgruppe D 1 (17,07% - 3,00% = 14,07%).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fall
aktuelles
Jahressechstel
Urlaubsbeihilfe (UB - erster sonstiger Bezug)
Betrag der UB
abzüglich
DNA
steuerliche Aufteilung
einzubehaltende
Lohnsteuer
LSt-frei bis
max. € 620,-
LSt-pflichtig
zu 6%
A
€ 1.950,-
- DNA
925,-
€ 620,-
€ 174,85
€ 0,-
130,15
794,85
B
€ 2.100,-
- DNA
950,-
€ 620,-
€ 196,33
€ 0,-
133,67
816,33
C
€ 2.100,10
- DNA
950,-
€ 620,-
€ 196,33
€ 11,78
133,67
816,33

DNA = Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung

Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausbezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG neu berechnen (aufrollen), wenn das Jahressechstel € 2.100,- übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich der darauf entfallenden Dienstnehmeranteile.

S. 166Bis zu einem Jahressechstel von € 25.000,-

  • beträgt die Steuer 6% der € 620,- übersteigenden Bemessungsgrundlage.

  • jedoch höchstens 30% der € 2.000,- (!) übersteigenden Bemessungsgrundlage

Beispiel über die Auswirkung der Aufrollung (Einschleifregelung):

Angaben:

  • Gerechnet für einen Arbeiter,

  • Beitragsgruppe A 1 (17,20% - 2,00% = 15,20%).

Beispiel über die Auswirkung der Aufrollung (Einschleifregelung):

DNA = Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rollung
Betrag über € 620,-:
2.500,-
- DNA
380,-
-
620,-
=
1.500,-
davon 6%
=
90,-
Betrag der € 2.000,- übersteigenden Bemessungsgrundlage:
2.500,-
- DNA
380,-
=
2.120,-
€ 2.120,-
- € 2.000,-
€ 120,- × 30%
=
36,-

Durch die Einschleifregelung beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge € 36,-, sodass € 54,- dem Arbeiter erstattet werden.

S. 167

Beispiel für die steuerliche Aufteilung der sonstigen Bezüge:

Angaben:

  • Gerechnet für einen Angestellten.

  • Beitragsgruppe D 1 (17,07%).

  • Die Auszahlung der laufenden Bezüge erfolgt jeweils am letzten Tag des Kalendermonats.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
laufender
Bruttobezug
Sonderzahlung
Art
Bruttobetrag
DNA
Differenz
fällig
per
Jänner
€ 2.400,-
Februar
€ 2.400,-
März
€ 2.400,-
Bilanzgeld
€ 2.200,-
€ 375,54
€ 1.824,46
31. 3.
1
April
€ 2.400,-
Mai
€ 2.600,-
Juni
€ 2.600,-
Urlaubsbeihilfe
€ 2.600,-
€ 443,82
€ 2.156,18
15. 6.
2
Juli
€ 2.600,-
August
€ 2.600,-
September
€ 2.600,-
Oktober
€ 2.600,-
November
€ 2.600,-
Weihnachtsremuneration
€ 2.600,-
€ 443,82
€ 2.156,18
30. 11.
3
Dezember
€ 2.600,-

DNA = Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung

S. 168

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktuelles Jahressechstel (J/6)
Aufteilung lt. EStG
innerhalb des J/6
außerhalb
des J/6
Berechnung
Betrag
LSt-frei
bis max.
€ 620,-
6%
zum lfd.
Bezug
1
€ 7.200,-
× 2
€ 4.800,-
€ 620,-
€ 1.204,46
-
3
2
€ 12.200,-
× 2
€ 4.880,-
-
€ 2.156,18
-
51)
3
€ 27.800,-
× 2
€ 5.054,55
-
€ 211,102)
€ 1.945,083)
11

1) Die Urlaubsbeihilfe ist am 15. 6. fällig.

Nebenrechnungen zur Weihnachtsremuneration:

1.

Berechnung des noch offenen Teils des Jahressechstels per 30. 11.:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahressechstel
5.054,55
-
Bilanzgeld
2.200,-
-
Urlaubsbeihilfe
2.600,-
=
offener Teil
254,55
2.

Berechnung des Jahressechstelüberhangs per 30. 11.:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Weihnachtsremuneration
2.600,-
-
offener Teil
254,55
=
Jahressechstelüberhang
2.345,45
3.

Berechnung der Bemessungsgrundlagen per 30. 11.:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 254,55
€ 2.345,45
=
€ 2.600,-
- DNA
€ 43,45
- DNA
€ 400,37
=
- DNA
€ 443,82
2)
€ 211,10
3)
€ 1.945,08
=
€ 2.156,18

S. 169Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, so ist der Freibetrag und die Freigrenze von jedem Arbeitgeber zu berücksichtigen. Bei der Veranlagung erfolgt die Rückführung auf das einfache Ausmaß (→ 20.3.). Das Jahressechstel wird für jedes Dienstverhältnis von jedem der Arbeitgeber gesondert ermittelt.

Wechselt ein Arbeitnehmer während des Kalenderjahrs den Arbeitgeber, so hat der neue Arbeitgeber bei der Abrechnung der sonstigen Bezüge anhand der Eintragungen auf dem Lohnzettel (→ 17.4.2.) zu prüfen, ob der Freibetrag ausgeschöpft und die Freigrenze überschritten wurde. Die Sechstelberechnung ist so vorzunehmen, als ob alle Bezüge des laufenden Kalenderjahrs nur von einem Arbeitgeber ausbezahlt worden wären. Legt der Arbeitnehmer keinen Lohnzettel vor, können der Freibetrag und die Freigrenze berücksichtigt werden. In diesem Fall wird allerdings das Jahressechstel nur aus den laufenden Bezügen des neuen Dienstverhältnisses gerechnet, wobei als Faktor für die Berechnung die Anzahl der Monate von Jänner bis zum Abrechnungsmonat zu nehmen sind.

Resümee:

Sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG liegen nur vor,

  • wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann (z. B. lt. [kollektiv]vertraglicher Vereinbarung),

  • als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden und

  • wenn diese neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt werden.

Liegt ein Rechtstitel für einen sonstigen Bezug (z. B. Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration) vor, erfolgt die Auszahlung jedoch laufend (z. B. monatlich), handelt es sich nach wie vor um einen sonstigen Bezug, der aber wegen der gewählten Auszahlungsmodalität nach § 67 Abs. 10 EStG gemeinsam mit den laufenden Bezügen zu versteuern ist. Dieser sonstige Bezug bleibt dem Wesen nach ein sonstiger Bezug, der nur „wie ein laufender Bezug“ versteuert wird. Er erhöht daher auch nicht eine danach gerechnete Jahressechstelbasis (siehe Seite 162) und wird auch nicht bei der Berechnung des Jahresviertels und Jahreszwölftels (→ 17.3.4.2.) berücksichtigt.

Hinweise zu Prämien, Provisionen, erfolgsabhängiger Vergütungen:

1.

Prämien, Tantiemen bzw. Provisionen, die für größere Zeiträume (nicht einzelne Monate) gewährt werden, stellen grundsätzlich sonstige Bezüge dar. Soweit sie allerdings auf Grund vertraglicher oder kollektivvertraglicher Regelung (Rechtstitel) laufend ausbezahlt werden, sind sie als laufender Bezug zu behandeln.

Dazu ein Beispiel:

Ein Angestellter hat auf Grund des Dienstvertrags Anspruch auf eine Provision, die vom Erreichen einer Jahresumsatzgrenze oder vom Erreichen eines vereinbarten Ziels abhängig ist. Die Provision wird im März ermittelt. Ein Siebentel der Provision wird im Dezember ausbezahlt (dabei handelt es sich um einen sonstigen Bezug), auf die restlichen sechs Siebentel besteht ein monatlicher Auszahlungsanspruch für die Monate April bis Dezember in jeweils gleichbleibender Höhe (dabei handelt es sich um einen laufenden Bezug).

S. 170Entscheidend ist, dass im Vorhinein eine entsprechende vertragliche Regelung geschaffen wird. Liegt hingegen ein Anspruch auf eine Einmalzahlung vor und wird im Nachhinein eine Aufteilung und Auszahlung in Form von monatlichen laufenden Bezügen vorgenommen, muss eine Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG (siehe Seite 161) vorgenommen werden.

2.

Provisionen oder erfolgsabhängige Vergütungen, die für einzelne Monate gewährt werden, stellen laufende Bezüge dar. Dies gilt auch dann, wenn sie nach längeren Zeiträumen abgerechnet werden (z. B. endgültige Provisionsspitzenabrechnung im Jänner für die jeweiligen Monatsumsätze des Vorjahrs). Die Anwendung des Nachzahlungstatbestands (ein Fünftel steuerfrei) kommt nur dann in Betracht, wenn die Nachzahlung für das abgelaufene Jahr unplanmäßig, d. h. keine willkürliche Verschiebung der Auszahlung, erfolgt (siehe Seite 180).

11.3.3. Zusammenfassung

Sonderzahlungen/sonstige Bezüge sind wie folgt zu behandeln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV
LSt
DB zum FLAF
(→ 19.3.2.)
KommSt
(→ 19.4.1.)
Im Ausmaß des
Freibetrags von
max. € 620,-
pflichtig (als SZ)
frei
pflichtig2) 3)
pflichtig2) 3)
pflichtig2)
der mit
% zu
versteuernde Teil
pflichtig mit%1)
der Jahressechstel überhang bzw. der innerhalb des Jahressechstels über € 83.333,- liegende Betrag
pflichtig (wie ein lfd. Bez.4))

1) Die Bestimmungen über die Freigrenze und über die Aufrollung sind zu beachten.

2) Ausgenommen davon sind die Sonderzahlungen der begünstigten behinderten Dienstnehmer und der begünstigten behinderten Lehrlinge (→ 16.9.).

3) Ausgenommen davon sind die Sonderzahlungen der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 16.10.).

4) Dieser Teil des sonstigen Bezugs bleibt dem Wesen nach ein sonstiger Bezug, der nur „wie ein laufender Bezug“ versteuert wird. Dieser Teil erhöht daher auch nicht eine danach gerechnete Jahressechstelbasis (siehe Seite 162) und wird auch nicht bei der Berechnung des Jahresviertels und Jahreszwölftels (→ 17.3.4.2.) berücksichtigt.

S. 17111.4. Abrechnungsbeispiele

Angaben:

  • Angestellter A,

  • monatliche Abrechnung für Mai 2014,

  • Monatsgehalt: € 3.120,-,

  • Arbeitszeit: 38,5 Stunden/Woche,

  • Vorbezüge (1. 1. - 30. 4.): € 12.480,-,

  • Urlaubsbeihilfe: € 3.120,- (erste Sonderzahlung in diesem Kalenderjahr),

  • Beitragsgruppe D 1,

  • Alleinverdienerabsetzbetrag - 1 Kind,

  • Pendlerpauschale: € 113,-/Monat,

  • Pendlereuro für 52 km,

  • das BMSVG findet Anwendung.

  • Angestellter B,

  • Eintritt: ,

  • Ende des Dienstverhältnisses: ,

  • monatliche Abrechnung für Oktober 2014,

  • Monatsgehalt: € 1.860,-,

  • Arbeitszeit: 38 Stunden/Woche,

  • Rückverrechnungsbetrag der Urlaubsbeihilfe: € 310,-1),

  • aliquote Weihnachtsremuneration: € 1.550,-2),

  • Vorbezüge:

    laufende Bezüge für die Zeit 1. 1. bis : € 16.740,-,

    Urlaubsbeihilfe: € 1.860,-,

  • Beitragsgruppe D 1,

  • ohne Alleinverdienerabsetzbetrag,

  • das BMSVG findet Anwendung.

1) € 1.860,- : 12 x 2 = € 310,-.

2) € 1.860,- : 12 x 10 = € 1.550,-.

S. 172Lösung für den Angestellten A:

11.4. Abrechnungsbeispiele

S. 173Lösung für den Angestellten B:

11.4. Abrechnungsbeispiele

Personalverrechnung: eine Einführung 2014

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