Personalverrechnung: eine Einführung 2014
22. Aufl. 2014
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S. 291
17.1. Arten der Beendigung von Dienst- und Lehrverhältnissen
Die Beendigung kann nur durch nachstehende Tatbestände oder Auflösungserklärungen erfolgen:
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Bei einem Dienstverhältnis durch | |||||
• | • | einvernehmliche Lösung (→ 17.1.3.), | • | Lösung während der Probezeit (→ 17.1.4.), | |
• | Kündigung (→ 17.1.5.), | ||||
• | Tod des Dienstnehmers (→ 17.1.2.), | • | Entlassung (→ 17.1.6.), | ||
• | vorzeitigen Austritt (→ 17.1.7.). | ||||
Bei einem Lehrverhältnis durch | |||||
• | Ablauf der Lehrzeit (→ 17.1.1.), | • | einvernehmliche Lösung (→ 17.1.3.), | • | Lösung während der Probezeit (→ 17.1.4.), |
• | • | vorzeitige Lösung (→ 17.1.9.), | |||
• | außerordentliche Auflösung (→ 17.1.10.). | ||||
Diese Tatbestände führen automatisch zur Beendigung des Dienst(Lehr)- verhältnisses. | Diese Beendigungsarten bedürfen einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, die | ||||
von beiden Parteien (Dienstgeber, Dienstnehmer) übereinstimmend | von einer Partei einseitig | ||||
abgegeben wird. |
17.1.1. Zeitablauf bei einem befristeten Dienstverhältnis – Ablauf der Lehrzeit
Ein auf eine bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis (Lehrverhältnis) endet grundsätzlich mit Ablauf der gesetzlich festgelegten Zeit (z. B. Lehrzeit) oder der vertraglich vereinbarten Zeit (z. B. Saisonende).
Vor Ablauf der Zeit kann ein solches Dienstv...